OLG Schleswig · Schleswig-Holstein 6. Senat Urteil

Rückzahlung von Verlusten aus abgetretenem Recht, die dem Zeugen X im Zusammenhang mit der Teilnahme an …

Zivilrecht Aufgehoben und zurückverwiesen

Tenor

Das Zwischenurteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 20.11.2025, Aktenzeichen 15 O 132/24, wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Lübeck zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Verlusten aus abgetretenem Recht, die dem Zeugen X im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Sportwetten und Online-Casinospielen auf Webseiten der Beklagten entstanden sein sollen.

2

Der in Schleswig-Holstein ansässige Spieler unterhielt bei der Beklagten ein Spielerkonto. Die Beklagte bietet unter dem Handelsnamen „Tipico“ Sportwetten im Internet an. Der Sitz der Beklagten ist auf Malta. Aus den Ein- und Auszahlungen im Spielerkonto des Zeugen X ergibt sich für den Zeitraum vom 24.01.2014 bis 04.01.2020 eine Verlustdifferenz in Höhe von 5.255,61 €. Am 05.07.2024 schlossen der Zeuge X und die Klägerin einen Vertrag über die Abtretung der geltend gemachten Ansprüche an die Klägerin.

3

Die Beklagte verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum in Malta über eine Lizenz für Online-Sportwetten. Ob und bis wann die Beklagte über eine deutsche Lizenz zum Veranstalten oder Vermitteln von Online-Sportwetten in Deutschland oder in Schleswig-Holstein verfügte, ist zwischen den Parteien streitig. Unstreitig besaß die Beklagte keine deutsche Lizenz zum Veranstalten und Anbieten von Online-Casinospielen im streitgegenständlichen Zeitraum.

4

Die Klägerin hat behauptet, die angeblich der Beklagten für den Bereich Sportwetten in Schleswig-Holstein erteilte Lizenz sei bis zum 20.05.2018 befristet gewesen.

5

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Lübeck sei international zuständig nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO (auch bezeichnet als Verordnung (EU) 1215/2012 und Brüssel-Ia-VO) sowie Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Die deliktischen Ansprüche resultierten insbesondere aus einem Verstoß gegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 als Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB.

6

Die Klägerin hat beantragt,

7

die Beklagte zu verurteilen,

8

1. an die Klägerin 5.255,61 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2020 zu zahlen;

9

2. an die Klägerin die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

10

3. an die Klägerin kapitalisierte Zinsen in Höhe von 954,81 € zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat behauptet, ihr sei am 21.05.2012 genehmigt worden Sportwetten in Schleswig-Holstein zu veranstalten und als Fernvertrieb zu vertreiben. Dies sei für das Online-Casino am 19.12.2012 der Fall gewesen (Bl. 504 LGA, Schriftsatz der Beklagten vom 27.08.2025, Seite 28). Eine Fortgeltung sei bis zum 30.06.2021 mit Gesetz vom 11.06.2019 beschlossen worden. Weiter hat die Beklagte behauptet, sie habe ausschließlich Sportwetten und im streitgegenständlichen Zeitraum keine Online-Casinospiele angeboten (Bl. 104 LGA, Schriftsatz der Beklagten vom 04.02.2025, Seite 10).

14

Das Landgericht hat mit Zwischenurteil vom 20.11.2025 die internationale Zuständigkeit für bereicherungsrechtliche Ansprüche verneint und die internationale Zuständigkeit für deliktische Ansprüche angenommen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass sich die Klägerin nicht auf den Gerichtsstand nach Art. 17, 18 EuGVVO berufen könne, da sie keine Verbraucherin sei. Die Zuständigkeit für die deliktischen Ansprüche ergebe sich aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, wobei das Landgericht maßgeblich Bezug auf den Beschluss des OLG Hamm vom 13.08.2024 (1-34 U 58/24) genommen hat. Der deliktische Gerichtsstand ergebe sich, weil ein Verstoß gegen gesetzliche Verpflichtungen vorliege, da die Beklagte nicht über eine Lizenz zur Veranstaltung von Online-Sportwetten oder Online-Casinospielen verfügt habe, und eine Prüfung des Vertrags daher nicht unerlässlich erscheine. Insbesondere habe die Beklagte nicht über eine Lizenz zum Veranstalten oder Vermitteln öffentlicher Glücksspiele bzw. Sportwetten für Deutschland verfügt. Dieser Gerichtsstand für unerlaubte Handlungen ziehe allerdings keine Zuständigkeit für die geltend gemachten nicht deliktischen Ansprüche nach sich. Mit Berichtigungsbeschluss vom 05.03.2026 hat das Landgericht den Tatbestand seines Zwischenurteils dahingehend berichtigt, dass die Beklagte zumindest außerhalb von Schleswig-Holstein keine deutsche Lizenz zum Veranstalten oder Vermitteln von Sportwetten gehabt habe.

