OVG NRW – 13 E 705/06
Verwaltungsrecht
Tenor
Auf den entsprechenden Antrag der Kläger wird der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006 wie folgt ergänzt:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Auf den entsprechenden Antrag der Kläger wird der Beschluss des Senats vom 18. Juli 2006 wie folgt ergänzt:
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte (§ 154 Abs. 1 VwGO).