Normen:
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Kläger und die weiteren im nachbezeichneten Grundbuch aufgeführten Erbbauberechtigten in Erbengemeinschaft nach R und S aus dem Erbbaurecht, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bonn von Grundbuchblatt01, derzeit und für die Dauer der Ehe der Frau M, geboren am 00.00.1965, mit Herrn L, geboren am 00.00.1965, gemäß Art. 9 – Besondere Vereinbarungen - der Urkunde des Notars T aus Bonn vom 00.00.1996 (UR-Nr.01) nicht zur Zahlung eines Erbbauzinses an die Beklagte verpflichtet sind.
Es wird weiter festgestellt, dass sich der Erbbauzins für den Fall der Beendigung der Ehe der Frau M, geboren am 00.00.1965, mit
Herrn L, geboren am 00.00.1965, nach Art. 4 § 16 Abs. 1 (Dingliche Erbbauzins-Festlegung) der Urkunde des Notars T aus Bonn vom 16.02.1996 (UR-Nr. 405/96) i.V.m. Art. 4 § 18 Abs. 1 der Urkunde des Notars T aus Bonn vom 00.00.1996 auf zum Stand Januar 2025 jährlich 1.027,70 EUR bemisst und etwa zukünftige Anpassungen des Erbbauzinses sich weiterhin nach Art. 4 § 18 Abs. 1 der Urkunde des Notars T aus Bonn vom 05.02.1996 richten. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Gründe
Az.: 19 O 58/25
Verkündet am: 28.11.2025
Landgericht Bonn
URTEIL
In dem Rechtsstreit
in pp.
Spruchkörper:
19. Zivilkammer des Landgerichts
Vorinstanz:
Nachinstanz:
Leitsatz
Normen:
Schlagwörter:
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass der Kläger und die weiteren im nachbezeichneten Grundbuch aufgeführten Erbbauberechtigten in Erbengemeinschaft nach R und S aus dem Erbbaurecht, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bonn von Grundbuchblatt01, derzeit und für die Dauer der Ehe der Frau M, geboren am 00.00.1965, mit Herrn L, geboren am 00.00.1965, gemäß Art. 9 - Besondere Vereinbarungen - der Urkunde des Notars T aus Bonn vom 00.00.1996 (UR-Nr.01) nicht zur Zahlung eines Erbbauzinses an die Beklagte verpflichtet sind.
Es wird weiter festgestellt, dass sich der Erbbauzins für den Fall der Beendigung der Ehe der Frau M, geboren am 00.00.1965, mit
Herrn L, geboren am 00.00.1965, nach Art. 4 § 16 Abs. 1 (Dingliche Erbbauzins-Festlegung) der Urkunde des Notars T aus Bonn vom 16.02.1996 (UR-Nr. 405/96) i.V.m. Art. 4 § 18 Abs. 1 der Urkunde des Notars T aus Bonn vom 00.00.1996 auf zum Stand Januar 2025 jährlich 1.027,70 EUR bemisst und etwa zukünftige Anpassungen des Erbbauzinses sich weiterhin nach Art. 4 § 18 Abs. 1 der Urkunde des Notars T aus Bonn vom 05.02.1996 richten. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Kosten jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger klagt als - einer von jeweils vier - Miterbe(n) nach seinem am 00.00.2023 verstorben Vater S und seiner am 00.00.2004 vorverstorbenen Mutter R (im Folgenden: die Erblasser). Die Beklagte ist die Eigentümerin des im Grundbuch und im Erbbaugrundbuch von Grundbuchblatt01 eingetragenen Grundstücks Adresse01. Auf diesem Grundstück ist seit dem 26.06.1997 zugunsten der Erblasser ein Erbbaurecht eingetragen (vgl. Grundbuchauszug K1/Bl. 9 ff. (23) d. A. und Erbbaugrundbuchauszug K2/Bl. 31 ff.
(34) d. A.), welches Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist.
