VG Bremen Urteil zitiert von 2

Genehmigung von Tierversuchen an Makaken KI-Titel

Tierversuchsgenehmigung · Ausstiegsperspektive · Verwaltungsrecht · Forschungsfreiheit · Tierschutzrecht

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Sonstiges

Verwaltungsgericht Freie der Freien Hansestadt Bremen %f Hansestadt -5. Kammer- 1 Bremen Az: 5K1274109 S iIstenor verkündet am 28.05.2010 als Urkundsbeamtin der Geschäftss(elleer Im Namen des Volkes! Urteil In der Verwaltungsrechtssache Vermerk über Berichtiqunqsbeschluss Der Tenor des Urteils wurde gemäß Beschluss vom 16.06.2010 berichtigt. hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 5. Kammer - durch Richter und sowie die ehrenamtlichen Richter - und J1 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.05.2010 für Recht erkannt:

Tenor

Der Bescheid vom 15.10.2008 und der Widerspruchsbescheid vorn 11.08.2009 in Gestalt des Ergänzungsbescheides.vom 26.05.2010 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand '

Der Kläger forscht an der Universität Bremen seit 1997 auf dem Gebiet der Neuro- und Kognitionswissenschaft. Er führt zu diesem Zweck Tierversuche durch. Als Versuchstiere werden Ratten und Makaken ( nicht-humane Primaten) eingesetzt. Die Versuchsanordnungen entsprechen in der Grundkonfiguration dem, was in der Kognitionsforschung weltweit praktiziert wird.

Bisherige Grundlage für die Tätigkeit der Klägers und seiner Arbeitsgruppe waren befristete Genehmigungen der Beklagten vom 3005.1998 und 11.12.2001 einschließlich entsprechender Verlängerungsbescheide. Die zuletzt unter dem 18.11.2005 erteilte Genehmigung verlor wegen Zeitablaufs am 30. November 2008 ihre Gültigkeit.

Vor dem Hintergrund der von Anfang an in der Öffentlichkeit kontrovers diskutierten „Bremer Affenversuche" brachten die seinerzeitigen Regierungsfraktionen von SPD und CDU am 20.03.2007 einen Antrag mit dem Titel „Ausstiegsperspektive bei invasiven Affenversuchen" in die Bürgerschaft (Landtag) ein (s. Drs. 16/1344). Danach sollte sich die Bürgerschaft zu einem geordneten Ausstieg aus den invasiven Tierversuchen an Makaken mit Ablauf der laUfenden Genehmigungsperiode bekennen. Ferner sollte der Senat gebeten werden, der Bürgerschaft auf der Grundlage des Berichts einer durch den Wissenschaftssenator einzusetzenden Expertenkommission zu berichten, wie der geordnete Ausstieg aus den Versuchen erfolgen könne. Der Antrag wurde am 22.03.2007 von der Bürgerschaft angenommen, Und zwar mit der auf die Fraktion Bündnis 90/,Die Grünen zurückgehenden Änderung, den Ausstieg mit Ablauf der laufenden Genehmigungsperiode „ im Jahr 2008" ins Auge zu fassen (5. PlPr. 16180, S. 5428; B 16/1250). In der Koalitionsvereinbarung für die gemeinsame Regierungsbildung der neuen Legislaturperiode ab Mai 2007 zwischen der SPD und Bündflis 90/Die Grünen vom 17.06.2007 heißt es unter der Überschrift „Ausstieg aus den Affenversuchen": „ Der Bürgerschaftsbeschluss zur Beendigung der Primatenversuche an der Universität Bremen wird wie beschlossen umgesetzt" (S. 84).

Am 18.06.2007 führte die erwähnte Expertenkommission durch vier Fachgutachter und einen wissenschaftlichen Mitarbeiter des Deutschen Tierschutzbundes eine Evaluierung des Forschungsvorhabens „ Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns" durch. Die Kommission kam insbesondere seitens der Fachgutachter zu einer positiven Bewertung der Qualität der Forschung des Klägers. Die Fachgutachter stellten darüber hinaus fest, dass für die vom Kläger verfolgten Fragestellungen nicht-invasive Methoden die eingesetzten invasiven Methoden nicht ersetzen könnten (s. Protokoll v. 08.08.2007).

