Rechtswegzuständigkeit für Aufwendungsersatz iZm. einen in der Zukunft begründeten Mietverhältnis
Leitsatz
1. Im Unterschied zu Werkmietwohnungen sind Werkdienstwohnungen solche, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen werden, § 565 e BGB. Hier besteht kein eigenständiges Mietverhältnis. Der Arbeitsvertrag ist die alleinige Rechtsgrundlage auch für die Nutzung des Wohnraums. Der Arbeitnehmer ist in der Regel verpflichtet, die Werkdienstwohnung auch tatsächlich zu beziehen. Häufig wird die Nutzungsvergütung auf das Arbeitsentgelt angerechnet. Im Fehlen eines Mietvertrags liegt der Unterschied zu den funktionsgebundenen Werkmietwohnungen (BAG 2. November 1999 – 5 AZB 18/99 – unter II.3. der Gründe, juris), II.2.b)aa) der Gründe.
2. § 29a ZPO erfasst Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten, an denen die Prozessbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnung oder Abwicklung beteiligt sind. § 29a ZPO beruht auf dem Gedanken, für die örtliche Zuständigkeit an die Belegenheit des Miet- oder Pachtobjekts anzuknüpfen und Rechtsstreitigkeiten aus Miet- oder Pachtverträgen über Räume bei einem ortsnahen Gericht zu konzentrieren, das mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und zur Beurteilung etwaiger Einwendungen besonders in der Lage ist (vgl. BGH 16. Dezember 2003 – X ARZ 270/03 – unter III.2.a) der Gründe, juris), II.2.c)aa).
Tenor
I. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 12. Februar 2026 - 5 Ca 217 d/26 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Rechtswegzuständigkeit bzgl. der Klage auf Zahlung von Aufwendungsersatz im Zusammenhang mit dem Umbau bzw. der Renovierung einer Wohnung der Beklagten, die der Kläger zeitweilig bewohnt hat. Die Beklagte hält im Gegensatz zum Kläger den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für nicht gegeben.
Der Kläger war bis zum 14. Juli 2024 bei seinem Bruder auf dessen Pferdehof in T. als Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Parteien haben bereits in 2023 über das Betreiben eines Pferdegestüts und über den Aufbau einer EU-Besamungsstation gesprochen. Die Einzelheiten – insbesondere auch zur beruflichen Entwicklung des Klägers bei der Beklagten - sind streitig.
Im März 2024 kam es zu einer ersten Telefonkonferenz zwischen der Beklagten, dem Kläger und Herrn G., dem Verkäufer des Betriebs in D.. In dieser wurde erstmals konkret über den Kauf der Anlage und die Weiterführung der EU-Besamungsstation für die Hengste der Beklagten verhandelt. Die Beklagte war sich mit dem Verkäufer noch im März 2024 über den Kauf der Anlage einig.
Gegenstand des Kaufs war auch eine renovierungsbedürftige Wohnung. Zwischen den Parteien war zumindest klar, dass der Kläger diese Wohnung mit seiner Frau, einer Tierärztin bewohnen sollte. Ferner haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger die Baumaßnahmen an der Wohnung begleiten sollte.
Der Kläger holte ua. ein Angebot („Kostenschätzung“) der Firma Sch. GmbH ein. Dieses datiert unter dem 26. April 2024. Die Beklagte war mit dem Angebot einverstanden und zahlte der Firma drei Rechnungen (9. August 2024, 9. September 2024 und 6. November 2024) iHv. EUR 48.467,64 gesamt.
Die Beklagte war nicht vor Ort und hat das Anwesen einzig am 26. Mai 2024 anlässlich der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags besichtigt.
