EuGH Generalanwalt A. Biondi Schlussanträge

Öffentliche Auftragsvergabe – Ausschlussgründe

Vorlage zur Vorabentscheidung – Öffentliche Auftragsvergabe – Ausschlussgründe – Nationale Sicherheit – Art. 4 Abs. 2 EUV – Richtlinie 2014/24/EU – Art. 15 Abs. 2 und Art. 57 – Richtlinie 2014/25/EU – Art. 24 Abs. 2 und Art. 80 – Ausschluss eines Anbieters von einem öffentlichen Auftrag aufgrund einer Bedrohung der nationalen Sicherheit – Beurteilungsbefugnis des öffentlichen Auftraggebers oder des Auftraggebers – Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit – Grundsatz der guten Verwaltung – Wahrung der Verteidigungsrechte – Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf – Verschlusssachen – Gesetzlich vorgesehener, aber in den Vergabeunterlagen nicht genannter Ausschlussgrund

Europarecht Vorlage zur Vorabentscheidung

Gründe

1

Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen haben ihren Ursprung in zwei Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens). Sie geben dem Gerichtshof die Gelegenheit, über die sensible Frage der Wechselbeziehung zwischen von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit und den Unionsvorschriften im Bereich der öffentlichen Aufträge zu entscheiden. Es handelt sich um eine besonders aktuelle Problematik, die im gegenwärtigen, durch eine Verschärfung der Bedrohungen und feindseligen Übergriffe von außen gekennzeichneten geopolitischen Kontext eine immer zentralere Bedeutung erlangt hat und gebietet, die Erfordernisse des Schutzes der nationalen Sicherheit im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge angemessen zu berücksichtigen.

2

Die beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten betreffen zwei Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über einen Ausschluss von Vergabeverfahren. Diese Entscheidungen wurden in Anwendung einer litauischen Regelung getroffen, die für öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit vorsieht, Wirtschaftsteilnehmer aus Gründen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit von Vergabeverfahren auszuschließen.

3

Genauer gesagt sieht Art. 45 Abs. 21 des Gesetzes der Republik Litauen über das öffentliche Auftragswesen (im Folgenden: Gesetz über das öffentliche Auftragswesen)(2) vor:

„Im Fall einer Mobilmachung, eines Kriegs, eines Notstands oder dann, wenn die Regierung der Republik Litauen nach der Beurteilung der Gefahr, dass die Faktoren, die zur Mobilmachung oder zur Ausrufung des Kriegsrechts oder eines Notstands geführt haben oder führen können, eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellen, entschieden hat, die vorliegende Bestimmung anzuwenden, kann der öffentliche Auftraggeber einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot ablehnen, wenn mindestens eine der nachfolgenden Voraussetzungen (ganz oder teilweise) vorliegt, die der öffentliche Auftraggeber ausgewählt hat:

…

4) Die Regierung der Republik Litauen hat im Einklang mit den im Gesetz über den Schutz von Objekten, die für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit von Bedeutung sind[(3)], aufgestellten Kriterien eine Entscheidung erlassen, in der festgestellt wird, dass die in den Nrn. 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Personen[(4)] oder das Geschäft, das mit ihnen abgeschlossen werden soll (oder abgeschlossen wurde), mit den nationalen Sicherheitsinteressen unvereinbar ist;

5) der öffentliche Auftraggeber verfügt über von den zuständigen Behörden stammende Informationen, wonach die Interessen der Personen im Sinne der Nrn. 1 und 2 des vorliegenden Absatzes eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellen können“.

4

Der Wortlaut von Art. 58 Abs. 41 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes der Republik Litauen über die Vergabe von Aufträgen in den Bereichen Wasserwirtschaft, Energie, Verkehr oder Post(5) (im Folgenden: Gesetz über die Vergabe von Versorgungsleistungen) ist nahezu identisch(6).

5

Was die Sachverhalte der beiden Rechtsstreitigkeiten angeht, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Republik Litauen im März 2022 – aufgrund der beispiellosen Bedrohung der nationalen Sicherheit durch die militärische Aggression der Russischen Föderation gegenüber der Ukraine – den Notstand ausrief. Am 14. September 2022 stellte die litauische Regierung fest, dass die Umstände, die die Ausrufung des Notstands gerechtfertigt hatten, weiterbestünden und im Hinblick auf den Schutz der nationalen Sicherheit weiterhin erheblich seien. Folglich ordnete die litauische Regierung mit dem Beschluss Nr. 925(7) im Einklang mit Art. 45 Abs. 21 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen und Art. 58 Abs. 41 des Gesetzes über die Vergabe von Versorgungsleistungen (im Folgenden zusammen: fragliche nationale Vorschriften) die Anwendbarkeit dieser beiden Vorschriften an.

6

Was speziell die Rechtssache C-271/25 angeht(8), führte die CPO LT – die zentrale Einrichtung für öffentliche Aufträge in Litauen – im Jahr 2020 ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für den Verkauf und die Vermietung von Personenkraftwagen im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems (im Folgenden: DBS) durch. Die Autovici UAB, eine juristische Person mit Sitz in Litauen, wurde zur Teilnahme am DBS zugelassen.

7

Am 12. April 2024 erhielt die CPO LT ein Schreiben der Kommission zur Koordinierung des Schutzes von Objekten von Bedeutung für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit(9) (im Folgenden: Koordinierungskommission), in dem diese erklärte, dass sie von den zuständigen Behörden(10) Informationen erhalten habe, wonach Autovici und andere mit dieser Gesellschaft verbundene Personen Verbindungen zu den Behörden ausländischer Staaten oder zu natürlichen oder juristischen Personen dieser Staaten hätten oder in der Vergangenheit gehabt hätten, die die Gefahr für die nationale Sicherheit erhöhten oder eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellten. Überdies wies die Koordinierungskommission darauf hin, dass die ihr übermittelte Korrespondenz vertraulich sei, weshalb ihr Schreiben keine vertraulichen Informationen enthalte, sondern sich auf den Hinweis beschränke, dass die Verschlusssachen die nicht als Verschlusssachen eingestuften Daten untermauerten und ergänzten.

8

Am 26. April 2024 informierte die CPO LT Autovici über die auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 21 Nr. 5 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen und der gleichlautenden Bestimmung der Beschaffungsbedingungen ergangene Entscheidung, Autovici von dem Vergabeverfahren auszuschließen, wobei sie auf die von der Koordinierungskommission erhaltenen relevanten Informationen hinwies.

9

Autovici focht diesen Ausschluss vor den Instanzgerichten an, die ihre Klage ab- und die Berufung zurückwiesen(11). Autovici legte daher Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.

10

Was hingegen die Rechtssache C-334/25 angeht(12), führte die AB Lietuvos geležinkeliai (im Folgenden: LG), das staatliche Eisenbahnunternehmen der Republik Litauen, im Jahr 2022 ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge für die Beschaffung von Eisenbahnmaterial im Rahmen eines DBS durch. Die UAB Skinest Baltija, eine juristische Person mit Sitz in Litauen, wurde zur Teilnahme an diesem DBS zugelassen.

11

Am 16. April 2024 informierte LG als öffentliche Auftraggeberin Skinest Baltija über die Entscheidung, sie vom DBS auszuschließen, insbesondere aufgrund des Vorliegens einer Bedrohung der nationalen Sicherheit im Sinne von Art. 58 Abs. 41 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes über die Vergabe von Versorgungsleistungen. Die Entscheidung über den Ausschluss stützte sich auf zwei Punkte:

– erstens auf zwei Regierungsbeschlüsse von Juni 2018(13), wonach die Geschäfte, die LG mit Skinest Baltija abschließen wollte, den nationalen Sicherheitsinteressen zuwiderliefen, da der Eigentümer der Unternehmensgruppe von Skinest Baltija Verbindungen zu den Behörden ausländischer Staaten oder zu natürlichen oder juristischen Personen dieser Staaten habe, die die Gefährdung der nationalen Sicherheit erhöhten oder eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellten, und da gegen ihn ein Strafverfahren wegen einer Straftat in Verbindung mit Korruption anhängig sei;

– zweitens auf ein Schreiben der Koordinierungskommission vom 3. April 2024, in der die im Zeitraum von Januar bis März 2024 von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen über Skinest Baltija wiedergegeben waren, d. h. Informationen über bestehende Verbindungen des vorgenannten Eigentümers der Unternehmensgruppe von Skinest Baltija zu Behörden ausländischer Staaten oder zu natürlichen oder juristischen Personen dieser Staaten sowie die Bewertung dieser zuständigen Behörden hinsichtlich der sich aus diesen Verbindungen ergebenden Gefahren für die nationale Sicherheit.

12

Skinest Baltija focht diese Entscheidung über den Ausschluss vor den Instanzgerichten an. Das Gericht erster Instanz gab ihrer Klage statt, aber das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf(14). Skinest Baltija legte gegen das Berufungsurteil Kassationsbeschwerde beim vorlegenden Gericht ein.

13

Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht beschlossen, die bei ihm anhängigen Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.

14

In der Rechtssache C-271/25 hat das vorlegende Gericht folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 18 der Richtlinie 2014/24(15) sowie die Art. 56 und 57 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, wonach ein von einem Lieferanten eingereichter Teilnahmeantrag oder ein von einem Lieferanten eingereichtes Angebot abgelehnt wird, wenn der öffentliche Auftraggeber von den zuständigen Behörden darüber in Kenntnis gesetzt worden ist, dass die Interessen des Lieferanten (oder die Interessen von Personen, die mit dem Lieferanten in Verbindung stehen) eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellen können, als Grund für den Ausschluss von Lieferanten für die Zwecke der Anwendung von Art. 57 dieser Richtlinie oder als eigenständiger, mit der nationalen Sicherheit zusammenhängender Grund für den Ausschluss von (für das Verbot) der Teilnahme am Vergabeverfahren anzusehen ist? Sind ferner die in Art. 57 der Richtlinie 2014/24, einschließlich ihres Art. 57 Abs. 7, aufgestellten Anforderungen, wie die Prüfung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von Lieferanten, die Aufforderung zu Korrekturmaßnahmen (sogenannte Selbstreinigungsmaßnahmen) und die Begrenzung des Ausschlusszeitraums, unmittelbar oder entsprechend auf eine solche nationale Vorschrift anwendbar?

2. Sind unabhängig von der Antwort auf die erste Frage die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit gemäß Art. 18 der Richtlinie 2014/24 sowie die Art. 56 und 57 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift wie der in Art. 45 Abs. 21 Nr. 5 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen entgegenstehen, wonach ein Lieferant von einem Vergabeverfahren automatisch ausgeschlossen wird, ohne dass der öffentliche Auftraggeber eigenständig entscheidet, ob die Interessen des Lieferanten (oder der Personen, die mit dem Lieferanten in Verbindung stehen) im Kontext der konkreten Beschaffungsmaßnahme eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellen können, und ohne dass der öffentliche Auftraggeber die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme (Ablehnung des Teilnahmeantrags oder des Angebots) im Einzelfall prüft?

3. Sind Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24, insbesondere die Bestimmung in diesem Absatz, die die Klausel über den Gesetzesvollzug und das öffentliche Interesse betrifft, und die Bestimmungen in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 sowie in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665(16), die wirksame Nachprüfungsverfahren vorsehen, in Verbindung mit dem unionsrechtlichen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen, dass der Auftraggeber die Ablehnung eines Teilnahmeantrags oder eines Angebots auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 21 Nr. 5 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen mit einer erschöpfenden Begründung seiner Entscheidung zu versehen hat, oder kann er, um den Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Grundsatz des Schutzes von die nationale Sicherheit betreffenden Daten in Einklang zu bringen, nur einen Teil dieser Angaben (eine Zusammenfassung, Auszüge, nur die Rechtsgrundlage etc.) zur Verfügung stellen? Für den Fall, dass die letztgenannte Alternative zugrunde gelegt wird: Nach welchen Kriterien ist der Umfang der dem Lieferanten zur Verfügung zu stellenden Daten zu bestimmen, damit die Umsetzung des Grundsatzes des wirksamen gerichtlichen Schutzes der verletzten Rechte des Lieferanten ohne Beeinträchtigung der Geheimhaltung der die nationale Sicherheit betreffenden Daten gewährleistet wird?

4. Sind die Zielsetzung der Richtlinie 89/665, ihr Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 und ihr Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit den in Art. 47 der Charta verankerten Grundsätzen des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und eines unparteiischen Gerichts dahin auszulegen, dass es einem mit einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, mit der der Teilnahmeantrag eines Lieferanten abgelehnt wird, befassten Gericht untersagt ist, seine gerichtliche Kontrolle in der Weise zu beschränken, dass der Inhalt von Daten, die mit Bedrohungen der nationalen Sicherheit im Zusammenhang stehen, wegen der besonderen Art und des Inhalts der Daten, auf denen die beanstandete Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers beruht, nicht geprüft und in der Verfahrensentscheidung des Gerichts nicht darüber befunden wird, ob die von den zuständigen Behörden erhaltenen Daten einen hinreichenden und berechtigten Grund für die Ablehnung des Teilnahmeantrags oder des Angebots darstellen?

Falls diese Frage bejaht wird: Sind die in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 der Richtlinie 89/665, in Art. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie und in Art. 47 der Charta verankerten Grundsätze des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und eines unparteiischen Gerichts gewahrt, wenn Verschlusssachen in dem Fall, dass der öffentliche Auftraggeber den Teilnahmeantrag oder das Angebot eines Lieferanten auf der Grundlage von Art. 45 Abs. 21 Nr. 5 des Gesetzes über das öffentliche Auftragswesen ablehnt, ohne sich auf die Verschlusssachen zu stützen, nur einem Gericht, das mit einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers befasst ist und das berechtigt ist, mit Verschlusssachen umzugehen, zugänglich wären und von diesem geprüft würden?

