Frauen, die als Opfer von Vergewaltigungen schutzlos der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen …
Leitsatz
Frauen, die als Opfer von Vergewaltigungen schutzlos der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der Männer ihrer Familien unterworfen und ausgeliefert sind, bilden in der Türkei eine soziale Gruppe im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Stausverordnung - SatusVO).
Tenor
Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ziffer 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18.11.2025 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
Die 1999 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige vom Volk der Kurden sowie islamischen Glaubens. Am 17. Oktober 2024 reiste sie in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. November 2024 einen Asylantrag.
Am 07. März 2025 wurde die Klägerin durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) persönlich angehört. Sie gab dabei im Wesentlichen an, sie sei mehrfach durch einen Sozialpädagogen ihrer früheren Schule vergewaltigt und dann erpresst worden. Er habe sie auch gezwungen, mit weiteren Männern zu schlafen. Sie habe versucht, sich das Leben zu nehmen. Sie fürchte insbesondere die Reaktion ihres Vaters bei Bekanntwerden der Vergewaltigungen. Der Vater der Klägerin sei ein Imam, der seine Kinder streng religiös erzogen habe. In seinen Augen seien Mädchen wertlos. Er habe die Klägerin bereits als Kind regelmäßig geschlagen und werde sie töten, wenn er erfahre, dass sie keine Jungfrau mehr sei. Der Vergewaltiger erpresse sie damit, den Vater zu informieren. Er arbeite als Psychologe auch mit der Polizei zusammen und habe sich als Abgeordneter für die AKP aufstellen lassen.
Mit Bescheid des Bundesamts vom 18. November 2025, zugestellt am 1. Dezember 2025, wurde der Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie die Anerkennung als Asylberechtigte abgelehnt (Ziffer 1, 3, 2). Unter Ziffer 4 wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin wurde unter Ziffer 5 aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen; im Falle der Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sofern die Klägerin die Ausreisefrist nicht einhielte, werde sie in die Türkei abgeschoben. Sie könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den sie einreisen dürfe; oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate befristet. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid insbesondere, ein für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlicher Verfolgungsgrund liege nicht vor. Die Klägerin fürchte weitere Vergewaltigungen. Es sei weder vorgetragen, dass der Mann sie wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmen sozialen Gruppe verfolge, noch ließen sich solche Annahmen mit dem Akteninhalt oder den sonstigen Erkenntnissen des Bundesamtes begründen. Vielmehr sei von sexuellen Motiven auszugehen. Auch die befürchtete Tötung durch den Vater der Klägerin knüpfe ebenfalls nicht an einen Verfolgungsgrund i.S.v. § 3 AsylG an. Die Verfolgung erfolge nicht aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe. Jedenfalls die Mehrheitsgesellschaft in der Türkei sehe Frauen, die sexuellen Kontakt außerhalb der Ehe hatten, nicht als andersartig und minderwertig an. Der subsidiäre Schutz sei der Klägerin ebenfalls nicht zuzuerkennen, weil sie in einer anderen Region der Türkei internen Schutz finden könne.
Am 2. Dezember 2025 hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend unter anderem aus, sie sei über einen längeren Zeitraum schwerster sexualisierter Gewalt, systematischer Bedrohung und Erpressung durch eine Vertrauensperson aus dem schulischen Umfeld ausgesetzt gewesen. Die Drohungen des Täters hätten gezielt die Ehrvorstellung in ihrem streng religiösen, patriarchal geprägten Elternhaus angesprochen. Sie gehöre zur sozialen Gruppe der Frauen, die aufgrund zugeschriebener moralischer Eigenschaften (vermeintlicher Ehrverlust, Verlust der Jungfräulichkeit) einer tödlichen Sanktion ausgesetzt seien. Staatliche Schutzmöglichkeiten oder eine innerstaatliche Fluchtalternative bestünden nicht.
Die Klägerin hat ursprünglich auch beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 18. November 2025 zu ver- pflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen.
Diesen Antrag hat sie zu Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 18. Novem- ber 2025 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf den streitgegenständlichen Bescheid.
Mit Beschluss vom 11. August 2026 ist Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.
Dem Gericht liegt die die Klägerin betreffende Akte des Bundesamts vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die dem Gericht zum Herkunftsland Türkei vorliegenden und in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel Bezug genommen.
Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Chatverläufe, Internetseiten und Narben am Körper der Klägerin sind in Augenschein genommen worden. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung übersetzte schriftliche Zeugenaussagen zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift und die Anlagen dazu Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung auf deren Grundlage entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO).
I. Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen.
II. Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet.
Die Klägerin hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angegriffene Bescheid vom 18. November 2025 ist, soweit er mit der Klage angegriffen wurde, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Er ist daher mit Ausnahme der von der Klage nicht mehr erfassten Ziffer 2 des Bescheids (der Ablehnung der Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. 1 GG) aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO).
1. a) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 1347 vom 22.5.2024, S. 1), zuletzt berichtigt am 13. Januar 2026 (ABl. L 2026/90016) – „Statusverordnung“ („StatusVO“). Die StatusVO findet nicht nur auf alle ab dem 12. Juni 2026 eingereichten Asylanträge, sondern auch auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossenen Asylverfahren Anwendung (vgl. VGH Baden-Württemberg, EuGH-Vorlage vom 11. Februar 2026 – A 12 S 1014/24 –, juris Rn. 32). Soweit § 87e Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23. April 2026 (BGBl. I Nr. 111) demgegenüber vorsieht, dass die StatusVO für die Prüfung nach dem Asylgesetz nur in Bezug auf Anträge Anwendung findet, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden, ist diese Einschränkung im Hinblick auf die Prüfung internationalen Schutzes unionsrechtswidrig und muss aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unangewendet bleiben. Denn die StatusVO beansprucht ab dem 12. Juni 2026 unmittelbare Geltung in den Mitgliedstaaten (Art. 42 Abs. 2 und 3 StatusVO). Sie enthält keine Übergangsvorschrift und sieht damit insbesondere keine Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf Anträge auf internationalen Schutz vor, die ab dem 12. Juni 2026 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurden. Die diesbezügliche Stichtagsregelung in Art. 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L 2024/1348, 22.5.2024), zuletzt geändert durch die Verordnungen (EU) 2026/463 und 2026/464 vom 24. Februar 2026 (ABl. L 2026/463 und 2026/464, 26.2.2026) – „Asylverfahrensverordnung“ („AsylVfVO“) – findet nur auf diese Verordnung Anwendung. Diese rein verfahrensrechtliche Stichtagsregelung kann vom nationalen Gesetzgeber – wie wohl mit § 87e Abs. 2 AsylG „zur Klarstellung“ beabsichtigt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 21/1848, S. 126, zu Nr. 92) – auch nicht auf die im Asylverfahren anzuwendenden materiellen Bestimmungen der Statusverordnung erstreckt werden. Außerdem sind für die Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht allein die Kapitel III und IV der StatusVO anzuwenden, auf die § 3 AsylG verweist, sondern auch alle anderen einschlägigen Regelungen der StatusVO, wie insbesondere die Begriffsbestimmungen in Art. 3 StatusVO und die allgemeinen Vorgaben für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz in Kapitel II (vgl. auch Art. 13 StatusVO); denn die StatusVO beansprucht Verbindlichkeit in allen ihren Teilen (Art. 42 Abs. 3 StatusVO).
b) Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt voraus, dass die in der StatusVO festgelegten gemeinsamen Kriterien für die Anerkennung von Asylbewerbern als Flüchtlinge im Sinne des Art. 1 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) erfüllt sind (vgl. Erwägungsgrund Nr. 26 StatusVO).
Gemäß Art. 13 StatusVO erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der StatusVO erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet.
c) Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Nach dem nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen in Art. 9 Abs. 2 StatusVO (vgl. BVerwG, Urteil vom 04. Juli 2019 – 1 C 33.18 –, juris Rn. 11, zu den Vorgängerregelungen in § 3a Abs. 2 des Asylgesetzes in der Gültigkeit bis zum 11. Juni 2026 – „AsylG a.F.“ – und Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) können als Verfolgung unter anderem die folgenden Handlungen gelten: Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (lit. a); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (lit. b); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (lit. c); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (lit. d); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die in den Anwendungsbereich der Ausschlussgründe des Art. 12 Abs. 2 StatusVO fallen (lit. e); Handlungen, die an das Geschlecht anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (lit. f). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 StatusVO). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 – 10 C 52.07 –, juris Rn. 22, 24, zu der entsprechenden Vorgängerregelung in Art. 9 Abs. 3 RL 2004/83/EG). Bei der Prüfung der Frage, ob die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob der Antragsteller tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (Art. 10 Abs. 2 StatusVO).
d) Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).
e) Wann eine Furcht vor Verfolgung begründet ist, wird weder in der StatusVO noch in der Genfer Flüchtlingskonvention – deren Anwendung die StatusVO harmonisieren soll (vgl. Erwägungsgründe 1 f. und 25 f. StatusVO) – näher konkretisiert. Insbesondere geben weder die Konvention noch die Verordnung einen Maßstab dafür an, wie wahrscheinlich die Verfolgungsgefahr sein muss, damit die Furcht des Antragstellers als begründet angesehen werden kann (vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, juris Rn. 35 zur Genfer Flüchtlingskonvention und der Richtlinie 2004/83/EG). Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt (vgl. zu den Vorgängerregelungen in Art. 2 lit. d RL 2011/95/EU und Art. 2 lit. c RL 2011/83/EG: BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32 und vom 01. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris Rn. 22). Den gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab gibt die StatusVO auch ausdrücklich im Rahmen der Prüfung vor, ob eine Person wegen eines ihr drohenden ernsthaften Schadens Anspruch auf subsidiären Schutz hat (vgl. Art. 3 Nr. 6 StatusVO). Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris Rn. 22; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.).
Die Furcht vor Verfolgung ist mithin begründet, wenn dem Ausländer – bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr – die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 –, juris Rn. 15). Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 3 Satz 2 AsylVerfVO – der das Prüfungsverfahren der Asylbehörde regelt – die vom Antragsteller gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (lit. a) zu berücksichtigen, seine individuelle Lage und persönlichen Umstände (lit. d) sowie sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland, einschließlich, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“; lit. b). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 –, juris Rn. 15).
Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn bei einer „quantitativen“ oder mathematischen Betrachtungsweise ein Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für dessen Eintritt besteht. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus; ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 –, juris Rn. 15 m.w.N.).
Der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab ist unabhängig davon, ob der Betroffene bereits vor seiner Ausreise verfolgt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 01. Juni 2011 – 10 C 25/10 –, juris Rn. 22, zur Richtlinie 2004/83/EG; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 –, juris Rn. 37 m.w.N., zur Richtlinie 2011/95/EU). Liegen beim Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm allerdings die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass dem Antragsteller erneut solche Verfolgung droht. Die Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 40/19 –, juris Rn. 7, zur Vorgängerregelung in Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 StatusVO ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen einen Zusammenhang mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (vgl. EuGH, Urteil vom 02. März 2010 – C-175/08 - u.a., Abdulla u.a. –, juris Rn. 94, zu den Vorgängerregelungen in Art. 4 Abs. 4 und 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU). Fehlt es an einem entsprechenden Zusammenhang, so greift die Beweiserleichterung nicht ein. Die widerlegbare Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris Rn. 15, zur Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG a.F. und zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Ein vom Regelbeweismaß abweichender Wahrscheinlichkeitsmaßstab ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 StatusVO nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. September 2019 – 1 B 40.19 –, juris Rn. 8, zu Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU).
2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, denn sie wird wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe der entehrten Frauen in gewaltbereitem patriarchalem Milieu verfolgt. Wirksamer Schutz des türkischen Staates oder eine interne Schutzalternative stehen der Klägerin aufgrund der konkreten Umstände ihres Falles nicht zur Verfügung.
