OVG Niedersachsen Urteil LS zitiert von 1

Zur Verhütung der von verwilderten Haustauben ausgehenden Gefahren kann die Ordnungsbehörde durch Verordnung …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Zur Verhütung der von verwilderten Haustauben ausgehenden Gefahren kann die Ordnungsbehörde durch Verordnung ein Taubenfütterungsverbot erlassen.

2. Die Vorschriften des Bundesseuchengesetzes verdrängen die Ermächtigung zum Erlaß einer ordnungsbehördlichen Verordnung nicht, wenn mit dem Taubenfütterungsverbot nicht das alleinige Ziel verfolgt wird, die Bevölkerung vor übertragbaren Krankheiten zu schützen.

3. Ein Taubenfütterungsverbot verstößt nicht gegen die Grundrechte aus Art 2 Abs 1 oder 4 Abs 1, 2 GG.