OVG NRW Beschluss

OVG NRW – 13 E 705/06

Verwaltungsrecht

Tenor

Auf den entsprechenden Antrag der Kläger wird der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006 wie folgt ergänzt:

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte (§ 154 Abs. 1 VwGO).