Zwischen den Parteien bestand ein Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2024. Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält an keiner Stelle eine Regelung oder einen Hinweis auf die dem Kläger zukünftig zur Verfügung zustellende Wohnung. Weder ist eine Pflicht zur Nutzung der Wohnung, noch ein Mietzins oder die mietfreie Nutzung der Wohnung als Sachleistung geregelt. Der Kläger war ab dem 15. Juli 2024 bei der Beklagten als Gestütsleiter für den Betrieb in D. für ein Entgelt i.H.v. EUR 3.300,- netto beschäftigt. Die ersten Pferde wurden noch im Juli 2024 in das Gestüt überführt. Der Kläger hat das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Juli 2025 gekündigt.
Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis ihrerseits unter dem 10. Juli 2025, unter dem 16. Juli 2025, unter dem 21. Juli 2025, unter dem 23. Juli 2025, unter dem 30. Juli 2025 und unter dem 31. Juli 2025 jeweils fristlos gekündigt. Alle Kündigungen sind Gegenstand des Rechtsstreits 5 Ca 985 b/25 vor dem Arbeitsgericht Kiel.
Die für den Kläger vorgesehene Wohnung wurde weiter renoviert. Der Kläger zog am 14. Dezember 2024 ein.
Anfang 2025 verhandelten die Parteien über einen Mietvertrag für die vom Kläger bewohnte Wohnung. Es wurde eine Monatswarmmiete von EUR 1.000,- veranschlagt und diese auch rückwirkend ab Januar 2025 geltend gemacht.
Tatsächlich schlossen die Parteien unter dem 1. April 2025/30. Mai 2025 einen Mietvertrag. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Anlage B 11 des Beklagtenschriftsatzes vom 31. Oktober 2025 verwiesen (Bl. 286 f. Der Akte 5 Ca 217 d/26). Danach trat der Mietvertrag rückwirkend zum 1. März 2025 in Kraft. Es heißt weiter, dass der Kläger die Mieträume bereits seit dem 1. Dezember 2024 bewohnt. Der Mietzins betrug EUR 900,- zzgl. Nebenkostenvorauszahlung für Wasser, Heizung, Strom und Müll i.H.v. EUR 50,-. In der Präambel des Mietvertrags heißt es:
„Zu dem Grundstück gehören 3 Dienst/Werkwohnungen. Die Vermietung der Wohnungen stehen in direktem Zusammenhang mit Tätigkeiten, die Frau K. an die Mieter vergibt.“
Der Kläger zog am 5. Juli 2025 aus.
Mit E-Mail vom 6. Juli 2025 machte der Kläger gegenüber der Beklagten den Ausgleich nachfolgender Rechnungen (alle an den Kläger gestellt) an sich geltend:
- Rechnung der Firma K. S. GmbH vom 16. Oktober 2024 für den Einbau der Küche über EUR 21.430,-
- Rechnung der B. Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf mbH & Co. KG vom 14. Oktober 2024 über EUR 3.411,65
- Rechnung der B. E-B. Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf mbH & Co. KG vom 17. Oktober 2024 über EUR 2.010,50
- Rechnung der B. Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf mbH & Co. KG vom 16. Oktober 2024 über EUR 2.926,30
- Rechnung der Firma D. GmbH & Co.KG vom 19. Oktober 2025 über EUR 1.279,11
- Rechnung der Firma J. GmbH vom 13. Dezember 2024 über EUR 30.000,-.
Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob die den Rechnungen zugrundeliegenden Leistungen vom Renovierungsauftrag der Beklagten an den Kläger umfasst waren.
Mit Klageerweiterung vom 2. Oktober 2025 hat der Kläger neben anderen Geldforderungen die Zahlung der in den vorstehenden Rechnungen ausgewiesen Beträge vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht.
