EuGH Dritte Kammer Urteil zitiert von 6

Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 2 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5

Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Spanien

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie – Art. 2 und Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 – Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage – Steuerpflichtige – Tätigkeiten oder Umsätze der "Registradores de la propiedad" – Wirtschaftliche Tätigkeiten – Selbständig ausgeübte Tätigkeit – Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben tätig werden – Einem nationalen Gericht zuzurechnender Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht

Europarecht Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

Tenor

Tenor

1. Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage verstoßen, dass es die Leistungen, die die „registradores de la propiedad“ in ihrer Eigenschaft als Steuereinzugsbehörde für den Grundbuchbezirk („oficina liquidadora de distrito hipotecario“) für eine Autonome Gemeinschaft erbringen, als nicht mehrwertsteuerpflichtig ansieht.

2. Das Königreich Spanien trägt die Kosten.

Verfahren

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Verfahrensgegenstand

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Verstoß gegen Art. 2 und Art. 4 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) – Steuerpflichtige – Tätigkeiten oder Umsätze der „registradores de la propiedad“ (Grundbuchführer)