VG Gießen · Hessen 2. Berichterstatter Urteil

Erneuerung eines Hausanschlusses

Verwaltungsrecht Klage abgewiesen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Erneuerung eines Hausanschlusses.

Der Kläger ist in dem vom Gericht eingeholten Grundbuchauszug (Grundbuch von G., Blatt 880, lfd. Nr. 2 in Abteilung I) als Eigentümer der Grundstücke W.-straße 10 und 12 (Flur 2 Flurstücke 79/0 und 77/0) eingetragen. Ausweislich des Grundbucheintrags zu lfd. Nr. 1 in Abteilung II ist der Kläger Vorerbe, der verstorbenen Frau Y.; für den Fall seines Ablebens ist Frau Z. als Nacherbin eingesetzt. Das Grundstück W.-straße 10 grenzt unmittelbar an die W.-straße, während das Grundstück W.-straße 12 von der W.-straße aus gesehen, hinter dem erstgenannten Grundstück gelegen ist.

Im Juni 2023 wurde auf beiden Grundstücken der rund 60 Jahre alte Wasserhausanschluss erneuert. Mit zwei Bescheiden vom 17. Oktober 2023 wurde für das Grundstück W.-straße 12 Hausanschlusskosten i.H.v. 3.188,40 EUR und für das Grundstück W.-straße 10 Hausanschlusskosten i.H.v. 2.810,75 EUR festgesetzt. Mit gesonderten Schreiben seines seinerzeitigen Bevollmächtigten vom 16. November 2023 legte der Kläger gegen beide Bescheide Widerspruch ein. Nachdem er trotz mehrmaliger Erinnerung seinen Widerspruch nicht begründete, ergingen unter dem 18. Oktober 2024 in beiden Sachen Widerspruchsbescheide (Az.: O. Wasser Re.- Nr. 2023584 und O. Wasser Re.- Nr. 2023585), die beide mittels Postzustellungsurkunde am 22. Oktober 2024 an seinen damaligen Bevollmächtigten förmlich zugestellt wurden.

Mit Schreiben vom 2. Januar 2025 erinnerte die Beklagte den Kläger an die Zahlung der offenen Forderung. Nachdem der Kläger nicht reagierte, übersandte sie dem Kläger unter dem 5. Juni 2026 eine Zahlungsaufforderung und Vollstreckungsankündigung i.H.v. insg. 6.654,10 EUR, die sich neben den vorbeschriebenen Hausanschlusskosten auch aus den Widerspruchsgebühren, Säumniszuschlägen sowie Kosten und Auslagen der Beitreibung errechnen. Die Forderung ist zwischenzeitlich getilgt worden.

Am 9. Februar 2026 hat der Kläger zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Gießen erhoben.

Klarstellend führt der Kläger im Hinblick auf die in der Niederschrift von der Urkundsbeamten formulierten Anträge aus, dass sich seine Klage ausschließlich auf das Grundstück W.-straße 12 beziehe. Er trägt vor, lediglich Verwalter und Treuhänder des Grundstücks W.-straße 12 und nicht dessen Eigentümer zu sein. Im Rahmen der Erneuerung des Wasseranschlusses sei dieser ohne Rücksprache mit ihm entfernt und stattdessen auf dem angrenzenden Grundstück W.-straße 10 installiert worden. Dies sei ihm auch erst aufgefallen, als er eine Mahnung erhalten habe. Er beabsichtige nun, das Grundstück zu verkaufen, weshalb er fordere, die Wasseruhr wieder auf das Grundstück W.-straße 12 zu versetzen. Er habe eine Grunddienstbarkeit eintragen lassen müssen, um das Grundstück überhaupt betreten zu können. Das Grundstück W.-straße 12 sei entgegen der Annahme der Beklagten nicht als Hinterliegergrundstück über das Grundstück W.-straße 10 erschlossen, die Zufahrt erfolge vielmehr über die M.-straße. Zwischenzeitlich sei an der Stelle, wo der Wasserzähler sitze, ein Riss in der Hauswand entstanden.