Das Arbeitsgericht sei hierfür zuständig. Zum Zeitpunkt der Zusicherung der Beklagten, sie werde sämtliche Aufwendungen iZm. der Renovierung der Wohnung übernehmen, habe kein Mietverhältnis bestanden. Die Zusage sei im unmittelbaren Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Da der Kläger bereits seit dem 14. Dezember 2024 und damit deutlich vor der Unterzeichnung des Mietverhältnisses die Wohnung habe unentgeltlich nutzen können, habe es sich zumindest während der Zeit bis zum Mietvertragsschluss um eine Werksdienstwohnung gehandelt. Der Kläger sei zu dieser Zeit auch darauf angewiesen gewesen, die Wohnung nutzen zu können. Andernfalls hätte er das Gestüt der Beklagten gar nicht leiten können. Allein schon in Ansehung der sich stetig anbahnenden Geburten sei die ständige Präsenz des Klägers auf dem Gestüt notwendig gewesen.
Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Es habe sich um eine Werkmietwohnung gehandelt. Der Arbeitsvertrag enthalte nichts über die Mietwohnung. Der Mietvertrag sei auf unbestimmte Zeit geschlossen und enthalte einen eigenständigen Mietzins. Daraus folge, dass der Wohnmietvertrag zwar unstreitig mit Rücksicht auf das Bestehen des Dienstverhältnisses zustande gekommen sei, schlussendlich aber eben nicht Teil des Arbeitsverhältnisses selbst geworden sei. Genau das sei so gemeinsam verständigt und beabsichtigt gewesen. Damit handele es sich um eine Mietrechtssache, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts P. falle.
Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 hat das Arbeitsgericht Kiel den Rechtsstreit bzgl. oben genannten Forderungen abgetrennt (Bl. 1 d erstinstanzl. Akte) und unter dem Aktenzeichen 5 Ca 217 d/26 fortgeführt.
Mit Beschluss vom 12. Februar 2026 hat das Arbeitsgericht Kiel den abgetrennten Rechtsstreit an das Amtsgericht P. verwiesen. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Überlassung einer sogenannten Werkmietwohnung nicht eröffnet, da die ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 23 Ziff.2 a GVG gegeben sei. Dies umfasse auch Ersatzansprüche bzgl. Aufwendungen für ein anzumietendes Mietobjekt. Es handele bei dem streitgegenständlichen Mietobjekt um eine Werkmietwohnung. Die Nutzungsüberlassung sei nicht Teil der Arbeitsvergütung gewesen.
Gegen den ausweislich der Beschwerdeschrift am 2. April 2026 zugestellten Beschluss hat der Kläger unter dem 16. April 2026, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt.
Die streitgegenständlichen Ansprüche hätten ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis und nicht in einem Mietverhältnis. Zwischen der Zusage der Beklagten und dem Zustandekommen des Mietvertrages sei gut ein Jahr vergangen. In der Zeit zwischen Bezug der Wohnung und Mietvertragsschluss habe es sich um eine Werkdienstwohnung oder eine unentgeltliche Überlassung, für die § 29a ZPO nicht einschlägig sei. Die Ansprüche stünden im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis oder zumindest im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis. Ohne die Zusage der Beklagten, die Renovierungskosten zu übernehmen, hätte der Kläger das Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 12. Februar 2026, Az. 5 Ca 217 d/26, aufzuheben und
2. festzustellen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen zulässig ist.
Die Beklagte beantragt,
die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Verweisungsbeschluss vom 12. Februar 2026 zurückzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde des Klägers mit Beschluss vom 3. Juli 2026 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vorgelegt. Es gelte § 29a ZPO. Streitgegenständlich seien Ersatzansprüche für Aufwendungen, die für eine Wohnung erbracht wurden, über die die Parteien später ein Mietvertrag geschlossen hätten. Auch vor dem 1. März 2025 sei die Nutzung der Wohnung nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags gewesen.
