Bestandskräftigkeit · keine Geltendmachung von Fehlern im nachfolgenden … · Honorarverteilungsmaßstab · Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg im Oktober 2020
Landessozialgericht Baden-Württemberg
13 Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom Oktober 2020: Urteile und Beschlüsse mit Aktenzeichen, Leitsatz und Volltext.
13 Entscheidungen
Festlegung des Wortlauts der Abrechnungssammelerklärung · normativer Charakter · überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft (üBAG · Unterzeichnung der Sammelerklärung von allen Partnern der …
subjektive Antragshäufung · Regelungsanordnung · Anordnungsanspruch · Sozialhilfe
Einkommensberücksichtigung und -berechnung · selbständige Arbeit · keine Absetzbarkeit einer Einkommensteuernachzahlung
Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten · Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit · Überweisung größerer Geldbeträge an einen Dritten · Sozialwidrigkeit
Gesamteinkommen · Berücksichtigung von Rentenleistungen aus einer privaten … · Unfall-Kombirente · Beschränkung der Steuerfreiheit in § 3 Nr 1 EStG auf …
Genehmigungsfiktion · Liposuktion bei Lipödem · laufendes Widerspruchsverfahren nach Leistungsablehnung · erneute Stellung eines inhaltsgleichen Antrags
Streit um Vergütungsforderung für Dauerbeatmung im Rahmen … · Durchsetzung mittels allgemeiner Leistungsklage · Geltendmachung ausgeschlossen, solange Schiedsspruch noch … · Fälligkeit der Forderung beginnt erst mit Rechtskraft der …
Honorarnotarzt im Bereich der Luftrettung · abhängige Beschäftigung · selbstständige Tätigkeit · Abgrenzung
Ablehnungsentscheidung ohne konkrete zeitliche Regelung · keine Dauerwirkung · wiederholte Ablehnung · keine Einbeziehung
Plasmapherese zur Ermöglichung einer barrierefreien …
Überprüfungsverfahren · richtige Klageart ist die mit der Verpflichtungsklage … · kein Anhörungserfordernis nach zunächst vorläufiger … · förmliche Aufhebung einer bestandskräftig gewordenen …
kein Anspruch auf Kostenübernahme für jährliche … · kein Systemversagen · keine grundrechtsorientierte Leistungsauslegung