Zur Frage eines Anspruchs auf Mitreise mit der Delegation des Bundeskanzlers im Flugzeug der Flugbereitschaft
Leitsatz
Zur Frage eines Anspruchs auf Mitreise mit der Delegation des Bundeskanzlers im Flugzeug der Flugbereitschaft
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. September 2026 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches festgestellt hat, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Mitreise mit der Delegation des Bundeskanzlers im Flugzeug der Flugbereitschaft zum EU-Arktis-Gipfel in Rovaniemi (Finnland) vom 13. bis 14. September 2026 aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht glaubhaft gemacht habe, hat keinen Erfolg.
1. Die dargelegten Gründe, die alleiniger Maßstab der Entscheidung des Senats sind (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3, Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angefochtenen Beschlusses nicht.
1.1 Soweit die Antragstellerin rügt, das Verwaltungsgericht habe den Antrag fälschlicherweise so ausgelegt, dass er einen Anspruch auf Teilnahme an einzelnen Programmpunkten nach individueller Anreise beinhalte, damit habe das Verwaltungsgericht dem Antrag einen nicht geltend gemachten Streitgegenstand hinzugefügt, lässt die Beschwerde offen, was aus dem Umstand folgen sollte, da sie insoweit bereits nicht aufzeigt, inwieweit sie beschwert sei.
1.2 Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, im Zusammenspiel mit der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Pressefreiheit begründe der allgemeine, auch für die Antragstellerin geltende Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG einen Anspruch auf Gleichbehandlung im publizistischen Wettbewerb. Bei Zugangs- und Leistungsansprüchen stehe der handelnden Behörde in bestimmten Situationen die Befugnis zu, bei Vorliegen eines sachlichen Grundes, etwa wenn die vorhandene Kapazität nicht zur Information aller interessierten Presse-/Medienvertreter ausreiche, einzelne Presse-/Medienvertreter auszuwählen. Sie müsse sich hierbei von sachgerechten Erwägungen leiten lassen und dürfe keinesfalls willkürlich verfahren. Gegen diesen Maßstab erhebt die Beschwerde keine Einwände. Ebenso verhält es sich mit dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, dass angesichts von 35 eingegangenen Interessenbekundungen bei 20 zur Verfügung gestellten Plätzen die Antragsgegnerin aufgrund des Kapazitätsengpasses dem Grunde nach berechtigt gewesen sei, unter den einzelnen Medienvertretern auszuwählen.
1.3 Soweit die Antragstellerin die Anwendung des Maßstabs auf die konkrete Auswahlentscheidung rügt, führt das nicht zum Erfolg der Beschwerde.
1.3.1 Die Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht übernehme den Vortrag der Antragsgegnerin ungeprüft, verfängt nicht. Das Verwaltungsgericht hat zunächst den Vortrag der Antragsgegnerin dargestellt. Danach sei für die Auswahl der Mitreisenden maßgeblich die sachgerechte Berücksichtigung der Medienarten (TV, Hörfunk, Print, Podcasts, Agenturen, Online und Foto/Video). Innerhalb der jeweiligen Medienart orientiere sie sich in einer Gesamtabwägung und in Betrachtung des Gesamtbildes insbesondere an dem Verbreitungsgrad der Medien, dem thematischen Schwerpunkt der jeweiligen Reise und der Berücksichtigung der Teilnahme in der Vergangenheit. Die Auswahlentscheidung beziehe sich stets auf ein Medium, sei nicht personenbezogen. Sie habe für die hier zu treffende Einzelfallentscheidung zunächst zwischen den genannten Medienarten unterschieden und im Bereich Online, dem insgesamt vier Anmelder zuzurechnen gewesen seien, sei ein Mitbewerber der Antragstellerin ausgewählt worden. Dabei habe das Kriterium des thematischen Bezugs keinen Ausschlag gegeben, auch bei dem Kriterium der früheren Berücksichtigung hätten die Medien gleichauf gelegen. Den Ausschlag habe im vorliegenden Fall der Verbreitungsgrad gegeben, für den sich aus einer von einem Medienmagazin im April 2026 veröffentlichten Übersicht (Anlage AG 1) für den berücksichtigten Bewerber etwa 130 Millionen Besuche der Internetseite („Visits“) und für die Antragstellerin rund 3,5 Millionen „Visits“ ergeben hätten. Danach hat das Verwaltungsgericht nicht nur ausgeführt, „[h]iergegen [sei] nichts zu erinnern“, sondern hat sich in der Folge mit den Einwänden der Antragstellerin dazu beschäftigt. Es hat sowohl das Vorbringen der Antragstellerin zu einer „außergewöhnlichen Indizienlage aus ihrer ausnahmslosen [22-maligen] Nichtberücksichtigung“ und der „Bedeutung einer fehlenden Dokumentation“ gewürdigt, sowie – unter Hinweis auf die E-Mail der Antragsgegnerin vom 25. August 2026 (13:09 Uhr) sowie bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung – zu den Zweifeln der Antragstellerin hinsichtlich der bei der Auswahlentscheidung vorgenommene Erwägungen ausgeführt und zu der Kritik der Antragstellerin an dem Kriterium der „Visits“ bezüglich der Reichweitenerfassung festgestellt, dass die Heranziehung eines anderen als von der Antragsgegnerin dargestellten Maßstabes noch keine andere gerichtliche Würdigung begründe. Abgesehen davon wäre ein etwaiger erstinstanzlich unterlaufener Gehörsverstoß durch Berücksichtigung des Vorbringens im Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. November 2019 - OVG 11 S 11.18 -, juris Rn. 10).