15

In der Rechtssache C-334/25 hat das vorlegende Gericht folgende Fragen vorgelegt:

1. Sind die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit nach Art. 36 der Richtlinie 2014/25(17) und Art. 80 der genannten Richtlinie in Verbindung mit den Art. 56 und 57 der Richtlinie 2014/24 dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des nationalen Rechts, nach denen ein Antrag auf Teilnahme oder ein Angebot eines Lieferanten abgelehnt wird, wenn i) die Regierung der Republik Litauen eine Entscheidung erlassen hat, mit der festgestellt wird, dass der Lieferant oder mit ihm verbundene Personen oder das Geschäft, das mit diesem Lieferanten oder diesen Personen abgeschlossen werden soll (oder abgeschlossen wurde), mit den nationalen Sicherheitsinteressen unvereinbar ist, und/oder ii) der öffentliche Auftraggeber von den zuständigen Behörden darüber informiert wurde, dass die Interessen des Lieferanten oder der mit ihm verbundenen Personen eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellen können, als Gründe für den Ausschluss von Lieferanten für die Zwecke der Anwendung von Art. 57 der Richtlinie 2014/24 oder als eigenständige, mit der nationalen Sicherheit zusammenhängende Gründe für den Ausschluss (das Verbot) von der Teilnahme an dem Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge einzustufen sind? Sind darüber hinaus die in Art. 57 der Richtlinie 2014/24, einschließlich Art. 57 Abs. 7, enthaltenen Bedingungen, wie z. B. die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von Lieferanten, die Aufforderung zu Korrekturmaßnahmen („Selbstreinigungsmaßnahmen“) oder die Begrenzung des Ausschlusszeitraums, unmittelbar oder entsprechend auf solche nationalen Vorschriften anwendbar?

2. Sind unabhängig von der Antwort auf die erste Frage die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit, auf die in Art. 36 der Richtlinie 2014/25 und Art. 80 dieser Richtlinie in Verbindung mit den Art. 56 und 57 der Richtlinie 2014/24 Bezug genommen wird, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der in Art. 58 Abs. 41 Nr. 4 des Gesetzes über die Vergabe von Versorgungsleistungen enthaltenen entgegenstehen, wonach der Antrag eines Lieferanten auf Teilnahme oder auf Abgabe eines Angebots allein mit der Begründung zurückgewiesen wird, dass eine Entscheidung einer Behörde (Regierung) im Rahmen einer anderen Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Lieferanten vorliegt, ohne dass eine Gültigkeitsdauer dieser Entscheidung festgelegt ist und ohne dass die Verpflichtung des Auftraggebers besteht, die Auswirkungen der in dieser Entscheidung dargelegten Umstände auf die konkrete Beschaffung zu überprüfen (insbesondere, ob diese Umstände noch aktuell sind oder ob es eine Änderung der Umstände gegeben hat)?

3. Sind unabhängig von der Antwort auf die erste Frage die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit, auf die in Art. 36 der Richtlinie 2014/25 und in Art. 80 dieser Richtlinie in Verbindung mit den Art. 56 und 57 der Richtlinie 2014/24 Bezug genommen wird, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Bestimmung wie der in Art. 58 Abs. 41 Nr. 5 des Gesetzes über die Vergabe von Versorgungsleistungen enthaltenen entgegenstehen, die einen Lieferanten automatisch von einem Vergabeverfahren ausschließt, ohne dass der Auftraggeber unabhängig entscheidet, ob die Interessen des Lieferanten oder mit ihm verbundener Personen im Rahmen der konkreten Beschaffung eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellen können, und ohne die Verhältnismäßigkeit der getroffenen Maßnahme (Ablehnung des Teilnahmeantrags oder des Angebots) im konkreten Fall zu prüfen?

4. Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2014/25 und der Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die sich daraus ergebende Verpflichtung zur Transparenz der Anwendung eines im nationalen Recht vorgesehenen Grundes für die Ablehnung des von einem Lieferanten eingereichten Teilnahmeantrags oder Angebots (Ausschlussgrund von der Teilnahme am Vergabeverfahren), wie z. B. des in Art. 58 Abs. 41 Nr. 4 oder Nr. 5 des Gesetzes über die Vergabe von Versorgungsleistungen vorgesehenen Grundes, entgegen, wenn dieser Grund nicht zuvor in die spezifischen Vergabeunterlagen aufgenommen worden ist?

II. Untersuchung

16

Die verschiedenen vom vorlegenden Gericht in den beiden Rechtssachen vorgelegten Fragen betreffen die oben in den Nrn. 3 und 4 angeführten fraglichen nationalen Vorschriften, in denen mit der nationalen Sicherheit zusammenhängende Gründe für den Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge vorgesehen sind. Dem Inhalt der beiden Vorlageentscheidungen lassen sich zwei wesentliche Merkmale dieser nationalen Vorschriften entnehmen, die bei der Untersuchung der Vorlagefragen zu berücksichtigen sind.

17

Erstens sind die fraglichen nationalen Vorschriften ausschließlich im Fall einer Mobilmachung, eines Kriegs, der Ausrufung eines Notstands oder dann anwendbar, wenn die litauische Regierung in Bezug auf mit solchen Situationen zusammenhängende Bedrohungen für die nationale Sicherheit eine ausdrückliche Entscheidung über ihre Anwendbarkeit getroffen hat. Dies ist in den vorliegenden Fällen geschehen, in denen diese Vorschriften kraft des Erlasses des in der vorstehenden Nr. 5 genannten Beschlusses Nr. 925 anwendbar geworden sind. Es handelt sich somit um Ausnahmeregelungen, da sie an das Vorliegen außerordentlicher Situationen der Bedrohung der nationalen Sicherheit gekoppelt sind, und um vorübergehende Regelungen, da, wie die litauische Regierung ausgeführt hat, ihre Anwendbarkeit entfällt, sobald diese außerordentlichen Situationen der Bedrohung der nationalen Sicherheit enden.

18

Zweitens ergibt sich aus den Vorlageentscheidungen ausdrücklich(18), dass mit den fraglichen nationalen Vorschriften eine Verringerung der Bedrohungen für die nationale Sicherheit bezweckt wird, die sich in den vorgenannten außerordentlichen Situationen aus der Beteiligung von gemäß diesen Vorschriften als Bedrohung eingestuften Rechtssubjekten an öffentlichen Aufträgen ergeben könnten. Das spezifische und erklärte Ziel dieser Vorschriften des nationalen Rechts betrifft also den Schutz des Allgemeininteresses im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit.

19

In diesem Kontext halte ich es vor der Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen für zweckmäßig, zunächst im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs und unter besonderer Berücksichtigung des Bereichs des öffentlichen Auftragswesens einige Erwägungen hinsichtlich des Schutzes der nationalen Sicherheit im Unionsrecht anzustellen.

A. Schutz der nationalen Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung des Bereichs des öffentlichen Auftragswesens

1. Schutz der nationalen Sicherheit im Primärrecht der Union

20

Im Primärrecht der Union ist die grundlegende Vorschrift in Bezug auf den Schutz der nationalen Sicherheit Art. 4 Abs. 2 EUV. Nach Satz 2 dieser Vorschrift „achtet [die Union] die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere … den Schutz der nationalen Sicherheit“, während nach Satz 3 „die nationale Sicherheit … weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten [fällt]“.

21

Der Gerichtshof hat den Begriff der nationalen Sicherheit definiert. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass die Zuständigkeit im Bereich der nationalen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV dem zentralen Anliegen entspricht, die wesentlichen Funktionen des Staates und die grundlegenden Interessen der Gesellschaft zu schützen, und die Verhütung und Repression von Tätigkeiten umfasst, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen(19).

22

Solche Bedrohungen können sowohl die innere Sicherheit als auch die äußere Sicherheit betreffen, sie können für einen Mitgliedstaat spezifisch sein oder weltweiten Charakter haben, und sie können auf menschliches Handeln oder auf natürliche Ursachen (wie im Fall von Naturkatastrophen) zurückzuführen sein. Ihr konkreter Inhalt hängt darüber hinaus von einer Vielzahl von Faktoren ab, die je nach Mitgliedstaat und im Lauf der Zeit aufgrund historischer, politischer und geopolitischer Erwägungen variieren können(20).

23

Gerade aufgrund der Mehrdeutigkeit des Begriffs der nationalen Sicherheit hat der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, den Inhalt dieses Begriffs zu bestimmen und die zum Schutz der nationalen Sicherheit im fraglichen Bereich geeigneten Maßnahmen(21) und das angestrebte Schutzniveau(22) festzulegen. Der Gerichtshof hat ferner ausdrücklich festgestellt, dass Art. 4 Abs. 2 EUV gebietet, die Besonderheiten des Schutzes der eigenen nationalen Sicherheit im jeweiligen Mitgliedstaat gebührend zu berücksichtigen, und dass sich diese Besonderheiten aus Bedrohungen, denen er sich stellen muss, oder aber aus dem geopolitischen Kontext, in dem sich dieser Staat bewegt, ergeben(23).

24

Kurz gefasst ist der Begriff der nationalen Sicherheit ein Begriff des Unionsrechts(24), den der Gerichtshof autonom und unabhängig von den Begriffen „öffentliche Sicherheit“(25), „innere Sicherheit“(26) oder „öffentliche Ordnung“(27) definiert hat. Die letzteren Begriffe dienen hauptsächlich als Gründe für Ausnahmen von den durch den AEU-Vertrag gewährten Freiheiten und unterliegen daher strengen und gefestigten Voraussetzungen nach dem Unionsrecht. Diese Begriffe können sich in der Praxis zwar überschneiden, dienen jedoch unterschiedlichen rechtlichen Aufgaben, ergeben sich aus unterschiedlichen Vorschriften des Vertrags und haben unterschiedliche Auswirkungen auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten.

25

Dies vorausgeschickt, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht zur Unanwendbarkeit des Unionsrechts führen und die Mitgliedstaaten nicht von der erforderlichen Beachtung dieses Rechts entbinden kann(28). Daher sind die Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der berechtigten Belange von nationalem Interesse getroffen werden, nicht schon deshalb in ihrer Gesamtheit der Anwendung des Unionsrechts entzogen, weil sie namentlich im Interesse der öffentlichen Sicherheit ergehen(29).

26

Daraus folgt, dass Maßnahmen betreffend den Schutz der nationalen Sicherheit zwar gemäß Art. 4 Abs. 2 Satz 3 EUV in der ausschließlichen Zuständigkeit des jeweiligen Mitgliedstaats verbleiben, jedoch, sofern sie sich mit Bereichen überschneiden, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, die sich aus dem Unionsrecht ergebenden wesentlichen Anforderungen erfüllen müssen.

27

Der Gerichtshof hat somit schlicht einen der wesentlichen Grundsätze der Unionsrechtsordnung bekräftigt: Das Bestehen einer nationalen Zuständigkeit entzieht deren Ausübung nicht der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht. Es handelt sich dabei nicht um eine rein semantische Unterscheidung, sondern um eine wichtige Garantie zur Verhinderung einer rechtswidrigen Befugnisüberschreitung durch die Mitgliedstaaten. Diese Befürchtung ist im Sicherheitsbereich, in dem in allgemeinen Begriffen formulierte Rechtfertigungen immer häufiger und in einer Vielzahl verschiedener Kontexte geltend gemacht werden, besonders stark. Wie Generalanwalt Jacobs in Bezug auf einen früheren historischen Zeitpunkt, in dem das Gespenst des Kriegs Europa erneut heimsuchte, ausgeführt hat, ist die gerichtliche Kontrolle im Bereich der nationalen Sicherheit zwar notwendigerweise beschränkt, doch besitzen die Mitgliedstaaten keine unbeschränkten Befugnisse. Die dauerhafte Beschränkung liegt darin, dass sie – so die Worte des Generalanwalts Jacobs – ihre Befugnisse nicht „missbrauchen“ dürfen(30). Der Gerichtshof spielt daher eine zentrale Rolle bei der Sorge dafür, dass sich kein Ansatz etabliert, wonach die Sicherheit zur Generalklausel mutieren kann, mit der nationale Maßnahmen der genannten Vereinbarkeitskontrolle entzogen werden können.

28

Schließlich muss noch festgestellt werden, dass das Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit, das sich in einen breiteren Rahmen einfügt, dem Ziel der Gewährleistung der Stabilität und des Schutzes und der Sicherheit der Union(31), das mit von der Union hierfür eigens erlassenen Vorschriften verfolgt wird(32), entsprechen und sich mit ihnen überschneiden kann. In Fällen dieser Art stellen von den Mitgliedstaaten ergriffene Maßnahmen, die auf Ziele der nationalen Sicherheit gerichtet sind, jedoch mit den Zielen des Schutzes und der Sicherheit der Union im Einklang stehen, funktional ergänzende Maßnahmen im Rahmen einer Zielkonvergenz dar, in der nationales Interesse und Unionsinteresse verschmelzen.

2. Schutz der nationalen Sicherheit im Sektor des öffentlichen Auftragswesens

29

Was speziell den Sektor des öffentlichen Auftragswesens angeht, hat, worauf einige Verfahrensbeteiligte vor dem Gerichtshof hingewiesen haben, die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Erfordernissen des Schutzes der nationalen Sicherheit und der Sicherheit der Union auf der einen und dem Unionsrecht in diesem Sektor auf der anderen Seite – aufgrund der hybriden Bedrohungen und drittstaatlichen Handlungen mit dem Ziel der Destabilisierung der Mitgliedstaaten der Union und der Erlangung vertraulicher Informationen – im gegenwärtigen geopolitischen Rahmen eine immer größere Bedeutung gewonnen. In diesem Kontext betrifft die Notwendigkeit, die Erfordernisse des Schutzes der nationalen Sicherheit im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu berücksichtigen, nicht nur den Verteidigungssektor, sondern alle Bereiche, in denen sich Vergabeverfahren unter dem Aspekt des Schutzes der Sicherheit des Staates als sensibel erweisen können.

30

Der Wechselbeziehung zwischen den Erfordernissen des Schutzes der nationalen Sicherheit und den Unionsvorschriften über das öffentliche Auftragswesen liegt im Übrigen eine gewisse Spannung zwischen potenziell gegensätzlichen Elementen zugrunde: dem Erfordernis, geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung unmittelbarer Bedrohungen der wesentlichen Aufgaben des Staates und der grundlegenden Interessen der Gesellschaft zu treffen, einerseits, und andererseits dem Erfordernis, die dem Binnenmarkt eigenen Grundsätze zu achten, die den Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und insbesondere den Richtlinien 2014/24 und 2014/25 zugrunde liegen, die darauf abzielen, den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten und das öffentliche Auftragswesen für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten zu öffnen(33).

31

Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung, dass die Richtlinien 2014/24 und 2014/25 nur in den Fällen unanwendbar sind, die in ihnen selbst ausdrücklich und abschließend aufgeführt sind(34).

