Maßnahmen der einfachen Behandlungspflege und allgemeiner Aufsichtsbedarf, die nicht in Bezug zu einer der in …
Sozialrecht
Leitsatz
Maßnahmen der einfachen Behandlungspflege und allgemeiner Aufsichtsbedarf, die nicht in Bezug zu einer der in § 14 Abs 4 SGB XI genannten Verrichtung stehen und nicht der Sicherung und Ermöglichung der elementaren Lebensführung dienen, sind bei der Ermittlung des Pflegebedarfs nach § 15 SGB XI außer acht zu lassen.