Nach alledem begehre er den Wasserzähler wieder dorthin zu verlegen, wo er ursprünglich gelegen war. Außerdem begehre er die Rückzahlung der Kosten für den unnötigen Wechsel, den man von ihm per Zwangseintreibung gefordert und bei ihm auch geholt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klägerischen Schriftsätze vom 27. Februar 2026, vom 9. März 2026, vom 23. März 2026, vom 26. April 2026, vom 11. Mai 2026, vom 12. Juni 2026 und vom 21. Juni 2026 nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt im Wege der Auslegung seines Begehrens sinngemäß,

1. die Beklagte zu verpflichten, den im Rahmen der Erneuerung des Hausanschlusses im Juni 2023 vom Grundstück W.-straße 12 (Flur 2 Flurstücke 77/0) auf das Grundstück W.-straße 10 (Flur 2 Flurstücke 79/0) in einen dort ausgehobenen Schacht versetzten Wasserzähler auf eigene Kosten wieder auf das ursprüngliche Grundstück zurückzuversetzen und

2. die Beklagte zu verpflichten, den von ihm im Wege der Zwangsvollstreckung für das Grundstück W.-straße 12 (Flur 2 Flurstücke 77/0) beigetriebenen Betrag an den Kläger zurückzuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, es sei aufgrund des schwer nachvollziehbaren klägerischen Vortrags bereits nicht klar, was der Kläger eigentlich begehre. Eine etwaige Anfechtungsklage sei wegen Ablaufs der Klagefrist unzulässig, ein etwaig geltend gemachter Anspruch auf Änderung des Zählerstandorts mangels vorherigen Antrags an die Behörde unzulässig und zudem auch unbegründet. Einem etwaigen Erlassantrag mangele es ebenfalls an einem vorherigen Antrag an die Behörde sowie an der Glaubhaftmachung persönlicher und/oder sachlicher Billigkeitsgründe.

Bei dem Grundstück W.-straße 12 handele es sich um ein Hinterliegergrundstück. Da die vorherige Hausanschlussleitung über 60 Meter lang und zudem ein stark ansteigendes Gelände und eine enge Treppe vorhanden gewesen sei, unter der sich die Hausanschlussleitung hätte verlegt werden müssen, habe man im Zuge der Erneuerung entschieden, auf dem Grundstück W.-straße 10 einen geeigneten Schacht zu setzen und die Messeinrichtung dort unterzubringen. Der Kläger sei darüber im Vorfeld durch die Technische Betriebsleiterin telefonisch informiert worden. Nicht nachvollziehbar sei, was der Kläger mit seinen Ausführungen zur Grunddienstbarkeit meine. Bei dem vom Kläger bemängelten Riss in der Hauswand habe sich im Rahmen eines Ortstermins gezeigt, dass der Riss schon seit längerem vorhanden gewesen sein müsse, da der Riss auch an der Innenseite mit Farbe übermalt worden sei. Auf Lichtbildern, die in 2023 vor Beginn der Erneuerung des Hausanschlusses gefertigt worden seien, sei der Riss auch bereits erkennbar. Dessen ungeachtet sei eine derartige Forderung im Rahmen des Gewährleistungsrechts auf dem Privatrechtsweg geltend zu machen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 2. März 2026, vom 6. März 2026, vom 30. April 2026, vom 16. Juni 2026 und vom 17. Juni 2026 nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 11. Mai 2025 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Mai 2026 Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO erklärt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 30. Juni 2026 nach vorheriger Anhörung der Beteiligten auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten (2 Bände), die vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten durfte der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen werden. Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist bereits unzulässig.

Dabei ist es zunächst unschädlich, dass die Klage zur Niederschrift der Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unpräzise gegen die Stadtverwaltung erhoben und vom Gericht im Passivrubrum der Magistrat als Behörde benannt wurde. Der Kläger ist rechtsunkundig, weshalb sein Begehren im Wege der Auslegung nachträglich zu ermitteln war. Da sich der Kläger vorliegend im weiteren Sinn gegen die Erneuerung seines Hausanschlusses wehrt, war das Passivrubrum von Amts wegen zu berichtigen.