Mit Schreiben vom 19.06.2008 nebst ergänzenden Stellungnahmen vom 10.07.08, 22.08.08, 17.09.08 und 19.09.08 beantragte der Kläger ein weiteres Versuchsvorhaben zur Erforschung der raumzeitlichen Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns. Die möglichen Belastungen der eingesetzten Makaken u. a. durch operative Eingriffe, Fixierung des Kopfes und Regulierung der Flüssigkeitszufuhr seien als gering zu bewerten, was unter anderem durch Verhaltensbeobachtungen, die Biologie der Versuchstiere und den Gesundheitszustand der Tiere untermauert werde. Angesichts der erheblichen Bedeutung des Forschungsvorhabens seien diese Belastungen' ethisch vertretbar.

Zentrales Ziel des Forschungsvorhabens ist es, die Informationsprozesse, die der Wahrnehmung, der selektiven Aufmerksamkeit ' und dem Gedächtnis sowie exekutiven Funktionen zugrunde liegen, besser verstehen zu können und die gewonnenen Erkenntnisse einer praktischen Anwendung zuzuführen. Der Kläger konzentriert sich hierbei auf das Sehsystem der Säugetiere und seine Interaktion mit dem motorischen System und anderen Sinnessystemen und auf entsprechende exekutive Kontrollmechanismen. Im Vordergrund stehen Untersuchungen im Bereich der Hirnrinde. Das Vorhaben dient der Weiterführung und Detaillierung der bisher verfolgten Forschungen. Es gliedert sich in fünf Versuchsansätze (1 - V), von, denen der Versuchsansatz V eine Erweiterung um eine anwendungsorientierte Komponente verfolgt.

Für das Vorhaben werden weitere 21 Makaken und 75 Raffen benötigt, zusätzlich zu den ‚Tieren, die aus der vorherigen Genehmigungsperiode übernommen werden sollen. Die Tiere sollen in sog. chronischen, semi-chronischen, akuten, neuroanatomischen und kernspintomographie-gestützten Versuchen verwendet werden: Neue Tiere werden zunächst an die Umgebung und die Mitarbeiter gewöhnt. Es folgen die erforderlichen Operationen und die Phase der Konditionierung (Training), bevor die eigentlichen Messungen im Versuch beginnen. Die Versuchsansätze werden im erheblichen Umfang durch Drittmittel finanziert, deren Volumen seit Beginn des Vorhabens 4 Millionen Euro übersteigt.

