KG · Berlin 19. Zivilsenat Beschluss

Räumung und Herausgabe einer Wohnung KI-Titel

Zurückbehaltungsrecht · ZPO § 522 · ZPO § 531 · BGB § 273 · Berufungsunzulässigkeit

Miet- und Kaufrecht Berufung verworfen

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.4.2021, Aktenzeichen: 5 O 201/20, wird verworfen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe der Wohnung (Tenor Ziffer 1) richtet.

2. Im Übrigen wird sie zurückgewiesen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

4. Das mit der Berufung angefochtene Urteil ist hinsichtlich der Kosten der Widerklagen ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 325.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seinen Hinweis vom 13.9.2021.

2

Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 7.10.2021 geben keinen Anlass zu einer Änderung der rechtlichen Auffassung.

A.

3

Die Berufung ist teilweise unzulässig und insoweit nach § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO zu verwerfen.

4

Soweit der Beklagte behauptet, die Unterstützungsleistungen bezüglich der Pferdebetreuung begründeten ein Zurückbehaltungsrecht, stellt dieser Vortrag ein neues Verteidigungsmittel im Sinne des § 520 Abs. 3 Nr. 4 ZPO dar, für das der Beklagte nicht darlegt, warum es in der Berufung zulässig sein soll. Er stellt zu Unrecht in Abrede, dass das Verteidigungsmittel neu ist und trägt nicht zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO vor.

5

Ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB muss geltend gemacht werden, es wird nicht von Amts wegen berücksichtigt (BGH, Urteil vom 27.10.1982, Az.: V ZR 136/81, juris Rn. 14). Es genügt zwar, dass sich aus der Gesamtheit eines Vorbringens einer Partei ergibt, dass sie ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen will. Dabei muss jedoch - schon wegen der Abwendungsbefugnis des Gläubigers nach § 273 Abs. 3 BGB - immer erkennbar sein, dass und in welcher Höhe ein Zurückbehaltungsrecht ausgeübt wird (Reichsgericht, Urteil vom 1.12.1911, Az.: II 225/11, RGZ 77, 436, 438).

6

Das war in erster Instanz nicht der Fall. Für die Klägerin war nicht erkennbar, dass ein Zurückbehaltungsrecht gegen ihren Anspruch auf Herausgabe und Räumung der Wohnung geltend gemacht werden soll. Der Beklagte hat seine behaupteten Ansprüche wegen Pferdebetreuungsleistungen ausdrücklich gegen Nutzungsersatzansprüche der Klägerin im Wege der Aufrechnung in den Prozess eingeführt (Bl. 16, Band II). Damit stimmen weder Ziel noch Mittel der Verteidigung überein.

B.

7

Der Senat hält auch an seiner Auffassung fest, dass die weitergehende Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beklagte wiederholt lediglich seinen Vortrag aus der Berufungsbegründung, ohne sich mit dem Hinweis des Senats ausreichend auseinanderzusetzen.

1.

8

Der Senat hat erläutert, warum er dem Vortrag zur Absicherung der Erblasserin keinen Glauben schenkt und die Voraussetzungen für einen Pflichtteilsentzug für gegeben ansieht. Diese müssen nicht zum Zeitpunkt des Widerrufs der Schenkung vorliegen, sondern gemäß § 2336 Abs. 2 S. 1 BGB bei der Entziehung des Pflichtteils, hier also am 7.3.2018. Zu diesem Zeitpunkt waren die Bestellung der Briefgrundschuld und ihre Abtretung aber bereits erfolgt.

2.

9

Das Gericht hat ferner begründet, warum es keinen Vorsatz für einen Prozessbetrug sieht. Die tatsächliche Grundlage der Begründung des Senats greift der Beklagte nicht an.

10

In jedem Fall fehlt die Kausalität eines etwaigen Falschvortrags für die Entscheidung des Landgerichts. Der Beklagte legt nicht dar, warum er glaubt, es hätte seine Position verbessert, wenn die Erblasserin vorgetragen hätte, er hätte gar keine Wohngelder gezahlt.

3.

11

Bis heute erklärt der Beklagte nicht, was er getan hat, um innerhalb der letzten vier Jahre eine neue Wohnung zu finden. Bei körperlichen Beschwerden, die im Übrigen nur den Umzug erschweren, kann der Beklagte Umzugshelfer engagieren, für die im Bedarfsfalle staatliche Hilfe beantragt werden kann (§§ 22 Abs. 6 SGB II, 35 Abs. 2 S. 5 SGB XII).

C.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

13

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Nur die Berufung gegen die Abweisung der Widerklagen ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden.

14

Der Senat hat den Streitwert für das Berufungsverfahren in Anwendung der §§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO und aus den Gründen des Beschlusses des Landgerichts vom 7.4.2021 bestimmt.

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