OVG NRW 6. Senat Urteil LS

Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung beendet nicht ohne weiteres einen laufenden Sonderurlaub.

Verwaltungsrecht

Leitsatz

Dienstunfähigkeit wegen Erkrankung beendet nicht ohne weiteres einen laufenden Sonderurlaub.

Tenor

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Klägerin steht seit April 1959 in einem Beamtenverhältnis zum Beklagten. Ihr Besoldungsdienstalter (BDA) wurde zunächst auf den 1. April 1960 festgesetzt. Für die Zeit vom 8. Dezember 1965 bis zum 2. August 1966 wurde der Klägerin Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge zum Studium der Rechtswissenschaft gewährt. Wegen dieses Sonderurlaubs wurde ihr BDA um drei Monate hinausgeschoben und auf den 1. Juli 1960 festgesetzt (Verfügung des Generalstaatsanwalts bei dem Oberlandesgericht Hamm vom 10. August 1966).

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Weiterer Sonderurlaub zu Studienzwecken wurde der Klägerin für die Zeit vom 23. April 1967 bis zum 30. September 1970 bewilligt, für den Zeitraum vom 1. August 1969 bis zum 30. September 1970 durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten Hamm vom 27. Juni 1969.

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Am 6. März 1970 wurde die Klägerin dienstunfähig krank. Am 19. März 1970 war die Dauer der Erkrankung noch nicht zu übersehen. An diesem Tag schrieb die Klägerin an den Oberlandesgerichtspräsidenten:

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„Ich befinde mich z. Zt. im ersten juristischen Staatsexamen. Infolge von Komplikationen, die sich nach einem grippalen Infekt bei mir einstellen, bin ich bis auf weiteres nicht in der Lage, mich dem Staatsexamen zu unterziehen. Ich mache hiervon gem. § 14 Satz 2 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande NW (SUrlV) vom 2. Januar 1967 Mitteilung. Ein ärztliches Zeugnis füge ich bei.

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Damit mir demnächst der in § 14 Satz 1 SUrlV vorgesehene Nachurlaub bewilligt werden kann, bitte ich um die Bestätigung, daß mein Sonderurlaub seit dem 6. März 1970 unterbrochen ist.

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Ein amtsärztliches Zeugnis befindet sich in den dortigen Akten JPA 22/70.“

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Nach dem in dieser Eingabe erwähnten ärztlichen Zeugnis vom 19. März 1970 war die Klägerin seit dem 6. März 1970 aus gesundheitlichen Gründen dienstunfähig und die Dauer der Erkrankung noch nicht zu übersehen.

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Der Oberlandesgerichtspräsident erwiderte durch Verfügung vom 26. März 1970:

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„Da Sie seit dem 6. März 1970 dienstunfähig sind, liegen die Voraussetzungen des § 14 Satz 1 SUrlV vor. Ich stelle Ihnen anheim, demnächst rechtzeitig ein Gesuch um Bewilligung vom Nachurlaub vorzulegen.“

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Mit Schreiben vom 4. Mai 1970 zeigte die Klägerin an, daß sie auf den ihr erteilten Sonderurlaub verzichte, da sie aus gesundheitlichen Gründen den Anforderungen des ersten juristischen Staatsexamens zur Zeit nicht gewachsen sei. Am 11. Mai 1970 trat die Klägerin ihren Dienst wieder an. Der ihr erteilte Sonderurlaub wurde mit Ablauf des 10. Mai 1970 widerrufen (Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 15. Mai 1970).

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Durch Bescheid vom 21. Mai 1970 setzte der Oberlandesgerichtspräsident des BDA der Klägerin mit Wirkung vom 11. Mai 1970 anderweitig auf den 1. Januar 1962 fest. Zur Begründung ist gesagt, die Klägerin sei für die Zeit vom 23. April 1967 bis zum 10. Mai 1970 (3 Jahre 18 Tage) unter Wegfall der Dienstbezüge beurlaubt gewesen; gemäß § 9 Abs. 2 LBesG 69 sei das zuletzt festgesetzte BDA (1. Juli 1960) um die Hälfte der Urlaubszeit (also um 1 Jahr 6 Monate) hinauszuschieben.