Die Bestellung des Erbbraurechts erfolgte vor folgendem familiären Hintergrund:
Die Erblasser haben/hatten vier Kinder: A (*1963), Z (*1964), M (*1965) und I (*1968); letzterer der Kläger. Die Tochter M war bereits 1996 und ist auch heute noch mit dem Sohn L der Beklagten verheiratet. Über die Ehe ihrer Kinder entwickelte sich zwischen den Erblassern einerseits sowie der Beklagten und ihrem Mann andererseits ein enges persönliches Verhältnis. Als M schwanger wurde, schlugen sie und ihr Mann L den Erblassern vor, von R, wo sie seinerzeit wohnten, nach X umzuziehen, um dort in Wohnortnähe von Tochter, Schwiegersohn und zukünftigen Enkelkindern zu leben. Den Erwerb eines Baugrundstücks konnten die Erblasser sich finanziell nicht leisten. Daher kam die Beklagte auf die Idee, ihnen einen Teil des in ihrem Eigentum stehenden Baugrundstücks in der Adresse02 in C-X (nach Vermessung und katastermäßiger Fortführung jetzt Hausnummer 00) unter Einräumung eines Erbbaurechts zur Verfügung zu stellen, um ihnen dort den Bau eines Eigenheims zu ermöglichen.
So schlossen die Erblasser und die Beklagte am 00.00.1996 einen notariellen Erbbaurechtsvertrag (UR-Nr.01 des Notars T in C, K3/Bl. 41 ff.
d. A.). In diesem Vertrag verpflichtete sich die Beklagte gem. Art. 2 § 3 zur Bestellung eines Erbbaurechts zugunsten der Erblasser. Das Erbbaurecht sollte gem. Art. 3 § 5 für die Dauer von 99 Jahren gelten und nach Ablauf dieser Zeit ohne Entschädigungszahlung von Seiten der Beklagten damit enden, dass das von den Erbbauberechtigten errichtete Gebäude in ihr Eigentum übergeht. Für die Dauer des
Erbbaurechts verpflichteten sich die Erblasser gem. Art. 4 § 16 zur Zahlung eines
Erbbauzinses in Höhe von jährlich 20.000,00 DM bzw. monatlich 1.600,00 DM. Nach Maßgabe von Art. 4 § 18 sollte die Höhe des jährlichen Erbbauzinses im Laufe der Zeit entsprechend dem Lebenshaltungskosten-Index des Statistischen Bundesamtes angepasst werden.
Der Erbbaurechtsvertrag endet mit „Art. 9 Besondere Vereinbarungen“, der wie folgt lautet:
„Die Erschienenen vereinbaren mit rein schuldrechtlicher Wirkung bezüglich des Erbbauzinses noch folgendes:
Die Erbbauberechtigten sind die Schwiegereltern des Sohnes der Grundstückseigentümerin. Für den Zeitraum, in welchem die Ehe des Sohnes der Eigentümerin mit der Tochter der Erbbauberechtigten besteht, erlässt die Eigentümerin den Erbbauberechtigten die Verpflichtung zur Zahlung des Erbbauzinses. Die Erbbauberechtigten nehmen diesen Erlass an.“
Wenige Tage später trafen die Vertragsparteien sich erneut beim Notar und änderten den zuvor geschlossenen Erbbaurechtsvertrag mit notarieller Urkunde vom 00.00.1996 (UR-Nr.02 des Notar T in C, K4/Bl. 52 ff. d. A.) hinsichtlich der Höhe des Erbbauzinses ab, indem sie ihn von jährlich 20.000,00 DM bzw. monatlich 1.600,00 DM auf jährlich 1.200,00 DM bzw. monatlich 100,00 DM herabsetzten.
Einige Monate später trafen die Vertragsparteien sich ein weiteres Mal beim Notar, um mit notarieller Urkunde vom 00.00.1996 (UR-Nr. 03/1996 des Notars T in C, K5/Bl. 56 d. A.) die notwendigen Veranlassungen zur Eintragung des Erbbaurechts vorzunehmen.
Seither sind keine weiteren Änderungen oder Ergänzungen des
Erbbaurechtsvertrages vom 05./16.02.1996 erfolgt.
Nach dem Tod der beiden Erblasser wurde das zu ihren Gunsten eingetragene Erbbaurecht sowohl im Grundbuch (vgl. Grundbuchauszug K1/Bl. 9 ff. (24) d. A.) als auch im Erbbaugrundbuch (vgl. Erbbaugrundbuchauszug K2/Bl. 31 ff. (34, 35) d. A.) auf die Erbengemeinschaft bestehend aus dem Kläger und seinen drei Geschwistern umgeschrieben.