15

Mit der Berufung rügt die Beklagte u.a. unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringens, das Landgericht sei unzutreffend von einer internationalen Zuständigkeit aufgrund des deliktischen Gerichtsstands ausgegangen.

16

Die Beklagte beantragt,

17

das Zwischenurteil des Landgerichts Lübeck vom 20.11.2025, 15 O 132/24, abzuändern und die Klage als unzulässig abzuweisen,

18

hilfsweise, das Zwischenurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückzuverweisen.

19

Die Klägerin beantragt,

20

die Berufung der Beklagtenpartei kostenpflichtig zurückzuweisen,

21

hilfsweise den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen.

22

Die Klägerin ist der Auffassung, der deliktische Gerichtsstand sei gegeben, weil der Vermögensschaden am Wohnort des Spielers eingetreten sei und es für die Beklagte nicht überraschend sei, dass an einem deutschen Gericht geklagt werde, wenn der Spieler als Verbraucher bei der Beklagten gespielt habe. Ferner ergebe sich nicht, dass Ansprüche auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung pauschal dem Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 2 EuGVVO entzogen seien. Außerdem sei die angenommene Zuständigkeit gem. § 513 Abs. 2 ZPO für das Berufungsgericht feststehend.

23

Mit Beschluss vom 21.04.2026 hat der Senat zunächst die Parteien darauf hingewiesen, dass die Berufung nach vorläufiger Einschätzung keine Aussicht auf Erfolg haben könnte. Mit Verfügung vom 09.07.2026 hat der Senat dann darauf hingewiesen, dass nach vertiefter Befassung mit der Sache eine Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht Lübeck sachgerecht sein dürfte. Das Urteil beruhe auf einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil das Landgericht bei seiner Entscheidung den Vortrag der Beklagten zum Vorliegen einer Lizenz in Schleswig-Holstein übergangen und keinen Hinweis dahingehend erteilt habe, dass es für die Feststellung der Zulässigkeit und Begründetheit der Klage - zumindest für den Bereich der Sportwetten - maßgeblich auf die Frage des Vorliegens einer Lizenz ankommen dürfte. Sollte eine solche Lizenz vorliegen, käme in Betracht, dass der Kern der Streitigkeiten im Gegenstand der abgeschlossenen Wettverträge zu suchen wäre und die Beklagte am Erfüllungsort nach Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO verklagt werden müsse. Hierbei sei vom Landgericht nicht bedacht worden, dass sich die Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und Art. 7 Nr. 2 EuGVVO grundsätzlich ausschließen würden. Die Klärung der entscheidenden Fragen zur Bestimmung der internationalen Zuständigkeit dürfte mit einer umfangreichen Beweisaufnahme einhergehen.

24

Die Klägerin führt hierzu aus, dass eine Zurückverweisung nicht geboten sei, weil es sich bei der Lizenzfrage um eine doppelrelevante Tatsache handele, weshalb für die Zulässigkeit der Klage die schlüssige Behauptung der anspruchsbegründenden Tatsachen durch die Klägerin ausreiche. Ferner setze sich der Senat in Widerspruch zu seiner Rechtsauffassung aus dem Beschluss vom 21.04.2026 und entferne sich auch von der gefestigten Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, die in der vorliegenden Konstellation die internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bejahten.

25

Die Beklagte führt aus, dass nationale Gerichte die internationale Zuständigkeit im Lichte aller vorliegenden Informationen prüfen könnten, wozu auch die Einwände der beklagten Partei gehörten. Außerdem sei die internationale Zuständigkeit in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte nicht für Schleswig-Holstein geklärt, weil insofern eine besondere Genehmigungslage für Lizenzen bestehe.