1.3.2 Der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht schreibe der Übersicht der Frequentierung der Onlinemedien in Anlage AG 1 einen Inhalt zu, den sie nicht habe, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Dabei verkennt die Antragstellerin bereits, dass das Verwaltungsgericht die Übersicht im Zusammenhang mit der Darstellung des Vorbringens der Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Einzelfallentscheidung dargestellt und dieses Vorgehen gebilligt hat. Zudem hat das Verwaltungsgericht keinen gemeinsamen Rang 2 für R_____ behauptet, sondern ausgeführt, danach ergäbe sich für den berücksichtigten Bewerber (R_____/ L_____) etwa 130 Millionen „Visits“ und für die Antragstellerin rund 3,5 Millionen „Visits“. Warum das unzutreffend sein sollte, lässt die Beschwerde offen.
1.3.3 Die ergänzende Rüge, das Verwaltungsgericht verwechsele das Auswahlkriterium mit dessen konkreter Anwendung, führt ebenso wenig zum Erfolg der Beschwerde. Soweit die Antragstellerin diese dahin konkretisiert, die als allein entscheidend bezeichnete Vergleichsprüfung sei im Verwaltungsvorgang nicht enthalten und ihr tatsächliches Stattfinden am 25. August 2026 auch sonst nicht konkret belegt, es bleibe offen, wer die Zahlen ermittelt habe, wann sie den Entscheidern vorgelegen hätten und wer sie in der nun behaupteten Weise bewertet habe, dringt sie damit nicht durch. Die Beschwerde setzt sich insoweit bereits nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht zu dem Vorbringen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 3. September 2026, insbesondere soweit sie darin bei der Auswahlentscheidung vorgenommene Erwägungen bezweifelt (dort S. 8 f.), betreffend die Einstellung der Reichweite auf die E-Mail der Antragsgegnerin vom 25. August 2026 („R_____ bisher noch nicht berücksichtigt, generiert aber eine große Reichweite, daher schlagen wir eine Mitnahme vor“) hingewiesen und sich auch zu dem dort und in der Beschwerde dargestellten Zitat des Bundesverwaltungsgerichts verhalten hat. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, dass hier ein Ermessensausfall vorliegen sollte, bei dem Ermessenserwägungen, insbesondere zur Frage der Reichweite, noch nicht angestellt und im laufenden Verfahren erstmalig dargelegt werden sollten. Es ist daher unerheblich, dass sich weder die konkrete Ermittlung der Reichweite der Antragstellerin, noch eine rechnerische Zusammenführung von R_____ und L_____, noch eine Gegenüberstellung der verschiedenen Reichwertenwerte dem Verwaltungsvorgang entnehmen lassen.
1.3.4 Soweit die Beschwerde rügt, die von ihr erbetenen vorgerichtlichen Auskünfte seien bei der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts unberücksichtigt geblieben, verfängt das nicht. Der Vortrag genügt bereits nicht den Anforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Er lässt unberücksichtigt, dass das Verwaltungsgericht das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach jede Mitreiseentscheidung das Ergebnis einer Einzelfallprüfung sei, gebilligt hat. Die Beschwerde trägt insoweit zwar vor, dass die damaligen Antworten frühere Auswahlentscheidungen betroffen hätten und es nicht ausgeschlossen sei, dass bei der vorliegenden Mitreiseentscheidung zusätzliche oder konkretere Erwägungen angestellt worden seien. Offen bleibt indes, woraus sich dann die Relevanz vorheriger Entscheidungen für die vorliegende Entscheidung ergebe. Soweit die Beschwerde ergänzend vorträgt, der im Prozess vorgelegte Zahlenvergleich sei vom Verwaltungsgericht ohne tragfähige Begründung als glaubhaft gewertet worden, zudem fehle es an der Glaubhaftmachung der Behauptungen, auf denen die Kammer ihre Entscheidung aufbaue, ist damit ein Ermessensfehler der Antragsgegnerin nicht aufgezeigt. Die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zahlen bestreitet die Beschwerde nicht. Daran ändert auch nichts, dass der Verwaltungsvorgang zu diesem Verfahren das erstmals im Prozess vorgelegte Zahlenmaterial nicht aufweist.