Im Zuge der weiteren Nachlassabwicklung wandten sich zwei der vier Miterben, konkret: die Geschwister A und Z, an die Beklagte, um deren Zustimmung zum Verkauf des Erbbaurechts - mitsamt dem von den erbbauberechtigten Erblassern errichteten Haus - einzuholen.
Die Beklagte erteilte die erbetene Zustimmung nicht. Stattdessen bestand sie darauf, „zunächst die Frage des Erbbauzinses zu klären“ (vgl. Anlage K6/Bl. 60 ff. d. A.). Dabei stellte sie sich auf den Standpunkt, dass der im Erbbaurechtsvertrag zunächst vereinbarte Erbbauzins seit dem Tod des Letztverstorbenen der beiden Erblasser tatsächlich zu zahlen sei, und zwar in Höhe von - ausgehend von den ursprünglich vereinbarten 1.600 DM monatlich, umgerechnet in EUR und indexiert in das Jahr 2024 - 1.355 EUR monatlich (vgl. ebenfalls Anlage K6/Bl. 60 ff. d. A.).
Damit ist der Kläger nicht einverstanden und wendet sich mit vorliegender Klage an das Gericht, um sich gegen diese - aus seiner Sicht unberechtigte - Forderung der Beklagten zu wehren.
Der Kläger ist der Ansicht, dass sowohl der Zahlungserlass aus Art. 9 des Erbbauvertrages als auch die Anpassung der Erbzinshöhe auf 1.200 DM jährlich bzw. 100 DM monatlich nach dem Tod der Erblasser fortgelte. Es sei nicht einzusehen, wieso die vor dem Hintergrund eines familiären Vertrauensverhältnisses vereinbarte Erlassregelung nicht auch über den Tod der Erblasser hinaus Wirkung entfalten solle; zumal die familiäre Verbundenheit der Beteiligten über die Ehe des Sohnes der Beklagten mit der Schwester des Klägers fortbestehe. Zudem sei der
Zahlungserlass in Art. 9 des Erbbaurechtsvertrages - seinem ausdrücklichen
Wortlaut nach - auch ausschließlich an den Fortbestand der Ehe zwischen M und L geknüpft. Andere Voraussetzungen oder Bedingungen für den Erlass seien gerade nicht festgehalten worden; und das, obwohl bei einer Vertragslaufzeit von 99 Jahren insbesondere das zwischenzeitliche Versterben der Vertragsparteien zwangsläufig und vorhersehbar gewesen sei. Hätte der Tod einer oder mehrerer der
Vertragsparteien Änderungen nach sich ziehen sollen, so hätten solche Änderungen ohne weiteres geregelt werden können und müssen. Aus denselben Gründen hält der Kläger auch die später erfolgte Herabsetzung des Erbbauzinses auf nur noch 1.200 DM jährlich bzw. 100 DM monatlich für auch nach dem Tod der Erblasser weiterhin gültig. Die Herabsetzung sei zwar mit Blick auf die beengten finanziellen Verhältnisse der Erblasser erfolgt. Aber auch die reduzierte Höhe des Erbbauzinses sei keinesfalls unangemessen niedrig; denn schließlich hätten die Vertragsparteien zum Ausgleich bzw. als Gegenleistung für den - zugunsten der Erblasser vereinbarten - niedrigen Erbbauzins umgekehrt - d.h. zugunsten der Beklagten - vereinbart, dass das von den Erblassern auf dem Erbbaugrundstück errichtete Wohngebäude nach Ablauf der Erbbaurechtsdauer ohne die sonst übliche Entschädigung in das Eigentum der Beklagten übergehe.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Kläger und die weiteren im nachbezeichneten Grundbuch aufgeführten Erbbauberechtigten in Erbengemeinschaft nach R und S aus dem Erbbaurecht, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Bonn von X Bl. 0000, derzeit und für die Dauer der Ehe der Frau M, geboren am 00.00.1965, mit Herrn L, geboren am 00.00.1965, gemäß Art. 9 - Besondere Vereinbarungen der Urkunde des Notars T aus C vom 00.00.1996 Nr.01 nicht zur Zahlung eines Erbbauzinses an die Beklagte verpflichtet sind, 2. festzustellen, dass sich der