Auf die vom Landesarbeitsgericht gesetzte Schriftsatzfrist hat der Kläger ausgeführt, dass die Wohnung auf dem Gestüt für den Kläger die Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsverhältnisses gewesen sei, was einen unmittelbar wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungsersatzansprüche zum Arbeitsverhältnis iSd. § 2 Abs. 3 ArbGG begründe. Im Zeitpunkt der Kostenübernahme habe kein Mietverhältnis und auch keine Anbahnung existiert, zumal der Kläger davon ausgegangen sei, die Wohnung zur Verfügung gestellt zu bekommen. Auch aus Sicht des Arbeitsgerichts hätten die Parteien nicht darüber gesprochen auf welcher Grundlage die Wohnung überlassen werde. Dies spreche dafür, dass die Aufwendungen ausschließlich arbeitsvertraglich veranlasst gewesen seien.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen zu Recht verneint und den Rechtsstreit der Parteien wegen der Erstattung diverser Rechnungsbeträge iHv. insgesamt EUR 61.057,56 zu Recht an das Amtsgericht P. verwiesen.
1. Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG iVm. §§ 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG und 567 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, denn sie wurde form- und fristgerecht eingereicht, § 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
2. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Für die geltend gemachten Ansprüche betreffend Rechnungen aus Oktober und Dezember 2024 sind die Amtsgerichte gemäß § 29a ZPO iVm. § 23 Nr. 2a GVG zuständig. Die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte ergibt nicht aus § 2 Abs. 1 Ziff. 3a) ArbGG, die Forderungen resultieren nicht aus der vertraglich geschuldeten Tätigkeit (a)). Insbesondere handelte es sich bei der streitgegenständlichen Wohnung zu keiner Zeit um eine Werkdienstwohnung (b)). Weitere potentiell mögliche Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte aus § 2 Abs. 1 Ziff. 3c) ArbGG, aus § 2 Abs. 1 Ziff. 4a) ArbGG und aus § 2 Abs. 3 ArbGG sind durch die ausschließliche Zuständigkeit gemäß § 29a ZPO gesperrt (c)). Das Amtsgericht P. K. ist örtlich und funktionell zuständig (d)). Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
a) Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Forderung des Klägers resultierend aus Rechnung aus Oktober und Dezember 20924 nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3a) ArbGG. Im Zeitpunkt der Rechnungsdaten bestand zwar ein Arbeitsverhältnis. Die Leistungen des Klägers, quasi Bauleiter- und Bauplanertätigkeiten, waren aber erkennbar nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags.
aa) Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbGG sind Arbeitnehmer ua. Arbeiter und Angestellte. § 5 Abs. 1 ArbGG liegt der allgemeine nationale Arbeitnehmerbegriff zugrunde, der seit dem 1. April 2017 durch die Aufnahme des Arbeitsvertrags als eigenständiger Vertragstyp in § 611a BGB kodifiziert ist. Nach § 611a Abs. 1 BGB wird ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Satz 1). Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen (Satz 2). Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann (Satz 3). Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab (Satz 4). Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen (Satz 5). Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an (Satz 6). Ein Arbeitsverhältnis unterscheidet sich danach von dem Rechtsverhältnis eines selbstständig Tätigen durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit des Verpflichteten. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (BAG 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 – Rn. 16 - 19, juris). Weisungsgebundenheit und damit korrelierende Weisungsrechte können auch außerhalb eines Arbeitsverhältnisses gegeben sein. Die arbeitsrechtliche Weisungsbefugnis ist daher gegen das Weisungsrecht für Vertragsverhältnisse mit Selbstständigen, insbesondere Werkunternehmern (vgl. § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB) abzugrenzen. Die Anweisung gegenüber einem Selbstständigen ist typischerweise sachbezogen und ergebnisorientiert ausgestaltet und damit auf die zu erbringende Dienst- oder Werkleistung ausgerichtet. Im Unterschied dazu ist das arbeitsvertragliche Weisungsrecht personenbezogen und ablauforientiert geprägt. Das arbeitsvertragliche Weisungsrecht beinhaltet Anleitungen zur Vorgehensweise des Mitarbeiters, die nicht Inhalt des werkvertraglichen Anweisungsrechts sind. Wird die Tätigkeit durch den „Auftraggeber“ geplant und organisiert und der Beschäftigte in einen arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten „Arbeitsergebnisses“ faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsverhältnis nahe (BAG 3. Dezember 2025 – 9 AZB 18/25 – Rn. 22, juris).
