VGH Hessen Disziplinarhof Beschluss LS

Die Einleitungsbehörde selbst kann im Disziplinarverfahren weder wirksam Berufung einlegen noch diese wirksam …

Verwaltungsrecht

Leitsatz

1. Die Einleitungsbehörde selbst kann im Disziplinarverfahren weder wirksam Berufung einlegen noch diese wirksam begründen; diese Befugnisse stehen vielmehr dem bestellten Vertreter der Einleitungsbehörde zu.

2. Die Einleitungsbehörde kann auf die Prozeßführung dadurch Einfluß nehmen, daß sie dem Vertreter der Einleitungsbehörde Weisungen gibt.

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