Zwar war dabei zu berücksichtigen, dass der Magistrat die Verwaltungsbehörde der Stadt X. ist und dementsprechend nach der allgemeinen Zuständigkeitsregelung gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 5 HessGO im Rahmen der laufenden Verwaltung die Kommunalabgaben nach den Gesetzen und nach den Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung auf die Verpflichteten zu verteilen, ihre Beitreibung zu bewirken sowie die Einkünfte für die Stadt einzuziehen hat. Im vorliegenden Fall gilt dies aber nicht, weil aufgrund der von der Beklagten im Rahmen ihres Ortsrechtes getroffenen Regelungen hier allein die Zuständigkeit der Betriebsleitung der Stadtwerke begründet ist. Für Angelegenheiten im Rahmen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung ist durch die Errichtung des Eigenbetriebs „Stadtwerke X.“ eine spezialgesetzliche Kompetenz der Betriebsleitung geschaffen worden, die nach Maßgabe des Eigenbetriebsgesetzes (HessEigBG) und der Eigenbetriebssatzung der Stadt X. für die Stadtwerke X. (im Folgenden: EBS) die ansonsten bestehende Zuständigkeit des Magistrats als Verwaltungsbehörde verdrängt. Die Stadt X. hat im Rahmen ihres Organisationsermessens die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu einem Eigenbetrieb (vgl. § 127 HessGO) verbunden, der nach Maßgabe des HessEigBG und den Bestimmungen der EBS zu führen ist (vgl. § 1 EBS). § 3 Abs. 1 HessEigBG bestimmt, dass die Betriebsleitung die Gemeinde in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt, soweit sie nicht nach § 5 HessEigBG der Entscheidung der Gemeindevertretung unterliegen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 HessEigBG obliegt der Betriebsleitung zudem die „laufende Betriebsführung“ als eigenständiger Zuständigkeitsbereich. Dementsprechend bestimmt § 5 Abs. 1 EBS, dass die Betriebsleitung der Stadtwerke die Stadt X. in den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt, während § 6 EBS regelt, dass der Betriebsleitung insbesondere die laufende Betriebsführung obliegt und sie den Eigenbetrieb aufgrund der Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung und der Betriebskommission in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu leiten hat. In ihrem Zuständigkeitsbereich handelt die Betriebsleitung der Stadtwerke mithin im Außenverhältnis als Behörde für die Beklagte, die als juristische Person hinter dem Eigenbetrieb steht, der selbst keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Zur „laufenden Betriebsführung“ gehören nicht nur die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs, sondern grundsätzlich alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandhaltung der Anlagen und zum Personaleinsatz notwendig sind. Daraus folgt, dass zur „laufenden Betriebsführung“ auch der Erlass von Abgabenbescheiden im Wirkungskreis des Eigenbetriebes gehört, und zwar ohne dass die EBS eine ausdrückliche Aufgabenübertragung zum Erlass entsprechender Verwaltungsakte vorsehen muss (vgl. VGH Kassel, B. v. 29.09.2020 - 5 A 212/20 -, BeckRS 2020, 54347; U. v. 19.09.2002 - 5 UE 1147/02 -, BeckRS 2005, 27014; VG Gießen, U. v. 28.02.2023 - 2 K 1813/22.GI -, BeckRS 2023, 8588; U. v. 08.11.2019 - 4 K 2204/19.GI -, n.V. m.w.N.).

Aus dem Umstand, dass die Stadtwerke X. hiernach die zuständige Behörde sind, folgt aber nicht, dass sie auch passivlegitimiert sind. Vielmehr resultiert aus der Bewertung, dass sie als Eigenbetrieb keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, dass der Rechtsträger des Eigenbetriebs richtige Beklagte ist (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Aus § 61 Nr. 3 VwGO folgt nichts anderes, da die Norm zwar Behörden anführt, aber nur solche, denen nach Landesrecht die Beteiligungsfähigkeit zugewiesen wurde. Eine entsprechende landesrechtliche Regelung existiert im Hinblick auf Eigenbetriebe nicht. Daher ist beteiligungsfähig die Stadt X. als juristische Person (Körperschaft des öffentlichen Rechts) und Rechtsträgerin des Eigenbetriebs „Stadtwerke X.“. Die Stadtwerke X. sind mithin in ihrer Rechtsform als Eigenbetrieb ohne Rechtspersönlichkeit zuständige Behörde für den Erlass von Abgabenbescheiden, die „Stadt X., vertreten durch die Stadtwerke X.“ jedoch im Passivrubrum anzuführen ist.

Ausgehend davon, dass der Kläger trotz richterlichen Hinweises außer Stande war, einen Antrag bzw. ein Begehren präzise und unmissverständlich zu formulieren, ist seine Klage selbst unter wohlwollender Auslegung seines Begehrens in jede denkbare Richtung unzulässig. Dabei ist zunächst zu konstatieren, dass es nicht geboten war, etwa im Rahmen eines Erörterungstermins das klägerische Begehren weiter zu erforschen, weil jede denkbare Formulierung am Ergebnis nichts geändert hätte. Ebenfalls ist festzuhalten, dass es auf den klägerischen Schriftsatz vom 21. Juni 2026 nicht geboten war, noch weiter zuzuwarten. Einerseits hatte der Kläger hinreichend Gelegenheit, sich im Verfahren zu äußern und Stellung zu nehmen, wovon er auch rege Gebrauch gemacht hat. Andererseits hätte auch das potentielle Vorbringen durch einen eventuellen Bevollmächtigten zu keinem anderen Ergebnis in der Sachentscheidung geführt. Schließlich hat der Kläger bereits unter dem 21. Juni 2026 angekündigt, seinen Anwalt betrauen zu wollen. Das Gericht hat daraufhin über eineinhalb Wochen zugewartet, ob sich jemand für den Kläger legitimiert, was nicht geschehen ist, obwohl das Gericht den Kläger darauf hingewiesen hat, dass es zeitnah entscheiden wolle.

