"Der Tenor des Urteils wurde mit Beschluss vom 15.05.1997 gem. § 319 ZPO in der Kostenentscheidung wegen …
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 1. April 1996 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 610,00 DM nebst 4 % Zinsen von 600,00 DM seit dem 13.01.1995 und von 10,00 DM seit dem 11.11.1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) werden unter Abweisung der weitergehenden Widerklage des Beklagten zu 1) verurteilt, an den Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner 2.626,19 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.09.1996 zu zahlen.
Die Widerklage der Beklagten zu 2) wird abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen
- die Gerichtskosten zu 63 % der Kläger, zu 13 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner,zu 21 % der Beklagte zu 1) undzu 3 % die Beklagten als Gesamtschuldner;
- die außergerichtlichen Kosten des Klägerszu 76 % er selbst,zu 21 % der Beklagte zu 1) undzu 3 % die Beklagten als Gesamtschuldner;
- die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2)zu 38 % sie selbst undzu 62 % der Kläger
- die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1)zu 24 % er selbst,zu 63 % der Kläger undzu 13 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner;
- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2)zu 5 % sie selbst undzu 95 % der Kläger.
Von den Kosten der Berufungsinstanz tragen
- die Gerichtskostenzu 38 % der Kläger,zu 30 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner,zu 12 % der Beklagte zu 1),zu 17 % die Beklagte zu 2) undzu 3 % die Beklagten als Gesamtschuldner;
- die außergerichtlichen Kosten des Klägerszu 68 % er selbst,zu 12 % der Beklagte zu 1),zu 17 % die Beklagte zu 2) undzu 3 % die Beklagten als Gesamtschuldner;
- die außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2)zu 70 % sie selbst undzu 30 % der Beklagte zu 1);
- die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1)zu 18 % er selbst,zu 45 % der Kläger undzu 37 % der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) als Gesamtschuldner;
- die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2)zu 33 % sie selbst undzu 67 % der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 6.000,00 DM.
Gründe
Anmerkung der Redaktion:
"Der Tenor des Urteils wurde mit Beschluss vom 15.05.1997 gem. § 319 ZPO in der Kostenentscheidung wegen einer offensichtlichen Verwechslung der Parteibezeichnung dahin gehend berichtigt, dass die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Widerbeklagten zu 2) zu 38 % von der Widerbeklagten zu 2) selbst und zu 62 % vom Beklagten zu 1) zu tragen sind."
EntscheidungsgründeI.
Die Parteien streiten um Schadensersatz auf Grund eines Kreuzungsunfalls, der sich am 00.02.1994 gegen 0.50 Uhr in W. in einer 30 km/h-Zone ereignet hat.
Der Kläger befuhr mit seinem bei der Widerbeklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw I. den N.-straße in süd-östlicher Richtung; er wollte die F.-straße geradeaus überqueren. Für ihn von links kam auf der F.-straße der Beklagte zu 1) mit seinem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw A.-Bus; er wollte - in südwestliche Richtung fahrend - die N.-straße geradeaus überqueren.
Bei dem Zusammenstoß wurden beide Fahrzeuge beschädigt; der Kläger wurde verletzt. Bei ihm wurde eine BAK vom 2,30 o/oo festgestellt.
Ausgehend von einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Klägers rechnete die Beklagte zu 2) den materiellen Schaden des Klägers mit Schreiben vom 11.11.1994 (Bl. 23) ab und überwies ihm 5.633,33 DM.
Mit der Klage hat der Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld in vorgestellter Höhe von mindestens 2.000,00 DM sowie Ersatz seines restlichen materiellen Schadens in Höhe von 11.296,97 DM (jeweils nebst Zinsen) gefordert.
Der Beklagte zu 1), der von der Widerbeklagten zu 2) vorprozessual 6.000,00 DM als Ersatz seines materiellen Schadens erhalten hat, hat widerklagend 6.940,00 DM nebst Zinsen als Ersatz seines restlichen materiellen Schadens gefordert.
In dem vom Landgericht eingeholten unfallanalytischen Gutachten ist der Sachverständige Q. zu dem Ergebnis gekommen, daß beide Fahrzeuge ungebremst in die Kollision hineingefahren sind, und daß die Kollisionsgeschwindigkeit des Klägers bei 60 bis 80 km/h und dieejenige des Beklagten zu 1) bei 35 bis 50 km/h gelegen hat. Das Landgericht hat beide Beteiligten für gleichermaßen verantwortlich gehalten und auf der Grundlage einer hälftigen Teilung dem Kläger weitere 2.831,03 DM als Ersatz materiellen Schadens sowie 1.000,00 DM als Schmerzensgeld zugesprochen. Die Widerklage hat es mit der Begründung abgewiesen, die in Betracht kommenden Ansprüche des Beklagten zu 1) seien durch die vorprozessuale Zahlung der Widerbeklagten zu 2) gedeckt.
