Mord wegen Ehebruchvorwürfen und familiärer Konflikte KI-Titel
Mord · § 211 StGB · familiäre Konflikte · Alkoholkonsum · Tötungsabsicht
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
- § 211 Alt. 5 StGB -
Gründe
I.
Der in der Ukraine geborene Angeklagte ist der Sohn eines Armeniers, der beim Militär tätig war, und einer aus Ungarn stammenden Mutter. Er hat einen Bruder. Nach eigenen Angaben wuchs er jedoch in einem Waisenhaus in einer Stadt im Westen der Ukraine auf. Im Alter von 16 oder 17 Jahren schloss er die Schule nach insgesamt elf Schuljahren regulär ab. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zum Schweißer und besuchte die Technische Hochschule im Lyzeum in der Stadt …. Seit seinem 13. Lebensjahr übte der Angeklagte verschiedene kleinere Jobs aus, um sich etwas hinzuzuverdienen. So war er u.a. in einer Bäckerei, in verschiedenen Lagern und in einer Ziegelei tätig. In seiner Freizeit trieb er regelmäßig Sport und spielte Fußball.
Als der Angeklagte volljährig war, zog er in eine eigene Wohnung, später lebte er zeitweise auch bei Freunden. Seine erste Freundin E... lernte er mit 20 Jahren kennen. Ein Jahr später heiratete das Paar. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor, ein im Jahr 2009 geborener Sohn und eine im Jahr 2010 geborene Tochter.
Die Familie lebte in …, einer Stadt im Westen der Ukraine. Der Angeklagte arbeitete in dieser Zeit bei verschiedenen Möbelfirmen. Im Jahr 2014/2015 ging die Ehe auseinander, da der Angeklagte seiner Frau vorwarf, ihn zu betrügen.
Nach der Trennung hatte der Angeklagte zunächst keine längere feste Beziehung mehr, sondern nur lose Verbindungen. Er konsumierte in dieser Zeit auch regelmäßig Alkohol.
Im Jahr 2016 oder 2017 wurde ein weiterer Sohn des Angeklagten geboren. Er stammt aus einer kurzlebigen Beziehung zu einer nicht näher bekannten Frau. Der Angeklagte hat weder zur Mutter des Kindes noch zum Sohn Kontakt. Auch zu seinen Kindern aus der geschiedenen Ehe besteht kein Kontakt mehr.
Der Angeklagte ging später eine Beziehung mit einer Frau namens R... M... ein, aus der ebenfalls ein gemeinsames Kind stammt, eine im Jahr 2019 oder 2020 geborene Tochter. Um mehr Geld zu verdienen und seine Familie zu versorgen, entschied sich der Angeklagte dazu, für längere Zeit im Ausland zu arbeiten. Er lebte in der Folgezeit in Tschechien und in Ungarn. Frau M... und die gemeinsame Tochter sowie zwei Kinder aus ihrer früheren Beziehung blieben in der Ukraine. Die Beziehung zwischen ihr und dem Angeklagten bestand jedoch fort. Allerdings lernte der Angeklagte in dieser Zeit über ein Internetportal die am 19.01.1984 geborene I... D..., das spätere Tatopfer, kennen und ging auch mit ihr eine intime Beziehung ein. Nachdem Frau M... hiervon erfuhr, trennte sie sich vom Angeklagten.
Auch I... D... war bereits anderweitig gebunden, als sie den Angeklagten kennenlernte. Sie ist mit dem Zeugen T... N... D... verheiratet und hat eine Tochter, die am 09.02.2009 geborene Zeugin A.... D.... Ihre Verbindung zum Angeklagten blieb zwar weder der Tochter noch ihrem Ehemann verborgen, gleichwohl trennte man sich nicht, sondern führte die Ehe fort.
Im Jahr 2022 kam der Angeklagte nach Deutschland, um hier zu arbeiten. Nachdem er zunächst in Hamburg in einem Coca Cola-Lager tätig war, fand er zuletzt über ein polnisches Werkvertragsunternehmen eine Beschäftigung bei der Garagenbaufirma K-PLUS in .... Er bewohnte in dieser Zeit zusammen mit anderen ausländischen Hilfsarbeitern eine Unterkunft in der … in … in der Nähe von ....
Der Angeklagte nimmt keine Drogen, trinkt aber regelmäßig Alkohol, wobei er den Konsum während der Woche auf zwei bis drei Dosen Bier nach Beendigung der Arbeit beschränkt. An den Wochenenden trinkt er meist mehrere Dosen Bier, aber nicht mehr als zehn pro Tag.
Abgesehen von einer Gehirnerschütterung nach einem Sturz aus größerer Höhe vor mehreren Jahren, bei dem keine bleibenden Schäden entstanden sind, hatte er bislang keine schweren Verletzungen.
Der Angeklagte ist in Deutschland nicht vorbestraft.
II.
1.
I... D... lebte bis zum Jahr 2019 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter in Charkiw, Ukraine. Ihr Ehemann und sie waren als Verkäufer auf einem örtlichen Wochenmarkt tätig. Da es immer schwieriger wurde, den Arbeitsplatz zu halten, und die Einnahmen zurückgingen, entschloss sich Frau D..., allein ins benachbarte Tschechien zu reisen und die Familie von dort zu unterstützen. Während ihres Aufenthaltes in Tschechien pflegte I... D... intensiven Kontakt zum Angeklagten und lebte auch circa drei Monate lang gemeinsam mit ihm in einer Wohnung. Beide arbeiteten bei einer Sortierstelle für Second-Hand-Bekleidung. Nach Ablauf ihres Kurzvisums kehrte sie Anfang September 2019 zunächst zu ihrem Ehemann und ihrer Tochter in die Ukraine zurück. Die Ehe bestand zwar nach außen hin noch fort, die Eheleute hatten sich jedoch bereits seit längerem entfremdet und pflegten keine innige Beziehung mehr, was auch A.... D... nicht verborgen blieb. Ihr erzählte Frau D... nun von der engen Beziehung zum Angeklagten und stellte ihn als neuen Freund vor.
Anfang des Jahres 2020 zog I... D... dann für sechs Monate nach Polen, um dort bei einer Autoherstellungsfirma zu arbeiten. Der Angeklagte, der in dieser Zeit weiterhin in Tschechien arbeitete, besuchte Frau D... regelmäßig und setzte das intime Verhältnis zu ihr fort. Gleichwohl war die Beziehung zwischen beiden von Anfang an ambivalent. Einerseits führte das Paar zeitweise eine eheähnliche Beziehung, andererseits kam es offenbar häufiger zu körperlichen Auseinandersetzungen. Nach sechs Monaten kam Frau D... mit sichtbaren Verletzungen aus Polen zu ihrer Familie zurück und äußerte gegenüber ihrer Tochter, dass sie die Beziehung zum Angeklagten angesichts der körperlichen Übergriffe beendet habe. Frau D... stellte mehrere Strafanzeigen gegen den Angeklagten, die jedoch aus nicht näher bekannten Gründen letztlich im Sande verliefen.
Ihr Ehemann, der Zeuge T… N... D..., ignorierte die Vorfälle und hielt, jedenfalls nach außen hin, weiter an der Ehe fest. Man ging dann in der Folgezeit auch gemeinsam nach Polen, um dort als Händler zu arbeiten. Die gemeinsame Tochter blieb in der Ukraine und lebte in dieser Zeit bei ihrer Oma.
Zu Beginn des Ukrainekrieges im Februar 2022 entschied I... D..., ihre Mutter N... D... und ihre Tochter aus der kriegsbedrohten Ortschaft Charkiw zu sich nach Polen zu bringen. Von dort floh man später gemeinsam nach Deutschland, wo die Familie in der Landesaufnahmestelle in Lebach am 15. März 2022 ein Asylgesuch stellte. Noch am gleichen Tag wurden sie mit dem Bus nach … verbracht und kamen dort dauerhaft in einer Wohnung in der … unter. T... N... D... war zwar ebenfalls in der Wohnung gemeldet, hielt sich aber zeitweise auch bei Freunden in …auf und war immer wieder für längere Zeiten abwesend.
Frau D... nahm in dieser Zeit wieder Kontakt zum Angeklagten auf. Beide trafen sich regelmäßig in verschiedenen Städten, wo sie vorzugsweise in Stundenhotels Geschlechtsverkehr ausübten.
2.
