Teilweise Klagerücknahme stellt keinen teilweisen Klageverzicht dar.
Verwaltungsrecht
Leitsatz
Teilweise Klagerücknahme stellt keinen teilweisen Klageverzicht dar. Erneute Erhebung der zurückgenommenen Klage nur zulässig, wenn Klagefrist nach § 74 VwGO im Zeitpunkt der (neuen) Klageerhebung noch nicht abgelaufen ist.