1.3.5 Der weitere Vortrag der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht ignoriere den methodischen Angriff gegen den Faktor 37 und damit die inhaltliche Richtigkeit des Reichweitenvergleichs, führt nicht auf den Erfolg der Beschwerde. Zwar mögen die Ausführungen der Antragstellerin zutreffend sein, wonach die Anzahl der „Visits“ nicht mit der Zahl erreichter Personen gleichzusetzen sei, die Werte von R_____ und L_____ in erheblichem Umfang Zugriffe außerhalb des redaktionellen Angebots erfassten, die Addition zweier Domainwerte keine gemeinsame Personenreichweite ergebe und bei der Antragstellerin wesentliche Verbreitungswege ausgeblendet würden. Damit wird indes ein entscheidungsrelevanter Fehler im Rahmen der Reichweitenerfassung nicht dargelegt. Die gerichtliche Überprüfung derartiger Auswahlentscheidungen ist darauf beschränkt, ob die Behörde von unzutreffenden Tatsachen ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt und die gesetzlichen Grenzen beachtet hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Mai 2013 – 1 BvQ 13/13 –, juris Rn. 3). Dass das hier anzunehmen sei, ist nicht hinreichend dargelegt. Es ist insbesondere nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht anzunehmen, dass das gewählte Merkmal „Visits“ ungeeignet sei, die Reichweite abzubilden.
1.3.6 Soweit die Beschwerde zudem rügt, für die Entscheidung am 25. August 2026 sei veraltetes Zahlenmaterial für April 2026 verwandt worden, ohne die Gründe hierfür hinreichend zu erläutern, ist dem Vorbringen schon nicht zu entnehmen, dass bei einem anderen Referenzzeitraum die anhand der Reichweite getroffene Entscheidung anders, namentlich zu ihren Gunsten ausgefallen wäre.
1.3.7 Soweit die Antragstellerin ferner die Verteilung der 20 Plätze auf die verschiedenen Medienarten angreift und insbesondere rügt, dass neun Plätze der Medienart „Print“ zugeordnet wurden, verhilft das der Beschwerde nicht zum Erfolg. Es ist bereits nicht in einer nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt, dass sich die – unter Verweis auf die erstinstanzlichen Ausführungen der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 1. September 2026, Seite 9) angestellten – Feststellungen des Verwaltungsgerichts als rechtsfehlerhaft erweisen sollten. Warum die Verteilung von neun der 20 Plätze für Printmedien mit den Erwägungen, diese Medienart erreiche ein eigenständiges Publikum, das sich von der Leserschaft reiner Online-Medien unterscheide, Printmedien verfügten über gewachsene, fest gebundene Leserkreise, die sich insbesondere im regionalen Bereich nicht ohne Weiteres durch Online-Angebote ersetzen ließen, regionale Tageszeitungen erreichten Bevölkerungsgruppen, die lokale Bezüge politischer Entscheidungen erwarteten und digitale Nachrichtenportale nicht oder nur ergänzend nutzten, was im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung gewesen sei, denn die Arktispolitik sei kein ausschließlich außenpolitisches oder geopolitisches Spezialthema, gerade die gewachsene Struktur der deutschen Printlandschaft – mit ihrer Verbindung aus überregionalen Titeln und regionalen Tageszeitungen – ermögliche es, diese thematische Bandbreite auf unterschiedlichen Ebenen abzubilden und dabei Leserkreise zu erreichen, die von reinen Online-Medien typischerweise nicht in vergleichbarer Weise angesprochen würden, rechtsfehlerhaft sein sollte, lässt die Beschwerde offen. Soweit die Beschwerde das Fehlen einer Verteilungsabwägung im Verwaltungsvorgang rügt, zeigt sie keine Ermessensfehler auf. Dass Ermessen ausgeübt wurde, belegt nicht nur bereits die Tatsache der ungleichen, regelmäßig erfolgenden Aufteilung der Plätze. sondern dies belegen auch die zuvor beschriebenen Erwägungen. Im Übrigen ist nicht dargetan, dass bei einer abweichenden Platzverteilung auf die Medienarten eine andere Aufteilung erfolgt wäre und bei der nachfolgenden Auswahl im Rahmen der Medienkategorie „Online“ die Antragstellerin zum Zuge gekommen wäre.
1.3.8 Soweit die Antragstellerin ferner rügt, das Verwaltungsgericht habe die Bedeutung ihrer 21 früheren Absagen verkannt, übersieht sie, dass die Antragsgegnerin bei dieser Reise die vorherige Berücksichtigung bei allen Medien gleichermaßen auf frühere Reisen des amtierenden Bundeskanzlers bezogen hat. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung lässt dies nicht erkennen. Woraus sich die Notwendigkeit ergeben sollte, die Anzahl vorheriger erfolgloser Interessenbekundungen (ggf. ergänzend) zu berücksichtigen, lässt die Beschwerde offen.
1.4 Soweit die Beschwerde schließlich rügt, die Begründung des Verwaltungsgerichts trage die Zurückweisung des Hilfsantrags nicht, verfängt das nicht. Nach obigen Ausführungen hat die Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Auswahlentscheidung rechtsfehlerfrei getroffen wurde, nicht erfolgreich angegriffen. Es fehlt daher auch für einen Bescheidungsanspruch an der Feststellung eines Ermessensfehlers. Inwieweit darüber hinaus der Hilfsantrag auch mangels Kapazität ohne Erfolg bleiben muss, bedarf daher vorliegend keiner Klärung.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).