Erbbauzins für den Fall der Beendigung der unter vorstehender Ziff. 1 bezeichneten Ehe nach Art. 4 § 16 Abs. 1 (Dingliche Erbbauzins-Festlegung) der Urkunde des Notars T aus C vom 00.00.1996 Nr.02 i.V.m. Art. 4 § 18 Abs. 1 der Urkunde des Notars T aus Bonn vom 05.02.1996 auf zum Stand Januar 2025 jährlich 1.027,70 EUR bemisst und etwa zukünftige Anpassungen des Erbbauzinses sich weiterhin nach Art. 4 § 18 Abs. 1 der Urkunde des Notars T aus Bonn vom 05.02.1996 richten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie geht davon aus, dass die besonderen Bedingungen des Erbbaurechtsvertrags allein dem engen persönlichen Verhältnis zwischen Eltern und Schwiegereltern des Sohnes geschuldet gewesen seien. Insbesondere die nachträglich vereinbarte
Reduzierung sei nur deswegen erfolgt, um den Beleihungswert des Grundstücks möglichst gering zu halten und den Erblassern so doch noch die zunächst abgelehnte Finanzierung zu ermöglichen. Entsprechend könne nach dem Tod der Erblasser weder der Zahlungserlass aus Art. 9 des Erbbauvertrages noch die nachträgliche Ermäßigung der Erbzinshöhe auf nur noch 1.200 DM jährlich auf deren Erben übergegangen sein. Vielmehr handele es sich bei diesen beiden Regelungen um „höchstpersönliche“ Rechte, die mit dem Tod der Erblasser erloschen seien. Nur ihnen persönlich habe die monatliche Zinszahlung erlassen werden sollen, nicht hingegen ihren Rechtsnachfolgern. Auch stelle die besondere Heimfallregelung aus Art. 3 § 5 Abs. 2 des Erbbaurechtsvertrages, wonach das Eigentum nach
Laufzeitende ohne Entschädigung an sie zurückfalle, keinen angemessenen Ausgleich für die Erbzinsregelung dar; nicht für den viel zu niedrigen Erbbauzins von 1.200 DM jährlich bzw. 100 DM monatlich, und erst recht nicht für den vollständigen
Erlass der Erbbauzinszahlung. Außerdem sei - mit Beendigung der
Baufinanzierung -die Geschäftsgrundlage für die Reduzierung entfallen; zumindest aber seien die Erben nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, den Erbbauzins nach oben anzupassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den
Akteninhalt im Übrigen, insbesondere die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom
11.09.2025 verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere sieht die Kammer das besondere Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO darin begründet, dass die Beklagte ihre - im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erbetene und gem. Art. 3 § 14 Abs. 1 Buchst. a) des streitgegenständlichen Erbbaurechtsvertrages erforderliche - Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts vorgerichtlich davon abhängig gemacht hat, dass zuvor die dortigen Regelungen zum Erbbauzins ihren Vorstellungen entsprechend angepasst würden. Ein einfacherer Weg des Klägers oder der Erbengemeinschaft insgesamt, die gewünschte - unbedingte - Zustimmung der Beklagten zum Verkauf des Erbbaurechts zu erreichen, ist nicht ersichtlich; zumal die Zustimmung selbst nur in Bezug auf einen konkret ins Auge gefassten Kaufvertrag mit einem konkreten Kaufinteressenten eingeklagt werden könnte, mit der Suche nach Kaufinteressenten aber erst dann begonnen werden kann, wenn die Modalitäten für einen Verkauf - d.h. insbesondere auch die Höhe des Erbbauzinses - feststehen. Auch gegen die Aktivlegitimation des Klägers, der als Teil der Erbengemeinschaft nach den Eheleuten P zumindest auch ein eigenes Interesse an der begehrten Feststellung hat, bestehen keine Bedenken.
II.
Die Klage ist auch begründet.
