StGH Hessen Beschluss LS

Der Staatsgerichtshof hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 GG nicht für befugt …

Verfassungsrecht

Leitsatz

1. Der Staatsgerichtshof hat sich in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf Art. 31 GG nicht für befugt gehalten, die Anwendung von Bundesrecht am Maßstab der Landesverfassung zu überprüfen. Von dieser Rechtsprechung weichen der Bayerische Verfassungsgerichtshof und der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin ab; der Staatsgerichtshof könnte danach grundsätzlich verpflichtet sein, das Verfahren nach Art. 100 Abs. 3 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Eine Vorlage kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Vorlagefrage entscheidungserheblich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. P.St. 1166 und zuletzt P.St. 1179 und 1181).

2. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 HV gewährt ein Grundrecht. Diese Norm bietet aber nur Schutz gegen Willkür, nicht gegen jeden aus Rechtsirrtum möglicherweise begangenen Verfahrensverstoß (vgl. StGH, P.St. 548/563).

Permalink

Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/perma?d=LARE190022301