a) Die Klägerin hat zur Überzeugung der Einzelrichterin glaubhaft dargelegt, dass sie wegen der erlittenen Vergewaltigungen durch den Sozialarbeiter ihrer früheren Schule von einem sog. Ehrenmord durch ihren Vater oder andere männliche Mitglieder ihrer Ursprungsfamilie bedroht ist. Ebenso hat sie glaubhaft gemacht, dass ihr im Falle eine Rückkehr in die Türkei weitere Vergewaltigungen drohen. Die Klägerin schilderte in der mündlichen Verhandlung zeitlich und räumlich nachvollziehbar, wie sie mit ihrem Vergewaltiger wieder in Kontakt kam. Sie gab sowohl den Anlass ihres Erstkontaktes mit ihm als Schulpsychologe nach dem Unfalltod einer Cousine, als auch eine spätere Kontaktaufnahme mit ihm über eine Bekannte aus einem Seminar wegen eines psychologischen Betreuungsbedarfs in ihrer erweiterten Familie und den eigenen Besuch bei dem Mann vor der ersten Vergewaltigung in der zu erwartenden Detailtiefe und unter Schilderung der erwartbaren eigenen Erwägungen und Beweggründe wieder. Dabei zeigte sie keinerlei gezielte Konzentration auf asylrelevantes Vorbringen. Auch die genaueren Umstände der Vergewaltigungen und das eigene innere Erleben, sowie wörtliche Reden des Täters schilderte die Klägerin in überzeugender Weise detailliert und individualisiert. Auf Nachfragen der Einzelrichterin konnte sie zu jeder Zeit flexibel eingehen, ohne sich in Widersprüche zu verstricken. Detaillierte räumliche Berichte, auf die die Klägerin in keiner Weise gezielt vorbereitet war, bestätigten den Eindruck einer ausschließlich erlebnisbasierten Schilderung. Auch die Drohungen des Vergewaltigers, die fehlende Jungfräulichkeit der Klägerin an ihren streng religiösen Vater zu verraten, schilderte sie nachvollziehbar und ohne jede Übertreibungstendenz aus unterschiedlichen, stets ausreichend individualisierten Situationen. Gleiches gilt für die gewaltbereite extrem konservativ-religiöse Einstellung ihres Vaters. Alle Rückfragen, dessen Tätigkeit als Imam, seine Gewaltbereitschaft und frühere Gewalterfahrungen mit ihm betreffend, konnte die Klägerin spontan und unter Einordnung in den zeitlich-räumlichen Kontext beantworten. Sie hat zudem alle ihr möglichen Anstrengungen unternommen, die Existenz und die persönlichen Verflechtungen ihres Vergewaltigers anhand von Internetauftritten, denen auch seine Aktivitäten in der Kommunalpolitik zu entnehmen waren, zu belegen. Ebenso hat sie anhand von Google-Maps die räumliche Nähe ihrer früheren Schule und Arbeitsstelle des Vergewaltigers zu der Moschee, in der ihr Vater als Imam arbeitet und zu dem Wohnhaus der Familie im Gerichtssaal vorgeführt. Dadurch wurde auch eine persönliche Bekanntschaft zwischen ihrem Vater und dem Vergewaltiger, nachvollziehbar erläutert. Daraus wiederum ergibt sich schlüssig, dass es dem Vergewaltiger ohne Weiteres möglich wäre, die Klägerin an deren Vater zu verraten und sie einem Ehrdelikt damit auszuliefern. Auch ihre Befürchtung eines kollusiven Zusammenwirkens beider Verfolger in dem Bestreben, die Klägerin für ihre jeweiligen Zwecke ausfindig zu machen, hat die Klägerin nicht zuletzt damit nachvollziehbar erläutert. Für die inzwischen tatsächlich gebildete Tötungsabsicht ihres Vaters wegen seiner Kenntnis nachteiliger Gerüchte über sie und ihren Verbleib hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung detaillierte und in erwartbarem Maß übereinstimmende schriftliche Zeugenangaben ihrer Schwester und ihrer Mutter vorgelegt. Die von der Klägerin zum Augenschein gebrachten Verletzungen bestätigen die extreme Gewaltbereitschaft ihres Vaters. Ihre Schilderungen zu deren Entstehung sind plausibel. Die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin wird schließlich dadurch belegt, dass sie, auch auf die Möglichkeiten eines internen Schutzes angesprochen, keinerlei Übertreibungstendenzen hinsichtlich einer landesweiten Bedrohung zeigte. Sie verwies stattdessen nachvollziehbar auf mehrere zuvor bereits seitens des Vergewaltigers erfolgreich betriebene Bemühungen, sie nach einem Orts- und Telefonwechsel erneut zu kontaktieren.