Ein Anspruch des Klägers auf die von ihm - mit seinen Klageanträgen zu 1. und 2. - begehrten Feststellungen ergibt sich aus dem zwischen den Erblassern und der Beklagten abgeschlossenen notariellen Erbbaurechtvertrag vom 00./00.00.1996.
In diesen Vertrag ist der Kläger als Miterbe sowohl nach seiner am 00.00.2004 verstorbenen Mutter als auch nach seinem am 00.00.2023 verstorbenen Vater - gemeinsam mit seinen drei Geschwistern - im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB eingetreten. Bedenken gegen die Vererblichkeit von Rechten und Pflichten aus einem Erbbaurechtsvertrag bestehen nicht. Denn Ansprüche und Verbindlichkeiten aus schuldrechtlichen Verträgen sind grundsätzlich vererblich, solange nicht ausnahmsweise durch entweder gesetzliche Regelung oder vertraglich Vereinbarung etwas anderes geregelt ist bzw. vereinbart wurde. Vorliegend ist weder eine gesetzliche Regelung noch eine ausdrückliche vertragliche Vereinbarung ersichtlich, die der Vererblichkeit der Rechte und Pflichten aus dem notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 00./00.00.1996 entgegenstehen könnten. Auch handelt es sich bei dem Zahlungserlass aus Art. 9 nicht um ein „höchstpersönliches Recht“ insofern (siehe dazu Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 92 d. A.), als es von vornherein nicht vererblich wäre. Zwar können auch schuldvertragliche Rechte oder Pflichten in solchem Maße personenbezogen sein, dass die Leistung bei einem Subjektwechsel in ihrem Wesen verändert würde (vgl. Müller-Christmann in Beck-OK, BGB, 75. Edition Stand: 01.05.2025, § 1922 Rn. 34). Dies trifft jedoch nicht auf besagte Erlassvereinbarung zu, die allein dem Vermögensbereich zuzuordnen ist, weswegen sie sich bei einem Subjektwechsel auf der einen oder anderen Vertragsseite eben nicht in ihrem Wesen verändert, sondern jeweils eine Vermögensverschiebung ist und bleibt.
Vorliegend ist daher mit jedem der beiden Erbfälle die gesamte vertragsrechtliche Position des jeweiligen Erblassers automatisch und unmittelbar auf den/die jeweiligen Erben übergegangen, und zwar grundsätzlich mit demselben rechtlichen Inhalt und in demselben Zustand wie zuvor (vgl. Müller-Christmann in Beck-OK, BGB, 76. Edition Stand: 01.05.2025, § 1922 Rn. 17).
1. Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 1 festzustellen begehrt, dass die
Erbengemeinschaft nach R und S aus dem notariellen Erbbaurechtsvertrag vom 00.00.1996 derzeit und für die Dauer der Ehe von M und L nicht zur Zahlung eines Erbbauzinses an die Beklagte verpflichtet ist, ergibt sich dies aus Art. 9 des Erbbauvertrages.
a)
Art. 9 des Erbbauvertrages beinhaltet einen zwischen den Parteien vereinbarten - bzw. von der Beklagten gewährten und von den Erblassern angenommenen - Erlass der Verpflichtung zur Zahlung von Erbbauzinsen. Der eigentlichen
Erlassvereinbarung vorangestellt ist eine Darstellung der familiären Verbindung der Erblasser und der Beklagten als Eltern und Schwiegereltern ihrer miteinander verheirateten Kinder. Im Anschluss hieran wird der Erlass selbst dann - dem ausdrücklichen Wortlaut der Regelung zufolge - „für den Zeitraum“ gewährt, „in welchem die Ehe des Sohnes der Eigentümerin mit der Tochter der Erbbauberechtigten besteht“. Den so gewährten Erlass nehmen die Erblasser an. Weitere Regelungen enthält Art. 9 nicht.