32

Die Richtlinien 2014/24 und 2014/25 scheinen sich auf den ersten Blick nicht ausdrücklich mit der Frage nach dem Schutz der nationalen Sicherheit im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu befassen. Die Wendung „nationale Sicherheit“ taucht weder in einem der Erwägungsgründe noch in einem der Artikel dieser Richtlinien auf. Wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt wurde, liegt die Erklärung dafür wahrscheinlich in dem Umstand, dass die Frage zum Zeitpunkt des – in einem anderen als dem gegenwärtigen geopolitischen Kontext erfolgten – Erlasses dieser Richtlinien nicht besonders dringlich erschien. Tatsächlich finden sich in diesen Richtlinien jedoch einige Anhaltspunkte, die es erlauben, die Wechselbeziehung zwischen den Erfordernissen der nationalen Sicherheit und den in diesen Rechtsakten enthaltenen Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen zu bestimmen.

33

Zum einen heißt es im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 und im 56. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/25 jeweils: „Keine Bestimmung dieser Richtlinie sollte dem Erlass oder der Durchsetzung von Maßnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sittlichkeit und der öffentlichen Sicherheit … notwendig sind …, entgegenstehen, sofern diese Maßnahmen mit dem AEUV im Einklang stehen.“ Diese Erwägungsgründe beziehen sich zwar nicht ausdrücklich auf die „nationale Sicherheit“, aber die Bezugnahme auf die öffentliche Sicherheit kann im Licht von Art. 4 Abs. 2 EUV als erst recht auf die nationale Sicherheit bezogen verstanden werden.

34

Zum anderen finden sich in den Richtlinien 2014/24 und 2014/25 zwei inhaltsgleiche Bestimmungen, die Ausnahmen in Bezug auf den „Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats“ enthalten. Gemeint sind Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25, die – in den Worten der erstgenannten Vorschrift – bestimmen: „Liegt nicht bereits eine der in Absatz 1[(35)] genannten Ausnahmen vor, so findet diese Richtlinie keine Anwendung, soweit der Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen, zum Beispiel durch Anforderungen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen eines Vergabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie zur Verfügung stellt, gewährleistet werden kann.“

35

Diese Vorschriften ermöglichen es einem Mitgliedstaat also, die Vergabe bestimmter öffentlicher Aufträge aus den in den Richtlinien 2014/24 und 2014/25 geregelten Vergabeverfahren auszunehmen, wenn die Anwendung dieser Richtlinien „wesentlichen Sicherheitsinteressen“ des betreffenden Mitgliedstaats schaden könnte und der Schutz dieser Interessen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen als den vollständigen Ausschluss der Richtlinien gewährleistet werden kann(36).

36

In Bezug auf diese beiden Vorschriften scheinen zwei Anmerkungen geboten.

37

Erstens hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der in diesen Vorschriften verwendete Begriff „Sicherheit“ u. a. die Wahrung der nationalen Sicherheit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV gemäß der in der vorstehenden Nr. 23 wiedergegebenen Definition einschließt(37). Es steht somit außer Zweifel, dass die beiden fraglichen Artikel auch die nationale Sicherheit betreffen.

38

Zweitens erlauben Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25 es den Mitgliedstaaten ausdrücklich, die Anwendung der Richtlinien auf öffentliche Aufträge in ihrer Gesamtheit auszuschließen, sofern das für den Schutz wesentlicher nationaler Sicherheitsinteressen erforderlich ist. Im Grunde machen es diese Vorschriften möglich, das gesamte Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags von der Anwendung der Vorschriften der Richtlinien auszunehmen(38).

39

Diese Möglichkeit, einen öffentlichen Auftrag vollständig von der Anwendung der Richtlinien auszunehmen, steht jedoch unter der Bedingung – die Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist(39) –, dass der Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats nicht durch „weniger einschneidende“ Maßnahmen gewährleistet werden kann.

40

In den Richtlinien 2014/24 und 2014/25 wird nicht geklärt, was genau unter „weniger einschneidenden“ Maßnahmen zu verstehen ist. Insoweit kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass die Mitgliedstaaten über weniger einschneidende Instrumente als die Ausnahme des gesamten öffentlichen Auftrags vom Anwendungsbereich der Richtlinie verfügen. Solche Instrumente können sowohl innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien angewandt werden, sofern die Richtlinien das zulassen(40), als auch außerhalb dieses Rechtsrahmens, insbesondere durch Maßnahmen auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 2 EUV.

41

Diese Vorschriften müssen nämlich, da sie den Erlass von Maßnahmen erlauben, die „weniger einschneidend“ sind als eine vollständige Ausnahme des Vergabeverfahrens vom Anwendungsbereich der Richtlinien, dahin verstanden werden, dass sie es auch ermöglichen, einen Auftrag auch nur „teilweise“ vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24 und 2014/25 auszunehmen. In dieser Hinsicht erlauben sie es, zur Erreichung des Ziels des Schutzes der wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen auch nur bestimmte spezifische Aspekte eines Vergabeverfahrens vom Anwendungsbereich der Richtlinien auszunehmen, sofern diese Entscheidung eine im Verhältnis zur Ausnahme des gesamten öffentlichen Auftrags von den Vorschriften der Richtlinie „weniger einschneidende“ – und somit verhältnismäßige – Maßnahme zur Erreichung dieses Ziels darstellt.

42

Eine Auslegung von Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25 in diesem Sinne steht offenbar im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers(41). Ferner steht eine Auslegung, die den Mitgliedstaaten zum Zweck des Schutzes der wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen nicht nur eine vollständige Ausnahme, sondern auch eine – soweit möglich und angemessen – teilweise Ausnahme eines öffentlichen Auftrags aus dem Anwendungsbereich der Richtlinien ermöglicht, nicht nur im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – da sie es ermöglicht, das Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit zu erreichen, ohne über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinauszugehen(42) –, sondern gewährleistet auch die praktische Wirksamkeit der Vorschriften, indem sie eine flexible Anwendung ermöglicht(43).

43

Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Ausnahmen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens – ebenso wie Ausnahmen von den Grundfreiheiten – eng auszulegen sind(44).

44

Im Licht der vorgenannten Grundsätze sind nun die verschiedenen dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht vorgelegten Fragen zu untersuchen.

B. Zur Einstufung des in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausschlusses aus Gründen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit (erste Frage in der Rechtssache C-271/25 und erste Frage in der Rechtssache C-334/25)

45

Die in den beiden Rechtssachen jeweils zuerst gestellten Vorlagefragen, die sinnvollerweise zusammen abgehandelt werden, da sie im Wesentlichen übereinstimmen, gliedern sich in zwei Teile.

46

Der erste Teil betrifft die Einstufung der beiden vorstehend in den Nrn. 3 und 4 genannten fraglichen nationalen Vorschriften. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob diese Vorschriften – wonach ein Antrag auf Teilnahme an einem Vergabeverfahren oder ein von einem Lieferanten abgegebenes Angebot aus Gründen im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit abgelehnt werden kann – als zusätzliche Ausschlussgründe im Sinne von Art. 57 der Richtlinie 2014/24(45) oder als eigenständige Ausschlussgründe sui generis einzustufen sind.

47

Mit dem zweiten Teil der vorgenannten Fragen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 57 der Richtlinie 2014/24 enthaltenen Anforderungen, wie z. B. die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von Lieferanten, die Aufforderung zu Korrekturmaßnahmen („Selbstreinigungsmaßnahmen“) oder die Begrenzung des Ausschlusszeitraums, unmittelbar oder entsprechend auf solche nationalen Vorschriften anwendbar sind.

48

Was zunächst den ersten Teil der ersten Vorlagefragen angeht, ist festzustellen, dass die fraglichen nationalen Vorschriften einen spezifischen Gesichtspunkt von Vergabeverfahren regeln, indem sie einen besonderen Ausschlussgrund einführen, der, wie gesehen(46), dem Schutz der nationalen Sicherheit dient. Die Vorschriften sind nämlich im Fall ihrer Anwendbarkeit darauf gerichtet, einen Wirtschaftsteilnehmer von Vergabeverfahren auszuschließen, wenn – durch eine spezifische Maßnahme der Regierung oder auf der Grundlage von durch die zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen im Bereich der nationalen Sicherheit – festgestellt wird, dass dieser Wirtschaftsteilnehmer oder mit ihm verbundene Personen eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen.

49

Wie das vorlegende Gericht selbst ausführt, regeln weder die Richtlinie 2014/24 noch die Richtlinie 2014/25 einen Ausschlussgrund dieser Art(47). Die fraglichen nationalen Vorschriften müssen daher als von der Republik Litauen erlassene Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV eingestuft werden; diese Norm gewährt, wie bereits dargelegt, den Mitgliedstaaten die Befugnis, ihre wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen, das für diese Interessen zu gewährleistende Schutzniveau und die zu ihrem Schutz für geeignet erachteten Maßnahmen festzulegen. Daraus folgt, dass diese Vorschriften auf einer anderen Rechtsgrundlage als den Richtlinien 2014/24 und 2014/25 beruhen.

50

Aus dieser Einstufung ergibt sich, dass die in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Ausschlussgründe im Zusammenhang mit dem Schutz der nationalen Sicherheit Ausschlussgründe sui generis darstellen, deren Rechtsgrundlage nicht die Richtlinien 2014/24 und 2014/25 sind, sondern Art. 4 Abs. 2 EUV.

51

Da diese Vorschriften Maßnahmen zur Regelung eines konkreten Aspekts von Vergabeverfahren in Form besonderer Ausschlussgründe mit dem Ziel des Schutzes der nationalen Sicherheit darstellen, sind sie „weniger einschneidende“ Maßnahmen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25, die von dem Mitgliedstaat außerhalb des rechtlichen Rahmens dieser Richtlinien erlassen wurden, um seine wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen zu schützen. Wie in den vorstehenden Nrn. 34 bis 42 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, sind kraft dieser Vorschriften Maßnahmen dieser Art vom Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24 und 2014/25 ausgenommenen, wobei jedoch der Rest des Vergabeverfahrens als solcher weiterhin den Bestimmungen dieser Richtlinien unterliegt.

52

Auch wenn die der Union obliegende Achtung der grundlegenden Funktionen des Staates im Übrigen nicht bedeutet, dass Maßnahmen wie die fraglichen nationalen Vorschriften vollständig dem Anwendungsbereich des Unionsrechts entzogen werden(48), verlangt Art. 4 Abs. 2 EUV gemäß der Rechtsprechung gleichwohl, dass die Anwendung des Sekundärrechts der Union nicht dazu führt, die ordnungsgemäße Erfüllung dieser grundlegenden Funktionen zu behindern(49). Somit darf die Anwendung dieser Vorschriften – im vorliegenden Fall der Vorschriften über Vergabeverfahren – nicht die Durchführung der besonderen Maßnahmen verhindern oder erschweren, die jeder Mitgliedstaat für notwendig erachtet, um seine nationale Sicherheit zu schützen(50), was im Übrigen mit den in der vorstehenden Nr. 33 genannten Ausführungen im 41. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/24 bzw. im 56. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/25 im Einklang steht.

53

Ferner folgt aus den vorstehenden Erwägungen darüber hinaus, dass die in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Ausschlussgründe nicht als zusätzliche, gemäß Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 eingeführte Ausschlussgründe anzusehen sind.

54

Insoweit regelt diese Vorschrift – auf die in Art. 80 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2014/25 verwiesen wird – eine Reihe von Gründen, aus denen öffentliche Auftraggeber einen Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen können oder müssen.

55

Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass die in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 abschließend aufgezählten fakultativen Ausschlussgründe, mit denen der Ausschluss eines Wirtschaftsteilnehmers von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren gerechtfertigt werden kann, den Ausschluss aus – auf objektive Anhaltspunkte gestützten – Gründen in Bezug auf seine berufliche Eignung sowie auf einen Interessenkonflikt oder auf eine aus seiner Einbeziehung in die Vorbereitung dieses Verfahrens resultierende Wettbewerbsverzerrung rechtfertigen(51).

56

Wie bereits dargelegt, betreffen die mit den Ausschlussgründen im Sinne der fraglichen nationalen Vorschriften verfolgten Ziele im vorliegenden Fall anders als die Ausschlussgründe im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 nicht die berufliche Eignung eines Wirtschaftsteilnehmers(52), sondern sollen auf der Grundlage eines vorbeugenden Ansatzes Bedrohungen der nationalen Sicherheit entgegenwirken.

57

Ferner müssen die in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Ausschlussgründe zwar unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des daraus implizit folgenden Grundsatzes der Transparenz angewandt werden, sie sind jedoch nicht spezifisch darauf gerichtet, im Bereich des öffentlichen Auftragswesens die Einhaltung dieser Grundsätze zu gewährleisten. Sie entsprechen daher auch nicht den zusätzlichen Ausschlussgründen, hinsichtlich deren der Gerichtshof den Mitgliedstaaten die Befugnis zuerkannt hat, innerhalb des Rahmens der Richtlinie 2014/24 materiell-rechtliche Vorschriften aufrechtzuerhalten oder einzuführen(53).

58

Die in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen Ausschlussgründe sind somit ihrem Wesen nach andere als die Ausschlussgründe in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24.

59

Was nun den zweiten Teil der jeweils ersten Vorlagefrage angeht, kann auf Ausschlussgründe wie die in den fraglichen nationalen Vorschriften in Bezug auf den Schutz der nationalen Sicherheit vorgesehenen, da diese, wie aus den Erwägungen in den obigen Nrn. 48 bis 52 hervorgeht, aus dem Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/24 und 2014/25 herausfallen, Art. 57 der Richtlinie 2014/24 weder unmittelbar noch entsprechend angewandt werden.

60

Gleichwohl sind, wie bereits ausgeführt, die in diesen Vorschriften enthaltenen Maßnahmen der Anwendung des Unionsrechts nicht vollständig entzogen. Sofern die Mitgliedstaaten zur Wahrung berechtigter Anforderungen des Schutzes ihrer nationalen Sicherheitsinteressen Maßnahmen ergreifen, die unter Überschneidung mit unionsrechtlich geregelten Bereichen Ausnahmen von den Unionsvorschriften begründen, sind sie dennoch verpflichtet, das Unionsrecht und insbesondere die Anforderungen der Verträge, der Charta der Grundrechte und der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts einzuhalten. Im Bereich des öffentlichen Auftragswesens sind insbesondere die Vergabegrundsätze, wie z. B. die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz von Bedeutung, die für sich genommen allgemeine Grundsätze des Unionsrechts darstellen(54). Wichtig sind zweifelsohne auch die dem Recht auf eine gute Verwaltung, dem in Art. 47 Abs. 1 der Charta geregelten Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf sowie dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit entspringenden Vorschriften.

61

Daraus folgt, dass sich, obwohl die in Art. 57 der Richtlinie 2014/24 und insbesondere in seinen Abs. 6 und 7 vorgesehenen Verfahrensgarantien nur auf die auf Unionsebene harmonisierten Ausschlussgründe anwendbar sind, zumindest teilweise entsprechende Garantieformen unmittelbar aus den vorgenannten primärrechtlichen Quellen des Unionsrechts ergeben.