b) Die Angabe der Klägerin werden durch die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel gestützt. Danach werden gerade Frauen in der Türkei noch immer regelmäßig Opfer sogenannter Ehrdelikte (vgl. BFA, Österreich Länderinformationen der Staatendokumentation (Version 10), 06.08.2025, S. 272; Kadin, Report on Femicides: In a month 22 women were murdered, 14 women lost their lives suspiciously,12.02.2026). Es ist zwar nicht für alle Frauen in der Türkei wahrscheinlich, Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt zu werden, patriarchale Einstellungen und gesellschaftliche Normen führen aber zu diskriminierender Rollen- und Rechteverteilung (UK Home Office Country Policy and Information Note Turkey: Women fearing gender-based violence 02.07.2025, S. 6f.). Es fehlt an umfassenden Daten zu sexueller Gewalt und den an Frauen verübten Tötungen. Es existieren aber gesellschaftliche Einstellungen, wonach den Opfern sexueller Gewalt mitunter Schuld und Schande zugewiesen werden. Laut den vom türkischen Innenministerium veröffentlichten Daten wurden in den Jahren 2023 und 2024 in der Türkei 309 bzw. 394 Frauen Opfer eines Femizids (vgl. UK Home Office Country Policy and Information Note Turkey: Women fearing gender-based violence 02.07.2025, S. 7f.).
c) Die dargestellten Verfolgungshandlungen erfüllen die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 1 der StatusVO zweifellos und knüpfen auch an einen Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 3 Nr. 5 StatusVO an, denn sie richten sich gegen die Klägerin als Teil einer bestimmten sozialen Gruppe, nämlich der in gewaltbereiten patriarchalen Milieus als entehrt betrachteten Frauen.
Eine solche bestimmte soziale Gruppe liegt gemäß Art. 10 Abs. 1 d) StatusVO unter anderem vor, wenn deren Mitglieder tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, teilen und diese Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat zur früheren Regelung des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der RL 2011/95/EU entschieden, dass diese dahin auszulegen ist, dass je nach den im Herkunftsland herrschenden Verhältnissen sowohl die Frauen dieses Landes insgesamt als auch enger eingegrenzte Gruppen von Frauen, die ein zusätzliches gemeinsames Merkmal teilen, als „einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugehörig angesehen werden können, im Sinne eines „Verfolgungsgrundes“, der zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Der EuGH hat in dieser Entscheidung insbesondere festgestellt, dass der Umstand, dass Frauen sich einer Zwangsehe entzogen haben oder verheiratete Frauen ihre Haushalte verlassen haben, als „gemeinsamer Hintergrund, der nicht verändert werden kann“, angesehen werden kann und dass Frauen von der sie umgebenden Gesellschaft anders wahrgenommen werden und in dieser Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität insbesondere aufgrund in ihrem Herkunftsland geltender sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen zuerkannt bekommen können (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – C-621/21 – juris, Rn. 50 ff.) In der Türkei können Frauen in patriarchalen Strukturen etwa wegen einer Scheidung entgegen den familiären Vorgaben eine bestimmte soziale Gruppe bilden (vgl. VG Köln, Urteil vom 16. März 2026 – 22 K 1929/23.A – beck-online). Gleiches gilt, wenn sie sich einer arrangierten Ehe entziehen (vgl. VG Köln, Urteil vom 01. Dezember 2025 – 22 K 802/25.A -). Eine bestimmte soziale Gruppe können auch Frauen bilden, die als Opfer von Vergewaltigungen schutzlos der gegen sie gerichteten gesellschaftlichen Diskriminierung und Entrechtung sowie den archaisch-patriarchalischen Vorstellungen der Männer ihrer Familien unterworfen und ausgeliefert sind (vgl. zur geschlechtsspezifischen Verfolgung im Irak: VG Freiburg, Urteil vom 07. September 2021 - A 3 K 294/19 – juris).