Dem Wortlaut der Regelung lässt sich mithin einerseits entnehmen, dass der
Zahlungserlass zumindest auch vor dem Hintergrund der Ehe der Kinder M und L und dem hieraus resultierenden familiären Näheverhältnis heraus erfolgt ist. Andererseits wird die Dauer der Erlassvereinbarung ausdrücklich von der Fortdauer der Ehe der Kinder abhängig gemacht bzw. der Erlass wurde zwar mit sofortiger Wirkung vereinbart, aber unter die auflösende Bedingung einer möglichen Beendigung der Ehe von M und L gestellt, § 158 Abs. 2 BGB. Da die so normierte Bedingung bislang nicht eingetreten ist, sondern besagte Ehe nach wie vor Bestand hat, gilt - dem reinen Vertragswortlaut zufolge - die Erlassvereinbarung unverändert fort.
b)
Dem steht der zwischenzeitlich eingetretene Tod der Erblasser nach Auffassung der Kammer nicht entgegen.
Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten, wonach es sich in Art. 9 des Vertrages um einen „höchstpersönlichen Erlass“ gehandelt habe (vgl. Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 92 d. A.), nicht im Sinne einer von vornherein anzunehmenden Unvererblichkeit (dazu bereits oben unter Ziff. I.), sondern vielmehr so verstehen würde, dass eben nur den Erblassern persönlich, niemandem sonst eine solche Vergünstigung habe gewährt werden sollen, was rechtlich als weitere Bedingung i.S.d. § 158 Abs. 2 BGB für den gewährten Zahlungserlass einzuordnen wäre, der damit nicht nur unter einer, sondern unter zwei auflösenden Bedingungen gestanden hätte - zum einen unter der auflösenden Bedingung einer möglichen Beendigung der Ehe von M und L und zusätzlich unter der auflösenden Bedingung eines Personenwechsels auf Seiten der Erblasser -, lässt sich dem Erbbaurechtsvertrag vom 05.02.1996 eine solche Regelung nach Auffassung der Kammer gerade nicht entnehmen; und zwar weder ausdrücklich noch im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB.
Eine ausdrückliche Regelung dazu, wie sich der Tod der Erblasser auf die wechselseitig vereinbarten Rechte und Pflichten des Erbbaurechtsvertrages auswirken sollte, findet sich weder in Art. 9 noch im übrigen Vertragstext. Vielmehr liegt insoweit eine Regelungslücke vor, die allenfalls im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden könnte.
Grundsätzlich knüpft die ergänzende Auslegung eines Vertrages an den im Vertrag enthaltenen Regelungsplan der Parteien an und versteht diesen als Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte Regelungen für offen gebliebene Punkte abgeleitet werden können (vgl. Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl. 2025, § 157 Rn. 2). Zur Anwendung gelangen kann sie jedoch immer nur dann, wenn der Vertrag eine Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit enthält. Eine solch planwidrige Regelungslücke ist dann gegeben, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan zu verwirklichen. Dies kann z. B. darauf beruhen, dass die Parteien an einen bestimmten regelungsbedürftigen Punkt nicht gedacht haben. Keine planwidrige Regelungslücke liegt hingegen dann vor, wenn die getroffene Regelung zwar unvollständig, dem Willen der Parteien zufolge aber dennoch bewusst abschließend sein sollte. Insbesondere kann eine Regelungslücke nicht allein daraus hergeleitet werden, dass sich die eindeutig getroffene Regelung als nicht interessengerecht erweist (vgl. Ellenberger in Grüneberg, a.a.O., § 157 Rn. 3 m.w.N.).
Diesen Grundsätzen zufolge ist vorliegend nicht von einer planwidrigen
Regelungslücke auszugehen. Zwar haben die beiden Vertragsparteien den Fall des Versterbens der beiden Erbbauberechtigten tatsächlich nicht geregelt in ihrem Vertrag, was - redliche Absichten und vernünftige wirtschaftliche Ziele beider Vertragsparteien unterstellt - wenig interessengerecht erscheinen mag.
