Nach dem NJagdG besteht kein generelles Verbot, Wild ausschließlich zum Zwecke der Jagd auszusetzen.
Verwaltungsrecht Abgeändert
1 Entscheidung der Bundes- und Landesgerichte zu § 31 NJagdG – neueste zuerst, mit Aktenzeichen, Leitsatz und Volltext.
1 Entscheidung