Die chronischen Versuche an Makaken bilden methodisch den Kern des Vorhabens und sind Bestandteil aller fünf Versuchsansätze. Hierfür werden die Makaken über ein Flüssigkeitsmanagement dahingehend konditioniert, in einem Primatenstuhl sitzend Visuelle Fixationsaufgaben und später komplexere Aufgaben zu lösen. Die Konditionierungs- und Vorbereitungsphase kann über ein Jahr dauern. Reagieren sie auf vorgegebene bestimmte visuelle Reize in gewünschter Art und Weise (z. B. Loslassen eines Knopfes), erhalten sie kleine Mengen Flüssigkeit. Während der Versuchsphasen - normalerweise montags bis freitags - wird den Tieren ausschließlich auf diese Art Flüssigkeit zugeführt. Sie erhalten nur die Menge, die sie sich erarbeiten. Um eine ausreichende Flüssigkeitsversorgung zu gewährleisten, werden deshalb die Trainings- bzw. Messphasen erst dann beendet, wenn das Tier durch sein Verhalten signalisiert, seinen Bedarf gedeckt und kein weiteres Interesse an Flüssigkeit zu haben. An versuchsfreien Tagen erhält das Tier ergänzend Flüssigkeit, um jede Möglichkeit eines akkumulierenden Flüssigkeitsdefizits auszuschließen. Unter Berücksichtigung der selbst, erarbeiteten Mengen wird die zu, verabreichende Menge an den versuchsfreien Tagen von oben nach unten angepasst und individuell so eingestellt, dass die ‚Tiere arbeiten wollen. Auf die gesamte Flüssigkeitszufuhr pro Woche bezogen erarbeiten sich die Tiere unter der Woche etwa 50% und erhalten an den versuchsfreien Tagen 50% der Menge. Für die Versuche wird den Tieren in einer Operation unter Narkose ein Search-Coil (Ring zur Messung der.Augenbewgung) in das Auge implantiert und ein sog. Kopfhalter, eine Art Metallbolzen, an der Schädeldecke befestigt. Mit dem Kopfhalter wird der Kopf des Tieres während des Versuchs fixiert, damit die Ergebnisse nicht durch Kopfbewegungen verfälscht werden können. Zusätzlich werden den. Tieren Ableitzylinder in die Schädeldecke implantiert, die mit einem Deckel versehen sind und es- ermöglichen, während des Versuchs Elektroden oder Pipetten in das Gehirn einzuführen oder für Kernspintomographie-Aufnahmen Pharmaka- oder Tracer-Injektionen vorzunehmen. Alternativ können Elektroden auch chronisch implantiert werden. Deren Signale werden dann durch Steckkontakte abgeführt. Sind die Messungen an einem Punkt abgeschlossen, werden den Makaken neue Elektroden oder weitere Zylinder implantiert. Schließlich werden die Tiere nach einer möglicherweise über mehrere Jahre andauernden Versuchsphase eingeschläfert, um durch histologische Untersuchungen des Gehirns die Messergebnisse zu verifizieren und letzte Erkenntnisse zu erlangen.

Bei den sog. semi-chronischen Versuchen werden an den Tieren die gleichen Operationen vorgenommen, die Versuche, selbst aber in Abständen von mehreren Tagen unter Anästhesie durchgeführt. Bei akuten Versuchen werden die Tiere in einer Dauernarkose untersucht und an deren Ende eingeschläfert. Hierfür werden zumeist Tiere verwendet, die bereits ein ande res Verfahren durchlaufen haben. Neuroanatomische Untersuchungen werden ebenfalls zumeist an Tieren durchgeführt, die schon chronischen oder semi-chronischen Verfahren unterzogen wurden. Ihnen wird eine Tracer-Substanz in das Gehirn injiziert; einige Tage später werden die Tiere eingeschläfert, um die Ergebnisse der Injektion auswerten zu können. Versuche mit Kernspintomographen entsprechen im Hinblick auf den Einsatz des Primatenstuhls mit Kopffixierung und dem Flüssigkeitsmanagement im Wesentlichen den chronischen Versuchen. Im Gegensatz zu diesen werden Messungen nicht über Elektroden sondern über Magnetfelder vorgenommen. Eine Kombination beider Methoden ist möglich und im Versuchsansatz IV vorgesehen.

Die Ratten werden in ähnlicher Weise eingesetzt, wobei sie aber nicht auf vergleichbar komplexe Verhaltensaufgaben trainiert werden wie die Makaken und daher auch nicht über ein Flüssig keitsmanagment konditioniert werden.

Der Tierschutzbeauftragte der Universität Bremen befürwortete in seiner Stellungnahme vom 01.07.2008 das Vorhaben. als wissenschaftlich und ethisch vertretbar. Er habe in der Vergangenheit weder Verstöße gegen die erteilten Genehmigungen noch tierschutzwidriges Verhalten der Verantwortlichen festgestellt. Die Unterbringung und Pflege der Tiere sei vorbildlich. Räumlichkeiten, Versuchsvorrichtungen sowie Gerätschaften seien funktionell und ehtsprächen internationalen Standards.

Mit Schreiben vom 06.08.2008 teilte die zum Bundesinstitut für Risikobewertung gehörende Zentralstelle zur Erfassung und Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden zum Tierversuch (ZEBET) auf Anfrage. mit, dass bildgebende Verfahren noch nicht in der Lage seien, neurophysiologische Einzelableitungen zu ersetzen. Es werde aber empfohlen, die Versuchstiere im normal hydrierten Zustand anders zu belohnen und auf das Flüssigkeitsmanagement zur Konditionierung zu verzichten.