26

Die Parteien haben ihre Zustimmung zu einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

27

Bezüglich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

28

Die zulässige Berufung führt auf den Hilfsantrag der Beklagten zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

1.

29

Gegen das Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage gem. § 280 ZPO ist die Berufung statthaft, denn gem. § 280 Abs. 2 S. 1 ZPO ist ein Zwischenurteil in Bezug auf die Rechtsmittel als Endurteil i.S.d. § 511 Abs. 1 ZPO anzusehen. Entsprechendes hat der BGH in seinem Urteil vom 28.11.2022 (III ZR 102/02) festgestellt, dem ebenfalls ein Berufungsverfahren über ein Zwischenurteil bezüglich der Zulässigkeit der Klage zugrunde lag (vgl. auch BGH, Beschluss vom 16.06.2005 – IX ZR 219/03). Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegt worden.

30

Entgegen der Auffassung der Klägerin steht § 513 Abs. 2 ZPO der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, weil die Berufung nur nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges die örtliche, sachliche oder funktionelle Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat. Die internationale Zuständigkeit kann hingegen durch das Berufungsgericht überprüft werden (BGH, Urteil vom 28.11.2002 – III ZR 102/02 – juris, Rn. 9; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 23. Auflage 2026, § 513 Rn. 7).

2.

31

Das Urteil ist auf den Hilfsantrag der Beklagten aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückzuverweisen gem. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

32

Gem. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO darf das Berufungsgericht die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist und eine Partei die Zurückverweisung beantragt hat. Hierfür genügt es, wenn eine Partei hilfsweise – wie die Klägerin im vorliegenden Fall – die Aufhebung und Zurückverweisung für den Fall beantragt, dass das Gericht nicht durchentscheidet (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 538 Rn. 4; OLG Braunschweig, NJOZ 2020, 360 Rn. 51, beck-online).

a.

33

Ein wesentlicher Mangel im Verfahren des ersten Rechtszuges liegt vor, wenn gegen eine Verfahrensnorm derart verstoßen wurde, dass das Verfahren keine ordnungsgemäße Grundlage für die Entscheidung darstellt (Ball in Musielak/Voigt, ZPO, 23. Auflage 2026, § 538 Rn. 7, 9). Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist dabei vom materiell-rechtlichen Standpunkt des Erstrichters zu beurteilen (Ball in Musielak/Voigt, ZPO, 23. Auflage 2026, § 538 Rn.§ 538 Rn. 8). Die Notwendigkeit einer umfangreichen oder aufwändigen Beweisaufnahme besteht, wenn ohne den Verfahrensfehler die Beweisaufnahme in erster Instanz durchzuführen gewesen wäre (Ball in Musielak/Voit, ZPO, 23. Auflage 2026, § 538 Rn. 15).

34

Beide Voraussetzungen liegen hier vor. Das Landgericht hat den für die Argumentation der Beklagten zentralen Vortrag in seinem Kern verkannt und in verfahrensfehlerhafter Weise übergangen. Das Landgericht Lübeck hat verkannt, dass für die Annahme des deliktischen Gerichtsstandes nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO, unter Berücksichtigung der Ausschließlichkeit des vertraglichen und des deliktischen Gerichtsstands, entscheidungserheblich ist, ob die Beklagte für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 24.01.2014 bis 04.10.2020 eine deutsche Lizenz für Online-Glücksspiele in Schleswig-Holstein hatte.

35

Der wesentliche Verfahrensmangel liegt darin, dass das Landgericht die Parteien auf die Entscheidungserheblichkeit des Vorliegens einer Lizenz auf Beklagtenseite nicht nach § 139 ZPO hingewiesen hat. Gem. § 139 Abs. 1 S. 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären. Damit ist das Gericht auch gehalten, auf die Entscheidungserheblichkeit eines vorgetragenen, für die internationale Zuständigkeit maßgeblichen Umstands hinzuweisen und diesen nicht zu übergehen. Dass die Parteien sich zu dem Umstand der Lizenzerteilung erklärt haben, ändert nichts daran, dass das erstinstanzliche Gericht gehalten ist, den Vortrag als erheblich zu kennzeichnen und in seine Entscheidungsfindung einzustellen (vgl. BGH, MDR 2020, 1011, Rn. 13). Dies hat das Landgericht nicht getan, sondern ist stattdessen ohne weitere Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Parteien für die Urteilsfindung davon ausgegangen, dass überhaupt keine deutsche Lizenz - also weder für Deutschland noch für Schleswig-Holstein - auf Seiten der Beklagten vorlag.