Am Samstag, den 26. März 2022, verließ I... D... gegen 14 Uhr ihre Wohnung in ..., um sich um 16 Uhr mit dem Angeklagten am Hauptbahnhof in Trier zu treffen. Ihrer Familie gegenüber hatte sie wahrheitswidrig vorgegeben, sie sei mit einer Bekannten, der Zeugin L... I... verabredet, die hiervon indes nichts wusste. Herr D... war ohnehin für ein paar Tage bei seinem Bekannten in .... und hatte seine Ehefrau zuletzt am Mittwoch gesehen.
I... D... trug ein T-Shirt mit Bildaufdruck Chip&Chap, eine Jogginghose der Marke Adidas sowie einen Mantel der Marke Housebrand und führte eine Handtasche mit sich. Weiteres Gepäck hatte sie nicht. Um 14:09 Uhr bestieg sie in ...-Stadtmitte die Regionalbahn …, mit der sie zunächst nach … fuhr und von dort dann mit dem Schienenersatzverkehr nach …. Hier stieg sie um 15:34 Uhr in die Regionalbahn … ein, mit der sie schließlich um 16:01 Uhr den Hauptbahnhof in …erreichte.
Auch der Angeklagte war inzwischen mit dem Zug aus ... über … nach … gereist. Beide begaben sich zunächst fußläufig zur Parkanlage des …. Nach einem gemeinsamen Spaziergang entschied man sich dazu, in ein Hotel zu gehen, um dort Geschlechtsverkehr zu haben. Zu diesem Zweck suchte das Paar gegen 17 Uhr das Hotel ... in der ... auf. Nachdem der Rezeptionist, der Zeuge D... M..., dem Angeklagten auf entsprechende Nachfrage erklärte, dass die Zimmer nicht stundenweise vermietet würden, verständigte man sich schließlich darauf, das Zimmer für eine Nacht zu mieten, wobei der Zeuge M... ihnen insoweit entgegenkam und ihnen das Zimmer für 80 € – statt der regulären 99 € – überließ.
Der Angeklagte zeigte bei der Anmeldung seinen ukrainischen Pass vor und füllte das Anmeldeformular mit dem Namen „Y… H….“ (anstatt seines richtigen Namens „ Y... H...“) aus, gab als Wohnort ... an und hinterließ die Telefonnummer …., die er frei erfunden hatte. Frau D... stand etwa zwei bis drei Meter hinter dem Angeklagten und überließ ihm das Einchecken im Hotel. Nachdem man den Zimmerschlüssel erhalten hatte, begaben sich beide gemeinsam in das ihnen zugeteilte Zimmer Nr. 22, das sich im 2. OB-Geschoss befand.
Als der Zeuge M... etwa 20 Minuten später das Zimmer der beiden aufsuchte, um die Gäste noch darüber zu informieren, dass sie bis 11 Uhr am Folgetag auschecken müssen, saß Frau D... auf dem Bett, wobei sie auf den Zeugen einen etwas angespannten, devoten Eindruck machte. Der Angeklagte und Frau D... hatten sich zuvor jedoch normal unterhalten, wie der Zeuge durch die geschlossene Tür hören konnte.
Nachdem man wieder unter sich war, hatte das Paar einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, der sich mit Pausen über einen Zeitraum von etwa einer Stunde hinzog. Anschließend begab sich der Angeklagte ins Bad, um zu duschen. I... D... blieb währenddessen nackt auf dem rechten der beiden Zimmerbetten bäuchlings liegen und widmete sich ihrem Mobiltelefon. Der Angeklagte, der dies noch bemerkt hatte, mutmaßte, dass Frau D... mit anderen Männern Nachrichten austauschte und empfand dies als Verrat. Spätestens in diesem Moment beschloss er aus Eifersucht heraus, I... D... für diesen Verrat zu sanktionieren und sie zu töten. Er beabsichtigte hierbei, sich ihre momentane Arg- und Wehrlosigkeit zu Nutzen zu machen, und schlich bei laufendem Duschwasser aus dem Badezimmer, um Frau D... glauben zu lassen, er befinde sich noch in der Dusche. Dann trat er von hinten an die weiter auf dem Bauch liegende I... D... heran, die den Angeklagten nicht bemerkt hatte und sich keines Angriffs versah, und würgte ihren Hals mit beiden Händen mit unbedingtem Tötungswillen bis zur Bewusstlosigkeit. Dabei drückte er ihr Gesicht derart kraftvoll in die Bettmatratze, dass die von ihr getragene Brille symmetrische Druckverletzungen in ihrem Gesicht hinterließ.
Im Anschluss hieran nahm der Angeklagte den gummierten Matratzenschonbezug des freien Bettes an sich und wickelte ihn zur sicheren Herbeiführung des Todes in mehreren, fest gebundenen Lagen um ihren Hals. Anschließend legte er sein vollständig entkleidetes Opfer bäuchlings in den Bettkasten des rechten Bettes, wobei er zuvor noch ihre Brille an sich nahm. Da er noch Geräusche von Frau D... vernahm – eine Art Röcheln –, band er als zusätzliche Absicherung den um den Hals geknoteten Schonbezug noch am Lattenrost fest, um den Tod des Opfers sicherzustellen. Danach richtete er das Bett wieder her, trank ein Bier, das er der Minibar entnommen hatte, und packte die Kleidung sowie sämtliche persönlichen Gegenstände des Opfers ein. Lediglich zwei Armbänder, die Frau D... am Handgelenk trug, verblieben bei ihr. Der Angeklagte nahm sodann ein weißes Handtuch, machte es nass und reinigte damit den Boden, um Spuren zu verwischen. Danach warf er das Handtuch, in das er noch ein Bettlaken wickelte, aus dem Fenster des Zimmers in den Innenhof des Hotels und verließ mit den eingepackten Sachen des Opfers das Hotel, ohne zuvor auszuchecken.
3.
I... D... verstarb an einem zentralen Regulationsversagen als Folge einer komprimierenden Gewalteinwirkung gegen den Hals im Sinne des Drosselns mittels Bettlaken/Schonbezug und nicht ausschließbar im Sinne (vorangegangenen) Würgens bzw. Bedeckens der Mundöffnung. Sie erlitt zudem einen Bruch des rechten oberen Schildknorpelhornes.
4.
Der Angeklagte begab sich nach Verlassen des Hotels fußläufig Richtung Hauptbahnhof …, um mit dem Zug nach ... zu fahren. Auf dem Weg zum Hauptbahnhof entsorgte er die Handtasche und die Schuhe der Frau D... in einem Abfallbehälter im Hinterhof eines Wohngebäudes in der … . Um 20:31 Uhr bestieg er sodann den Regionalexpress … Richtung .... Während der Zugfahrt beschäftigte er sich mit weiteren Sachen der Geschädigten, die er teilweise zerstörte und in Abfallbehältern im Zug entsorgte (u.a. ihre Brille sowie diverse Zettel). Dann nahm er das Mobiltelefon der Getöteten an sich und befasste sich mit ihren Nachrichten. A.... D... hatte aus Sorge um ihre Mutter um 19:52 Uhr über den Viber-Messenger an sie die Nachricht geschrieben, „Wo bist du?“ (Übersetzung aus dem Ukrainischen). Um sich einen zeitlichen Vorsprung zu verschaffen und den Eindruck zu erwecken, es sei alles in Ordnung, schrieb der Angeklagte um 21:11 Uhr mit dem Handy der Verstorbenen eine sms an A.... D..., in der ihr auf Ukrainisch mitteilte „Ich rufe zurück“. Der Angeklagte wollte hierbei den Eindruck hinterlassen, die Nachricht sei von Frau D... selbst verfasst. In der Folgezeit gingen weitere Nachrichten der Tochter und Anrufversuche ein, ohne dass zunächst eine Reaktion des Angeklagten erfolgte, der mit der Entsorgung der Gegenstände der Verstorbenen beschäftigt war.
Nach seiner Ankunft am Hauptbahnhof in ... um 21:56 Uhr entsorgte er dort in Abfallbehältern weitere persönlichen Gegenstände und Kleidungsstücke der Getöteten, u.a. ihre Jogginghose, ihr T-Shirt und ihren Mantel.
Um 22:34 Uhr begab er sich dann zu Gleis 8 und fuhr mit der Regionalbahn … nach .... Nach seiner Ankunft in ... um 23:23 Uhr begab sich der Angeklagte auf nicht näher bekannte Weise zu seinem Wohnort in ..., wo das Handy der Verstorbenen auch am Folgetag um 16:58 Uhr noch im Funkmast von ... eingeloggt war.