Dagegen haben beide Beklagten Berufung eingelegt. Sie erstreben eine Abänderung der Haftungsquote im Verhältnis von 1/4 zu 3/4 zu ihren Gunsten. Auf dieser Grundlage macht die Beklagte zu 2) geltend, durch ihre vorprozessuale Zahlung habe der Kläger als Ersatz materiellen Schadens bereits mehr bekommen, als ihm zustehe, und fordert demgemäß widerklagend 1.400,80 DM zurück.
Der Beklagte zu 1) macht geltend, das Landgericht habe seinen materiellen Schaden zu niedrig angesetzt.
Beide Beklagten sind der Auffassung, ein Schmerzensgeld des Klägers von mehr· als 375,00 DM sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger und die Widerbeklagte zu 2) verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten nach Maßgabe der Berufungserwiderung die Höhe des dem Beklagten zu 1) entstandenen Schadens.
Der Senat hat den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört. Wegen seiner Angaben wird auf den darüber gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Bielefeld 53 Js 1068/94 = Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.57 VRS 11240/94 waren informationshalber Gegenstand der Verhandlung.
II.
1
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Die Berufung der Beklagten ist teilweise begründet.
1.
Es ist in dieser Instanz nicht mehr im Streit, daß im Ausgangspunkt auf der Grundlage der §§ 7, 17 StVG, §§ 823, 847 BGB, §§ 3 Nr. 1 PflVG wechselseitige Schadensersatzpflichten bestanden, weil beide beteiligten Fahrzeugführer den Unfall verschuldet haben. Der Verursachungsbeitrag des Klägers überwiegt jedoch deutlich denjenigen des Beklagten zu 1) mit der Folge, daß die Haftungsquote entsprechend abzuändern war; unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat eine Haftungsverteilung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten der Beklagten sachgerecht.
Bei der Abwägung der Verursachungsanteile gemäß § 17 StVG, bei der nur feststehende, d. h. unstreitige oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen sind, fiel zwar zu Lasten der Beklagten ins Gewicht, daß der Beklagte zu 1) an der Kreuzung die aus § 8 I 1 StVO folgende Vorfahrt des von rechts kommenden Klägers nicht beachtet hat, und daß er überdies die durch die Beschilderung angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat, da er nach den Feststellungen des Sachverständigen Q. mit mindestens 35 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Der Verursachungs- und Verantwortungsanteil des Klägers wiegt aber deutlich schwerer. Zwar haben sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß er ohne Licht gefahren ist, wie es der Beklagte zu 1) im Senatstermin geltend gemacht hat. Wenn der Beklagte zu 1) den Kläger vor der Kollision überhaupt nicht gesehen hat, so kann das durchaus auf dessen erheblich überhöhte Geschwindigkeit verbunden mit Unaufmerksamkeit aufseiten des Beklagten zu 1) verbunden sein. Dem Kläger fällt aber zunächst zur Last, daß er an der Kreuzung ebenfalls unaufmerksam war. Da er nur gegenüber dem von links kommenden Beklagten zu 1) Vorfahrt hatte, da er aber seinerseits damit rechnen mußte, daß für ihn von rechts Verkehrsteilnehmer kamen, deren Vorfahrt er zu bachten hatte, musste er so vorsichtig in den Kreuzungsbereich hineinfahren, daß er ggf. seiner Wartepflicht gegenüber derartigen von rechts kommenden Verkehrsteilnehmern hätte genügen können, zumal ausweislich der vom Sachverständigen gefertigten Lichtbilder seine Sicht nach rechts durch Bebauung und Bewuchs behindert war. In dieser - schlagwortartig verkürzt mit "halbe Vorfahrt" bezeichneten - Situation (vgl. BGH VersR 77, 917 = DAR 77, 270 = VM 77, 91) gilt der Vertrauensgrundsatz nur für den Verkehrsteilnehmer, der die kreuzende Straße nach rechts zur Beurteilung seiner eigenen Wartepflicht gegenüber dem von dort herannahenden Verkehr rechtzeitig und weit genug einsehen kann (vgl. BGH NJW 85, 2785). Besteht dagegen - wie hier - keine freie Sicht nach rechts, dann muß jeder Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen, daß er einem von rechts auftauchenden Fahrzeug die ihm zustehende Vorfahrt gewähren kann. Diese Verpflichtung dient auch dem Schutz des Wartepflichtigen, so daß bei ihrer Verletzung die Mithaftung des Bevorrechtigten in Betracht kommt (vgl. BGH a.a.O.; KG MZV 88, 65). Dadurch, daß der Kläger mit mindestens 60 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren ist, hat er zum einen die durch die Beschilderung angeordnete Höchstgeschwindigkeit ganz erheblich überschritten und gleichzeitig das Gebot zur gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 1 I StVO), dem gerade an ungeregelten Kreuzungen in 30-km/h-Zonen eine besondere Bedeutung zukommt, verletzt. Dieser Verstoß fiel hier in ganz besonderem Maße ins Gewicht, weil seine Wahrnehmungsfähigkeit durch seine hochgradige Alkoholisierung erheblich eingeschränkt war. Unter Berücksichtigung aller Umstände erschien dem Senat eine Quotierung im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zugunsten der Beklagten sachgerecht.
