Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die vor Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld durch …
Sozialrecht
Leitsatz
1. Ansprüche auf Arbeitsentgelt, die vor Stellung des Antrages auf Konkursausfallgeld durch Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf einen Erben übergegangen waren, sind nicht iS des § 141k Abs 1 S 1 AFG auf einen Dritten übertragen worden.
2. Ist beim Tode des Erblassers ein Anspruch auf Konkursausfallgeld noch nicht fällig, so tritt eine Rechtsnachfolge der Erben wegen dieses Anspruches auch nicht in entsprechender Anwendung der §§ 56 ff SGB I ein.