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Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit dem Begehren, ihr BDA auf den 1. Dezember 1961 festzusetzen. Nach Zurückweisung dieses Rechtmittels (Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 14. Juli 1970) hat die Klägerin Klage erhoben mit dem Antrag,

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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 21. Mai 1970 und vom 14. Juli 1970 zu verpflichten, ihr BDA auf den 1. Dezember 1961 festzusetzen.

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Dem Antrag des Beklagten entsprechend hat das Verwaltungsgericht Münster durch Urteil vom 28. Februar 1972 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

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Rechtsgrundlage für die Festsetzung des BDA auf den 1. Januar 1962 sei § 9 Abs. 2 LBesG, wonach das BDA eines ohne Dienstbezüge beurlaubten Beamten um die Hälfte der Zeit des Urlaubs hinausgeschoben werde. Bei der danach vorzunehmenden Berechnung sei das beklagte Land zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht bloß bis zum 6. bzw. 10. März 1970, sondern bis zum 10. Mai 1970 beurlaubt gewesen sei.

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Eine vorzeitige Beendigung des der Klägerin bis zum 30. September 1970 bewilligten Sonderurlaubs sei weder automatisch durch ihre Erkrankung am 6. März 1970, noch aufgrund ihres Schreibens vom 19. März 1970 eingetreten. Denn die durch die Bewilligung eines Sonderurlaubs bewirkte Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses lasse sich weder durch rein tatsächliche Vorgänge noch durch einseitige Erklärungen des Beamten aufheben bzw. rückgängig machen. Vielmehr bedürfe es zur Änderung des hier in Rede stehenden Rechtsverhältnisses mangels spezialgesetzlicher Regelungen nach allgemeinen (beamten) rechtlichen Grundsätzen eines rechtsgestaltenden Hoheitsaktes, hier eines Widerrufs seitens des Dienstherrn.

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Durch tatsächliche Vorgänge ohne rechtsgestaltenden Verwaltungsakt würden Rechtsbeziehungen des Beamten zu seinem Dienstherrn nur dann geändert bzw. umgewandelt, wenn das Gesetz eine entsprechende Regelung vorsehe. Daran fehle es hinsichtlich der Beendigung des Sonderurlaubs. § 15 SUrlV lasse erkennen, daß der Gesetzgeber von der Beendigung des Sonderurlabs durch restgestaltenden Verwaltungsakt ausgegangen sei, indem er für die dort genannten - hier nicht einschlägigen Einzelfälle - dem Dienstherrn erlaube bzw. ihn verpflichte, den Sonderurlaub zu widerrufen. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, daß sich die Beendigung des Sonderurlaubs in anderen nicht ausdrücklich erwähnten Einzelfälle in anderer Weise - gleichsam automatisch mit Eintritt eines tatsächlichen Ereignisses oder durch einseitige Erklärung des Beamten - vollziehen solle. Für den Fall der Erkrankung setze die in § 14 SUrlV eingeräumte Möglichkeit der Bewilligung von Nachurlaub gedanklich voraus, daß der Sonderurlaub als solcher auch durch die den Urlaubszweck vereitelnde Erkrankung nicht beendet werde, sondern trotz allem - wenngleich mit der Möglichkeit einer entsprechenden Verlängerung - weiterlaufe. Das von der Klägerin demgegenüber hervorgehobene Schutzinteresse des während des Sonderurlaubs langfristig erkrankten Beamten werde dadurch erfüllt, daß ihm im Einzelfall ein Anspruch auf Widerruf des Sonderurlaubs zustehen möge. Im vorliegenden Fall sei nicht festzustellen, daß der der Klägerin bis zum 30. September 1970 bewilligte Sonderurlaub vor dem 10. Mai 1970 widerrufen worden sei. Ein ausdrücklicher Widerruf sei nicht ersichtlich. Ebensowenig biete die Verfügung vom 26. März 1970 hinreichende Anhaltspunkte, um hierin einen Widerruf der Bewilligung von Sonderurlaub zu erkennen. Es hieße dem Inhalt dieser Verfügung Zwang antun, wollte man ihr mehr entnehmen als die Feststellung, daß die Klägerin einen Anspruch auf Nachurlaub im Sinne des § 14 SUrlV besitze und daß ihr anheimgestellt werde, demnächst ein solches Gesuch zu stellen. Der Hinweis auf die Dienstunfähigkeit im ersten Halbsatz des Schreibens diene offensichtlich allein der Begründung, daß die Voraussetzungen des § 14 Satz 1 SUrlV vorlägen.

