§ 3 Abs 1 Satz 1 BetrAVG verbietet ( § 134 BGB ), durch einen Erlaßvertrag eine Anwartschaft auf eine …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
§ 3 Abs 1 Satz 1 BetrAVG verbietet ( § 134 BGB ), durch einen Erlaßvertrag eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung aufzugeben, wenn die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die mehr als zehn Jahre vor dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb erteilt worden ist.