bb) Hier behauptet der Kläger nicht einmal, dass seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Renovierung der zu beziehenden Wohnung Gegenstand seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen waren. Auch im Vorfeld der Arbeitsvertragsanbahnung haben die Parteien allenfalls darüber gesprochen, dass der Kläger für seine Tätigkeit auf das Gestütsgelände zieht. Dass die Renovierungsarbeiten dagegen Teil seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen sein sollten, ist an keiner Stelle von den Parteien vorgetragen worden und liegt bei einer Tätigkeit als Gestütsleiter auch fern.
b) Die vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Wohnung auf dem Gestütsgelände war zu keiner Zeit Teil des Arbeitsvertrages und damit auch keine Werkdienstwohnung. Insofern stehen die mit der Renovierung der Wohnung erfolgten Aufwendungen auch nicht im direkten Zusammenhang mit dem Arbeitsvertrag der Parteien.
aa) Im Unterschied zu Werkmietwohnungen sind Werkdienstwohnungen solche, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des Arbeitsverhältnisses überlassen werden, § 565 e BGB. Hier besteht kein eigenständiges Mietverhältnis. Der Arbeitsvertrag ist die alleinige Rechtsgrundlage auch für die Nutzung des Wohnraums. Der Arbeitnehmer ist in der Regel verpflichtet, die Werkdienstwohnung auch tatsächlich zu beziehen. Häufig wird die Nutzungsvergütung auf das Arbeitsentgelt angerechnet. Im Fehlen eines Mietvertrags liegt der Unterschied zu den funktionsgebundenen Werkmietwohnungen (BAG 2. November 1999 – 5 AZB 18/99 – unter II.3. der Gründe, juris). Für die Abgrenzung von Werkdienstwohnungen (§ 576b BGB) und Werkmietwohnungen (§ 576 BGB) kommt es nicht auf die Bezeichnung der Parteien oder deren rechtliche Beurteilung, sondern auf den materiellen Gehalt des Vereinbarten an. Dieser ist durch Auslegung des Vertrags (§§ 133, 157 BGB) zu ermitteln. Ergibt die Auslegung ein Mietverhältnis, kann das zwingende Mietrecht einschließlich der amtsgerichtlichen Zuständigkeit für die Geltendmachung der Ansprüche auch nicht dadurch abbedungen werden, dass die Parteien eine Dienstwohnung als Vertragsgegenstand und damit die Anwendung von Arbeitsrecht vereinbaren; denn durch das Arbeitsrecht wird der Arbeitnehmer nicht besser gestellt als durch das Mietrecht. Danach ist unerheblich, auf welcher Rechtsgrundlage die Parteien die Überlassung des Wohnraums regeln wollten (BAG 28. November 2007 – 5 AZB 44/07 – Rn. 9, juris). Maßgeblich für die Auslegung des Mietvertrags ist, wie die Parteien ihre Vereinbarung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, aber zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (Landesarbeitsgericht Köln 12. Juli 2018 – 9 Ta 102/18 – Rn. 15, juris).
bb) Die Parteien haben zu keiner Zeit einen Vertrag über eine Werkdienstwohnung abgeschlossen.