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Dieser Auslegung stehe nicht entgegen, daß die Klägerin in ihrem Schreiben vom 19. März 1970 unter Vorlage eines ärztlichen Dienstunfähigkeitszeugnisses um Bestätigung gebeten gehabt habe, daß ihr Sonderurlaub seit dem 6. März 1970 unterbrochen sei. Denn die Klägerin habe diese Bestätigung ausdrücklich zu dem Zweck erbeten gehabt, damit ihr demnächst gemäß § 14 SUrlV Nachurlaub bewilligt werden könne. Sie müsse sich daher entgegenhalten lassen, daß sich der Oberlandesgerichtspräsident in seiner Antwort auf dieses Schreiben nur mit dieser von der Klägerin als das eigentliche Ziel ihrer Eingabe bezeichneten Frage des Nachurlaubs befaßt habe. Danach der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 26. März 1970 auch unter Berücksichtigung des Schreibens der Klägerin vom 19. März 1970 bei objektiver Betrachtung nicht entnommen werden, dieser habe die Unterbrechung des Sonderurlaubs der Sache nach bestätigt.

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Die Klägerin habe auch - wie das Verwaltungsgericht im einzelnen ausführt - nicht bereits im März 1970 einen Anspruch auf Widerruf ihres Sonderurlaubs gehabt.

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Mit der Berufung bringt die Klägerin vor:

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bedürfe es zur Beendigung bzw. Unterbrechung eines Sonderurlaubs keines rechtsgestaltenden Hoheitsaktes. Es gebe auch keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums dahingehend, daß es zur Änderung eines Beamtenrechtsverhältnisses mangels spezieller gesetzlicher Regelung eines rechtsgestaltenden Hoheitsaktes bedürfe. Überdies bleibe bei Sonderurlaub des Beamtenverhältnis unverändert.

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§ 15 SUrlV lasse nicht erkennen, daß nicht auch der Beamte selbst den Sonderurlaub beenden könne. Die Zulässigkeit einer solchen Beendigung richte sich nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts. Entscheidend sei, daß der Beamte auf einen Anspruch oder eine Vergünstigung und damit auf die Fortdauer von Sonderurlaub einseitig verzichten könne.

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Wenn die vorzeitige Beendigung eines Sonderurlaubs nur durch rechtsgestaltenden Hoheitsakt möglich wäre, laufe eine derartige Regelung den Interessen der Beamten zuwider. Darüber hinaus hätte der Dienstherr keine Möglichkeit, arbeitswillige Studienurlauber während der Semesterferien zu beschäftigen. Wann Sonderurlaub widerrufen werden dürfe, sei nämlich in § 15 SUrlV abschließend geregelt. Der Fall der tatsächlichen Beschäftigung sei nicht erfaßt. Wenn diese Ansicht richtig wäre, wäre auch das Schutzbedürfnis des Beamten, der während des Sonderurlaubs langfristig erkranke, nicht gewahrt. Wenn der Beamte die Erkrankung nicht zu vertreten habe, gebe § 15 SUrlV dem Dienstherrn keine Möglichkeit, den Sonderurlaub zu unterbrechen.

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Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe sie durch ihr Schreiben vom 19. März 1970 ihren Sonderurlaub unterbrochen. Wenn dieser Auffassung nicht gefolgt werde, sei der Beklagte gehalten, aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der Fürsorgepflicht ihr BDA auf den 1. Dezember 1961 festzusetzen. Bei ihrem Schreiben vom 19. März 1970 sei sie erkennbar davon ausgegangen, daß ihr Sonderurlaub unterbrochen sei. Dem Dienstherrn habe sich geradezu der Gedanke aufdrängen müssen, daß sie an einer Unterbrechung des Sonderurlaubs interessiert sei, weil ein Ende ihrer Erkrankung nach dem Attest vom 19. März 1970 nicht abzusehen gewesen sei.