62

Im Ergebnis ist nach alledem auf die jeweils erste Vorlagefrage in den Rechtssachen C-271/25 und C-334/25 meiner Ansicht nach zu antworten, dass mit dem Schutz der nationalen Sicherheit zusammenhängende Gründe für den Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die durch gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV erlassene nationale Vorschriften außerhalb des Rahmens der Richtlinien 2014/24 und 2014/25 eingeführt wurden, als eigenständige Ausschlussgründe sui generis einzustufen sind, auf die die Bestimmungen dieser Richtlinien gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25 keine Anwendung finden. Infolgedessen sind die in Art. 57 der Richtlinie 2014/24 enthaltenen Bedingungen, wie z. B. die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von Lieferanten, die Aufforderung zu Korrekturmaßnahmen (Selbstreinigungsmaßnahmen) oder die Begrenzung des Ausschlusszeitraums, weder unmittelbar noch entsprechend auf solche nationalen Vorschriften anwendbar, die jedoch weiterhin das Unionsrecht und insbesondere die sich aus den Verträgen, der Charta der Grundrechte und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ergebenden Anforderungen achten müssen.

C. Zu dem auf von der zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen im Bereich der nationalen Sicherheit beruhenden Ausschlussgrund (zweite Frage in der Rechtssache C-271/25 und dritte Frage in der Rechtssache C-334/25)

63

Die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-271/25 und die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-334/25 beinhalten im Wesentlichen übereinstimmende Fragen in Bezug auf die jeweilige Nr. 5 der beiden in den vorstehenden Nrn. 3 und 4 genannten fraglichen nationalen Vorschriften. Es ist daher zweckmäßig, diese Fragen zusammen zu behandeln.

64

Im Rahmen dieser Fragen bezieht sich das vorlegende Gericht auf die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit im Sinne von Art. 18 der Richtlinie 2014/24 und Art. 36 der Richtlinie 2014/25 sowie der Art. 56 und 57 der Richtlinie 2014/24(55). Es möchte wissen, ob diese Vorschriften und Grundsätze nationalen Vorschriften entgegenstehen, wonach ein Lieferant automatisch von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, wenn ein öffentlicher Auftraggeber von den zuständigen Behörden Informationen darüber erhält, dass die Interessen des Lieferanten oder der mit ihm verbundenen Personen eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen könnten, ohne dass der öffentliche Auftraggeber eigenständig entscheiden kann, ob das im Kontext der konkreten Beschaffungsmaßnahme der Fall ist, und ohne dass der öffentliche Auftraggeber die Verhältnismäßigkeit der Ablehnung des Teilnahmeantrags oder des Angebots im Einzelfall prüfen kann.

65

Insoweit stellt das vorlegende Gericht fest, dass nach der Auslegung der fraglichen nationalen Vorschriften durch die Instanzgerichte(56) der öffentliche Auftraggeber bei der Anwendung dieser Vorschriften über kein Ermessen hinsichtlich des Ausschlusses verfüge. Er sei somit verpflichtet, die von den zuständigen Behörden erhaltenen Informationen in Bezug auf die Bedrohung der nationalen Sicherheit seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, ohne sie eigenständig beurteilen zu dürfen.

66

Das vorlegende Gericht zweifelt erstens an der Vereinbarkeit dieser Auslegung mit den dem öffentlichen Auftraggeber durch die auf das Urteil Infraestruturas de Portugal zurückgehende Rechtsprechung zuerkannten Befugnissen, zweitens an der Vereinbarkeit eines automatischen Ausschlusses – ohne Beurteilung der Aktualität und der Relevanz unter den konkreten Umständen des Einzelfalls – mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und drittens an der Vereinbarkeit einer solchen Auslegung mit den Verteidigungsrechten des ausgeschlossenen Anbieters.

67

Vorab ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinien 2014/24 und 2014/25, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen in den Nrn. 48 bis 52 ergibt, auf Vorschriften wie die fraglichen nationalen Vorschriften keine Anwendung finden. Daraus folgt, dass die Verweise auf diese Richtlinien für die Beantwortung der vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen unerheblich sind. Wie ausgeführt, sind auf nationale Vorschriften dieser Art gleichwohl die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anwendbar, zu denen die in den Vorlagefragen angeführten Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit gehören.

68

Zweitens ist festzustellen, dass aus den Informationen in der Akte des Gerichtshofs zwei mögliche Auslegungen der fraglichen nationalen Vorschriften erkennbar zu werden scheinen. Die litauische Regierung tritt nämlich für eine Auslegung dieser Vorschriften ein, die sich von der in der vorstehenden Nr. 65 angeführten Auslegung durch die Instanzgerichte unterscheidet. Unter Bezugnahme auf den Wortlaut dieser Vorschriften, wonach der öffentliche Auftraggeber einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot ablehnen „kann“, trägt die litauische Regierung vor, dass diese Vorschriften nicht zu einem automatischen Ausschluss führten. Vielmehr ließen diese Vorschriften dem öffentlichen Auftraggeber, ohne ihm die Befugnis zuzugestehen, die von den zuständigen Behörden vorgenommene Beurteilung der Gefahr für die öffentliche Sicherheit inhaltlich in Frage zu stellen, dennoch die Möglichkeit, die Relevanz der ihm zur Verfügung gestellten Informationen in Bezug auf die konkret betroffene Beschaffungsmaßnahme zu beurteilen. Das vorlegende Gericht scheint das Bestehen dieser Ermessensbefugnis anzuerkennen, indem es die Ausschlussgründe selbst als „fakultativ“ bezeichnet. Die litauische Regierung weist außerdem auf die dem öffentlichen Auftraggeber durch die nationalen Vorschriften gewährte Möglichkeit hin, die für die nationale Sicherheit zuständigen Behörden um zusätzliche Klarstellungen zu ersuchen.

69

Wenngleich es Sache des vorlegenden Gerichts ist, die nationalen Vorschriften auszulegen und somit ihre Reichweite zu bestimmen(57), sind im weiteren Verlauf der Untersuchung meines Erachtens diese beiden unterschiedlichen Auslegungen zu bedenken, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

1. Zur Reichweite der Befugnisse eines öffentlichen Auftraggebers bei der Anwendung der Ausschlussgründe im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit

70

Ich gehe über zur Untersuchung der vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Fragen: Es möchte vor allem wissen, wie weit die Befugnisse öffentlicher Auftraggeber bei der Anwendung der Ausschlussgründe im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit reichen, und insbesondere, ob ein Ermessen hinsichtlich der Beurteilung der Umstände im Rahmen dieser Gründe fehlt.

71

Insoweit regelt das Unionsrecht zunächst weder die Frage, welche Behörde von den Mitgliedstaaten mit der Durchführung der Beurteilungen im Zusammenhang mit Gefahren für die nationale Sicherheit betraut wird, noch die Frage, wie diese Beurteilungen konkret durchzuführen sind. Diese Fragen unterfallen somit der innerstaatlichen Rechtsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats(58).

72

Es ist somit – im Übrigen im Einklang mit Art. 4 Abs. 2 EUV – Sache des jeweiligen Mitgliedstaats, zu entscheiden, welche Behörden dafür zuständig sind, die Beurteilung von Bedrohungen der nationalen Sicherheit durchzuführen(59). Diese Beurteilungen stellen, worauf das vorlegende Gericht hinweist, besondere Maßnahmen dar, mit denen im Allgemeinen spezialisierte öffentliche Einrichtungen beauftragt werden, denen spezifische Zuständigkeiten und Befugnisse übertragen werden und die Zugang zu Verschlusssachen haben. In diesem Kontext verfügen öffentliche Auftraggeber im Allgemeinen nicht über die erforderlichen Zuständigkeiten und haben keinen Zugriff auf die Verschlusssachen, die zur eigenständigen Durchführung von Beurteilungen dieser Art erforderlich wären.

73

Dies vorausgeschickt, ergibt sich aus der Rechtsprechung auch, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat nicht nur nicht verbietet, einer mit Aufgaben der nationalen Sicherheit betrauten Fachbehörde die Befugnis zu verleihen, diese Beurteilungen durchzuführen, sondern es auch nicht verbietet, dass eine solche Behörde Stellungnahmen abgibt, mit denen anderen Behörden verbindlich die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der nationalen Sicherheit auferlegt wird, sofern die für die nationale Sicherheit zuständige Behörde den sich aus dem Unionsrecht ergebenden wesentlichen Anforderungen nachkommt(60).

74

Diese Anforderungen umfassen insbesondere die notwendige Durchführung einer speziellen und konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert, sowie die Notwendigkeit, der Begründungspflicht nachzukommen, die nicht nur Ausdruck des Grundsatzes der guten Verwaltung ist, sondern auch Vorbedingung des Rechts auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle, das durch Art. 47 Abs. 1 der Charta gewährleistet wird(61).

75

Meines Erachtens kann dieser Ansatz auch auf Maßnahmen übertragen werden, die unter Bezugnahme auf den Sektor des öffentlichen Auftragswesens auf den Schutz der nationalen Sicherheit gerichtet sind. Daraus folgt also, dass das Unionsrecht einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, kraft deren eine spezifisch für die Durchführung der Beurteilungen im Zusammenhang mit Gefahren für die nationale Sicherheit zuständige Behörde verbindliche Informationsschreiben hinsichtlich solcher Gefahren in Bezug auf einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer herausgeben kann, die zu dessen automatischem Ausschluss von einem oder mehreren Vergabeverfahren führen. Das gilt jedoch nur unter der Voraussetzung, dass diese zuständige Behörde den in der vorangegangenen Nummer der vorliegenden Schlussanträge genannten, sich aus dem Unionsrecht ergebenden wesentlichen Anforderungen nachkommt.

76

Das bedeutet konkret, dass diese Behörde die Entscheidung hinsichtlich des verbindlichen Informationsschreibens für öffentliche Auftraggeber auf der Grundlage einer speziellen und konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls erlassen und diese Entscheidung begründen muss, wobei in Bezug auf diese Entscheidung dann eine wirksame gerichtliche Kontrolle möglich sein muss.

77

Wenngleich ein solcher Ansatz dem öffentlichen Auftraggeber im Wesentlichen nahezu kein Ermessen belässt, steht er meines Erachtens nicht im Widerspruch zu der auf das Urteil Infraestruturas de Portugal zurückgehenden Rechtsprechung.

78

In diesem Urteil hat der Gerichtshof in Bezug auf die fakultativen Ausschlussgründe in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 entschieden, dass der Unionsgesetzgeber dem öffentlichen Auftraggeber – und nur ihm – die Aufgabe übertragen wollte, zu beurteilen, ob ein Bewerber oder Bieter von einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auszuschließen ist, indem er die Integrität und Zuverlässigkeit jedes einzelnen an einem solchen Verfahren teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmers überprüft(62).

79

Jedoch unterscheidet sich der vorliegende Fall grundlegend von dem im Urteil Infraestruturas de Portugal entschiedenen.

80

Zunächst wird, wie in den vorstehenden Nrn. 48 bis 58 ausgeführt, der in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehene Ausschluss aus Gründen der nationalen Sicherheit von keinem der in Art. 57 Abs. 4 der Richtlinie 2014/24 vorgesehenen Fälle erfasst und liegt schlicht außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie. Ferner verfolgen die Ausschlussgründe im Sinne der fraglichen nationalen Vorschriften andere Ziele, setzen folglich andere Beurteilungen voraus und sind ihrem Wesen nach andere als die Ausschlussgründe gemäß Art. 57 Abs. 4(63).

81

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Unionsrecht nationalen Vorschriften, wonach der öffentliche Auftraggeber über kein Ermessen hinsichtlich der Beurteilung der Umstände eines die nationale Sicherheit betreffenden Grundes für den Ausschluss von einem Vergabeverfahren verfügt und somit durch ein von den im Bereich der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörden erhaltenes Informationsschreiben gebunden wird, ohne dieses eigenständig beurteilen zu dürfen, grundsätzlich nicht entgegensteht, sofern diese zuständigen Behörden den sich aus dem Unionsrecht ergebenden wesentlichen Anforderungen nachgekommen sind.

82

Dabei bin ich der Ansicht, dass, wenn nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts die fraglichen nationalen Vorschriften demgegenüber entsprechend dem Vorbringen der litauischen Regierung(64) dahin auszulegen sein sollten, dass sie dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit belassen, die Relevanz der ihm übermittelten Informationen in Bezug auf die konkret betroffene Beschaffungsmaßnahme zu beurteilen, das Unionsrecht auch diesem Ansatz nicht entgegensteht.

83

Zum einen ist es, wie in den vorstehenden Nrn. 71 und 72 ausgeführt, Sache des Mitgliedstaats, zu entscheiden, welche Behörde dafür zuständig ist, die Beurteilungen in Bezug auf Bedrohungen der nationalen Sicherheit durchzuführen. Den Mitgliedstaaten steht es somit frei, zu entscheiden, dem öffentlichen Auftraggeber insoweit ein bestimmtes Ermessen zu belassen, sofern die in den vorstehenden Nrn. 74 und 76 genannten, sich aus dem Unionsrecht ergebenden wesentlichen Anforderungen eingehalten werden. Zum anderen scheint diese Auslegung der fraglichen nationalen Vorschriften aufgrund dessen, dass dem öffentlichen Auftraggeber dieses Ermessen zuerkannt wird, umso mehr im Einklang mit dem Ermessen im Einklang zu stehen, das öffentlichen Auftraggebern durch die auf das Urteil Infraestruturas de Portugalzurückgehende Rechtsprechung gewährt wird.

2. Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses aus Gründen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit

84

Die zweite Reihe von Zweifeln des vorlegenden Gerichts betrifft die Achtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Fall des automatischen Ausschlusses eines Wirtschaftsteilnehmers von einem Vergabeverfahren in Anwendung eines auf einem verbindlichen Informationsschreiben der im Bereich der nationalen Sicherheit zuständigen Behörde beruhenden Ausschlussgrundes. Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob dem öffentlichen Auftraggeber keine Befugnis zusteht, erstens die Aktualität der diesem Informationsschreiben zugrunde liegenden Erkenntnisse, zweitens die Relevanz der Bedrohung der nationalen Sicherheit für die betroffene Beschaffungsmaßnahme und drittens die fehlende Festlegung einer Dauer des Ausschlusses zu beurteilen.

