LSG Niedersachsen-Bremen Urteil

LSG Niedersachsen-Bremen – L 11 B 16/07 AY

Sozialrecht Aufgehoben

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Aurich vom 5. Januar 2007 wird aufgehoben.

Der Antragsgegner wird im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 8. Dezember 2006 bis zur Erteilung des Widerspruchsbescheides vorläufig - und unter dem Vorbehalt der Rückforderung - Leistungen gemäß § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) unter Anrechnung bereits gemäß § 3 AsylbLG gezahlter Beträge zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus G. für das erstinstanzliche Verfahren und unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus I. für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.