36

Hierdurch fehlt es an der entsprechenden Grundlage für eine Entscheidung über den Hauptantrag der Berufungsklägerin durch das Berufungsgericht. Es ist die Aufgabe des erstinstanzlichen Gerichts, eine fundierte Entscheidungsgrundlage in der Sache zu schaffen, da die Parteien bei Entscheidung durch das Berufungsgericht eine Instanz verlieren würden (vgl. OLG Braunschweig, NJOZ 2020, 360 Rn. 52, beck-online).

37

Bei der Bestimmung der internationalen Zuständigkeit ist ausschlaggebend, ob die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, vertraglicher Art ist oder eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand hat (EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 31). Der vertragliche Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist auch für deliktische Ansprüche einschlägig, wenn eine Auslegung des Vertrages unerlässlich erscheint, um entscheiden zu können, ob das in Rede stehende Verhalten der beklagten Partei rechtmäßig oder rechtswidrig war (EuGH, Urteil vom 27.09.1988 – C-189/87 Rn. 19; EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 32 f.; Leible in Rauscher (Hrsg.), Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, EuZPR/EuIPR, 5. Auflage 2021, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 100). Die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergibt sich hingegen, wenn mit der Klage eine Schadenshaftung geltend gemacht werden soll und diese Haftung nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ i.S.d. Art. 7 Nr. 1 Buchst. a EuGVVO anknüpft und daher für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der beklagten Partei die Prüfung des Vertrages zwischen den Parteien nicht unerlässlich erscheint (EuGH, BKR 2019, 347 Rn. 19; EuGH, NJW 2014, 1648 Rn. 20, 25 EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 32 f.). Entscheidend ist nicht die nationale Qualifikation des Anspruchs, sondern, ob der Streitstoff ohne Vertragsauslegung überhaupt entschieden werden kann.

38

Eine exakte Differenzierung, ob eine Prüfung des Vertrages erforderlich ist, ist schon im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit angezeigt, weil die Annahme einer Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO dazu führt, dass die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ausgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 26). Eine Annexzuständigkeit dergestalt, am Deliktsgerichtsstand zusätzlich die vertraglichen Ansprüche, an die der Deliktssachverhalt anknüpft, mitzuentscheiden, kennt die EuGVVO, anders als die ZPO für innerdeutsche Sachverhalte (vgl. BGHZ 153, 173), nicht.

39

Eine gemeinsame Prüfung ist nach Unionsrecht nur möglich, wenn die für die verschiedenen Ansprüche begründeten Zuständigkeiten zu einem identischen Gerichtsstand führen, während ein Gericht, das allein nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständig ist, den Rechtsstreit auch nur unter deliktsrechtlichen Gesichtspunkten entscheiden kann. Dass das Gericht im deliktischen Gerichtsstand nicht über andere als deliktische Ansprüche entscheiden kann, hat das Landgericht Lübeck grundsätzlich zutreffend erkannt, allerdings hat es verkannt, dass der Annahme des deliktischen Gerichtsstands bereits die Anknüpfung an die vertragliche Gestaltung entgegenstehen kann und vertragsakzessorische Delikte dem Vertragsgerichtsstand zugewiesen werden.

40

Da die Beklagte sich darauf berufen hat, dass sie eine Lizenz zur Veranstaltung von Online-Sportwetten besaß und der Zeuge X seinen Wohnort in Schleswig-Holstein gehabt habe, wo grundsätzlich solche Lizenzen erteilt werden konnten, ist es eine für die Zuständigkeit erhebliche Frage, ob die Beklagte für den gesamten Zeitraum eine Lizenz für Online-Glücksspiele hatte.