Insbesondere erscheint durchaus zweifelhaft, dass die Beklagte über die eigene
Schwiegertochter M und deren Eltern - die jetzigen Erblasser - hinaus auch alle Geschwister der Schwiegertochter in einer Art und Weise bevorzugt behandeln wollten, dass auch ihnen eine Erbbauzinszahlung (teilweise) erlassen werden sollte. Denn mit den Erblassern war die Beklagte - dem übereinstimmenden Vortrag beider Parteien nach - persönlich befreundet, wusste von deren finanzieller Knappheit und wollte ihnen etwas Gutes tun, was für die Geschwister der Schwiegertochter nicht gilt. Allerdings erscheint nicht nur Art. 9 des Erbbaurechtsvertrages lückenhaft und wenig interessengerecht. Vielmehr weist der Erbbaurechtsvertrag vom 00./00.00.1996 eine Vielzahl von Regelungslücken auf. So haben die Vertragsparteien nicht nur den Tod der Erblasser nicht geregelt, sondern auch den Tod der Beklagten selbst, obwohl bei einer Vertragslaufzeit von 99 Jahren beide Fälle zwangsläufig während der Laufzeit eintreten würden. Ebenso wenig geregelt haben sie den Fall des Todes eines der beiden - die Familien durch ihre Ehe verbindenden - Kinder; obwohl gem. § 1482 BGB auch der Tod eines Ehegatten zur Auflösung der Ehe führt und daher - dem Wortlaut von Art. 9 des Erbbaurechtsvertrags zufolge - zum sofortigen Wiederaufleben der Erbzinszahlungspflicht führen würde, was ebenfalls kaum interessengerecht wäre. Dass die Parteien des Erbbaurechtsvertrages die geschilderten Fallgestaltungen sämtlich übersehen und nur deswegen nicht geregelt hätten, erscheint kaum vorstellbar. Vielmehr geht die Kammer - auch vor dem Hintergrund, dass es sich um einen notariell geschlossenen Vertrag handelt, dem gem. § 17 BeurkG zwingend eine Beratung und Belehrung durch den Notar vorausgeht, und dessen Vertragsurkunde insbesondere deswegen eine Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt - davon aus, dass den beiden Vertragsparteien die Unvollständigkeit ihrer Vereinbarung bewusst war, sie sie aber dennoch genauso abschließen wollten.
Hinzu kommt, dass - selbst im Falle der Annahme einer planwidrigen
Unvollständigkeit -diese jedenfalls nicht, wozu es im nächsten Schritt käme, anhand des im Vertrag enthaltenen Regelungsplans der Parteien gefüllt werden könnte. Infolge der zahlreichen Lücken im Vertrag ist ein in sich stimmiger Regelungsplan, der - mit dem Ziel einer ergänzenden Vertragsauslegung - nach den oben dargestellten Grundsätzen fortgedacht werden könnte, nicht erkennbar. Insbesondere unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergeben die bestehenden
Regelungen des Erbbaurechtsvertrags vom 05.02.1996 kein logisch fortsetzbares Bild. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die spezielle Heimfallregelung aus Art. 3 § 5 Abs. 2 des Erbbaurechtsvertrages einen angemessenen Ausgleich für die
(niedrige) Höhe und/oder den Erlass des vereinbarten Erbbauzinses darstellt oder nicht.
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt vielmehr insgesamt nicht in Betracht.
Aus denselben Gründen kommt auch keine Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB oder nach den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB in Betracht. Denn infolge der aufgezeigten Regelungslücken lässt sich dem Vertrag nicht nur kein in sich stimmiger Regelungsplan entnehmen, sondern er lässt auch keinen sicheren Rückschluss auf eine Geschäftsgrundlage zu, von der beide Parteien übereinstimmend ausgegangen sein sollen.
Stattdessen bleibt es beim Wortlaut des Vertrages, wonach der Tod der beiden Erblasser ohne Auswirkung auf den in Art. 9 vereinbarten Zahlungserlass bleibt, der folglich gem. § 1922 BGB unverändert auf die jeweiligen Erben übergegangen ist.
2.
Soweit der Kläger mit seinem Klageantrag zu 2 festzustellen begehrt, dass sich der Erbbauzins für den Fall der Beendigung der Ehe von M und L auf - zum
Stand Januar 2025 - jährlich 1.027,70 EUR bemisst und etwaig zukünftige Anpassungen lediglich auf einer weiteren Indexierung nach Verbraucherpreisindex beruhen, ergibt sich dies - worauf der Kläger sich auch insofern zurecht stützt - insbesondere aus der notariellen Zusatzvereinbarung vom 16.02.1996 in Verbindung mit der Anpassungsklausel aus Art. 4 § 18 des Ursprungsvertrages vom 05.02.1996.