Der Angeklagte begann dann von dort am 27. März 2022 folgende Kommunikation per sms mit A.... D... (Übersetzung aus dem Ukrainischen), wobei er das Mobiltelefon der Verstorbenen nutzte, um erneut den Eindruck zu hinterlassen, die Nachrichten stammten von ihr:
Angeklagter um 16:32 Uhr: Ich bin schon unterwegs
A.... um 16:32 Uhr: Mama. Ruf mich an. Wo warst du? Mama antworte. Angeklagter um 16:32 Uhr: Später. Entschuldige.
A.... um 16:33 Uhr: Kommst du bald?
Angeklagter um 16:33 Uhr: Ja.
A.... um 16:34 Uhr: Die Polizei sucht schon nach dir und das ist nicht lustig. Angeklagter um 16:34 Uhr: Wozu? Was ist passiert?
A.... um 16:34 Uhr: Weil dein Kopf völlig leer ist. Du denkst an niemanden.
Angeklagter um 16:35 Uhr: Das verstehe ich nicht.
A.... um 16:35 Uhr: Du denkst nur an dich selbst. Ganz ... steht Kopf. Angeklagter um 16:35 Uhr: Worüber sprichst du?
A.... um 16:35 Uhr: Du bist verschwunden. Du hast niemandem etwas gesagt. Angeklagter um 16:36 Uhr: Nein, ich habe mich nur verirrt.
A.... um 16:36 Uhr: Ach, so einfach? Du musst ins Krankenhaus.
Angeklagter um 16:37 Uhr: Bin schon unterwegs.
Angeklagter um 16:39 Uhr: Wie geht es Oma?
A.... um 16:39 Uhr: Sie ist im Schockzustand dank dir.
Angeklagter um 16:42 Uhr: Du wusstest wohin ich wollte.
A.... um 16:45 Uhr: Du hast mir nicht gesagt, dass du 24 Stunden weg bist. Angeklagter um 16:46 Uhr: Schatz, es wird alles gut. Entschuldige.
A.... um 16:46 Uhr: Am liebsten würde ich dich auf den Mond schießen. Angeklagter um 16:46 Uhr: Ich habe nicht gefeiert.
Es folgen weitere wechselseitigen Nachrichten.
Um 16:50 Uhr schreibt A.... dann: Du warst mit J…
Angeklagter um 16:50 Uhr: Nein
A.... um 16:50 Uhr: Doch
Angeklagter um 16:50 Uhr: Denk nicht mal daran
A.... um 16:51 Uhr: Ich glaube dir nicht.
Auf die Nachricht von A.... um 18:04 Uhr, sie anzurufen, erwidert der Angeklagte um 18:21 Uhr: Komme in einer Stunde. Der Akku ist gleich leer. Entschuldige. A.... um 19:26 Uhr: Wo bist du?
Angeklagter um 19:46 Uhr: Noch drei Haltestellen, ich rufe dich an, der Akku ist fast leer. Mach dir keine Sorgen.
Nach weiteren Nachrichten der Tochter schreibt der Angeklagte um 21:21 Uhr: Ich komme gleich hoch.
Es folgen weitere Nachrichten der Tochter, auf die der Angeklagte zunächst nicht mehr reagiert.
Am Montag, 28. März 2022 um 07:36 Uhr schreibt A.... D... erneut: Mami, Mami. Ruf mich bitte an.
Der Angeklagte antwortet um 09:05 Uhr: Guten Morgen mein Schatz, ich regle gerade die Sachen mit den Dokumenten und mit der Arbeitserlaubnis, rufe später an, mach dir keine Sorgen.
A.... um 09:05 Uhr: Mama, ich vermisse dich sehr. Mama, was soll ich machen. Angeklagter um 09:05 Uhr: In die Schule
Angeklagter um 09:06 Uhr: Ich muss die Sachen mit den Dokumenten zu Ende bringen, ich brauche eine Arbeitserlaubnis.
Die letzte Nachricht des Angeklagten um 09:07 Uhr lautet: Entschuldige. Auf weitere Nachrichten der Tochter der Verstorbenen reagiert er nicht mehr.
5.
Am Sonntag, den 27. März 2022, gegen 11 Uhr, begab sich die Zeugin C... M... zusammen mit ihrer Tochter A.... M…, die beide im Hotel ... als Reinigungskraft arbeiten, in das Zimmer Nr. 22, um dieses sauber zu machen. Sie reinigten das Zimmer, bezogen die Betten und machten das Zimmer bezugsfertig. Gleichzeitig reinigte eine Kollegin der beiden, Frau H… N..H… L… , das Badezimmer. Alle drei bemerkten nichts Ungewöhnliches. Lediglich ein unangenehmer Geruch im Zimmer fiel auf, weshalb Frau C... M... die Fenster öffnete.
Am nächsten Tag wollte sich die Zeugin M... S...., die ebenfalls als Zimmermädchen dort tätig ist, gegen 11 Uhr einen persönlichen Eindruck über die Geruchsbelästigung in Zimmer 22 verschaffen, über die sie informiert worden war. Im Zimmer fiel ihr dann eine rot-bräunliche Flüssigkeit entlang der Längsseite des rechten Bettes auf, die sie sodann aufwischte. In der Annahme, ein Hotelgast könnte in den Bettkasten uriniert haben, hob sie die Matratze des Bettes im Beisein der inzwischen ebenfalls anwesenden Zeugin C... M... an. Dabei bemerkte sie Beine einer weiblichen Person, die offensichtlich schon bläulich verfärbt waren.
Frau S... ließ die Matratze abrupt fallen und setzte anschließend um 11:06 Uhr den Notruf ab.
6.
Die Identifizierung der Getöteten gestaltete sich schwierig, da keinerlei persönliche Sachen des Opfers mehr im Zimmer vorhanden waren und Name sowie Anschrift der Getöteten auch nicht aus dem Anmeldeformular hervorgingen.
Der Zeuge M... konnte zwar angeben, dass es sich um eine ukrainische Staatsangehörige handelte. Außer dem Anmeldeformular gab es jedoch keine weiteren Informationen. Insbesondere hatte der Zeuge den Pass des Angeklagten entgegen der üblichen Routine nicht fotokopiert. Unter der angegebenen Telefonnummer konnte er nicht erreicht werden.
Zwischenzeitlich hatte jedoch die Zeugin A.... D... mithilfe einer ehrenamtlichen Flüchtlingshelferin, der Zeugin J… G…. , ihre Mutter als vermisst gemeldet und eine detaillierte Personenbeschreibung abgegeben. Über diesen Vermisstenfall wurde die Kriminalpolizei … dann im Zuge der Ermittlungen durch die Bundespolizei in … informiert.
Durch Abgleich eindeutiger Identifizierungsmerkmale und die spätere daktyloskopische Untersuchung konnte der aufgefundene Leichnam in der Folge eindeutig der I... D... zugeordnet werden.
7.
Bereits bei ihrer ersten polizeilichen Vernehmung äußerte A.... D... die Befürchtung, dass der Angeklagte für das Verschwinden ihrer Mutter verantwortlich sein könnte, und übermittelte der Polizei ein Lichtbild des polnischen Schengen-Visums des Angeklagten sowie seinen Namen und seine Kontaktdaten.
Im Zusammenhang mit den Angaben auf dem Anmeldeformular im Hotel richtete sich der Tatverdacht daher schnell gegen den Angeklagten.
Eine Absuche der öffentlich zugänglichen Abfalltonnen im Nahbereich der Tatörtlichkeit, insbesondere der Wegstrecke vom Hotel zum Hauptbahnhof, führte dann zum Auffinden der Handtasche und der Schuhe des Opfers in dem Abfallbehälter im Innenhof des Wohngebäudes … in …. Nach Auswertung der durch die Bundespolizei … zur Verfügung gestellten Videosequenzen der Videoüberwachungsanlagen der Deutschen Bahn konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte in Mülltonnen am Hauptbahnhof in ... Kleidungsstücke des Opfers entsorgt hatte. Eine entsprechende Absuche führte zum Auffinden des T-Shirts, der Jogginghose und des Mantels des Opfers. Die Handtasche und sämtliche Kleidungsstücke wurden sichergestellt. Die bereits im Zug zerstörte und entsorgte Brille des Opfers konnte trotz umfangreicher Suche nicht mehr gefunden werden.