41

Während der Senat in dem Hinweisbeschluss vom 21.04.2026 noch der Ansicht war, dass nach vorläufiger Auffassung die konkrete Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses nicht relevant für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB sei und sich dabei auf die - vom Landgericht im Tatbestand des Zwischenurteils mitgeteilte - Annahme stützte, die Beklagte habe keine Lizenz in Deutschland gehabt, kann diese Auffassung nach einer erneuten Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Vortrag der Parteien, wie bereits mit dem Hinweis vom 09.07.2026 dargelegt, nicht aufrechterhalten bleiben. Es steht schließlich nicht unstreitig fest, ob und für welchen Zeitraum die Beklagte eine Lizenz hatte. Ein nach der EuGVVO „rein“ deliktischer Anspruch kann jedoch nur bestehen, wenn zum einen ein Verstoß gegen das entsprechende Schutzgesetz nach § 4 GlüStV 2012 vorliegt und es zum anderen nicht auf die Prüfung der einzelnen Glücksspielverträge ankommen kann. Eine solche Annahme käme nur dann in Betracht, wenn die Beklagte über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum über keine ausdrücklich für Schleswig-Holstein oder Deutschland erteilte Lizenz in Bezug auf Online-Glücksspiele verfügte.

42

Es kommt maßgeblich auf diese Fragen bei der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit an, da der Senat unter Berücksichtigung der eindeutigen Rechtsprechung des EuGH zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine Ausschließlichkeit der Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO und Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht. Die Ausschließlichkeit des vertraglichen und deliktischen Gerichtsstands ergibt sich insbesondere aus der eindeutigen Formulierung des EuGH in der Entscheidung zum Wikingerhof vom 24.11.2020 (EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 26). Dass die Regelungen des Art. 7 EuGVVO insoweit eng auszulegen sind und sich gegenseitig ausschließen, ergibt sich aus der Systematik der EuGVVO, wonach in Art. 7 EuGVVO Ausnahmen zu der grundsätzlichen Zuständigkeitsregel normiert sind, dass der Wohnsitz der Beklagten maßgeblich für den Gerichtsstand ist (EuGH, Urteil vom 24.11.2020 – C-59/19 = EuGH, GRUR 2021, 116 Rn. 26). Abweichend von der vorläufig vertretenen Auffassung im Senatsbeschluss vom 21.04.2026 kommt es demnach nicht darauf an, dass es sich bei Art. 7 EuGVVO nicht um einen ausschließlichen Gerichtsstand wie Art. 24 EuGVVO handelt, sondern der Charakter der eindeutig festgelegten Ausnahmeregelung ist ausschlaggebend.

43

Hiermit setzt sich der Senat entgegen der Auffassung der Klägerin aus dem Schriftsatz vom 23.07.2026 (Seite 4 f; Bl. 410, 411 LGA) nicht in Widerspruch zu der weiteren oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es in anderen Bundesländern im Unterschied zu Schleswig-Holstein bis zum 01.07.2021 die Möglichkeit der Lizenzerteilung für Online-Casinospiele nicht gab und Lizenzen für Online-Sportwetten faktisch aufgrund des GlüStV 2012 außerhalb von Schleswig-Holstein - wie senatsbekannt - im streitgegenständlichen Zeitraum nicht erteilt wurden. Eine deliktische Handlung lässt sich in Schleswig-Holstein aufgrund dieses Umstandes nicht bereits aus dem Anbieten von Online-Glücksspielen herleiten. Darüber hinaus ist sich die oberlandesgerichtliche Rechtsprechung dahingehend einig, dass sich die internationalen Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVVO grundsätzlich ausschließen und auch, dass ein deliktischer Gerichtsstand nur vorliegt, wenn eine Vertragsauslegung nicht unerlässlich erscheint. In den von der Klägerin angeführten Entscheidungen war eine Anknüpfung an das zugrundeliegende Vertragsverhältnis jedoch aufgrund des Umstandes der offenkundig fehlenden deutschen Lizenz nicht erforderlich, sodass die Gerichte hierzu keine Ausführungen vornehmen mussten.

44

Im streitgegenständlichen Zeitraum hatte nur Schleswig-Holstein durch das Gesetz zur Neuordnung des Glücksspiels vom 20.10.2011 (Glücksspielgesetz) ein Konzessionsmodell geschaffen, mit dem privaten Anbietern der Zugang zum Online-Glücksspielmarkt eröffnet wurde. Damit kommt offenkundig in Betracht, dass es - sollte eine Lizenz bestanden haben - auf die Auslegung der vertraglichen Verhältnisse zwischen Spielern und Anbietern für die Bestimmung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des streitgegenständlichen Verhaltens ankommt.