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Wenn sie sich in ihrem Schreiben vom 19. März 1970 nicht deutlich genug ausgedrückt haben sollte, sei der Dienstherr verpflichtet gewesen, sich zu vergewissern, ob sie mit dem Schreiben den Sonderurlaub habe unterbrechen wollen.

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Die Klägerin beantragt,

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das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er trägt vor:

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Ein befristet bewilligter Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge könne nicht durch einseitige Erklärung des Beamten vorzeitig beendet werden. Die Beendigung setze einen Widerruf der Behörde voraus. Dieser Widerruf sei ein Verwaltungsakt. Der Sonderurlaub der Klägerin sei erst im Mai 1970 widerrufen worden. Die Klägerin habe auch keinen Rechtsanspruch darauf gehabt, daß ihr Sonderurlaub schon im März 1970 durch Widerruf beendet wurde. Der Beamte, der sich aus privaten Gründen für einen längeren Zeitraum habe beurlauben lassen, habe keinen Rechtsanspruch darauf, daß dieser Urlaub widerrufen werde, sobald er das wünsche. Das sei zwar im Gesetz nicht ausdrücklich bestimmt. Es sei aber ein allgemeiner Grundsatz des Urlaubsrechts, der sich mittelbar aus § 8 Abs. 2 EUV und § 85 a Abs. 2 LBG ergebe. Eine gesetzliche Vorschrift, auf die sich die Klägerin stützen könne, gebe es im Urlaubsrecht nicht. Eine solche Verpflichtung habe sich auch nicht aufgrund der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 85 Abs. 1 LBG) ergeben. Insbesondere habe sich diese Verpflichtung nicht dadurch ergeben, daß die Klägerin im März 1970 erkrankt sei und deshalb die erste juristische Staatsprüfung nicht habe ablegen können. Im Arbeitsrecht sei anerkannt, daß der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, einen unbezahlten Urlaub zu widerrufen und wieder Lohn zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer während eines Sonderurlaubs erkranke. Dieser Grundsatz müsse auch im Beamtenrecht gelten. Eine Aufhebung der Beurlaubung könne zumindest dann nicht verlangt werden, wenn der Beamte erkennen lasse, daß er nach Wiederherstellung seiner Gesundheit nicht wieder Dienst verrichten, sondern erneut beurlaubt werden wolle. So habe es im Falle der Klägerin gelegen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von dem Beklagten vorgelegten Personalakte über die Klägerin Bezug genommen.

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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg, weil der Bescheid vom 21. Mai 1970 nicht rechtswidrig, die in diesem Bescheid enthaltene Berechnung des Besoldungsdienstalters der Klägerin vielmehr richtig ist. Das ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 LBesG 69. Diese Vorschrift lautet:

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„Wird ein Beamter ohne Dienstbezüge beurlaubt, so wird sein Besoldungsdienstalter um die Hälfte der Zeit des Urlaubs hinasugeschoben.“

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Die „Zeit des Urlaubs“, die danach ermittelt werden muß, hat der Oberlandesgerichtspräsident richtig mit 3 Jahren, 18 Tagen angenommen. Das zeigen folgende Überlegungen:

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Daß der Sonderurlaub der Klägerin am 23. April 1967 begonnen hat, nehmen die Parteien in Übereinstimmung mit dem Inhalt der Akten an. Entgegen der Meinung der Klägerin hat ihr Sonderurlaub aber erst mit Ablauf des 10. Mai 1970 geendet, insbesondere nicht schon am 6. oder am 19. März 1970.