Die beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit geht hier von dem früheren Lehrer der Klägerin im Hinblick auf weitere Vergewaltigungen und von ihrem Vater und anderen nahen männlichen Verwandten väterlicherseits im Hinblick auf ein Tötungsdelikt aus. Der Klägerin kommt jedenfalls im Hinblick auf die Vergewaltigungen und die Drohung der Offenbarung die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute, denn die Einzelrichterin ist der Überzeugung, dass sie ihr Heimatland insoweit vorverfolgt verlassen hat. Es ist zu vermuten, dass sich die entsprechende Verfolgung im Falle einer Rückkehr der Klägerin in ihr Heimatland wiederholen würde. Dass die Klägerin nach den ersten Taten erneut in die Türkei eingereist ist, steht der Vermutung nicht entgegen, denn die entsprechenden Handlungen wiederholten sich nach ihren überzeugenden Angaben im April 2024. Soweit eine entsprechende Vermutung nicht besteht, weil eine Tötungsabsicht durch den Vater der Klägerin erst nach ihrer erneuten Ausreise gebildet wurde, hat die Klägerin den Nachweis dafür durch ihre überzeugenden Angaben und die vorgelegten Beweismittel dennoch geführt.
d) Sowohl der Vergewaltiger der Klägerin als auch ihr Vater sind ein nichtstaatlicher Verfolgungsakteur i.S.v. Art 6 c) StatusVO, denn die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure sind aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erwiesener Maßen nicht in der Lage oder nicht willens, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten. Der Klägerin steht nach ihren überzeugenden Angaben insbesondere kein effektiver staatlicher Schutz zur Verfügung.
In der Türkei haben Frauen in ernsthafter Gefahr grundsätzlich die Möglichkeit Schutz von staatlichen Stellen zu erhalten. Es gibt ein grundsätzlich funktionierendes Strafverfolgungssystem. Die Türkei ist an internationale Menschenrechte wie die Europäische Menschenrechtskonvention gebunden. Geschlechtsspezifische Gewalt – Vergewaltigung und Ehrenmorde eingeschlossen – ist illegal und steht unter angemessener Strafe. Eine Vielzahl von Mechanismen wurden geschaffen, um Frauen zu schützen und Opfern sexueller Gewalt Zugang zu Gerechtigkeit zu verschaffen. Es gibt beispielweise eine landesweite Hotline für häusliche Gewalt und eine darauf spezialisierte Polizeieinheit (vgl. UK Home Office Country Policy and Information Note Turkey: Women fearing gender-based violence 02.07.2025, S. 8f.). Ein Gesetz zum Schutz von Frauen und Familienangehörigen vor Gewalt (2012) stärkt Rechte von Gewaltopfern (Schutzunterkünfte, finanzielle Unterstützung und Krankenversicherung), insgesamt heißt es jedoch seu die praktische Umsetzung der gesetzlichen Regelungen und somit auch die konsequente strafrechtliche Verfolgung entsprechender Straftatbestände lückenhaft geblieben. Zufluchtsmöglichkeiten in staatlichen Frauenhäusern sind vorhanden, aber quantitativ nicht ausreichend (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2026) 26.05.2026, S. 14 f.). Staatliche Stellen verharmlosen die den Frauen drohende und an Frauen verübte Gewalt teilweise. Zur Aufklärung verübter Tötungen kommt es oft nicht. Täter werden von den für die Strafverfolgung zuständigen Stellen verschont (Kadin, Report on Femicides: In a month 22 women were murdered, 14 women lost their lives suspiciously,12.02.2026). Der türkische Staat ist demnach nicht immer willens, weiblichen Opfern schwerer häuslicher Gewalt Schutz zu bieten (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Juli 2025 – A 12 K 1987/25 –, juris).
Im Fall der Klägerin besteht besonderer Grund zu der Annahme, dass der türkische Staat sie nicht ausreichend schützen wird, denn sie sieht sich der Verfolgung zweier einflussreicher Männer ausgesetzt, die erhebliche Beziehungen in das religiöse und staatliche Gemeinwesen haben. Ihr Vater ist als Imam der örtlich zentralen Moschee mit zahlreichen Personen bekannt. Der Vergewaltiger besitzt nach ihren belegten Angaben bedeutende Kontakte zur Anwaltschaft und in die Kommunalverwaltung hinein. Zudem ist den von der Klägerin vorgelegten Zeugenangaben zu entnehmen, dass ihr Vater weitere männliche Familienmitglieder nachdrücklich zur Tötung der Klägerin aufforderte, „falls seine Lebenszeit nicht ausreichen sollte“. Der Kreis der Verfolger ist dadurch nicht mehr klar abgrenzbar, was eine wirksame Schutzgewährung selbst bei unterstelltem staatlichen Schutzwillen fraglich erscheinen lässt.
e) Eine interne Schutzalternative besteht für die Klägerin aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls nicht, denn in ihrem Fall ist von dem Zusammenwirken mehrerer Verfolger auszugehen, die nicht zuletzt wegen kommunalpolitischer Aktivitäten erleichterten Zugang zum türkischen Meldewesen haben. Der dauerhafte Verzicht auf jegliche Anmeldung eines Wohnsitzes innerhalb der Türkei ist der Klägerin jedenfalls nicht zumutbar.