(1) Bis zum Abschluss des schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien gerade keine Überlassung der Wohnung als Teil der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen vereinbart. Wie der Kläger in seinem letzten Schriftsatz vom 13. August 2026 noch mal klar gestellt hat, ging der Kläger lediglich davon aus, er bekomme die Wohnung zur Verfügung gestellt. Abgesehen davon, dass die Äußerung auch nicht klärt, auf welcher Grundlage und gegen welche Gegenleistung die Zurverfügungstellung der Wohnung erfolgen sollte, ersetzt die Vorstellung einer Partei keinen Vertragsschluss. Weiter bestand von Anfang an keine Verpflichtung für den Kläger, auf dem Gestütsgelände zu wohnen. Es war vielmehr der Kläger, der diesen Umstand aus seiner Sicht zur Vorbedingung für den Vertragsabschluss gemacht hat. Dass die Gestütsleitung ein Wohnen auf dem Gestütsgelände zwingend erforderte, ist gerade nicht ersichtlich. Zum einen spricht die tatsächliche Praxis dagegen. Der Kläger hat seine arbeitsvertragliche Tätigkeit für rund vier Monate ausgeübt, ohne auf dem Gestütsgelände zu wohnen. Zum anderen betrifft die tierärztliche Erreichbarkeit nicht den Kläger, sondern allenfalls seine als Tierärztin tätige Frau. Im Übrigen betrifft die Klage die Erstattung von angeblich verauslagten Rechnungen aus einer Zeit, als der Arbeitsvertrag, zumindest vom Unterzeichnungsdatum her, bereits bestanden hat.
(2) Der schriftliche Arbeitsvertrag enthält keinerlei Regelungen zur Nutzung der Wohnung auf dem Gestütsgelände durch den Kläger und/oder seine Ehefrau. Dies wäre aber zwingend erforderlich gewesen, weil eine kostenfreie Wohnungsnutzung in der Vergütungsabrechnung als Sachleistung hätte berücksichtigt werden müssen mit der Folge, dass die Hochrechnung vom vereinbarten Netto auf das zu zahlende Brutto anders ausgefallen wäre: Bei einer Bruttolohnvereinbarung verringert eine zusätzliche Sachleistung über die erhöhten Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerabzüge das auszuzahlende Netto. Bei einer Nettolohnvereinbarung bleibt dagegen das auszuzahlende Netto denklogisch gleich. Die erhöhten Arbeitnehmersozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuerabzüge wirken sich allein auf das vom Arbeitgeber zu zahlende rechnerische Brutto aus.
(3) Darüber hinaus fehlt es an Verpflichtung des Klägers, die Wohnung auf dem Gestütsgelände zu nutzen oder an der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Wohnung zu stellen. Insofern gibt es keine Verbindung zwischen dem Arbeitsverhältnis und dem Nutzungsvertrag dergestalt, dass alles in einem Vertrag, nämlich dem Arbeitsvertrag, geregelt worden wäre. Allein die zeitlich Koinzidenz zwischen dem Arbeitsvertrag und den Wohnungsnutzungs-/Renovierungsabreden stellt keinen Zusammenhang iSe. einheitlichen vertraglichen Verbindung her.
(4) Auch die zeitlich nach den Rechnungsdaten liegende faktische Nutzung stellt keine Änderung des Arbeitsvertrags dar. Das bloße Zurverfügungstellen des Wohnraums seitens der Beklagten an den Kläger kann nicht als Willenserklärung auf Vergütungserhöhung im Umfang von rund EUR 950,- netto (knapp 29 %) ausgelegt werden. Der Einzug des Klägers kann ebenfalls nicht als Zustimmung zu einer nunmehr bestehenden Bewohnpflicht verstanden werden. Im Übrigen gibt es keinerlei Anzeichen, dass die Wohnungsnutzung als Werkdienstwohnung im Arbeitsverhältnis abgerechnet worden ist. Schließlich spricht auch die weitere Entwicklung gegen die Nutzung der Wohnung als Teil der arbeitsvertraglichen Vergütung. Bereits Anfang Januar 2025, also etwa drei Wochen nach Einzug, begann die Beklagte die Verhandlungen über den Abschluss eines Mietvertrages unter Einschluss von Mietzinszahlungen. Unterstellt, die unentgeltliche Nutzung der Wohnung wäre als Sachleistung Gegenstand des Arbeitsvertrages, läge im Abschluss des Mietvertrages eine inzidente Vergütungskürzung von rund 22%, ohne dass dieser Umstand irgendwo schriftlich erwähnt wäre. Bezeichnenderweise lässt sich der Kläger auf die Verhandlungen über den Mietvertrag auch ein, anstatt auf seine vermeintliche Arbeitsvertragsposition zu pochen.