8. Der Angeklagte war am 27. März 2022, also am Tag nach seiner Rückfahrt nach ... bzw. ... erneut zum Hauptbahnhof ... gekommen, wobei er nunmehr eine gut gefüllte, rote Reisetasche der Marke Nike mit sich führte. Er konnte dort auf der Videoüberwachungsanlage am Hauptbahnhof zuletzt um 21:06 Uhr erkannt werden, als er die Treppen zu Gleis 5 hinauflief. Dabei führte er auch das Handy der Verstorbenen mit sich, das um 21:21 Uhr im Sendemast von ... eingeloggt war, und setzte damit die Kommunikation mit A.... D... – wie oben dargelegt – fort. Der Angeklagte ist dann auf nicht weiter bekannte Weise für ein paar Tage nach Ungarn zu seinem Bruder gereist. Anlässlich des Besuch schenkte er seiner Schwägerin die Ohrringe des Opfers. Das Mobiltelefon der Verstorbenen verkaufte er an eine nicht näher bekannte Person in Budapest.
Da er sich offenbar angesichts der von ihm vorgenommenen Spurenbeseitigung in Sicherheit wähnte, kehrte er nach kurzem Aufenthalt in Ungarn nach Deutschland zurück, wobei er über Österreich mit dem Nightliner Zug … einreiste. Am 2. April 2022 konnte er um 00:20 Uhr am Hauptbahnhof in … vorläufig festgenommen werden, nachdem die Ermittlungsbeamten zuvor am 1. April 2022 um 22:31 Uhr Standortdaten über einen möglichen Aufenthalt im Bereich des Hauptbahnhofs Passau erlangt hatten.
Bei seiner Festnahme führte er eine Kreditkarte der Verstorbenen mit sich sowie eine goldene Halskette mit Kreuzanhänger, die er um den Hals trug. Beides wurde sichergestellt. Auch die von ihm mitgeführten Taschen – ein schwarzer Rucksack der Marke Adidas und eine rote Sporttasche der Marke Nike – wurden sichergestellt. In den Taschen befanden sich vorwiegend Kleidungsstücke.
Der Angeklagte befindet sich seit seiner Festnahme aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Trier vom 29. März 2022 (Az. 35a Gs 1233/22) ununterbrochen in Untersuchungshaft, zunächst in der JVA … und anschließend in der JVA ….
III.
A. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen. Die Feststellungen zum Lebenslauf beruhen auf seinen Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. R..., der den Angeklagten exploriert hat und hierzu in der Hauptverhandlung gehört wurde. Die Kammer hatte keinen Anlass, den Angaben des Angeklagten nicht zu folgen. Soweit der Angeklagte entgegen seiner Angaben möglicherweise nicht in einem Waisenhaus, sondern in geordneten Verhältnissen bei seinen Eltern aufgewachsen ist, war dies letztlich nicht von Relevanz und bedurfte keiner weiteren aufwendigen Ermittlungen, um die im Ausland lebende Mutter des Angeklagten zu vernehmen. Insbesondere war die genaue Aufklärung auch nicht für die psychiatrische Würdigung durch den Sachverständigen erforderlich, wie dieser auf besondere Nachfrage hierzu ausdrücklich angab.
Die Feststellungen zu seiner letzten Beschäftigung in ... und seiner Unterkunft in ... beruhen auf den Angaben des Polizeibeamten KOK D....
B.
Zur Sache hat sich der Angeklagte im Ermittlungsverfahren in seiner Vernehmung am 12. Mai 2022 durch die Polizeibeamten KOK D... und EKHK S..., die hierzu in der Hauptverhandlung gehört wurden, geständig eingelassen. Auch gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. R... ließ sich der Angeklagte geständig ein.
Bei seiner polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte folgende Angaben gemacht:
Zunächst bestritt der Angeklagte die Vorwürfe, räumte aber das Treffen mit I... ein. Man treffe sich schon länger in diversen Städten, um Geschlechtsverkehr zu haben. In … sei man zunächst spazieren gegangen. I... sei müde geworden und deshalb sei man in das Hotel gegangen. Dort habe man Sex gehabt, etwa eine Stunde lang, danach sei er aber nach Hause gefahren, da er müde gewesen sei. I... habe da noch gelebt und habe noch alle persönlichen Sachen bei sich gehabt.
Nachdem dem Angeklagten Bilder der verstorbenen Frau D... gezeigt wurden und ihm seitens der Polizeibeamten vorgehalten wurde, dass man aus Aufnahmen aus Videoüberwachungsanlagen wisse, dass er die Gegenstände weggeworfen habe, negierte er, dass es sich bei der Person auf den Bildern um Frau D... handele. Zu den ihm gezeigten Videoaufnahmen erklärte er, dass es sich um „fake“-Videos handele. Spätestens nachdem ihm die Videoaufnahmen gezeigt wurden, wurde der Angeklagte nach dem Eindruck der vernehmenden Beamten nervös. Vorher sei er sehr selbstbewusst gewesen und habe sogar mit der Dolmetscherin geflirtet.
Schließlich erklärte der Angeklagte, er werde nun nichts mehr sagen und wolle zum Gericht. Die Vernehmung sollte dann abgebrochen werden. Zuvor richtete jedoch der Leiter der Mordkommission, der Zeuge S..., noch das Wort an den Angeklagten und hielt ihm vor, dass man ihn auch ohne seine Angaben anhand der objektiven Beweismittel überführen könne. Es deute insoweit vieles auf einen Mord aus sexueller Absicht hin, zumal auf dem Handy des Angeklagten mehrere Bilder von Bettkästen gefunden worden seien. Weiterhin erklärte er ihm, dass es bei der Polizei in Deutschland keine „fake“-Videos gebe.
Der Angeklagte erklärte daraufhin, dass er „sie nicht während des Geschlechtsverkehrs getötet habe, sondern danach“.
Er führte dann weiter aus, dass er Duschen gegangen sei und das Wasser angemacht habe. Er habe dann gesehen, dass Frau D... an ihrem Handy gespielt habe. Er sei davon ausgegangen, dass sie mit anderen Männern schreibe. Dann habe er das Wasser angelassen, damit sie ihn nicht bemerke, und sei von hinten an sie heran und habe sie gewürgt, zunächst mit den Händen, anschließend mit dem Laken. Da er noch ein Geröchel oder so gehört habe, habe er Frau D... noch mit dem Laken am Lattenrost festgebunden, um sicherzugehen, dass sie tot ist. Auf Frage, ob Frau D... während des Würgevorgangs stillgehalten habe, antwortete der Angeklagte, sie habe sich nicht gewehrt. Es habe vorher auch keinen Streit gegeben. Er habe aus Eifersucht heraus gehandelt.
Hinterher habe er noch ein Bier getrunken und sei dann geflohen. Vor der Tat habe er keinen Alkohol getrunken. Auf Nachfrage, warum er die Kleidung der Verstorbenen mitgenommen habe, entgegnete er, „Ich weiß nicht. Ich musste alles verstecken, damit keiner (es) findet“.
Der Angeklagte räumte ferner ein, dass er auf dem Weg zum Bahnhof die Tasche und die Turnschuhe der Verstorbenen weggeworfen habe und dass er mit ihrem Mobiltelefon später noch Nachrichten an ihre Tochter geschickt und im Zug I...s Brille zerstört habe.
Das Handtuch habe er aus dem Fenster geworfen, damit man keine Spuren sehe. Er habe vorher mit dem Handtuch den Boden gewischt und Spuren verwischt.
Das Mobiltelefon der Verstorbenen habe er später in Budapest verkauft, ihre Ohrringe seiner Schwägerin geschenkt. I...s Kette habe er in ... oder ... weggeworfen. Die Kette, die er bei seiner Festnahme um den Hals getragen habe, sei seine eigene gewesen. I... und er hätten die gleichen Ketten gehabt.
Bei der Schilderung der Tat zeigte der Angeklagte – so der Zeuge S... – starke Emotionen und weinte. Im Anschluss an die Vernehmung bedankte er sich mehrfach bei dem Vernehmungsbeamten S... für das Gespräch und verbeugte sich vor ihm.
Gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. R... ließ sich der Angeklagte wie folgt ein:
An die Tat könne er sich nur ein bisschen erinnern. Er wisse noch, dass er aus der Dusche gekommen sei. Er habe das Wasser nicht abgestellt, damit Frau D... nicht bemerke, dass er aus der Dusche komme. Er habe sie mit dem Telefon in der Hand gesehen. Damit sei alles zu Ende gegangen. An die Tat selbst habe er keine Erinnerung mehr. Als er I... mit dem Telefon gesehen habe, habe er gedacht, dass dies Verrat sei. Er habe Eifersucht und Verrat gespürt. Vielleicht habe er gedacht, dass sie sich mit jemand anderem verabredet habe. Er habe in dem Moment einfach verstanden, dass er verraten worden sei. Es tue ihm leid, dass es soweit gekommen sei.