2.
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Zur Schadenshöhe gilt folgendes:
2.1
Der materielle Schaden des Klägers ist mit 16.130,00 DM nicht im Streit. Davon hab en die Beklagten entsprechend ihrer Haftungsquote 1/3 = 5.643,33 DM zu tragen.
Da der Beklagte zu 1) durch seine Vorfahrtsverletzung ferner die Körperverletzung des Klägers verschuldet hat, steht diesem ein Schmerzensgeld zu, welches der Senat unter Berücksichtigung des Verletzungsumfangs, der sich aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt, des 9-tägigen Krankenhausaufenthalts und der dreiwöchigen Arbeitsunfähigkeit auf der einen und der überwiegenden Verantwortung des Klägers auf der anderen Seite mit 600,00 DM bemißt.
2.2
Der Beklagte zu 1) hat folgenden materiellen Schaden erlitten:
(1)
Der Wiederbeschaffungswert seines total beschädigten Fahrzeugs betrug laut Gutachten netto 10.000,00 DM.
Da der Beklagte zu 1), wie seine Anhörungim Senatstermin ergeben hat, nichtvorsteuerabzugsberechtigt ist, ist diegesetzliche Mehrwertsteuer= 1.500,00 DManzusetzen. Abzuziehen ist der Restwert von 11.000,00 DMso daß sich ein Fahrzeugschaden von insgesamt 500,00 DM,ergibt.
(2)
Die Kosten der An- und Abmeldung setztder Senat gemäß § 287 ZPO mit 100,00 DMan, da aufgrund des Totalschadens dasalte Fahrzeug abgemeldet werden mußte;ferner wurden bei der Anmeldung aufgrund der Anschaffung eines Neufahrzeugs neue Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Kennzeichen benötigt.
(3)
Aus der vorgelegten Kopie des Fahrzeugscheins für das neu angeschaffte Fahrzeug in Verbindung mit den Angaben des Beklagten zu 1) im Senatstermin ergibt sich, daß ihm für mindestens 15 Tage aufgrund des Unfalls kein Fahrzeug zur Verfügung stand. Für den Zeitraum von 12 Kalendertagen, der nach dem Schadensgutachten für die Beschaffung eines entsprechenden Ersatzfahrzeugs erforderlich war, steht ihm deswegen Ersatz für Nutzungsausfall zu. Der Tagessatz von 62,00 DM ist nicht im Streit.Demgemäß sind hier 744,00 DManzusetzen.
(4)
Die Gutachterkosten von 642,28 DM,die Abschleppkosten von 413,00 DMsowie die Pauschalei von 40,00 DMsind nicht im Streit, so daß als Gesamtschaden 12.939,28 DManzusetzen sind. Davon hatten die Beklagten nach ihrer Haftungsquote von 2/3 = 8.626,19 DMzu tragen.
3.
Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Es ergibt sich folgende Abrechnung:
3.1
Dem Kläger standen als Ersatz materiellen Schadens 5.642,33 DMund an Schmerzensgeld 600,00 DMzu, insgesamt also 6.243,33 DM.
Er hat von der Beklagten zu 2) vorprozessual 5.633,33 DMerhalten, so daß noch 610,00 DMoffen sind, die ihm die Beklagten schulden.Die Entscheidung enthält an dieser Stelle ein Bild oder eine Grafik.Daraus folgt gleichzeitig, daß die von der Beklagten zu 2) in dieser Instanz geltend gemachte Rückforderung von 1.400,80 DM unbegründet ist.
3.2
Dem Beklagten zu 1) standenzu. Er hat vorprozessual von der
8.626,19
DM
Widerbeklagten zu 2)
6.000,00
DM
bekommen, so daß nochoffen sind, die ihm der Kläger
2.626,19
DM
und die Widerbeklagte zu 2) schulden.
4.
Die Zinsentscheidungen und die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284, 288, 291 BGB, 92, 100, 708 Nr. 10, 713, 546 ZPO.