Verwaltungsrecht
Urteile zu § 124 VwGO – Seite 263
Verwaltungsgerichtsordnung
33.302 Entscheidungen der Bundes- und Landesgerichte zu § 124 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) – neueste zuerst, mit Aktenzeichen, Leitsatz und Volltext.
33.302 Entscheidungen
Anspruch auf Bewilligung einer Ausgleichszulage
Verwaltungsrecht Aufgehoben
Verwaltungsrecht Aufgehoben
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Ergebnisrichtigkeit
Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen
Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz wegen …
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht Antrag verworfen
Berufsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht Berufung verworfen
Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen
Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen
Asylantrag · Aufenthalt im Bundesgebiet · Sunniten
Verwaltungsrecht Abgeändert
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht Aufgehoben
Verwaltungsrecht Aufgehoben
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht Aufgehoben
Verwaltungsrecht Berufung zurückgewiesen
Balkonanlage
Verwaltungsrecht Antrag zurückgewiesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des … · Verneinung der Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden · Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines erheblichen …
Berufsrecht
Verwaltungsrecht
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen
gerichtliche Überprüfung einer Gebührenkalkulation im …
Verwaltungsrecht Klage abgewiesen