C.
Die Kammer ist den geständigen Angaben des Angeklagten gefolgt, soweit sie mit der objektiven Beweislage und den weiteren Beweisergebnissen in Einklang stehen. Im letzten Wort hat der Angeklagte zwar plötzlich bestritten, I... D... getötet zu haben, und erklärt, er habe ein reines Gewissen und fühle nicht, dass er etwas Schlimmes getan habe.
Hierbei handelt es sich jedoch offensichtlich um reine Schutzbehauptungen.
Der Angeklagte hat sowohl bei seiner polizeilichen Vernehmung als auch gegenüber dem Sachverständigen die Tötung der Frau D... eingeräumt. Selbst wenn er sich bei der Vernehmung durch die Polizeibeamten angesichts der Vorlage von Bildern der Getöteten und der Angabe, dass man ihn für einen Triebtäter halte, unter Druck gesetzt fühlte, hätte er gegenüber dem Sachverständigen keine Angaben machen müssen. Darüber hinaus hat der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung und gegenüber dem Sachverständigen auch Begleitumstände geschildert. Insbesondere hat er ohne Not dargelegt, dass er bewusst das Duschwasser habe laufen lassen, damit I... ihn nicht bemerke. Damit hat er Details geschildert, die sich so aus der objektiven Beweislage noch nicht ergeben hatten.
Die geständigen Angaben des Angeklagten werden durch die weiteren Beweisergebnisse gestützt.
1.
Nach den glaubhaften Angaben des Polizeibeamten B..., der zusammen mit seiner Kollegin PK’in M... (beide PI Trier) als erste Streife am Tatort war, lag die Leiche im Bettkasten des rechten Bettes. Dabei war ein Bettlaken, das sich später als gummierter Matratzenschonbezug herausstellte, fest um den Hals des Opfers gebunden und zusätzlich noch am Lattenrost verknotet.
Die Kammer hat die gefertigten Lichtbilder von der Auffindesituation in Augenschein genommen. Sie zeigen, dass Frau D... nackt im Bettkasten lag, wobei um ihren Hals der Schonbezug gebunden und dieser mit dem Lattenrost verknotet war.
Dass es sich bei dem im Bettkasten aufgefundenen Leichnam um den der I... D... handelt, folgt aus dem daktyloskopischen Untersuchungsergebnis des Landeskriminalamtes Mainz vom 29.03.2022, das durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde.
Die objektive Spurenlage stützt damit die Einlassung des Angeklagten zum Tötungsvorgang.
Die Hauptverhandlung hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass bis zum Eintreffen der Polizei Veränderungen an der Leiche oder am Bett vorgenommen worden sind.
Die Zeugin M... hat bekundet, dass ihr bei der Zimmerreinigung am Sonntag noch nichts Ungewöhnliches aufgefallen sei, lediglich der Geruch. Sie hat das Zimmer sauber gemacht und die Betten frisch bezogen, ansonsten aber nichts verändert. Auch die noch unter dem Eindruck der Auffindesituation stehende Zeugin M... S.... hat in ihrer polizeilichen Vernehmung, die im allseitigen Einverständnis zur Schonung der Zeugin durch Verlesung eingeführt wurde, angegeben, am Bett nichts verändert zu
haben. Nachdem sie die Beine der Leiche gesehen habe, habe sie die Matratze wieder fallen lassen.
Das Zimmer war nach Angaben der Zeugen abgeschlossen, sodass auch ein Zutritt durch andere Personen ausgeschlossen werden kann.
Die Inhaberin des Hotels, die Zeugin … S..., war an dem Sonntag gegen 14:30 Uhr ebenfalls nochmal in Zimmer Nr. 22, um nach dem Zimmerschlüssel zu suchen, den der Angeklagte bei Verlassen des Hotels nicht abgegeben hatte. Dabei fiel ihr der unangenehme Geruch ebenfalls auf. Sie lüftete das Zimmer daher nochmals. Im Innenhof des Hotels bemerkte sie ein Bettlaken, das in ein weißes Handtuch eingewickelt war. Das Handtuch war feucht. Ansonsten konnte Frau S... jedoch nichts Auffälliges feststellen.
2.
Die rechtsmedizinische Untersuchung der Leiche bestätigt ebenfalls die Einlassung des Angeklagten, er habe Frau D... zunächst mit den Händen gewürgt und anschließend mit dem Bettlaken/Schonbezug stranguliert.
Nach dem durch Verlesung eingeführten rechtsmedizinischen Gutachten von Dr. med. D... H..., Rechtsmedizinisches Institut der Universitätsmedizin Mainz, vom 30. März 2022 verstarb Frau D... an einem zentralen Regulationsversagen als Folge einer komprimierenden Gewalteinwirkung gegen den Hals. Ihr Tod ist auf eine Gewalteinwirkung gegen den Hals im Sinne des Drosselns mittels Bettlaken/Schonbezug zurückzuführen. Es zeigte sich an der Halsvorderseite der Getöteten eine hierzu korrespondierende, bandförmige, scharf begrenzte und zirkulär verlaufende 11 cm hohe Hautabblassung, mit Vertrocknungen und streifigen, aus petechialen Einblutungen zusammengesetzten Hautrötungen einhergehend (Zwischenkammblutungen), die auf den Nacken übergriffen. Ein vorangegangenes Würgen und/oder ein Verschluss der Atemöffnungen, zumindest der Mundöffnung, ist nicht auszuschließen.
Zeichen typischer Abwehr- oder Festhalteverletzungen an entsprechenden Körperregionen (Fußknöcheln, Oberarmen, Handgelenken) zeigten sich nicht. Sie erlitt zudem einen Bruch des rechten oberen Schildknorpelhornes, der zum Tathergang korrespondiert.
Soweit sich an beiden Wangen der Getöteten Schwellungen mit partiell livid-rötlichen Hautverfärbungen feststellen ließen, könnten diese zwar durch (Faust)Schläge gegen das Gesicht verursacht worden sein. Dies ist jedoch nicht zwingend. Genauso lässt sich die Verletzung durch festes Drücken gegen die Wange erklären, was durchaus beim Würgevorgang mit den Händen möglich ist. Wieviel Druck der Angeklagte insoweit auf I... D... ausgeübt hat, zeigt sich bereits daran, dass sich im Gesicht ein symmetrisches Vertrocknungsmuster zeigte, das der Form ihrer Brille entsprach und offenbar durch gewaltsames Drücken hiergegen entstanden ist. Es gibt insoweit auch keinerlei Hinweise darauf, dass der Tötung ein Streit oder ein Faustschlag bzw. ein sonstiger körperlicher ÜB...riff vorausgegangen ist. Der Angeklagte hat dies selbst nicht behauptet.
Dass Frau D... auf den Zeugen M... einen angespannten Eindruck hinterlassen hatte, als dieser das Zimmer betrat, dürfte der Situation geschuldet sein, wenn plötzlich jemand noch das Zimmer aufsucht. Der Zeuge hatte aber nicht den Eindruck, dass sich das Paar zuvor gestritten hat. Insbesondere haben sich beide vorher nach Angaben des Zeugen normal unterhalten.
3.
Dass der Angeklagte der Täter ist, wird auch durch das Ergebnis der DNA-analytischen Untersuchungen des Landeskriminalamtes Mainz gestützt. Hierbei konnten Spuren des Angeklagten an Hals, Nacken, Scheide und Analbereich der Getöteten sowie am gummierten Matratzenschonbezug nachgewiesen werden. Ausweislich des durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Behördengutachtens des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz vom 03.08.2022, Az. 21 05_2022_02765, erbrachte die DNA-analytische Auswertung der gesicherten Spuren mittels der PCR-Technik den Nachweis, dass der Angeklagte als anteiliger Spurenleger der gesicherten Spuren an und in der Scheide und am Analbereich der Geschädigten, am Kreuz der beim Angeklagten sichergestellten Kette mit Kreuzanhänger sowie an einem Frotteehandtuch, das aus dem Badezimmer von Zimmer Nr. 22 stammt und bereits bei der Schmutzwäsche im Keller war, in Betracht kommt. Zudem kann der Angeklagte als Spurenverursacher an den gesicherten Spuren am Hals/Nacken der Geschädigten und am gummierten Matratzenschonbezug, der um den Hals der Geschädigten gebunden war, nicht ausgeschlossen werden.