85

Wie in den vorstehenden Nrn. 74 und 76 ausgeführt, muss ein etwaiges Informationsschreiben der im Bereich der nationalen Sicherheit zuständigen Behörde, das für den öffentlichen Auftraggeber verbindlich ist und gegebenenfalls zum automatischen Ausschluss eines Anbieters von einem Vergabeverfahren führt, gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit u. a. auf der Grundlage einer speziellen und konkreten Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände erlassen werden(65), die zu dem Befund führt, dass die Teilnahme dieses Anbieters an diesem Verfahren eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellt(66).

86

Was erstens die Aktualität der Informationen angeht, erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Entscheidung über den Ausschluss auf hinreichend aktuellen Informationen beruht, aus denen sich eine vom Wirtschaftsteilnehmer gegenwärtig ausgehende Bedrohung für die nationale Sicherheit ableiten lässt. Anhand dieser Informationen muss es möglich sein, nachzuweisen, dass die Bedrohung der nationalen Sicherheit im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung weiterhin aktuell ist.

87

Daraus folgt, dass etwaige Änderungen der Sachlage, die zu dem Befund des Vorliegens einer Bedrohung für die nationale Sicherheit geführt hat(67), bei der speziellen und konkreten Beurteilung der Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Das ändert jedoch nichts daran, dass die konkrete Feststellung des Vorliegens einer Bedrohung für die nationale Sicherheit im Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörde liegt, die mit diesen Beurteilungen betraut ist. Es ist somit Sache dieser Behörde, zu beurteilen, ob solche neuen Anhaltspunkte zum Wegfall der festgestellten Bedrohung für die nationale Sicherheit führen.

88

Mit anderen Worten gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts nicht, dass ein öffentlicher Auftraggeber befugt sein muss, den Befund der im Bereich der nationalen Sicherheit zuständigen Behörde in Bezug auf die von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgehende Bedrohung der nationalen Sicherheit auf der Grundlage etwaiger von diesem Wirtschaftsteilnehmer vorgebrachter neuer Anhaltspunkte in Frage zu stellen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet nur, dass solche neuen Anhaltspunkte bei der Prüfung der Einzelfallumstände, die zu dem Befund des Vorliegens einer aktuellen Bedrohung der nationalen Sicherheit führen, berücksichtigt werden. Soweit erforderlich, ist es gegebenenfalls Sache der insoweit zuständigen Behörde, ihre Beurteilung auf der Grundlage dieser neuen Anhaltspunkte zu überprüfen. Eine solche Überprüfung kann je nach den vom Mitgliedstaat insoweit vorgesehenen Verfahrensregeln auf Veranlassung des öffentlichen Auftraggebers eingeleitet werden, der eine entsprechende Anfrage an die Behörde richten kann, oder auf Veranlassung des Anbieters selbst, sofern das im betreffenden nationalen Recht vorgesehen ist.

89

Was zweitens die Relevanz der Informationen oder Umstände, auf denen der Befund in Bezug auf die Bedrohung der nationalen Sicherheit beruht, für den fraglichen öffentlichen Auftrag angeht, ist auch dies ein Punkt, der bei der speziellen und konkreten Beurteilung sämtlicher Einzelfallumstände zu berücksichtigen ist. Meiner Ansicht nach ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass es sich in bestimmten Situationen als notwendig erweisen kann, einen mit feindlichen Drittstaaten in Verbindung stehenden Anbieter zum wirksamen Schutz der nationalen Sicherheit unabhängig vom konkreten Gegenstand des Vergabeverfahrens von allen öffentlichen Aufträgen auszuschließen. Die Würdigung der Relevanz der zu berücksichtigenden Informationen gehört zur Beurteilung des Vorliegens einer Bedrohung für die nationale Sicherheit und ist grundsätzlich Sache der insoweit zuständigen Behörde, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht gebietet, dass der öffentliche Auftraggeber die Möglichkeit haben muss, diese Beurteilungen in Frage zu stellen, die jedoch selbstverständlich mit einer Begründung versehen sein müssen und gegen die ein wirksamer Rechtsbehelf gegeben sein muss.

90

Was drittens die Dauer des Ausschlusses von einem oder mehreren Vergabeverfahren aufgrund eines Informationsschreibens in Bezug auf die von einem Wirtschaftsteilnehmer ausgehenden Gefahren für die nationale Sicherheit angeht, ist auch das eine Beurteilung, die der mit dem Schutz der nationalen Sicherheit betrauten Behörde obliegt und im jeweiligen Einzelfall anhand der individuellen Umstände des jeweiligen Mitgliedstaats, des jeweiligen öffentlichen Auftrags und des jeweiligen Wirtschaftsteilnehmers durchzuführen ist. In jedem Fall führt die Bedingung der Aktualität der dem Informationsschreiben zugrunde liegenden Informationen dazu, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine Form der Überprüfung der individuellen Situation möglich sein muss. Der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet im Übrigen, dass die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer die Modalitäten zur Erwirkung einer etwaigen Überprüfung der Entscheidung zweifelsfrei kennen müssen.

91

Im vorliegenden Fall ist außerdem darauf hinzuweisen, dass, wie in der vorstehenden Nr. 17 ausgeführt, die Anwendung der fraglichen nationalen Vorschrift bereits ihrer Natur nach vorübergehend ist, da sie an das Bestehen einer Ausnahmesituation geknüpft ist, die ihre Anwendung rechtfertigt.

92

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob in den bei ihm anhängigen Fällen alle vorgenannten Anforderungen eingehalten wurden, wobei es den Ausnahmecharakter der angewandten Vorschrift gebührend berücksichtigen muss.

3. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte

93

Die dritte Reihe von Zweifeln des vorlegenden Gerichts betrifft den Schutz der Verteidigungsrechte des Wirtschaftsteilnehmers in dem Verwaltungsverfahren, das in Anwendung des in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen – auf Informationen der im Bereich der nationalen Sicherheit zuständigen Behörde beruhenden – Ausschlussgrundes zu seinem Ausschluss vom Vergabeverfahren führt. Diese Zweifel betreffen die fehlenden Möglichkeiten des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers, erstens Erklärungen zur eigenen Situation abzugeben, zweitens neue Anhaltspunkte vorzutragen, um nachzuweisen, dass von ihm keine Bedrohung für die nationale Sicherheit ausgeht, und drittens die dem öffentlichen Auftraggeber zugegangenen Informationen einzusehen.

94

Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie oben in Nr. 60 ausgeführt, bei der Umsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten haben, dass die Anforderungen gewahrt werden, die sich aus dem Recht auf eine gute Verwaltung ergeben, das im Verwaltungsverfahren die Achtung der Verteidigungsrechte der betroffenen Person gebietet(68).

95

Was das Verwaltungsverfahren betrifft, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Achtung der Verteidigungsrechte bedeutet, dass der Adressat einer Entscheidung, die – wie eine Entscheidung über seinen Ausschluss von einem Vergabeverfahren – seine Interessen spürbar beeinträchtigt, von den Verwaltungen der Mitgliedstaaten, wenn sie Maßnahmen treffen, die in den Geltungsbereich des Unionsrechts fallen, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen(69).

96

Diese Anforderung zielt insbesondere darauf ab, es der zuständigen Behörde zu ermöglichen, ihrer in Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge genannten Verpflichtung nachzukommen, eine spezielle und konkrete Prüfung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, was voraussetzt, dass der Adressat der Entscheidung einen Fehler berichtigen oder Umstände, die seine persönliche Situation betreffen, vortragen kann, die für oder gegen den Erlass oder für oder gegen einen bestimmten Inhalt der Entscheidung sprechen(70).

97

Da die genannte Anforderung notwendigerweise voraussetzt, dass diesem Adressaten eine konkrete Möglichkeit gegeben wird, Kenntnis von den Gesichtspunkten zu erlangen, auf die die Verwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt, geht mit der Achtung der Verteidigungsrechte das Recht auf Einsicht in den gesamten Akteninhalt im Lauf des Verwaltungsverfahrens einher(71).

98

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verteidigungsrechte nicht schrankenlos gelten und dass sie eingeschränkt werden können: Dabei ist der allgemeine Grundsatz der guten Verwaltung gegen diejenigen Interessen abzuwägen, die insbesondere die nationale Sicherheit betreffen(72).

99

Ferner sind, soweit das Unionsrecht keine besonderen Vorschriften über die Modalitäten der Ausübung der Verteidigungsrechte im Fall des Erlasses von Entscheidungen über den Ausschluss von Vergabeverfahren aus Gründen sui generis in Bezug auf die nationale Sicherheit enthält, die konkreten Modalitäten der zu diesem Zweck eingerichteten Verfahren Sache der Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, wobei der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz sowie die aus dem allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung folgenden Anforderungen gewahrt sein müssen(73).

100

Was die ersten beiden Zweifel des vorlegenden Gerichts angeht, die in der vorstehenden Nr. 93 genannt sind, liegt es auf der Hand, dass die Möglichkeit, Erklärungen zur eigenen Situation abzugeben und (mehr oder weniger) neue Anhaltspunkte hierzu vorzubringen, den Kern der Verteidigungsrechte ausmacht.

101

Daher muss, wenngleich die Ausübung dieser Aspekte der Verteidigungsrechte im konkreten Fall abhängig von der in der vorstehenden Nr. 98 dargelegten Abwägung angepasst werden kann, meines Erachtens selbstverständlich gewährleistet sein, dass der Anbieter in irgendeiner Form seinen Standpunkt vortragen und Nachweise zu seiner Entlastung vorlegen kann. Insbesondere muss ein Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit haben, Änderungen seiner Situation geltend zu machen, die sich auf die Beurteilung des Vorliegens einer Bedrohung für die nationale Sicherheit auswirken können.

102

Das kann z. B. mittels eines Antrags an die Behörde erfolgen, die die individuelle Beurteilung der Gefahr für die nationale Sicherheit vorgenommen hat. Ist ein derartiger Antrag nicht vorgesehen, scheint auch eine Lösung geeignet, die nach dem Vorbringen der litauischen Regierung im litauischen Recht geregelt ist. Die litauische Regierung nimmt Bezug auf die Möglichkeit, dass der öffentliche Auftraggeber mit der für die nationale Sicherheit zuständigen Behörde kommuniziert, um festzustellen, ob die vom betreffenden Anbieter vorgebrachten neuen Anhaltspunkte hinsichtlich der geltend gemachten Änderung seiner Situation in Bezug auf das Vorliegen einer Bedrohung für die nationale Sicherheit gegebenenfalls zu einer Änderung der Beurteilung hinsichtlich der Aktualität der Bedrohung führen können.

103

Was schließlich den dritten in der vorstehenden Nr. 93 genannten Zweifel des vorlegenden Gerichts angeht, kann nach der Rechtsprechung die genannte Abwägung des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung gegen diejenigen Interessen, die insbesondere die nationale Sicherheit betreffen, dazu führen, dass bestimmte Aktenbestandteile der betroffenen Person nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Bestandteile geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar und in besonderer Weise zu beeinträchtigen(74).

104

Auch wenn die Mitgliedstaaten, namentlich dann, wenn die nationale Sicherheit dies verlangt, der betroffenen Person im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens keinen direkten Zugang zu ihrer gesamten Akte zu gewähren brauchen, können sie diese Person somit nicht ohne Verstoß gegen den Effektivitätsgrundsatz, den allgemeinen Grundsatz der guten Verwaltung und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in eine Lage versetzen, in der weder sie noch ihr Vertreter es vermöchten, sich – gegebenenfalls im Rahmen eines speziellen Verfahrens, das der Wahrung der nationalen Sicherheit dient – in zweckdienlicher Weise Kenntnis vom wesentlichen Inhalt entscheidender Bestandteile dieser Akte zu verschaffen(75).

4. Ergebnis zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-271/25 und zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-334/25

105

Im Ergebnis ist nach alledem auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-271/25 und auf die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-334/25 meiner Ansicht nach wie folgt zu antworten: Das Unionsrecht und insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit stehen nationalen Vorschriften nicht entgegen, wonach ein Lieferant automatisch von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, weil in einem verbindlichen Informationsschreiben einer für die nationale Sicherheit zuständigen Behörde angegeben ist, dass die Interessen des Lieferanten oder der mit ihm verbundenen Personen eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen könnten, ohne dass der öffentliche Auftraggeber eigenständig entscheiden kann, ob dies im Kontext der konkreten Beschaffungsmaßnahme der Fall ist, und ohne dass der öffentliche Auftraggeber die Verhältnismäßigkeit der Ablehnung des Teilnahmeantrags oder des Angebots im Einzelfall prüfen kann, sofern die genannte für die nationale Sicherheit zuständige Behörde den sich aus dem Unionsrecht ergebenden wesentlichen Anforderungen nachgekommen ist.

106

Diese Anforderungen umfassen insbesondere das Erfordernis, auf der Grundlage aktueller Informationen eine spezielle und konkrete Prüfung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte durchzuführen, und das Erfordernis, der Begründungspflicht nachzukommen und auf der Grundlage einer Abwägung des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung gegen die Interessen in Bezug auf die nationale Sicherheit die Verteidigungsrechte des ausgeschlossenen Anbieters zu wahren.

D. Zu dem auf einer Entscheidung der Regierung hinsichtlich eines anderen Vergabeverfahrens beruhenden Ausschlussgrund (zweite Frage in der Rechtssache C-334/25)

107

Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-334/25 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit(76) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Bestimmung entgegenstehen, wonach der Antrag eines Lieferanten auf Teilnahme oder auf Abgabe eines Angebots allein mit der Begründung zurückgewiesen wird, dass eine Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreffende Entscheidung einer Behörde (Regierung) im Rahmen einer anderen Auftragsvergabe in Bezug auf diesen Lieferanten vorliegt, ohne dass eine Gültigkeitsdauer dieser Entscheidung festgelegt ist und ohne dass die Verpflichtung des Auftraggebers besteht, die Auswirkungen der in dieser Entscheidung dargelegten Umstände auf die konkrete Beschaffung zu überprüfen (insbesondere, ob diese Umstände noch aktuell sind oder ob es eine Änderung der Umstände gegeben hat).

1. Kontext der Vorlagefrage

108

Die Vorlagefrage betrifft die in der vorstehenden Nr. 4 angeführte Regelung in Art. 58 Abs. 41 Nr. 4 des Gesetzes über die Vergabe von Versorgungsleistungen(77). Die Vorschrift nimmt ausdrücklich Bezug auf das Gesetz über den Schutz von Objekten, die für die Gewährleistung der nationalen Sicherheit von Bedeutung sind(78).