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a) Zwar bestehen keine Vorschriften, die die Frage regeln, wann ein Sonderurlaub endet. Insbesondere gibt es keine Vorschrift, die ausdrücklich bestimmt, ein Sonderurlaub ende, wenn der Beamte durch Erkrankung dienstunfähig wird. Es ist auch nicht festzustellen, daß das ungeschriebene Beamtenrecht einen solchen Rechtssatz enthält. Näher liegt vielmehr, aus § 14 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (SUrlV) in der Fassung vom 2. Januar 1967, GV NW 13, den Rechtssatz abzuleiten, daß Krankheit einen Sonderurlaub nicht ohne weiteres beendet oder unterbricht. Die letztgenannte Vorschrift lautet:

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„Erkrankt ein Beamter während des Urlaubs und wird durch die Krankheit der Urlaubszweck vereitelt, so soll ihm auf Antrag ein Nachurlaub bewilligt werden, wenn die dienstlichen Verhältnisse es gestatten und der Urlaubszweck durch die Bewilligung des Nachurlaubs erfüllt werden kann.“

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Daß in diesem Fall Nachurlaub gewährt werden soll, deutet darauf hin, daß der bewilligte Urlaub nicht endet. Dafür spricht auch der folgende Satz bei Plog-Wiedow, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, RdNr. 10 zu § 89:

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„Wird ein Beamter während des Urlaubs durch Krankheit dienstunfähig, so kommt ein Abbrechen des Urlaubs nicht in Betracht. Ausgehend vom Zweck des Erholungsurlaubs, die Arbeitskraft und die Gesundheit des Beamten zu erhalten, wird die Zeit der Dienstunfähigkeit nicht auf den Erholungsurlaub angerechnet, wenn der Beamte die Dienstunfähigkeit unverzüglich anzeigt und grundsätzlich durch ein ärztliches Zeugnis nachweist. …“

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Auch den Regelungen, die andere Arten von Urlauben betreffen, ist der Rechtssatz zu entnehmen, daß Dienstunfähigkeit wegen Krankheit einen Urlaub nicht ohne weiteres unterbricht.

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Bezüglich des Erholungsurlaubs sind die Vorschriften in § 8 Abs. 2 und § 9 der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Erholungsurlaubsverordnung - EUV -) in der Fassung vom 22. Oktober 1970, GV NW 724, in Betracht zu ziehen. § 8 Abs. 2 dieser Verordnung bestimmt:

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„Wünscht der Beamte aus wichtigen Gründen seinen Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist.“

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§ 9 lautet:

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„(1) Erkrankt ein Beamter während seines Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so wird die Zeit, während der er infolge Krankheit nicht dienstfähig war, auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet. Der Beamte hat ein ärztliches, auf Verlangen ein amts- oder vertrauensärztliches Zeugnis beizubringen.

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(2) Der restliche Urlaub bedarf einer neuen Genehmigung.“

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Der Vorschrift des § 8 Abs. 2 EUV ist zu entnehmen, daß der Erholungsurlaub nicht ohne weiteres endet, wenn der Beamte während des Zeitraums, für den ihm Erholungsurlaub bewilligt ist, wieder Dienst tut, daß vielmehr die Beendigung eines Urlaubs ein behördliches Handeln erfordert. Auch er Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 die Tage der Krankheit auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet werden, so ist damit gesagt, daß die Krankheit den Urlaub weder beendet noch unterbricht. Das verdeutlich folgendes Beispiel: Während eines vierwöchigen Erholungsurlaubs erkrankt ein Beamter für die Dauer der zweiten Woche. Dann hat er vier Wochen (Urlaub) gehabt, von denen aber nur drei Wochen auf den ihm zustehenden Erholungsurlaub angerechnet werden. Noch deutlicher wird die Rechtslage in dem Fall, daß ein Beamter während seines Erholungsurlaubs erkrankt, das aber nicht unverzüglich anzeigt. Dann läuft - so ist aus § 9 Abs. 1 EUV zu schließen - sein Erholungsurlaub weiter, wird nicht beendet oder unterbrochen.

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Eine gesetzliche Regelung findet sich bezüglich des Urlaubs, der einer Beamtin mit Kindern nach § 85 a Abs. 1 LBG gewährt werden kann. Die Vorschrift des § 85 a ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 1969, GV NW 463, in das Landesbeamtengesetz eingefügt worden. Der hier geregelte Urlaub ist mit einem längeren Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung am besten vergleichbar. In § 85 a Abs. 3 Satz 1 LBG wird bestimmt:

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„… die Beurlaubung soll vor Ablauf des Zeitraums, für den sie genehmigt wurde, widerrufen werden, wenn die Beamtin dies beantragt und keine dienstlichen Gründe entgegenstehen.“

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Die Vorschrift ergibt also nichts dafür, daß durch eine Erkrankung der beurlaubten Beamtin der ihr nach § 85 a LBG gewährte Urlaub beendet oder unterbrochen wird, bekräftigt vielmehr umgekehrt die Auffassung des Beklagten, daß es dazu eines ausdrücklichen Widerrufs bedarf.