Die Flüchtlingseigenschaft wird nicht zuerkannt, wenn der Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, weil ihm eine interne Schutzalternative im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StatusVO zur Verfügung steht. Geht die Verfolgung nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen, ob der Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (Buchst. a) oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat (Buchst. b). Dabei sind gemäß Art. 8 Abs. 5 StatusVO die allgemeinen Umstände in dem betreffenden Teil des Herkunftslandes zu berücksichtigen, einschließlich Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Dauerhaftigkeit des in Art. 7 StatusVO genannten Schutzes (Buchst. a), die persönlichen Umstände des Antragstellers hinsichtlich Faktoren wie Gesundheit, Alter, Geschlecht einschließlich Geschlechtsidentität, sexuelle Ausrichtung, ethnische Herkunft und Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit (Buchst. b) und die Frage, ob der Antragsteller in der Lage wäre, seine Grundbedürfnisse zu befriedigen (Buchst. c). Darunter sind die Grundbedürfnisse in Bezug auf die Versorgung mit Nahrungsmitteln, hygienische Lebensumstände und Wohnraum zu verstehen (vgl. Erwägungsgrund Nr. 34 StatusVO). Den Nachweis dafür, dass dem Antragsteller eine Alternative des internen Schutzes zur Verfügung steht, hat die Asylbehörde zu erbringen, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 StatusVO.
Frauen mit begründeter Furcht vor Verfolgung oder ernsthaftem Schaden können dem Risiko in der Türkei zwar regelmäßig durch einen Umzug entgehen. Dafür kommen insbesondere die größeren Städte in Betracht. Ein allgemeines Freizügigkeitsrecht besteht. Auch Frauen haben grundsätzlich Zugang zu Arbeit und Zugang zu staatlichen Leistungen. Die Umstände des Einzelfalls sind jedoch entscheidend (vgl. UK Home Office Country Policy and Information Note Turkey: Women fearing gender-based violence 02.07.2025, S. 10 f.).
Es lässt sich aber nicht ohne Weiteres ausschließen, dass Opfer häuslicher Gewalt auch im Falle der Niederlassung in einer anderen Stadt der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aufzufinden sind, da aufgrund des Meldewesens und des zentralen Datenerfassungssystems MERNIS in gewissem Umfang Möglichkeiten bestehen, Personen ausfindig zu machen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei (Stand: Januar 2026), S. 25 f.).Vielmehr kommt es auch insoweit auf den jeweiligen Einzelfall an. Insoweit ist insbesondere zu würdigen, ob der Täter Beziehungen zu Behördenmitarbeitern hat, und ob und wie er das Opfer in der Vergangenheit gefunden hat (vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 22. Juli 2025 – A 12 K 1987/25 –, juris).
Die Klägerin kann die Erfassung ihrer Daten in MERNIS nicht dauerhaft vermeiden. Ihre Verfolger haben dazu besonders erleichterten Zugang und von einem teilweise kollusiven Zusammenwirken ist auszugehen (s.o.). Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass ihr die Aufnahme einer Arbeit und etwa auch das Abschließen eines Telefonvertrags ohne Wohnsitzanmeldung kaum möglich wäre.
III. Über die Hilfsanträge ist nicht mehr zu entscheiden, da der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Asylanerkennung zurückgenommen hat, führt dies nur zu einem geringfügigen Unterliegen im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Denn die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a Abs. 1 GG deckt sich hinsichtlich der Bedeutung für die Klägerin vollständig mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Dass die Klägerin im Hinblick auf Art. 16a Abs. 1 GG unterlegen ist, fällt aus diesem Grund nicht erheblich ins Gewicht, so dass es sachgerecht erscheint, der Beklagten die Kosten vollständig aufzuerlegen (vgl. Bergmann in ders./Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl., § 83b Rn. 9). Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG.
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