109

Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass dieses Gesetz, das nach vorab festgelegten Kriterien in Bezug auf den Wert und den Gegenstand des öffentlichen Auftrags anzuwenden ist, die Durchführung eines Ad-hoc-Verfahrens durch die Koordinierungskommission vorsieht, in dem festgestellt werden soll, ob ein Anbieter gegen nationale Sicherheitsinteressen verstößt. Am Ende dieses Verfahrens erlässt die Regierung dann die endgültige Entscheidung in Form eines sachlich und rechtlich begründeten Beschlusses über die Vereinbarkeit des fraglichen Geschäfts mit den nationalen Sicherheitsinteressen(79).

110

Wird auf Unvereinbarkeit entschieden, ist der öffentliche Auftraggeber kraft des vorgenannten Art. 58 Abs. 41 Nr. 4 des Gesetzes über die Vergabe von Versorgungsleistungen – soweit diese Vorschrift in den in den vorstehenden Nrn. 5 und 17 genannten Ausnahmesituationen anwendbar ist – verpflichtet, die endgültige Entscheidung der Regierung zu beachten, und muss den Antrag oder das Angebot des betreffenden Anbieters daher ablehnen und darf diesem Anbieter nicht den Zuschlag erteilen.

111

Das vorlegende Gericht stellt jedoch fest, dass in dem bei ihm anhängigen Ausgangsverfahren in der Rechtssache C-334/25 die genannte gesetzliche Spezialvorschrift nicht angewandt und kein Ad-hoc-Verfahren für den fraglichen öffentlichen Auftrag durchgeführt worden sei. Der vorliegend vom öffentlichen Auftraggeber ausgesprochene Ausschluss habe auf zwei in der vorstehenden Nr. 11 genannten Regierungsbeschlüssen von Juni 2018 beruht, die zwar den fraglichen Anbieter, Skinest Baltija, beträfen, allerdings im Rahmen anderer vom gleichen öffentlichen Auftraggeber, also LG, früher durchgeführter Vergabeverfahren.

112

In diesem Zusammenhang stellt das vorlegende Gericht fest, dass die Reichweite der Befugnisse eines öffentlichen Auftraggebers zur Beurteilung der Relevanz eines in Bezug auf ein bestimmtes Vergabeverfahren ergangenen Regierungsbeschlusses in einem anderen Vergabeverfahren unklar sei. Das vorlegende Gericht weist auf die Gefahr hin, dass ein Anbieter automatisch von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen werde, nur weil ein Regierungsbeschluss in Bezug auf ein anderes Vergabeverfahren vorliege, und zwar auch dann, wenn seit dem Erlass des Regierungsbeschlusses ein nicht unerheblicher Zeitraum verstrichen sei.

113

Auch im Kontext dieser Vorlagefrage macht die litauische Regierung eine eigene Auslegung von Nr. 4 der fraglichen nationalen Vorschriften geltend(80) und bringt vor, diese ließen dem öffentlichen Auftraggeber die Möglichkeit, die Relevanz der in den Regierungsbeschlüssen festgestellten Umstände in Bezug auf den von ihm zu vergebenden anderen öffentlichen Auftrag zu beurteilen. Wie bereits ausgeführt, ist, wenngleich die Auslegung der nationalen Vorschriften Sache des vorlegenden Gerichts ist, auch diese mögliche Auslegung in der weiteren Untersuchung zu bedenken, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben.

2. Untersuchung

114

Zunächst ergibt sich aus den Erwägungen in den Nrn. 75 ff. der vorliegenden Schlussanträge, dass das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift nicht entgegensteht, die den Erlass von für öffentliche Auftraggeber verbindlichen Entscheidungen über den automatischen Ausschluss eines Anbieters von einem oder mehreren Vergabeverfahren auf der Grundlage von Beurteilungen einer zuständigen Fachbehörde in Bezug auf Gefahren für die nationale Sicherheit im Zusammenhang mit diesem Anbieter vorsieht, sofern die in Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge genannten, sich aus dem Unionsrecht ergebenden wesentlichen Anforderungen eingehalten werden, und zwar unabhängig von dem Umstand, dass der öffentliche Auftraggeber über kein Ermessen in Bezug auf den Ausschluss verfügt.

115

Daraus folgt, dass unter der Bedingung, dass die vorgenannten Anforderungen eingehalten werden, das Unionsrecht einer Vorschrift wie der in den vorstehenden Nrn. 109 und 110 skizzierten grundsätzlich nicht entgegensteht.

116

Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass diese Vorschrift im vorliegenden Fall nicht angewandt und das dort vorgesehene Ad-hoc-Verfahren für das fragliche Vergabeverfahren nicht durchgeführt worden sei. Vielmehr sei offenbar der Anwendungsbereich von Regierungsbeschlüssen, die dieselbe Gesellschaft beträfen, aber für frühere Aufträge desselben öffentlichen Auftraggebers, also des öffentlichen Eisenbahnunternehmens, erlassen worden seien, ausgedehnt worden.

117

Vor diesem Hintergrund bringt das vorlegende Gericht im Wesentlichen zwei Befürchtungen zum Ausdruck.

118

Die erste Befürchtung betrifft die fehlende Befugnis eines öffentlichen Auftraggebers, die Auswirkungen der in der Entscheidung betreffend das andere Vergabeverfahren festgestellten Umstände in dem konkreten Vergabeverfahren zu beurteilen, insbesondere in Bezug auf deren Aktualität und Relevanz im Rahmen des von ihm zu vergebenden öffentlichen Auftrags.

119

Insoweit ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen(81), dass es nicht erforderlich ist, dass die nationale Vorschrift dem öffentlichen Auftraggeber eine Beurteilungsbefugnis in Bezug auf die Anwendung von die nationale Sicherheit betreffenden Ausschlussgründen gewährt. Es ist Sache eines jeden Mitgliedstaats, die für die Durchführung der Beurteilungen von Bedrohungen der nationalen Sicherheit zuständigen Behörden zu bestimmen, weshalb ein Mitgliedstaat entscheiden kann, öffentlichen Auftraggebern insoweit keine Ermessensbefugnis zuzugestehen.

120

Jedoch ist auch festgestellt worden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Prüfung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der Relevanz und der Aktualität der Gesichtspunkte erfordert, auf denen der Ausschluss von dem fraglichen konkreten öffentlichen Auftrag beruht.

121

Zum einen muss in Bezug auf die Relevanz – wenngleich, wie aus der vorstehenden Nr. 89 hervorgeht, ein Ausschluss eines Anbieters von einem oder mehreren öffentlichen Aufträgen oder Kategorien von öffentlichen Aufträgen (oder sogar von allen Vergabeverfahren) aufgrund einer festgestellten von diesem Anbieter ausgehenden Bedrohung für die nationale Sicherheit grundsätzlich denkbar ist – ein solcher pauschaler Ausschluss selbstverständlich hinreichend gerechtfertigt und begründet werden.

122

Diese Erwägungen gelten meines Erachtens auch für die Erstreckung einer einen Anbieter in einem Vergabeverfahren betreffenden Entscheidung auf andere Vergabeverfahren. In bestimmten Situationen kann die automatische Ausweitung der Anwendung eines Befunds in Bezug auf das Vorliegen von Bedrohungen für die nationale Sicherheit berechtigt sein, wenn die diese Bedrohungen betreffenden Umstände (wie z. B. bestehende Verbindungen mit feindlichen Drittstaaten) festgestellt sind und die fraglichen öffentlichen Aufträge vergleichbar sind und beide einen sensiblen und besonders gefährdeten Sektor (wie es z. B. der Eisenbahnsektor sein kann) betreffen. Das ändert aber nichts daran, dass eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs unter Einhaltung der in Nr. 74 der vorliegenden Schlussanträge genannten wesentlichen Anforderungen des Unionsrechts erfolgen muss.

123

Zum anderen ergibt sich in Bezug auf die Aktualität aus den vorstehenden Nrn. 86 bis 88, dass die jeweilige Einzelfallprüfung voraussetzt, dass die mit der Durchführung der Beurteilungen der Bedrohungen der nationalen Sicherheit betraute Behörde vom betroffenen Anbieter etwaig geltend gemachte neue Anhaltspunkte zur Wahrung seiner Verteidigungsrechte prüfen muss, wobei die Prüfung gemäß den Feststellungen in den vorstehenden Nrn. 94 bis 104 und den im nationalen Recht festgelegten konkreten Modalitäten erfolgen muss.

124

Was die zweite Befürchtung des vorlegenden Gerichts angeht, betrifft diese die fehlende Festlegung der Geltungsdauer der Maßnahme, d. h. der Regierungsbeschlüsse, die durch die Feststellung, dass von dem betroffenen Anbieter eine Bedrohung für die nationale Sicherheit ausgeht, nicht nur zum Ausschluss von dem öffentlichen Auftrag führen, auf den sie sich beziehen, sondern kraft der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs auch zum Ausschluss von verschiedenen anderen öffentlichen Aufträgen.

125

Insoweit verweise ich auf die Erwägungen in den Nrn. 90 und 91 der vorliegenden Schlussanträge, die auch in diesem Kontext und insbesondere in Bezug auf den vorübergehenden und Ausnahmecharakter der fraglichen nationalen Vorschriften maßgeblich sind.

126

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob in dem bei ihm anhängigen Fall die vorgenannten Anforderungen eingehalten wurden, wobei es den vorgenannten vorübergehenden und Ausnahmecharakter der angewandten Vorschrift gebührend berücksichtigen muss. Insoweit scheint aus der Vorlageentscheidung außerdem hervorzugehen, dass der fragliche Ausschluss nicht nur auf einer Ausweitung des Anwendungsbereichs der Beschlüsse beruhte, sondern auch auf anschließend bereitgestellten Informationen, durch die bestätigt wurde, dass von der fraglichen Person eine Bedrohung für die nationale Sicherheit ausgeht.

127

Im Ergebnis ist nach alledem auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-334/25 meiner Ansicht nach wie folgt zu antworten: Die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift mit vorübergehendem und Ausnahmecharakter nicht entgegenstehen, wonach ein öffentlicher Auftraggeber verpflichtet ist, den Teilnahmeantrag oder das Angebot eines Anbieters unter Ausweitung des Anwendungsbereichs einer – diesem Anbieter gegenüber erlassenen, Gefahren für die nationale Sicherheit betreffenden und auf ein anderes Vergabeverfahren bezogenen – Entscheidung der insoweit zuständigen Behörde auszuschließen, sofern die zuständige Behörde den sich aus dem Unionsrecht ergebenden wesentlichen Anforderungen nachgekommen ist. Diese Anforderungen umfassen insbesondere, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs angesichts sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist, die auf der Grundlage aktueller Informationen im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte, u. a. insbesondere der Verteidigungsrechte des fraglichen Anbieters, zu beurteilen sind.

E. Zur Begründungspflicht öffentlicher Auftraggeber bei der Anwendung der die nationale Sicherheit betreffenden Ausschlussgründe (dritte Frage in der Rechtssache C-271/25)

128

Mit der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-271/25 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 und die Bestimmungen in Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 4 sowie in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 89/665 in Verbindung mit dem Grundsatz der guten Verwaltung und dem in Art. 47 der Charta verankerten Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes dahin auszulegen sind, dass ein öffentlicher Auftraggeber, der einen Teilnahmeantrag oder ein Angebot auf der Grundlage von nationalen Vorschriften ablehnt, die die nationale Sicherheit betreffende Gründe für den Ausschluss von Vergabeverfahren vorsehen, seine Entscheidung erschöpfend begründen muss, oder ob es zulässig ist, dass er nur einen Teil der betreffenden Angaben zur Verfügung stellt. Für den Fall, dass die Frage im Sinne der letzteren Alternative beantwortet wird, möchte das vorlegende Gericht ferner wissen, nach welchen Kriterien der Umfang der dem ausgeschlossenen Anbieter zur Verfügung zu stellenden Daten zu bestimmen ist.

129

Vorab ist zum einen darauf hinzuweisen, dass aus den in der vorstehenden Nr. 67 dargelegten Gründen die Bezugnahmen auf Art. 55 Abs. 3 der Richtlinie 2014/24 für die Beantwortung der Vorlagefrage unerheblich sind.

130

Zum anderen ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665, dass diese Richtlinie für öffentliche Aufträge im Sinne der Richtlinie 2014/24 gilt, sofern diese Aufträge nicht insbesondere gemäß Art. 15 der Richtlinie 2014/24 ausgeschlossen sind. Aus der Antwort auf die jeweils erste Vorlagefrage und insbesondere aus den vorstehenden Nrn. 48 bis 51 ist ersichtlich, dass Vorschriften wie die fraglichen nationalen Vorschriften, die Ausschlussgründe im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit vorsehen, als „weniger einschneidende“ Maßnahmen im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 einzustufen sind, die nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst werden. Daraus folgt, dass diese Vorschriften auch nicht vom Anwendungsbereich der Richtlinie 89/665 erfasst werden. Die Bezugnahme auf diese Richtlinie ist somit für die Beantwortung der betreffenden Vorlagefrage unerheblich. Dessen ungeachtet sind, wie bereits mehrfach ausgeführt, auf nationale Vorschriften dieser Art die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts anwendbar, zu denen die in dieser Vorlagefrage genannten Grundsätze der guten Verwaltung und des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes gehören.

131

Dies vorausgeschickt, gliedert sich diese Vorlagefrage in zwei Teile: Mit dem ersten Teil fragt das vorlegende Gericht nach der Reichweite der Begründungspflicht öffentlicher Auftraggeber im Fall der Anwendung eines die nationale Sicherheit betreffenden Ausschlussgrundes; mit dem zweiten Teil ersucht es für den Fall, dass es zulässig ist, dem ausgeschlossenen Anbieter in der Begründung der Entscheidung über den Ausschluss nur einen Teil der betreffenden Informationen zur Verfügung zu stellen, um Klarstellungen hinsichtlich der Kriterien zur Bestimmung der Informationen, die offengelegt werden können.

132

Insoweit hat die Rechtsprechung auf die besondere Bedeutung hingewiesen, die der Pflicht zur Begründung der von den nationalen Behörden erlassenen Entscheidungen gemäß dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der guten Verwaltung zukommt. Diese Verpflichtung ermöglicht es den Adressaten dieser Entscheidungen nämlich, ihre Rechte geltend zu machen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob mit einer Klage gegen die Entscheidungen vorzugehen ist(82). Diese Pflicht ist außerdem notwendig, um den Gerichten die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen zu ermöglichen, und stellt somit eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle dar(83).