(5) Der Mietvertrag vom 1. April 2025/30. Mai 2025 stellt ersichtlich keinen Vertrag über eine Werkdienstwohnung dar. Zum einen handelt es sich bereits um einen eigenen vom Arbeitsvertrag unterschiedenen Vertrag. Der Vertrag enthält keine Regelung, dass der Mietzins Teil der arbeitsvertraglichen Vergütung oder auch nur zwingender Verrechnungsposten wäre. Er beinhaltet auch keine arbeitsvertragliche Pflicht zur Nutzung der Wohnung. Er stellt über die Präambel ohnehin nur eine lose Verbindung zwischen der Tätigkeit auf dem Gestüt (nicht einmal hier ist der Arbeitsvertrag genannt) und dem Mietverhältnis her. Eine Zweckbefristung oder ein Sonderkündigungsrecht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht geregelt.
c) Die ordentlichen Gerichte sind für die streitgegenständlichen Forderungen gemäß § 29a ZPO ausschließlich zuständig.
aa) § 29a ZPO erfasst Streitigkeiten über Ansprüche aus Miet- oder Pachtverhältnissen über Räume oder über das Bestehen solcher Verhältnisse, also Rechtsstreitigkeiten, an denen die Prozessbeteiligten als Parteien des Vertrages, seiner Anbahnung oder Abwicklung beteiligt sind. § 29a ZPO beruht auf dem Gedanken, für die örtliche Zuständigkeit an die Belegenheit des Miet- oder Pachtobjekts anzuknüpfen und Rechtsstreitigkeiten aus Miet- oder Pachtverträgen über Räume bei einem ortsnahen Gericht zu konzentrieren, das mit den örtlichen Verhältnissen vertraut und zur Beurteilung etwaiger Einwendungen besonders in der Lage ist (vgl. BGH 16. Dezember 2003 – X ARZ 270/03 – unter III.2.a) der Gründe, juris).
bb) Danach stehen die vom Kläger gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Rechnungsbeträgen im Zusammenhang mit der Renovierung der im Rahmen eines Mietverhältnisses vom Kläger bewohnten Wohnung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Mietverhältnis. Sie entspringen der Anbahnung eben dieses Mietverhältnisses.
(1) Soweit der Kläger für die Bewertung auf den Zeitraum März bis Juni 2024 abstellen will, ergibt sich dies nicht aus seinem eigenen Vortrag. Die Parteien haben sich in diesem Zeitraum allenfalls dem Grunde nach darauf geeinigt, dass der Kläger eine Wohnung der Beklagten auf dem Gestütsgelände bewohnen werde, dass die Wohnung auf Kosten der Beklagten zu renovieren ist und dass der Kläger die Renovierung organisiert. Einzelheiten sind dagegen noch nicht abgesprochen. Entsprechend datieren die streitgegenständlichen Rechnungen sämtlich aus der Zeit Oktober und Dezember 2024.
(2) Die Streitgegenstände sind auch Teil der Anbahnung des Mietverhältnisses. Es dürfte zwar zutreffen, dass zum Zeitpunkt der – angeblichen - Absprachen zwischen den Parteien, aus denen die Rechnungen resultieren, deren Erstattung der Kläger verlangt, noch keine Verhandlungen über die Konditionen des Mietvertrags aufgenommen worden waren. Darauf kommt es allerdings nicht an. Außer einem gesonderten Mietvertrag kam kein anderes Vertragsverhältnis über die Nutzung der streitgegenständlichen Wohnung zustande oder sind auch nur über die einseitigen Vorstellungen des Klägers hinaus entsprechende Verhandlungen über die Grundlage der Wohnungsnutzung zwischen den Parteien vorgetragen.