a)
Die notarielle Zusatzvereinbarung vom 16.02.1996 beinhaltet eine nachträgliche Ermäßigung der Erbzinshöhe von ursprünglich 20.000 DM jährlich bzw. 1.600 DM monatlich nach Art. 4 § 16 des Vertrages vom 05.02.1996 auf dann nur noch 1.200 DM bzw. 100 DM monatlich. Weitere Regelungen enthält die
Zusatzvereinbarung nicht; insbesondere ist die Herabsetzung des Erbbauzinses - dem bloßen Wortlaut der Vereinbarung zufolge - weder bedingt, noch befristet, oder an irgendwelche sonstigen Voraussetzungen geknüpft. Folglich gilt sie unverändert fort.
b)
Dem steht weder der zwischenzeitlich eingetretene Tod der Erblasser noch die Beendigung ihrer Baufinanzierung entgegen.
Soweit es den Tod der Erblasser betrifft, so enthält der Vertrag selbst - wie bereits gesehen - keine Regelung hierzu, mangels Planwidrigkeit der Regelungslücke kommt eine ergänzende Vertragsauslegung jedoch nicht in Betracht. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. b) verwiesen.
Auch die von der Beklagten behauptete Koppelung der Höhe des Erbbauzinses an die Baufinanzierung der Erblasser lässt sich dem Vertrag nach Auffassung der Kammer nicht entnehmen; und zwar - auch hier - weder ausdrücklich noch im Wege der Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB.
Zwar ist dem - insoweit übereinstimmenden - Vortrag der Parteien zufolge davon auszugehen, dass den Erblassern der niedrige Erbbauzins gemäß
Zusatzvereinbarung tatsächlich (nur) mit Blick auf ihre beengten finanziellen
Verhältnisse gewährt wurde. Eine ausdrückliche Regelung dazu, ob oder wie es sich auf die Höhe des Erbbauzinses auswirken sollte, wenn die Erblasser ihre Finanzierung letztlich abbezahlt hätten, findet sich in der Zusatzvereinbarung dennoch nicht. Vielmehr liegt auch insoweit eine Regelungslücke vor, die nach Auffassung der Kammer aber bereits nicht planwidrig ist und schon deswegen nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann. Zwar mag auch hier - umso mehr vor dem Hintergrund der unstreitigen Motivation - die fehlende Verknüpfung des herabgesetzten Erbbauzinses mit der Laufzeit der Finanzierung - redliche Absichten und vernünftige wirtschaftliche Ziele beider Vertragsparteien unterstellt - wenig interessengerecht erscheinen. Allerdings weist der Erbbaurechtsvertrag vom 00./00.00.1996, wie bereits unter Ziff. II. 1. b) gesehen, eine Vielzahl von Ungereimtheiten bzw. wirtschaftlichen Unvernünftigkeiten auf, die die damaligen Vertragsparteien kaum alle übersehen und nur deswegen nicht geregelt haben können. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass den beiden Vertragsparteien die Unvollständigkeit auch der von ihnen geschlossenen Zusatzvereinbarung bewusst war, sie sie aber dennoch genauso abschließen wollten.
Hinzu kommt auch hier, dass - selbst bei Annahme einer planwidrigen
Unvollständigkeit - diese jedenfalls nicht anhand eines im Vertrag enthaltenen
Regelungsplans der Parteien gefüllt werden könnte. Auch insoweit kann auf die Ausführungen unter Ziff. II. 1. b) verwiesen werden.
Eine ergänzende Vertragsauslegung kommt folglich auch hier nicht in Betracht; genauso wenig eine Vertragsanpassung nach den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB oder den allgemeinen Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB.
Vielmehr bleibt es auch hier beim Wortlaut und dementsprechend einem dauerhaft herabgesetzten Erbbauzins, der einzig der Wertanpassung gem. Art. 3 § 18 unterliegt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.
IV.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird - nach dem Interesse des Klägers an einer Abwehr des beklagtenseits angekündigten Erbzinses von 1.355 EUR monatlich und in Anlehnung an § 9 ZPO, unter zusätzlicher Berücksichtigung der Erbquote des Klägers von ¼ sowie eines Feststellungsabschlages von 20% - auf (1.355 EUR x 12 x 3,5 x ¼ x 80% =) 11.382,00 EUR festgesetzt.