133

Allerdings kann eine nationale Behörde in besonderen Fällen unter Berufung auf Gründe der nationalen Sicherheit dem widersprechen, dass dem Betroffenen die Gründe, die insbesondere einer Entscheidung über den Ausschluss von einem Vergabeverfahren zugrunde liegen, genau und umfassend mitgeteilt werden(84). Ferner ist ein Mitgliedstaat nach Art. 346 Abs. 1 Buchst. a AEUV nicht verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

134

Um festzulegen, in welchem Umfang eine Begründung dem Betroffenen mitgeteilt werden darf, sind die Anforderungen, die sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergeben, gegen die nationalen Sicherheitsinteressen abzuwägen(85). Diese Abwägung muss die Erfordernisse, die sich aus der Sicherheit des Staates ergeben, und diejenigen aus dem vorgenannten Grundsatz und dem vorgenannten Grundrecht in angemessener Weise zum Ausgleich bringen und dabei die eventuellen Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts auf das unbedingt Erforderliche begrenzen(86).

135

Diese Abwägung darf jedoch angesichts der gebotenen Beachtung von Art. 47 der Charta nicht dazu führen, dass den Verteidigungsrechten der betroffenen Person jede Wirksamkeit genommen und ihr aus Art. 47 der Charta erwachsendes Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz insbesondere dadurch ausgehöhlt wird, dass ihr oder gegebenenfalls ihrem Vertreter nicht zumindest der wesentliche Inhalt der Gründe mitgeteilt wird, auf denen die ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht(87).

136

Wie bereits in der vorstehenden Nr. 103 ausgeführt, kann die genannte Abwägung indessen dazu führen, dass der betroffenen Person bestimmte Aktenbestandteile nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Bestandteile geeignet ist, die nationale Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar und in besonderer Weise zu beeinträchtigen(88).

137

Im vorliegenden Fall ist, was den ersten Teil der Vorlagefrage betreffend die Reichweite der Begründungspflicht angeht, der in den vorstehenden Nummern angeführten Rechtsprechung zu entnehmen, dass infolge der in diesen Nummern dargelegten Abwägung dem in Anwendung von Ausschlussgründen – wie den in den fraglichen nationalen Vorschriften vorgesehenen – ausgeschlossenen Anbieter grundsätzlich der wesentliche Inhalt der Begründung mitzuteilen ist, auf die sich die ihm gegenüber getroffene Entscheidung stützt. Die zur Durchführung dieser Abwägung und Mitteilung dieser Begründung verpflichtete Verwaltungsbehörde kann je nach der im betreffenden nationalen Recht gewählten verfahrensrechtlichen Gestaltung der öffentliche Auftraggeber oder die im Bereich der nationalen Sicherheit zuständige Behörde sein(89).

138

Daraus folgt, dass, soweit dies auf der Grundlage einer Abwägung der sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergebenden Anforderungen gegen die nationalen Sicherheitsinteressen geboten ist, diese Behörde der ersten Alternative der Vorlagefrage entsprechend nicht zu einer vollständig erschöpfenden Begründung ihrer Entscheidung verpflichtet ist. Sie muss sich darauf beschränken, den wesentlichen Inhalt dieser Begründung mitzuteilen, und für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen in Bezug auf die nationale Sicherheit sorgen(90), ohne Informationen zu übermitteln, deren Offenlegung nicht mit den wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen vereinbar ist.

139

Der wesentliche Inhalt dieser Begründung ist von der zuständigen Verwaltungsbehörde im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der Art und des Wesens der Informationen, auf denen die fragliche Entscheidung beruht, und gemäß der konkreten Abwägung der in Rede stehenden Interessen zu beurteilen, wobei die behördliche Entscheidung unter dem Vorbehalt einer etwaigen Kontrolle durch die nationalen Gerichte steht.

140

Was den zweiten Teil der Vorlagefrage angeht, die die zum Zweck der Bestimmung des Umfangs der Begründung und der Informationen, die dem Betroffenen mitzuteilen sind, anzuwendenden Kriterien betrifft, ergibt sich aus der vorstehend angeführten Rechtsprechung, dass dieser Umfang durch die Gefahr begrenzt wird, die nationale Sicherheit unmittelbar und in besonderer Weise zu beeinträchtigen, wobei jedoch der Eingriff in das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auf das zwingend erforderliche Maß zu beschränken ist.

141

Daraus folgt, dass bei Mitteilung der wesentlichen Begründung keine Verschlusssachen weitergegeben werden dürfen, deren Offenlegung die nationale Sicherheit unmittelbar und in besonderer Weise beeinträchtigt, wobei dafür zu sorgen ist, dass die Beschränkung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auf das zur Verhinderung einer solchen Beeinträchtigung zwingend Erforderliche beschränkt wird.

142

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im konkreten Fall zu beurteilen, ob diese Erfordernisse in den bei ihm anhängigen Fällen eingehalten wurden.

143

Allerdings erscheinen hinsichtlich der Angaben in der Vorlageentscheidung noch folgende Erwägungen zweckmäßig, um dem vorlegenden Gericht eine möglichst sachdienliche Antwort zu geben.

144

Erstens ist es meiner Ansicht nach nicht ausgeschlossen, dass es sich je nach den konkreten Fallumständen als hinreichend erweisen kann, im Zeitpunkt der Übermittlung der Entscheidung über den Ausschluss vom Vergabeverfahren nur bestimmte Gesichtspunkte mitzuteilen. Dabei kann es sich um die angewandten Rechtsvorschriften handeln, um den Umstand, dass eine Mitteilung der Koordinierungskommission eingegangen ist und der Grund für diesen Ausschluss darin liegt, dass auf der Grundlage der erhaltenen Informationen festgestellt wurde, dass der betroffene Anbieter Verbindungen zu den Behörden ausländischer Staaten oder zu natürlichen oder juristischen Personen dieser Staaten hat oder in der Vergangenheit gehabt hat, die die Gefährdung der nationalen Sicherheit erhöhen oder eine Bedrohung der nationalen Sicherheit darstellen. Je nach den konkreten Fallumständen ist es also möglicherweise nicht erforderlich, das Schreiben der Koordinierungskommission oder die darin genannten Mitteilungen der zuständigen Behörden zu übermitteln bzw. deren Inhalt im Einzelnen darzulegen(91). Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob ein solcher Ansatz im vorliegenden Fall tatsächlich unumgänglich ist, um eine unmittelbare und besondere Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit zu verhindern.

145

Zweitens führt meiner Ansicht nach der Umstand, dass bestimmte der in dem Schreiben der Koordinierungskommission enthaltenen Informationen öffentlich zugänglich sind(92), nicht notwendigerweise zur Rechtswidrigkeit ihrer unterlassenen Offenlegung im Rahmen eines Verfahrens in Bezug auf den Ausschluss von einem Vergabeverfahren aus Gründen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit. Diese Informationen müssen nämlich in den Kontext der in Bezug auf das Vorliegen einer Bedrohung für die nationale Sicherheit vorgenommenen Beurteilung eingeordnet werden. In diesem Kontext ist es nicht ausgeschlossen, dass ihre Weitergabe je nach den konkreten Umständen trotzdem die nationale Sicherheit beeinträchtigen kann. Das kann z. B. dann der Fall sein, wenn eine solche Weitergabe im konkreten Kontext den Schluss auf andere Informationen ermöglicht, bei denen es sich um Verschlusssachen handelt. Im Übrigen ist angesichts des Umstands, dass diese Informationen öffentlich zugänglich sind, auch zu beurteilen, ob ihre unterlassene Offenlegung tatsächlich zu einem Eingriff in das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz des ausgeschlossenen Anbieters geführt hat, da dieser Anbieter Zugang zu diesen Informationen hatte und sie gegebenenfalls hätte verwenden können, um seine Interessen zu verteidigen.

146

Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, im konkreten Fall die Beurteilungen hinsichtlich all dieser Gesichtspunkte durchzuführen.

147

Im Ergebnis ist nach alledem auf die dritte Vorlagefrage in der Rechtssache C-271/25 meiner Ansicht nach wie folgt zu antworten: Der Grundsatz der guten Verwaltung und der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er einen Anbieter auf der Grundlage nationaler Bestimmungen, die Ausschlussgründe im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit vorsehen, von einem Vergabeverfahren ausschließt, verpflichtet ist, dem ausgeschlossenen Anbieter den wesentlichen Inhalt der Begründung mitzuteilen, auf der die ihm gegenüber getroffene Entscheidung beruht, dabei jedoch dafür sorgen muss, dass die Vertraulichkeit der Informationen in Bezug auf die nationale Sicherheit gewahrt bleibt. Zu diesem Zweck muss der öffentliche Auftraggeber eine Abwägung der sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergebenden Anforderungen gegen die die nationale Sicherheit betreffenden Interessen vornehmen. Das zur Bestimmung des Umfangs der Begründung und der Informationen, die dem Betroffenen mitzuteilen sind, anzuwendende Kriterium besteht in der Gefahr einer unmittelbaren und besonderen Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit, wobei der Eingriff in das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auf das zwingend Erforderliche zu beschränken ist.

F. Zur Reichweite der gerichtlichen Kontrolle (vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C-271/25)

148

Mit der vierten Vorlagefrage in der Rechtssache C-271/25 fragt das vorlegende Gericht den Gerichtshof nach der Reichweite der gerichtlichen Kontrolle in einem die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, einen Anbieter aus Gründen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit von einem Vergabeverfahren auszuschließen, betreffenden Rechtsstreit. Die Vorlagefrage untergliedert sich in zwei Teile.

149

Mit dem ersten Teil möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die in Art. 47 der Charta(93) verankerten Grundsätze des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und des Rechts auf einen unabhängigen Richter dem entgegenstehen, dass eine gerichtliche Überprüfung einer solchen Entscheidung über den Ausschluss aufgrund der Art und des besonderen Inhalts der Informationen in Bezug auf die nationale Sicherheit, auf denen diese Entscheidung beruht, beschränkt ist. Infolge dieser Beschränkung beurteile das nationale Gericht nicht den Inhalt dieser Informationen und treffe somit keine Entscheidung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über den Ausschluss, soweit sie auf diesen Informationen beruhe.

150

Falls das bejaht wird, möchte das vorlegende Gericht mit dem zweiten Teil wissen, ob es in dem Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber die Entscheidung über den Ausschluss trifft, ohne Zugang zu den Verschlusssachen gehabt zu haben, mit Art. 47 der Charta vereinbar ist, wenn nur das mit dem Rechtsstreit in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung befasste Gericht Zugang zu diesen Informationen hat und diese beurteilen kann.

151

Was den ersten Teil der Vorlagefrage angeht, ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Fall von Verwaltungsentscheidungen, die auf Verschlusssachen in Bezug auf die nationale Sicherheit beruhen, die gerichtliche Kontrolle trotzdem vollständig und wirksam sein muss. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, eine wirksame gerichtliche Kontrolle sowohl des Vorliegens und der Stichhaltigkeit der von der nationalen Behörde im Hinblick auf die nationale Sicherheit angeführten Gründe als auch der Rechtmäßigkeit der aus diesen Gründen getroffenen Entscheidung vorzusehen(94).

152

Bei der Ausübung dieser vollständigen und wirksamen gerichtlichen Kontrolle muss das zuständige nationale Gericht von allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten, auf deren Grundlage diese Entscheidung getroffen wurde, einschließlich aller Gründe und der entsprechenden Beweise(95), Kenntnis nehmen können und eine eigenständige Prüfung all dieser Gesichtspunkte vornehmen können. Zu diesem Zweck muss es zwingend über die erforderlichen Informationen, einschließlich vertraulicher Informationen, verfügen können, um in der Lage zu sein, in voller Kenntnis der Umstände zu entscheiden(96). Diesem Gericht können die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder Vertraulichkeit dieser Informationen in Bezug auf die nationale Sicherheit, auf denen die Entscheidung beruht, nämlich nicht entgegengehalten werden(97).

153

Daraus folgt, dass in Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen über den Ausschluss von Vergabeverfahren aus Gründen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit, die auf Vorschriften wie den vorliegend fraglichen nationalen Vorschriften beruhen, diese Entscheidungen einer vollständigen und wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegen müssen, bei der das zuständige nationale Gericht Zugang zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten hat, auf denen die genannte Entscheidung beruht, und sie eigenständig beurteilen kann, um über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung zu befinden. Zu diesem Zweck muss das Gericht, soweit erforderlich, die Vorlage aller Informationen – einschließlich Verschlusssachen – mit Bezug zum Gegenstand des Rechtsstreits anordnen, die es benötigt, um die genannte vollständige und wirksame Beurteilung durchführen zu können.

154

Was den zweiten Teil der Vorlagefrage angeht, führt der Umstand, dass nur dem Gericht nicht entgegengehalten werden kann, dass die Informationen in Bezug auf die nationale Sicherheit Verschlusssachen sind, und dass der öffentliche Auftraggeber im Gegensatz zum Gericht beim Erlass der Entscheidung über den Ausschluss keinen Zugang zu den Verschlusssachen hatte, nicht notwendigerweise zu einer Verletzung des Rechts des Betroffenen auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

155

Insoweit müssen die Verfahrensbeteiligten angesichts des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, der Bestandteil der Verteidigungsrechte nach Art. 47 der Charta ist, das Recht haben, von allen Schriftstücken oder Erklärungen, die dem Gericht vorgelegt werden, um seine Entscheidung zu beeinflussen, Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. Es würde gegen das Grundrecht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf verstoßen, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet würde, von denen die Parteien – oder eine von ihnen – keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten(98).

156

Zeigt sich allerdings, dass zwingende Erwägungen z. B. hinsichtlich des Schutzes der nationalen Sicherheit der Mitteilung aller oder eines Teils der Gründe oder Beweise, die die Grundlage für die Entscheidung über den Ausschluss bilden, an den Betroffenen entgegenstehen, hat die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieses Ausschlusses im Rahmen eines Verfahrens zu erfolgen, das die Erfordernisse, die sich aus diesen zwingenden Erwägungen ergeben, und diejenigen aus dem Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, in angemessener Weise zum Ausgleich bringt und dabei die eventuellen Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts auf das unbedingt Erforderliche begrenzt(99).

157

Zu diesem Zweck ist zum einen dafür zu sorgen, dass dem Betroffenen der wesentliche Inhalt der Gründe, auf denen die fragliche Entscheidung beruht, in einer Weise mitgeteilt wird, die die erforderliche Geheimhaltung der Beweise gebührend berücksichtigt(100).

