VGH Hessen 5. Senat Urteil LS

Teilweise Klagerücknahme stellt keinen teilweisen Klageverzicht dar.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Teilweise Klagerücknahme stellt keinen teilweisen Klageverzicht dar. Erneute Erhebung der zurückgenommenen Klage nur zulässig, wenn Klagefrist nach § 74 VwGO im Zeitpunkt der (neuen) Klageerhebung noch nicht abgelaufen ist.