Der in dem angefochten Urteil angeordnete Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung in Höhe von 2.939,66 DM …
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Absatz 3 des Urteils des Amtsgerichts Wolfsburg vom 8. September 1981 (Zur Begründung von monatlichen Rentenanwartschaften in Höhe von 15,72 DM, bezogen auf den 30. April 1980, hat der Antragsteller den Betrag von 2.939,66 DM zu Gunsten der Antragsgegnerin auf deren Versicherungskonto Nr. 29270931 W 510 bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin einzuzahlen) aufgehoben.
Der Ausgleich der Betriebsrente des Antragstellers bleibt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Beschwerdewert beträgt 1.000,00 DM.
Gründe
1
Der in dem angefochten Urteil angeordnete Versorgungsausgleich durch Beitragszahlung in Höhe von 2.939,66 DM ist aufzuheben, da der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluß vom 27. Januar 1983 (FamRZ 1983, S. 342 f) die Bestimmung des § 1587 b Abs. 3 S. 1, Halbs. 1 BGB für verfassungswidrig erklärt hat.
2
Eine Realteilung gem. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (BGBl. I S. 105 f) kann nicht vorgenommen werden, da die Versorgungsordnung der Volkswagenwerk-AG eine solche Realteilung nicht vorsieht.
3
Der Ausgleich der Betriebsrente ist daher dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorzubehalten (vgl. § 2 des oben angegebenen Gesetzes). Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich kann z.Zt. noch nicht durchgeführt werden, da beide Ehegatten noch keine Versorgung erlangt haben (§ 1587 g Abs. 1 BGB).
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 93a ZPO. Der Beschwerdewert ist gemäß § 17a GKG auf 1.000,00 DM festzusetzen.