158

Zum anderen kann die Abwägung zwischen dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und der Notwendigkeit, den Schutz der Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats zu gewährleisten, dazu führen, dass bestimmte Beweise nicht mitgeteilt werden, wenn die Offenlegung dieser Beweise die Sicherheit des Staates unmittelbar und besonders beeinträchtigen kann(101).

159

Nach alledem ist auf die vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C-271/25 meiner Ansicht nach wie folgt zu antworten: Die in Art. 47 der Charta verankerten Grundsätze des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und des Rechts auf einen unabhängigen Richter stehen dem entgegen, dass in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, einen Anbieter aus Gründen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit von einem Vergabeverfahren auszuschließen, die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung über den Ausschluss aufgrund der Art und des besonderen Inhalts der Informationen in Bezug auf die nationale Sicherheit, auf denen diese Entscheidung beruht, dergestalt beschränkt ist, dass das nationale Gericht ihren Inhalt nicht beurteilt und somit nicht über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in Bezug auf die Rechtfertigung des auf diesen Informationen beruhenden Ausschlusses befindet. Der Umstand, dass nur dem Gericht nicht entgegengehalten werden kann, dass es sich bei den Informationen in Bezug auf die nationale Sicherheit um Verschlusssachen handelt, weshalb der öffentliche Auftraggeber im Gegensatz zum Gericht beim Erlass der Entscheidung über den Ausschluss keinen Zugang zu den Verschlusssachen hatte, führt nicht zu einer Verletzung des Rechts des Betroffenen auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wenn diesem Betroffenen der wesentliche Inhalt der Begründung, auf der die fragliche Entscheidung beruht, in einer Weise mitgeteilt wird, die die erforderliche Geheimhaltung der Beweise gebührend berücksichtigt, und ihm nur diejenigen Beweise nicht übermittelt werden, deren Offenlegung die Sicherheit des Staates unmittelbar und besonders beeinträchtigen kann.

G. Zur Aufführung des Ausschlussgrundes in den Vergabeunterlagen (vierte Frage in der Rechtssache C-334/25)

160

Mit der vierten Vorlagefrage in der Rechtssache C-334/25 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung in Verbindung mit dem sich daraus ergebenden Transparenzgebot es einem öffentlichen Auftraggeber verwehrt, einen Antrag oder ein Angebot in Anwendung eines im nationalen Recht vorgesehenen Ausschlussgrundes in Bezug auf die nationale Sicherheit abzulehnen, wenn dieser Grund nicht zuvor in die spezifischen Vergabeunterlagen aufgenommen worden ist(102).

161

Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot, die für alle Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge gelten, gebieten, dass die materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Teilnahme an einem Vergabeverfahren, insbesondere die Pflichten der Bieter, im Voraus eindeutig festgelegt und öffentlich bekannt gegeben werden, damit diese genau verstehen können, welche Bedingungen sie in dem Verfahren zu beachten haben, und damit sie die Gewissheit haben können, dass für alle Wettbewerber die gleichen Bedingungen gelten(103).

162

Die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens klar, präzise und eindeutig in der Auftragsbekanntmachung oder der Leistungsbeschreibung formuliert werden, so dass zum einen alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter die genaue Bedeutung dieser Bedingungen und Modalitäten verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und zum anderen der Auftraggeber tatsächlich überprüfen kann, ob die Angebote der Bewerber die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen(104).

163

Daraus folgt, dass nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Transparenzgebot die Bieter zwar zweifelsohne in der Lage sein müssen, die Ausschreibungsbedingungen zur Kenntnis zu nehmen, es hingegen nicht erforderlich ist, dass sämtliche Voraussetzungen der Zulassung zum Verfahren ausdrücklich in der Auftragsbekanntmachung oder der Leistungsbeschreibung erscheinen müssen, wenn bestimmte Voraussetzungen allgemeiner Art auch dann als bekannt vorausgesetzt werden können, wenn sie sich nicht ausdrücklich aus diesen Unterlagen ergeben.

164

Insoweit wurde darauf hingewiesen, dass, berücksichtigt man das mit der Pflicht zur Veröffentlichung der Bedingungen verfolgte Ziel – zu gewährleisten, dass „alle gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter“ deren Inhalt und Tragweite verstehen –, es nicht logisch wäre, von öffentlichen Auftraggebern zu verlangen, auch solche Bedingungen konkret anzugeben, deren Erfüllung durch allgemeine Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, die einem „gebührend informierten und mit der üblichen Sorgfalt handelnden Bieter“ nicht unbekannt sein können(105).

165

Im Einklang mit diesem Ansatz ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot dem nicht entgegenstehen, dass ein Bieter in Anwendung einer nationalen Vorschrift, die bestimmte rechtliche Verpflichtungen vorsieht, auch dann ausgeschlossen werden kann, wenn in der Auftragsbekanntmachung nicht ausdrücklich auf diese rechtlichen Verpflichtungen verwiesen wurde(106).

166

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sich im vorliegenden Fall der in Anwendung der fraglichen nationalen Vorschriften ausgeschlossene Anbieter nicht zu seinen Gunsten auf den Umstand berufen kann, dass die in solchen allgemein geltenden nationalen Vorschriften vorgesehenen Ausschlussgründe in Bezug auf die nationale Sicherheit, die ein gebührend informierter und mit der üblichen Sorgfalt handelnder Bieter nicht außer Acht lassen durfte, nicht in den Vergabeunterlagen enthalten oder genannt waren.

167

Nach alledem ist die vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C-334/25 meiner Ansicht nach dahin zu beantworten, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz es einem öffentlichen Auftraggeber auch dann nicht verwehren, einen Antrag oder ein Angebot in Anwendung eines im geltenden nationalen Recht ausdrücklich vorgesehenen Ausschlussgrundes in Bezug auf die nationale Sicherheit abzulehnen, wenn dieser Grund nicht zuvor in den spezifischen Vergabeunterlagen aufgeführt wurde.

III. Ergebnis

168

Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die Vorlagefragen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas (Oberstes Gericht Litauens) wie folgt zu antworten:

1. Mit dem Schutz der nationalen Sicherheit zusammenhängende Gründe für den Ausschluss von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, die durch gemäß Art. 4 Abs. 2 EUV erlassene nationale Vorschriften außerhalb des Rahmens der Richtlinien 2014/24/EU und 2014/25/EU eingeführt wurden, sind als eigenständige Ausschlussgründe sui generis einzustufen, auf die die Bestimmungen dieser Richtlinien gemäß Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24 und Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2014/25 keine Anwendung finden. Die in Art. 57 der Richtlinie 2014/24 enthaltenen Bedingungen, wie z. B. die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von Lieferanten, die Aufforderung zu Korrekturmaßnahmen (Selbstreinigungsmaßnahmen) oder die Begrenzung des Ausschlusszeitraums, sind weder unmittelbar noch entsprechend auf solche nationalen Vorschriften anwendbar, die jedoch weiterhin das Unionsrecht und insbesondere die sich aus den Verträgen, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts ergebenden Anforderungen achten müssen.

2. Das Unionsrecht und insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit stehen nationalen Vorschriften nicht entgegen, wonach ein Lieferant automatisch von einem Vergabeverfahren ausgeschlossen wird, weil in einem verbindlichen Informationsschreiben einer für die nationale Sicherheit zuständigen Behörde angegeben ist, dass die Interessen des Lieferanten oder der mit ihm verbundenen Personen eine Bedrohung für die nationale Sicherheit darstellen könnten, ohne dass der öffentliche Auftraggeber eigenständig entscheiden kann, ob dies im Kontext der konkreten Beschaffungsmaßnahme der Fall ist, und ohne dass der öffentliche Auftraggeber die Verhältnismäßigkeit der Ablehnung des Teilnahmeantrags oder des Angebots im Einzelfall prüfen kann, sofern die genannte für die nationale Sicherheit zuständige Behörde den sich aus dem Unionsrecht ergebenden wesentlichen Anforderungen nachgekommen ist. Diese Anforderungen umfassen insbesondere das Erfordernis, auf der Grundlage aktueller Informationen eine spezielle und konkrete Prüfung sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte durchzuführen, und das Erfordernis, der Begründungspflicht nachzukommen und auf der Grundlage einer Abwägung des allgemeinen Grundsatzes der guten Verwaltung gegen die Interessen in Bezug auf die nationale Sicherheit die Verteidigungsrechte des ausgeschlossenen Anbieters zu wahren.

3. Die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung, der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Vorschrift mit vorübergehendem und Ausnahmecharakter nicht entgegenstehen, wonach ein öffentlicher Auftraggeber verpflichtet ist, den Teilnahmeantrag oder das Angebot eines Anbieters unter Ausweitung des Anwendungsbereichs einer – diesem Anbieter gegenüber erlassenen, Gefahren für die nationale Sicherheit betreffenden und auf ein anderes Vergabeverfahren bezogenen – Entscheidung der insoweit zuständigen Behörde auszuschließen, sofern die zuständige Behörde den sich aus dem Unionsrecht ergebenden wesentlichen Anforderungen nachgekommen ist. Diese Anforderungen umfassen insbesondere, dass die Ausweitung des Anwendungsbereichs angesichts sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt ist, die auf der Grundlage aktueller Informationen im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und der Grundrechte, u. a. insbesondere der Verteidigungsrechte des fraglichen Anbieters, zu beurteilen sind.

4. Der Grundsatz der guten Verwaltung und der in Art. 47 der Charta verankerte Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes sind dahin auszulegen, dass ein öffentlicher Auftraggeber, wenn er einen Anbieter auf der Grundlage nationaler Bestimmungen, die Ausschlussgründe im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit vorsehen, von einem Vergabeverfahren ausschließt, verpflichtet ist, dem ausgeschlossenen Anbieter den wesentlichen Inhalt der Begründung mitzuteilen, auf der die ihm gegenüber getroffene Entscheidung beruht, dabei jedoch dafür sorgen muss, dass die Vertraulichkeit der Informationen in Bezug auf die nationale Sicherheit gewahrt bleibt. Zu diesem Zweck muss der öffentliche Auftraggeber eine Abwägung der sich aus dem Grundsatz der guten Verwaltung und dem Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz ergebenden Anforderungen gegen die die nationale Sicherheit betreffenden Interessen vornehmen. Das zur Bestimmung des Umfangs der Begründung und der Informationen, die dem Betroffenen mitzuteilen sind, anzuwendende Kriterium besteht in der Gefahr einer unmittelbaren und besonderen Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit, wobei der Eingriff in das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz auf das zwingend Erforderliche zu beschränken ist.

5. Die in Art. 47 der Charta verankerten Grundsätze des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes und des Rechts auf einen unabhängigen Richter stehen dem entgegen, dass in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung eines öffentlichen Auftraggebers, einen Anbieter aus Gründen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit von einem Vergabeverfahren auszuschließen, die gerichtliche Kontrolle dieser Entscheidung über den Ausschluss aufgrund der Art und des besonderen Inhalts der Informationen in Bezug auf die nationale Sicherheit, auf denen diese Entscheidung beruht, dergestalt beschränkt ist, dass das nationale Gericht ihren Inhalt nicht beurteilt und somit nicht über die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in Bezug auf die Rechtfertigung des auf diesen Informationen beruhenden Ausschlusses befindet. Der Umstand, dass nur dem Gericht nicht entgegengehalten werden kann, dass es sich bei den Informationen in Bezug auf die nationale Sicherheit um Verschlusssachen handelt, weshalb der öffentliche Auftraggeber im Gegensatz zum Gericht beim Erlass der Entscheidung über den Ausschluss keinen Zugang zu den Verschlusssachen hatte, führt nicht zu einer Verletzung des Rechts des Betroffenen auf einen wirksamen Rechtsbehelf, wenn diesem Betroffenen der wesentliche Inhalt der Begründung, auf der die fragliche Entscheidung beruht, in einer Weise mitgeteilt wird, die die erforderliche Geheimhaltung der Beweise gebührend berücksichtigt, und ihm nur diejenigen Beweise nicht übermittelt werden, deren Offenlegung die Sicherheit des Staates unmittelbar und besonders beeinträchtigen kann.

6. Die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz verwehren es einem öffentlichen Auftraggeber auch dann nicht, einen Antrag oder ein Angebot in Anwendung eines im geltenden nationalen Recht ausdrücklich vorgesehenen Ausschlussgrundes in Bezug auf die nationale Sicherheit abzulehnen, wenn dieser Grund nicht zuvor in den spezifischen Vergabeunterlagen aufgeführt wurde.

Verfahren

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SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

ANDREA BIONDI

vom 8. September 2026(1)

Verbundene Rechtssachen C-271/25 und C-334/25

„Autovici“ UAB

gegen

„CPO LT“ Všį (C-271/25)

und

„Skinest Baltija“ UAB

gegen

„Lietuvos geležinkeliai“ AB (C-334/25),

Beteiligte:

„LTG Cargo“ AB

(Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Aukščiausiasis Teismas [Oberstes Gericht Litauens])

I. Einleitung

II. Untersuchung

A. Schutz der nationalen Sicherheit unter besonderer Berücksichtigung des Bereichs des öffentlichen Auftragswesens

1. Schutz der nationalen Sicherheit im Primärrecht der Union

2. Schutz der nationalen Sicherheit im Sektor des öffentlichen Auftragswesens

B. Zur Einstufung des in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen Ausschlusses aus Gründen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit (erste Frage in der Rechtssache C271/25 und erste Frage in der Rechtssache C334/25)

C. Zu dem auf von der zuständigen Behörde bereitgestellten Informationen im Bereich der nationalen Sicherheit beruhenden Ausschlussgrund (zweite Frage in der Rechtssache C271/25 und dritte Frage in der Rechtssache C334/25)

1. Zur Reichweite der Befugnisse eines öffentlichen Auftraggebers bei der Anwendung der Ausschlussgründe im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit

2. Zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses aus Gründen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit

3. Zur Wahrung der Verteidigungsrechte

4. Ergebnis zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C271/25 und zur dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C334/25

D. Zu dem auf einer Entscheidung der Regierung hinsichtlich eines anderen Vergabeverfahrens beruhenden Ausschlussgrund (zweite Frage in der Rechtssache C334/25)

1. Kontext der Vorlagefrage

2. Untersuchung

E. Zur Begründungspflicht öffentlicher Auftraggeber bei der Anwendung der die nationale Sicherheit betreffenden Ausschlussgründe (dritte Frage in der Rechtssache C271/25)

F. Zur Reichweite der gerichtlichen Kontrolle (vierte Vorlagefrage in der Rechtssache C271/25)

G. Zur Aufführung des Ausschlussgrundes in den Vergabeunterlagen (vierte Frage in der Rechtssache C334/25)

III. Ergebnis

I. Einleitung