Denn sie sind durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegner wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde der Antragsgegner, der Eltern der betroffenen Kinder, ist nicht zulässig.
Denn sie sind durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert.
Dieser Beschluss ist ausdrücklich in Übereinstimmung mit den Antragsgegnern ergangen, d.h. die Eltern sind mit der Übertragung des Sorgerechts in den Bereichen
Aufenthaltsbestimmungsrecht
behördliche Angelegenheiten
Gesundheitsfürsorge
Recht zur Beantragung von Hilfe zu Erziehung
auf das Jugendamt T. einverstanden gewesen.
Auch mit ihrer Beschwerde haben sie sich nicht gegen diesen Ausspruch des Amtsgerichts verwehrt.
Soweit sie sich dagegen wenden, das Frau C. vom Jugendamt T. die Sache betreut, kann dies keine Beschwer begründen. Denn der Beschluss befasst sich nur mit der Übertragung des Sorgerechts auf das Jugendamt T., was die Eltern nicht anfechten wollen. Welche Person mit der Betreuung der Sache beim Jugendamt betraut wird, ist nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses, sondern allein Sache des Jugendamts.
Außerdem hat das Jugendamt erläutert, dass die Besuchskontakte der Eltern mit den Kindern nicht mehr von Frau C., sondern von Frau I. vom Pflegekinderdienst betreut werden.
Sollte bei Hilfeplangesprächen u.a. auch Frau C. beteiligt sein, haben die Eltern dies hinzunehmen, zumal noch etliche andere Personen beteiligt sind, so dass auch eine gewisse Kontrolle gewährleistet ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 FGG.
Beschwerdewert: 3.000,00 €.