Wegen des großen Überschusses von Zellen der Geschädigten an ihren Genitalabrieben und ihrem Nackenbereich lieferte die DNA-Anlayse der automatisierten Standard-Markersysteme keine biostatistisch verwertbaren Typisierungsergebnisse für die im Spurenanteil enthaltene männliche DNA. Daher wurde eine biostatistische Bewertung der Spurenlegerwahrscheinlichkeit des Angeklagten anhand der Typisierungsergebnisse in den Y-chromosomalen DYS-Markern durchgeführt. Dabei stimmten die DYS-Merkmale vom 2. Abrieb der Scheide der Geschädigten und die für den Angeklagten nachgewiesenen DYS-Merkmale in allen 23 untersuchten Merkmalssystemen überein. Aus der Häufigkeit des nachgewiesenen Y-STR-Haplotyps ergab sich sodann ein Likelihood-Quotient von 75.966.722, d.h. die vorliegende Merkmalskonstellation lässt sich mehr als 75 Millionen-mal besser dadurch erklären, dass die DNA-Merkmale vom Angeklagten oder einer mit ihm in väterlicher Linie eng verwandten Person stammen, als damit, dass sie von einer nicht mit ihm in väterlicher Linie verwandten Person aus der westeuropäischen Metapopulation stammen.
I... D... kommt nach dem Gutachten als anteilige Spurenlegerin der gesicherten Spuren am Kreuz der Kette mit Kreuzanhänger und am Frotteehandtuch in Betracht. Als Spurenlegerin der gesicherten Spur am Unterhemd des Angeklagten kann sie nicht ausgeschlossen werden.
Zur Spurensicherung am Tatort und zu den sichergestellten und untersuchten Asservaten hat die Kammer die Polizeibeamtin KOK`in N... O… (Kriminaltechnik) gehört, die insbesondere auch Angaben zur Auffindesituation der Leiche sowie zu den vorgenommenen Abrieben gemacht hat. Zudem wurden Lichtbilder vom Tatort gefertigt, die die Kammer in Augenschein genommen hat.
4.
Der Angeklagte hat von Anfang an eingeräumt, mit Frau D... im Hotel ... gewesen zu sein. Die Angaben des Zeugen M... stützen dies. Der Zeuge M... hatte bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung eine Personenbeschreibung abgegeben, die mit den äußeren Merkmalen des Angeklagten übereinstimmt. Im Rahmen einer polizeilichen Wahllichtbildvorlage hat der Zeuge den Angeklagten nach eigener Einschätzung zu 70% wiedererkannt, wobei er die schriftliche Bemerkung hinzufügte „Person ähnelt Täter sehr in Gesichtsform, vor allem Augenpartie, Frisur; wirkt aber jünger, Gesicht wirkt weicher“. In seiner polizeilichen Vernehmung gab er hierzu an, die Person sehe dem Täter „verdammt ähnlich“, insbesondere die relativ tiefen dunklen Augen, die Mundpartie und die buschigen Augenbrauen stimmten überein. Die Person auf dem Lichtbild wirke aber etwas jünger, daher bewerte er die Wahrscheinlichkeit nur mit 70%.
In der Hauptverhandlung hat der Zeuge den Angeklagten eindeutig wiedererkannt.
Die Kammer hat zur Wahllichtbildvorlage den Polizeibeamten KOK D... gehört. Dieser hat hierzu auch ausgesagt, dass das Foto des Angeklagten, das bei der Wahllichtbildvorlage verwendet wurde, aus dem Visa-Antrag des Angeklagten vom 24. Mai 2019 stammt. Es handelte sich also nicht um ein aktuelles Foto, sodass es durchaus plausibel ist, dass der Zeuge die Person auf dem Foto als jünger wirkend beschrieb.
Letztlich stimmt aber auch der Name auf dem sichergestellten Anmeldebogen, der durch Verlesung eingeführt wurde, bis auf die exakte Schreibweise mit dem des Angeklagten überein.
5.
Durch Auswertung der Videosequenzen der Videoüberwachungsanlagen der Deutschen Bahn konnte weiterhin eindeutig festgestellt werden, dass der Angeklagte am Tattag um 20:31 Uhr mit dem Regionalexpress … von … Richtung ... fuhr. Die Kammer hat hierzu die Polizeibeamten PK S…B… und KK A… B… (KD Trier) gehört und die Bilder aus den Videosequenzen in Augenschein genommen.
Der Zeuge B... hat zur vorgenommenen Videosicherung als auch zur Auswertung der Funkzellendaten Angaben gemacht. Ferner war er an der Durchsuchung des Regionalexpresses beteiligt.
Der Zeuge schilderte hierzu, dass man den gesamten Zug durchsucht habe, insbesondere auch die Mülleimer und die Zwischenräume zwischen den Sitzen. Es sei jedoch nichts Tatrelevantes gefunden worden. Die weiteren Ermittlungen ergaben dann nach Auskunft des Polizeibeamten KK B…, dass der vom Angeklagten genutzte Regionalexpress in der Nacht auf den 27. März 2022 zunächst einer groben Reinigung in ... unterzogen und nach Rückkehr der Bahn nach Trier dann dort gründlich gereinigt wurde. Die Abfälle der verschiedenen Abfallbehältnisse wurden bereits bei der groben Reinigung geleert und später in zwei Container des Unternehmens … GmbH aus ... entsorgt. Die Container konnten zwar noch durch Polizeibeamte durchsucht werden. Die vom Angeklagten entsorgten Gegenstände konnten dabei jedoch nicht mehr sichergestellt werden. Die Abfälle, die bei der gründlichen Reinigung in Trier aus den Abfallbehältern des Regionalexpresses entnommen wurden, kamen in einen Container der Firma …aus Trier, der auf dem Gelände der ART in … gelagert wurde. Auch dieser konnte durchsucht werden, ohne dass dies jedoch zum Auffinden der vom Angeklagten entsorgten Gegenstände führte, was jedoch aufgrund des Umstandes, dass es sich um kleinere Gegenstände wie Zettel und die zerstörte Brille des Opfers handelte, auch nicht zu erwarten war.
Auf den Videoaufnahmen ist jedoch zu sehen, dass der Angeklagte im Zug Gegenstände der Getöteten (insbesondere ihre Brille, aber auch diverse Zettel) in Abfalleimern entsorgt.
Die Videoauswertung im Zug hat der Zeuge KK B... vorgenommen, der hierzu in der Hauptverhandlung gehört wurde. Der Zeuge schilderte, dass während der Zugfahrt mehrere Gegenstände vom Angeklagten zerstört und entsorgt worden seien, insbesondere die Brille des Opfers, aber auch diverse Zettel, deren Inhalt jedoch auf den Videos nicht zu erkennen war. Der Angeklagte habe sich zuvor intensiv mit den Gegenständen befasst und auch zwei Smartphones durchsucht.
Zu den Videoaufnahmen am Hauptbahnhof in ... hat die Kammer den Polizeikommissaranwärter L... S... (PI Trier) gehört, der die Videoauswertung vorgenommen hat. Hierzu waren dem Zeugen zuvor Lichtbilder aus dem Regionalexpress gezeigt worden, auf denen der Angeklagte und insbesondere auch dessen Rucksack deutlich zu erkennen ist.
Der Zeuge hat zahlreiche Standbildaufnahmen der Videosequenzen gefertigt, auf denen der Angeklagte zu sehen ist. Die entsprechenden Lichtbilder wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen.
Auf den Bildern ist der Angeklagte eindeutig zu erkennen. Zudem zeigen diese, dass der Angeklagte Gegenstände in einer Mülltonne auf dem Bahnhofsgelände entsorgt.
6.
Eine Absuche der Mülltonnen auf dem Weg vom Hotel zum Hauptbahnhof in … und des Containers, in dem sich der Abfall aus den Abfalltonnen auf dem Hauptbahnhof in ... befand, führte dann zum Auffinden der Kleidungsstücke und der Handtasche des Opfers.
Die Kammer hierzu den Polizeibeamten S... (KD Trier) gehört, der sowohl bei der Durchsuchung der Mülltonnen auf dem Weg vom Hotel zum Bahnhof beteiligt war als auch bei der – ohne Ergebnis gebliebenen – Durchsuchung der Müllcontainer in …, in dem sich der Abfall aus der gründlichen Reinigung des vom Angeklagten benutzten Regionalexpresses sowie aus den Abfallbehältnissen des Hauptbahnhofs in Trier befand.
Der Zeuge bestätigte, dass im Hinterhof eines Wohngebäudes ein Handtaschen-Rucksack mit darin befindlichen Turnschuhen gefunden wurde.
