Die Darstellung von "Gebieten mit besonderer Bedeutung" für Erholung sowie für Natur und Landschaft im …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Die Darstellung von "Gebieten mit besonderer Bedeutung" für Erholung sowie für Natur und Landschaft im Regionalen Raumordnungsprogramm stellt kein zulässiges Ziel der Raumordnung und Landesplanung dar, an das Bauleitpläne anzupassen sind.