Bei der Auslegung seines Begehrens war im Hinblick auf den Klageantrag zu 2. aufgrund seiner insoweit eindeutigen Festlegung lediglich auf das Grundstück W.-straße 12 abzustellen. Soweit der Kläger danach etwa mit Schriftsatz vom 11. Mai 2026 einen Betrag von 6.500,- bzw. 6.700,- EUR anführt, der im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben worden sei, vermag das Gericht nur etwa die Hälfte davon dem allein streitgegenständlichen Grundstück zuzuordnen. Die andere Hälfte wurde nach dem überzeugenden Vortrag der Beklagten für das Grundstück W.-straße 10 beigetrieben, so dass sie nach dem erklärten Willen des Klägers nicht Gegenstand des hiesigen Verfahrens ist.

Einer Rückzahlung des Betrages betreffend das streitgegenständlichen Grundstück W.-straße 12 steht indes die Unanfechtbarkeit des Bescheides vom 17. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2024 entgegen, weshalb eine etwaige Anfechtungsklage verfristet wäre. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger mit Postzustellungsurkunde an seinen Bevollmächtigten unter dem 22. Oktober 2024 förmlich zugestellt. Eine Klageerhebung innerhalb der Rechtsbehelfsfrist ist nicht erfolgt, weshalb der Bescheid in Bestandskraft erwachsen ist. Einer etwaigen Verpflichtungs- oder Leistungsklage mit dem Ziel der Rückzahlung stünde aus demselben Grund das fehlende Rechtschutzbedürfnis des Klägers entgegen.

Aus denselben Erwägungen ist auch die Zwangsvollstreckung nicht mehr angreifbar, denn sie fußt zum einen auf den unanfechtbar festgesetzten Hausanschlusskosten und zum anderen ist die Zwangsvollstreckung durch den vollständigen Ausgleich der Forderung bereits beendet worden.

Sollte der Kläger stattdessen einen Erlass aus Billigkeitserwägungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. a HessKAG i.V.m. § 227 AO gemeint haben, hat er nicht ansatzweise Gründe vorgetragen und glaubhaft gemacht, die eine Billigkeit zu tragen im Stande wären, weshalb er im Rahmen der Klagebefugnis bereits keinen möglichen Anspruch angeführt hat (§ 42 Abs. 2 VwGO). Soweit der Kläger pauschal auf seine geringe Rente abgestellt hat, hat er sein Vorbringen nicht belegt. Außerdem stehen den von der Beklagten festgesetzten und erhobenen Hausanschlusskosten mehrere im Eigentum des Klägers stehende Grundstücke gegenüber, so dass er über erhebliche Vermögenswerte verfügt. Danach wäre allenfalls eine Stundung und Ratenzahlung denkbar gewesen, eine solche hätte der Kläger – ebenso, wie im Fall eines begehrten Erlasses – jedoch vor Klageerhebung bei der Beklagten beantragen müssen. Daher mangelt es dem Kläger zugleich auch am Rechtsschutzbedürfnis. Rein vorsorglich wäre seine Klage aus denselben Gründen zudem aber auch unbegründet.

Nach alledem ist (auch sonst) keine Rechtsgrundlage erkennbar, auf die der Kläger die Rückforderung gezahlter Hausanschlusskosten stützen könnte. Soweit der Kläger behauptet hat, an der Stelle, wo der Wasserzähler sitze, sei zwischenzeitlich ein Riss in der Hauswand entstanden, hat er dafür keine Nachweise erbracht. Stattdessen ist die Beklagte dem unter Vorlage von Bildern entgegengetreten und hat substantiiert dargelegt, dass der Riss bereits vor Beginn der Erneuerung des Hausanschlusses vorhanden war und die Anschlussarbeiten daher nicht ursächlich gewesen sein können. Dessen ungeachtet wäre ein solcher Mangel als Folge der Bauarbeiten auf dem ordentlichen Rechtsweg zu verfolgen (vgl. etwa VG Gießen, U. v. 28.02.2023 - 2 K 1813/22.GI -, BeckRS 2023, 8588 Rn. 45; s. vorsorglich etwa auch § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). Eine etwaige Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB) mit den Hausanschlusskosten scheidet mithin bereits dem Grunde nach aus, zumal die Hausanschlusskosten beglichen wurden und daher keine Gegenforderung mehr vorhanden ist, die aufrechenbar wäre.