(a) Wie bereits ausgeführt war die Nutzung der Wohnung nicht Gegenstand des Arbeitsvertrags. Die konkreten Forderungen waren - anders als ggf. der generelle Umstand der Nutzung der Wohnung durch den Kläger nach erforderlicher Renovierung auf Kosten der Beklagten – nicht Bedingung für den Abschluss des Arbeitsvertrags. Dieser war im relevanten Zeitpunkt längst abgeschlossen.
(b) Ein Leihvertrag, also die kostenlose Überlassung, bestand zwischen den Parteien nicht. Abgesehen davon, dass eine kostenlose Überlassung einer Wohnung im Kontext eines gleichzeitig existierenden Arbeitsverhältnisses schon schwer denkbar ist, ist die Zeit vom Einzug des Klägers am 14. Dezember 2024 bis zum 28. Februar 2025 zum einen sehr kurz bemessen und zum anderen gerade nicht Teil eines eigenen Vertrags. Die Zeit wird im Mietvertrag vom 1. April/30. Mai 2025 ausdrücklich erwähnt. Geregelt ist mit dem rückwirkenden Abschluss zum 1.März 2025 lediglich der Beginn der Mietzins- und Nebenkostenzahlung. Man kann § 7 des Mietvertrags dahingehend verstehen, dass für die Zeit bis zum 1. März 2025 ein Mietzins- und Nebenkostenverzicht vereinbart ist. Dieser Umstand ändert den Gesamtcharakter des Vertrages auch für diese Zeit nicht. Ein temporärer Mietzinsverzicht ist üblich und unschädlich, zumal der Kläger, ohne dass dies Vertragsgegenstand geworden ist, erhebliche Handwerks- und Koordinationsleistungen zur gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB seitens der Beklagten als Vermieterin zu leistenden Instandsetzung erbracht hat. Wäre die Nutzung der Wohnung im Zeitraum 14. Dezember 2024 bis 28. Februar 2025 Gegenstand eines eigenständigen Leihvertrags gewesen, hätte es der Erwähnung dieser Zeit im Mietvertrag dagegen überhaupt nicht bedurft.
(c) Der Umstand, dass die Parteien elementare Aspekte ihrer wirtschaftlichen Zusammenarbeit sowohl arbeitsrechtlich, mietrechtlich und allgemein zivilrechtlich nicht, nicht schriftlich oder erst im Nachhinein geregelt haben, mag sich durch die gesamten Rechtsstreite durchziehen, führt aber nicht zu eigenständigen Vertragsgrundlagen.
(3) Mangels neben dem Mietvertrag existierender weiterer vertraglicher Grundlagen für die Nutzung der Wohnung stehen die geltend gemachten Rechnungserstattungsansprüche mit dem einzigen Vertragsverhältnis über die Wohnraumnutzung in zwingender Verbindung. Ein eigenständiger Dienstleistungsvertrag zur Organisation der erforderlichen Bauleistungen und zur Bauleitung seitens des Klägers zwischen den Parteien ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
(4) Der ausschließliche Gerichtsstand des § 29a ZPO sperrt die weiteren möglichen Zuständigkeiten der Arbeitsgerichte gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3c) ArbGG, § 2 Abs. 1 Ziff. 4a) ArbGG und § 2 Abs. 3 ArbGG (vgl. BAG 2. November 1999 – 5 AZB 18/99 – unter II.2. der Gründe, juris). Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die vorstehenden Normen hier gegeben wären.
d) Die Wohnung befindet sich im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts P.. Dieses ist damit gemäß § 29a ZPO iVm. § 23 Ziff. 2a) GVG örtlich und funktionell zuständig.
2. Der Kläger trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Verfahrens, da er mit seiner sofortigen Beschwerde erfolglos geblieben ist. Die Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG entbehrlich (LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2024 – 26 Ta 683/24 – Rn. 45, juris unter Bezugnahme auf BGH-Rechtsprechung).
3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde iSv. § 17 Abs. 4 Satz 5 GVG sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung beruht auf der Subsumtion von Obersätzen des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs.
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