Der Zeuge KK B... (KD Trier) war an der Durchsuchung der Abfälle aus ... beteiligt und konnte hierzu Angaben machen. Er schilderte, dass sich in dem Container, in dem sich die Abfälle des Hauptbahnhofs ... befanden, das T-Shirt der Verstorbenen mit Bildaufdruck Chip&Chap, ihre Jogginghose der Marke Adidas sowie der von ihr getragene Mantel der Marke Housebrand befanden. Die Kleidungsstücke wurden sichergestellt.
Dass Frau D... diese Kleidungsstücke trug und die sichergestellte Handtasche mit sich führte, ergibt sich aus den Videoaufnahmen aus den Regionalbahnen RB … und RB …, mit denen die Getötete nach …gereist ist.
Auf den Bildern sind die sichergestellten Kleidungsstücke, aber auch die Handtasche deutlich zu erkennen.
Zudem hat die inzwischen wieder in der Ukraine lebende Zeugin A.... D..., deren Angaben durch Vernehmung des KOK H... in die Hauptverhandlung eingeführt wurden, die sichergestellten Gegenstände und Kleidungsstücke als die ihrer Mutter sicher identifiziert.
7.
Auf den Bildern aus der Videoüberwachung im Regionalexpress ist ferner zu erkennen, wie der Angeklagte sich längere Zeit mit dem Handy der Getöteten befasst. Dies korrespondiert zeitlich auch mit der Nachricht, die er der Zeugin A.... D... um 21:11 Uhr von dem Mobilfunkanschluss ihrer Mutter geschrieben hat. So zeigt die Videoaufnahme, dass er sich ab 21:09 Uhr – und auch noch um 21:10:55 Uhr – erneut mit dem Mobiltelefon der Frau D... befasst. Dabei handelt es sich bei den Uhrzeiten, die als Videostempel auf den Aufnahmen hinterlegt sind, um Echtzeiten.
Dass der Angeklagte der Zeugin D... Nachrichten mit dem Telefon der Getöteten geschrieben hat, hat er darüber hinaus selbst bei seiner polizeilichen Vernehmung eingeräumt.
Zur Auswertung der Chatverläufe hat die Kammer die Polizeibeamten T... und K... gehört, die den Kommunikationsverlauf entsprechend den Feststellungen geschildert haben. Die Chats zwischen Mutter und Tochter seien zunächst über Viber-Messenger geführt worden. Der Angeklagte sei dann zu sms übergegangen. Zudem habe es lange Pausen gegeben, währenddessen das Mobiltelefon der Frau D... abgeschaltet gewesen sei. Die Kammer hat den Chatverlauf – in deutscher Übersetzung – ergänzend durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt.
Die Zeugen KHK V… K… und PK E… (beide PI ...) haben in der „Vermisstensache“ I... D... ermittelt, bevor bekannt wurde, dass es sich bei der im Hotel aufgefundenen Leiche um Frau D... handelt.
Nachdem Nachrichten auf dem Handy der A.... D... eingegangen waren, die vom Mobiltelefon der I... D... stammten, wurde eine Handyortung veranlasst. Das Handy konnte am 27. März 2022 um 16:58 Uhr im Funkmast von ..., dem seinerzeitigen Wohnort des Angeklagten, geortet werden, wie der Polizeibeamte E... in der Hauptverhandlung näher ausgeführt hat. Das Mobiltelefon sei zu diesem Zeitpunkt eingeschaltet gewesen. Eine weitere Abfrage durch den Polizeibeamten KHK K… ergab nach seinen Ausführungen, dass das Mobiltelefon um 21:21 Uhr am selben Tag im Sendemast von ... eingeloggt war. Anrufversuche schlugen jedoch fehl, da das Handy dann ausgeschaltet war.
Die Auswertung der bereits erwähnten Videoüberwachungsanlagen der Deutschen Bahn hat hierzu korrespondierend ergeben, dass sich der Angeklagte am 27. März 2022 jedenfalls in der Zeit von 20:02 Uhr bis 21:06 Uhr am Hauptbahnhof in ... aufhielt und hierbei auch die rote Sporttasche der Marke Nike mit sich führte, die bei seiner späteren Festnahme sichergestellt werden konnte.
Frau J… G…, die ehrenamtlich für die Flüchtlingshilfe arbeitet und die Familie der Verstorbenen unterstützt hat, hatte im Rahmen der Suche nach Frau D... bereits einen Screenshot der eingegangenen Nachrichten auf dem Mobiltelefon der A.... D... an die PI ... übermittelt. Sie hat hierzu in der Hauptverhandlung bekundet und auch geschildert, dass sie letztlich in Absprache mit A.... die Polizei über I...s Verschwinden verständigt habe. Es sei A.... und ihr letztlich auch klargewesen, dass die Nachrichten nicht von I... stammten, insbesondere weil I... D... mit ihrer Tochter sonst viel liebevoller schreibe.
8.
Der Zeuge KOK T… H... (KD ...) war ebenfalls in die Ermittlungen hinsichtlich der als vermisst gemeldeten I... D... eingebunden.
Er hat in der Hauptverhandlung Angaben zur Auswertung der Videoaufnahmen aus den Zügen gemacht, auf denen Frau D... identifiziert werden konnte. Zudem hat er von A.... D... eine detaillierte Beschreibung ihrer Mutter, der Kleidung und des Schmucks entgegengenommen und der Tochter zusammen mit der Polizeibeamtin KOK‘in S… (Landespolizeipräsidium ...) die Todesnachricht übermittelt. Nach seinen Angaben hat A.... D... sofort den Angeklagten als möglichen Täter in Verdacht gehabt und auf dessen Gewalttätigkeit hingewiesen.
Die Zeugin S... hat der Tochter dabei Bilder von den am Handgelenk der Verstorbenen getragenen Armbändern und von der Jacke gezeigt. A.... D... konnte die Gegenstände eindeutig ihrer Mutter zuordnen. Auch die auf einem Lichtbild abgebildete Kette mit Kreuzanhänger, die der Angeklagte bei seiner Festnahme um den Hals trug, identifizierte A.... D... als die ihrer Mutter.
9.
Zur Beziehung zwischen dem Angeklagten und I... D... hat die Tochter umfangreiche Angaben gemacht, die der vernehmende KOK H... in der Hauptverhandlung schilderte.
Zudem hat die Kammer den Ehemann der Getöteten, den Zeugen D..., gehört, auf dessen Angaben die Feststellungen zur Flucht der Familie nach Deutschland sowie zur allgemeinen Lebenssituation beruhen. Auch A.... D... hat hierzu entsprechende Angaben gemacht.
Die Zeugin V…B…, die bei der Vernehmung der Tochter als Dolmetscherin fungiert hat, hat Angaben zur Reaktion der Tochter auf den Tod der Mutter gemacht. Frau D... habe immer wieder geäußert, „er hat sie umgebracht“ und von der Gewalttätigkeit des Angeklagten gesprochen.
10.
Die Kammer hat nach alledem keinerlei Zweifel daran, dass der Angeklagte mit I... D... in dem Hotelzimmer war und sie dort wie festgestellt getötet hat. Die Würdigung sämtlicher objektiven Beweise und der Zeugenaussagen ergeben zusammen mit der Einlassung des Angeklagten ein stimmiges Gesamtbild entsprechend den getroffenen Feststellungen.
IV.
Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den objektiven und subjektiven Tatbestand des Mordes gemäß § 211 StGB verwirklicht.
Auch bei Berücksichtigung der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung ist hier keine andere Wertung möglich. Der Angeklagte hat mit unbedingtem Tötungswillen zunächst durch kräftiges Würgen mit den Händen und sodann durch Strangulation mit dem Schonbezug auf sein Opfer eingewirkt. Um den Tod sicherzustellen, hat er den Schonbezug anschließend noch mit dem Lattenrost verknotet, sodass keinerlei Zweifel am Tötungsvorsatz bestehen.
Nach den getroffenen Feststellungen ist auch das Mordmerkmal der Heimtücke sicher erfüllt. Der Angeklagte hat in feindlicher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausgenutzt.
Er hat das Duschwasser laufen lassen, damit I... D... nicht bemerkt, dass er sich ihr von hinten nähert. Frau D... lag bäuchlings auf dem Bett und versah sich keines Angriffs. Zwar gab es in der Vergangenheit bereits körperliche Auseinandersetzungen. Diese lagen jedoch schon länger zurück. Am Tattag hatte es keinen Streit gegeben.