Hinsichtlich des Klageantrags zu 1. fußt die Unzulässigkeit der Klage einerseits darauf, dass die Erneuerung des Hausanschlusses und das damit einhergehende Versetzen des Wasserzählers durch unanfechtbaren Bescheid ihren Abschluss gefunden hat. Andererseits hat der Kläger auch keine tragenden Gründe vorgetragen, die einen anderslautenden Anspruch zu begründen vermögen.

Dahingehend ist zum einen zu konstatieren, dass der Kläger entgegen seiner Auffassung ausweislich des Grundbuchs Eigentümer der Grundstücke W.-straße 10 und 12 ist. Laut Grundbuch ist der Kläger für das streitgegenständliche Grundstück W.-straße 12 als Vorerbe Eigentümer geworden. Da der öffentliche Glaube an die Richtigkeit des Grundbuchs gilt (§ 892 BGB), sind diese Eigentumsverhältnisse selbst für den hypothetischen Fall, der Kläger hätte etwas anderes beabsichtigt als wahr zu unterstellen. Etwaige Unklarheiten müsste der Kläger unmittelbar mit dem Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichts K. klären. Das Gericht ist indes davon überzeugt, dass der Kläger wohl verstanden hat, Eigentümer zu sein, denn anders lässt sich nicht ohne Weiteres erklären, dass er selbst vorträgt, einen Kaufinteressenten zu haben und veräußern zu wollen. Der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, dass im Grundbuch zudem eine Nacherbin eingetragen ist, so dass der Kläger grundsätzlich nicht befugt ist, das Grundstück (lastenfrei) zu veräußern.

Zum anderen ist festzuhalten, dass das Grundstück W.-straße 12 entgegen der Auffassung des Klägers im Verhältnis zum Grundstück W.-straße 10 als Hinterliegergrundstück zu betrachten ist. Dass das Grundstück W.-straße 12 verkehrstechnisch über die M.-straße erschlossen ist, ist unerheblich, da der Wasseranschluss gesondert zu bewerten ist. Hier verhält es sich so, dass der Wasseranschluss über das vordere Grundstück erfolgt. Soweit der Kläger in diesem Kontext vorträgt, im Fall eines Verkaufs könne der Wasserzähler nicht mehr genutzt werden, da dann keine Eigentümeridentität mehr bestehe, ist dies ebenfalls unerheblich, denn der Kläger wäre im Fall einer Veräußerung des Grundstücks W.-straße 12 gehalten, eine entsprechende Grunddienstbarkeit im Grundbuch des Grundstücks W.-straße 10 eintragen zu lassen. Der Vollständigkeit halber soll nicht unerwähnt bleiben, dass auch der Mieter des Grundstücks W.-straße 10 nicht berechtigt ist, dies zu verhindern.

Rein vorsorglich wird im Hinblick auf eine etwaige Folgenbeseitigung im Rahmen eines Amtshaftungsanspruchs noch bemerkt, dass aus den vorstehenden Erwägungen ein solcher weder ansatzweise glaubhaft gemacht wurde, zumal der behauptete, von der Beklagten aber widerlegte Riss als Folge der Maßnahme nichts mit der Frage zu tun hat, ob der Wasserzähler am richtigen Ort installiert wurde. Noch wäre für einen solchen Anspruch der Verwaltungsrechtsweg gegeben (s. § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG).

Da auch sonst keine Anspruchsgrundlage ersichtlich ist, kann der Kläger im Ergebnis nicht verlangen, dass die Beklagte auf eigene Kosten den Wasserzähler auf das Grundstück W.-straße 12 zurückversetzt.

Zwecks Vermeidung von Wiederholung wird im Übrigen auf die überzeugenden Ausführungen der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. März 2026 sowie auf den Inhalt Kostenbescheides vom 17. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2024 verwiesen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird endgültig auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Da die vom Kläger trotz richterlichen Hinweises gestellten Anträge unpräzise und zum Teil unklar geblieben sind, bot der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte. Die Streitwertfestsetzung beruht danach auf § 52 Abs. 2 GKG i. H. des Auffangstreitwerts. Mit der endgültigen Festsetzung erledigt sich zugleich die vorläufige Streitwertfestsetzung.

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