45

Soweit die Klägerin und auch das Landgericht Lübeck auf die Entscheidung des OLG Hamm (Beschluss vom 13.08.2024 – 1-34 U 58/24) Bezug nehmen, ist diese Entscheidung mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Auch in dieser Entscheidung wird dargelegt, dass der deliktische Gerichtsstand nur eröffnet sein kann, wenn es nicht unerlässlich ist, den streitgegenständlichen Vertrag zu prüfen. Das OLG Hamm ging nicht davon aus, dass eine Lizenz für die Beklagte bestand und legte daher eine Argumentation zugrunde, die den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht abbildet.

b.

46

Die Klärung der streitigen Frage des Bestehens einer Lizenz der Beklagten in Schleswig-Holstein im streitgegenständlichen Zeitraum bedarf nach Einschätzung des Senats ggf. einer umfassenden Beweisaufnahme über das Bestehen der Lizenzen i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die im erstinstanzlichen Verfahren vorzunehmen ist. Allein an einen schlüssigen Vortrag der Klägerin konnte das Landgericht in der Frage der internationalen Zuständigkeit nicht anknüpfen, da ein solcher nicht vorlag. Grundsätzlich reicht zwar im Rahmen der Prüfung der internationalen Zuständigkeit ein schlüssiger Vortrag des Klägers in Bezug auf doppelrelevante Tatsachen aus, sodass das angerufene Gericht zunächst seine Zuständigkeit annehmen und dann im Rahmen der Begründetheit die Beweisfragen im Zusammenhang mit solchen Tatsachen klären kann (vgl. BGH, Urteil vom 29.06.2010 - VI ZR 122/09; NJW-RR 2010, 1554). Allerdings ergibt sich aus der einschlägigen unionsrechtlichen Rechtsprechung, dass das Gericht die internationale Zuständigkeit im Lichte aller ihm vorliegenden Informationen, einschließlich der Einwände des Beklagten, prüfen darf (EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-375/13, Rn. 64).

47

Es mangelt vorliegend bereits an einem schlüssigen Vortrag der Klägerin in Bezug auf die Lizenzierungsfragen. So hat die Klägerin entgegen ihres Vortrags in der Klageschrift vom 09.08.2024 (Seite 8) auf Seite 10 ihres Schriftsatzes vom 28.08.2025 eingeräumt, dass die Beklagte in Schleswig-Holstein über eine Lizenz verfügte. Insoweit ist der Klägervortrag widersprüchlich. Zudem geht das Zwischenurteil des Landgerichts über die Feststellung der grundsätzlichen internationalen Zuständigkeit für den Rechtsstreit hinaus und befasst sich bereits inhaltlich mit den geltend gemachten Ansprüchen, indem es die Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche aufgrund eines fehlerhaft festgestellten Sachverhalts ausschließt. Durch die Ablehnung der internationalen Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche handelt es sich bei der Frage des Vorliegens einer Lizenz der Beklagten in Schleswig-Holstein nicht mehr um eine doppelrelevante Tatsache, da das Landgericht diesbezüglich nicht mehr zu einer Prüfung der Begründetheit vertraglicher Ansprüche käme. Die Frage des Vorliegens einer Lizenz stellt sich daher aus Sicht des Landgerichts nicht als doppelrelevante Tatsache dar, sondern als einfach relevante Tatsache für die Ablehnung der internationalen Zuständigkeit für vertragliche Ansprüche. Dementsprechend hat das Landgericht zu dieser streitigen Frage entsprechende Feststellungen, insbesondere auch zur bisher nicht von der Klägerin dargestellten Differenzierung der Verluste in Bezug auf Casinospiele und Sportwetten, ggf. durch eine Beweisaufnahme, zu treffen, welche die Entscheidung tragen können.

3.

48

Die Kostenentscheidung bleibt dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten. Für eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bestand kein Anlass, da diese und die angefochtene Entscheidung keinen vorläufig vollstreckbaren Inhalt haben. Gründe für die Zulassung der Revision liegen gem. § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001654892