Frau D... lag nunmehr nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr entspannt auf dem Bett und war mit ihrem Mobiltelefon beschäftigt.
Der Angeklagte hat sodann unter Ausnutzung dieser Arglosigkeit und infolgedessen auch Wehrlosigkeit von hinten auf den Hals des Opfers bis zur eintretenden Bewusstlosigkeit eingewirkt und den Tod anschließend durch weiteres Strangulieren mit dem Schonbezug und Verknoten des Schonbezugs am Lattenrost herbeigeführt. Frau D... hatte in dieser Situation keinerlei Möglichkeiten, dem Angriff auf ihr Leben zu entkommen.
Dem Angeklagten war auch bewusst, ein durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzloses Opfer zu überraschen. Hierauf kam es ihm nach den Feststellungen gerade an.
Der Angeklagte hatte bei der Tötung des Opfers ferner die erforderliche feindselige Haltung, da er Frau D... für den angenommenen Verrat an ihm sanktionieren wollte.
Sonstige niedrige Beweggründe lagen hingegen nicht vor. Der Angeklagte handelte zwar aus Eifersucht. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um ein auf sittlich niedrigster Stufe stehendes Tatmotiv.
Der Angeklagte handelte ferner rechtswidrig und schuldhaft.
Sachverständig beraten durch Prof. Dr. W… R..., einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, der der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren als kompetent bekannt ist, hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht erheblich beeinträchtigt oder aufgehoben waren im Sinne der §§ 20, 21 StGB.
Nachvollziehbar hat der Sachverständige bei dem Angeklagten das Vorliegen der Eingangsmerkmale des Schwachsinns und der schweren anderen seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB sicher ausgeschlossen.
Im Hinblick auf seinen Alkoholkonsum geht die Kammer mit dem Sachverständigen davon aus, dass der Angeklagte sicherlich eine gewisse Toleranzentwicklung gegenüber Alkohol entwickelt hat, jedoch kein Abhängigkeitssyndrom. Es gab weder Anhaltspunkte für häufige Kontrollverluste noch für ein starkes Verlangen nach ständigem Alkoholkonsum oder körperliche Entzugserscheinungen. Der Angeklagte hat seinen Alkoholkonsum während der Woche auf zwei bis drei Dosen Bier beschränkt und auch an den Wochenenden nicht mehr als zehn Dosen Bier pro Tag getrunken.
Der Sachverständige hat weiterhin zur Überzeugung der Kammer ausgeführt, dass bei dem Angeklagten keine schwerwiegende Persönlichkeitsstörung vorliegt. Auch das Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung konnte sicher ausgeschlossen werden.
Es war weder eine hirnorganische Schädigung noch eine organische Persönlichkeitsstörung nachweisbar. In seinen kognitiven Fähigkeiten war er vollkommen unauffällig. Aus den Explorationsgesprächen ergaben sich keine Anhaltspunkte für Auffassungs- oder Konzentrationsstörungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Gedächtnisfunktionen.
Anhaltspunkte für eine schwere andauernde psychiatrische Erkrankung fanden sich ebenfalls nicht. Insbesondere konnten bei dem Angeklagten keine Symptome einer schizophrenen Störung festgestellt werden. Soweit in einem vorausgegangenen Gutachten zur Haftfähigkeit und zur möglichen Unterbringung nach § 126a StPO im Gutachten des Psychiaters Dr. Dr. W. C... vom 30. Mai 2022 die Verdachtsdiagnose einer beginnenden Störung aus dem schizophrenen Formenkreis geäußert wurde, wurden seitens des Arztes bereits keine Symptome dokumentiert, die diese Diagnose stützen. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. R... nachvollziehbar dargelegt. Während der Exploration durch ihn und im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich die Verdachtsdiagnose auch nicht bestätigt. Es zeigten sich weder Wahrnehmungsstörungen im Sinne des Hörens von dialogisierenden und kommentierenden Stimmen, noch formale Denkstörungen, katatone Symptome oder eine sogenannte Negativsymptomatik mit Störungen der Affektivität und des Antriebs, sodass für die Annahme einer schizophrenen Störung kein Raum ist. Eine Störung sexueller Präferenzen konnte ebenfalls nicht diagnostiziert werden. Es gab keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tat primär der Befriedigung sexueller Bedürfnisse diente. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme entwickelte sich die Tötungsabsicht erst nach dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr, aus Eifersucht heraus, nachdem Frau D... auf ihrem Handy Nachrichten schrieb.
Ferner lag zur Tatzeit keine relevante Alkoholisierung vor. Der Angeklagte hat erst nach der Tat eine Dose Bier getrunken. Vorher hatte er keinen Alkohol konsumiert. Mit dem Sachverständigen schließt die Kammer schließlich auch das Merkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung im Sinne eines Affekts aus.
Die Tat des Angeklagten war zwar nicht geplant. Dem Entschluss zur Tötung ging vielmehr voraus, dass er sich durch Frau D... verraten fühlte, nachdem diese im Anschluss an den Geschlechtsverkehr Nachrichten auf ihrem Mobiltelefon schrieb. Beim Angeklagten lag aber gerade keine Erschütterung im Sinne eines Zusammenbruchs vor, wie sie bei Affekttaten kennzeichnend ist. Er hat sich vielmehr völlig rational verhalten, indem er das Opfer nach der Tat zunächst in den Bettkasten gelegt, den Schonbezug mit dem Lattenrost verknotet und anschließend das Bett wiederhergerichtet hat. Auch das Reinigen des Fußbodens mit dem nassen Handtuch, die Mitnahme sämtlicher persönlicher Gegenstände und Kleidungsstücke der Getöteten sowie die anschließende Entsorgung in verschiedenen Abfallbehältnissen auf seinem Rückweg nach ... zeigt, dass er sich hier völlig rational verhalten hat, um die Tat zu vertuschen und die Identifizierung des Opfers zu erschweren. Zudem hat er auch noch Nachrichten mit dem Mobiltelefon der Getöteten an deren Tochter geschrieben, um vorzutäuschen, dass sie noch am Leben sei.
Ein derartiges klares Denken und von der Tat unbeeindrucktes Verhalten schließen eine Affekttat sicher aus.
Nach alledem handelte der Angeklagte voll schuldfähig.
V.
Da der Angeklagte des Mordes schuldig ist, ist gegen ihn gemäß § 211 Abs. 1 StGB eine lebenslange Freiheitsstrafe zu verhängen.
Die vom Bundesgerichtshof in Ausnahmefällen für den Heimtücke-Mord entwickelte Rechtsfolgenlösung kam vorliegend nicht zur Anwendung, da keine außergewöhnlichen mildernden Umstände vom Schweregrad einer notstandsähnlichen Lage vorlagen.
Die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe erscheint hier nicht als unverhältnismäßig. Auslöser der Tat war die Mutmaßung des Angeklagten, I... D... würde Nachrichten an andere Männer schreiben. Dies ist – selbst wenn es zutreffend wäre – kein Umstand, der als hinreichend außergewöhnlich zu qualifizieren ist, dass eine Ausnahmesituation angenommen werden könnte. Es handelt sich auch nicht um eine Situation, in der ein Täter infolge körperlicher Unterlegenheit dem gewalttätigen Gegner nicht offen gegenübertreten könnte. Der Angeklagte war vielmehr selbst der körperlich Überlegene. Ein heimtückisches Handeln war für ihn daher in keiner Weise unausweichlich.
Die Annahme der Rechtsfolgenlösung kam hier somit nicht in Betracht.
Umgekehrt sieht die Kammer aber auch keinen Grund, eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB anzunehmen.
Das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit weicht von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Mordfällen nicht derart ab, dass eine Strafaussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach 15 Jahren auch bei dann günstiger Täterprognose unangemessen wäre . Insbesondere handelt es sich nicht um einen Mehrfachmord. Ferner liegen keine besonders verwerflichen Begleitumstände der Tat oder eine überaus grausame Behandlung des Opfers bei der Ermordung vor. Der Angeklagte handelte schließlich auch nicht aus Beweggründen allerniedrigster Art, sodass Anhaltspunkte für die Annahme einer besonderen Schwere der Schuld nicht vorliegen.
VI.
Eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kommt gemäß § 63 StGB bereits mangels Vorliegens einer tatausschlaggebenden psychiatrischen Erkrankung nicht in Betracht.
Auch eine Unterbringung nach § 64 StGB scheidet aus. Es liegt bereits kein Hang im Sinne des § 64 StGB vor, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen.
VII.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 465 Abs. 1 StPO.