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Eine Interessenabwägung bestätigt den aus den genannten Vorschriften hergeleiteten Grundsatz, daß eine Erkrankung einen Sonderurlaub nicht ohne weiteres unterbricht. Ein Beamtenverhältnis ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt. Der Beamte stellt seine Arbeitskraft also für die Dauer seines Lebens dem Dienstherrn zur Verfügung. Dafür sichert der Dienstherr den Beamten in Zeiten der Krankheit. Der Beamte, der Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge in Anspruch nimmt, stellt aber gerade seine Arbeitskraft dem Dienstherrn während des Zeitraums des Sonderurlaubs nicht zur Verfügung. Er erklärt, daß er während der Zeit des Urlaubs auf die Gewährung des Unterhalts durch den Dienstherrn keinen Wert legt. Er kann deshalb billigerweise nicht erwarten, daß der Dienstherr von dem Augenblick an wieder für ihn sorgt, in dem er erkrankt.

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b) Aus den Gründen, die zu a) dafür dargelegt worden sind, daß eine Erkrankung einen Sonderurlaub nicht ohne weiteres beendet, muß angenommen werden, daß auch eine Erklärung des Beamten, er beende oder unterbreche den Sonderurlaub, diesen nicht ohne weiteres beendet. Die Interessenlage spricht vielmehr dafür, daß es des Einverständnisses des Dienstherrn mit der Unterbrechung oder Beendigung bedarf. Das zeigt deutlich folgende Überlegung: Wenn der Dienstherr für die Dauer des Sonderurlaubs einen Vertreter eingestellt hat, kann ihm nicht zugemutet werden, diesen Vertreter von heute auf morgen zu entlassen. Man wird vielmehr auf einen Sonderurlaub unter Wegfall der Dienstbezüge den Rechtsgedanken anwenden müssen, der in dem oben wiedergegebenen § 85 a Abs. 3 Satz 1 LBG seinen Ausdruck gefunden hat.

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c) Ob der Beklagte, wenn die Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 19. März 1970 den Widerruf ihres Urlaubs beantragt hätte, den Sonderurlaub hätte widerrufen müssen, und welche Bedeutung es hätte, daß er dieser Pflicht nicht nachgekommen wäre, kann dahinstehen; eine Auslegung des Schreibens der Klägerin anhand seines Wortlauts und anhand des sonstigen Verhaltens der Klägerin ergibt nämlich, daß die Klägerin mit diesem Schreiben den Widerruf ihres Sonderurlaubs nicht beantragt hat. Zwar hat sie in diesem Schreiben um die „Bestätigung“ gebeten, daß ihr Sonderurlaub seit dem 6. März 1970 unterbrochen sei. Sie hat diese Bestätigung aber erbeten, damit ihr demnächst der in § 14 Satz 1 SUrlV vorgesehene Nachurlaub erteilt werden könne. Sie hat offenbar lediglich nicht erkannt, daß es, um diese Bestätigung zu erreichen, nicht der Unterbrechung des bis zum 30. September 1970 bewilligten Sonderurlaubs bedurfte. Daß die Klägerin im März 1970 eine solche Unterbrechung nicht gewollt hat, zeigt auch ihr späteres Verhalten. Sie hat irgendwelche Einwendungen gegen die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 26. März 1970 nicht erhoben und mit ihrem Schreiben vom 4. Mai 1970 auf den ihr bis zum 30. September 1970 erteilten Sonderurlaub ausdrücklich verzichtet. Sowohl das Unterlassen von Einwendungen als auch das Schreiben der Klägerin vom 4. Mai 1970 zeigen, daß sie damals davon ausging, ihr Sonderurlaub sei noch nicht beendet.

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Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 7 ZPO.

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Die Revision konnte nicht zugelassen werden, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 BRRG vorliegen.