Auf entsprechende Nachfrage der Genehmigüngsbehörde zum Flüssigkeitsmanagement wies der Kläger darauf hin, dass jede Konditionierung davon abhänge, ob das Tier etwas bekomme, das es notwendig brauche. Es sei nicht möglich, komplexere und aufwendigere Leistungen zuverlässig und anhaltend für Belohnungen zu erhalten, wenn das Tier an sich völlig hinreichend und anderweitig seinen Nahrungsbedarf decken könne und dabei weniger Aufwand betreiben müsse, Unzutreffend sei die Annahme, der Konditionierungsmethode läge zugrunde, dass die Tiere vor Versuchsbeginn genügend Durst hätten und deshalb dehydriert sein müssten. Die Tiere lernten (wie auch im Freiland) sehr rasch, dass ein bestimmter Bedarf nur in bestimmten Kontexten befriedigt werden könne. D. h. sie erarbeiteten sich die täglich notwendige Flüssigkeitsmenge im Experiment und seien keinesfalls dehydriert.

.6 Aufgrund weiterer Antragserläuterungen des Klägers vom 17.09. und 19.09.2008 beriet die Kommission für Tierversuche am 26.08. und 24.09.2008 über den Antrag des Klägers, der an den beiden Sitzungen zeitweise teilnahm. Die Kommission empfahl bei drei Stimmen für den Antrag und drei Gegenstimmen mit der Stimme des Vorsitzenden die Erteilung einer Genehmigung unter Auflagen. Hinsichtlich des Inhalts der Beratungen .wird auf die Sitzungsprotokolle der Kommission verwiesen.

Mit.Anhörungsschreiben vom 02.10.2008 wurde der Kläger auf die beabsichtigte Ablehnung des Anttages hingewiesen, da erhebliche Zweifel an der ethischen Vertretbarkeit der geplanten Tierversuche bestünden. Mit seiner Stellungnahme vom 09.10.2008 rügte der Kläger die mangelhafte Begründung der angekündigten Entscheidung, was eine sachgerechte Erwiderung erschwere. Da sich seit der letzten Genehmigung in 2005 weder das Tierschutzgesetz noch die experimentelle Methodik in relevanter Weise geändert habe, erscheine eine Ablehnung des aktuellen Antrages unter Verweis auf die bloße Behauptung eines deutlichen Wandels in den gesellschaftlichen Wertevorstelungen in der Bevölkerung als willkürlich. Mit Bescheid vom 15.10.2008 wurde die beantragte Genehmigung versagt. Der Antrag lege die :ethische Vertretbarkeit der Versuche nicht begründet dar. So fehle eine überzeugende Belastungseinschätzung. Weder finde der Zeitfaktor in Bezug auf eine Versuchsmethode noch in der Kombinationsbetrachtung unterschiedlicher Versuchsmethoden in Bezug auf das gesamte Versuchsvorhaben Berücksichtigung. Unter Zuhilfenahme von einschlägigen Belastungskatalogen und Orientierungshilfen schätze die Behörde die Belastung der Versuchstiere deutlich höher ein als vom Kläger angegeben. Die Kombination der Belastungen und die lange Versuchsdauer führten zu einer Erhöhung der Belastung. Diese Belastungen seien im Verhältnis zum Zweck der Gewinnung neurobiologischen und im Ansatz anwendungsorientierten Grundlagenwissens nicht vertretbar. Die evolutionäre Nähe zum Menschen und hohe Empfindungsfähigkeit der verwendeten Primaten, denen wiederholt lebensnotwendige Ressourcen entzogen würden, um sie zur Teilnahme am Versuch zu bewegen, sei ethisch schwerwiegend. Der Empfehlung der Tierversuchskommission folge die Behörde daher bewusst nicht. Am 14.11.2008 legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte am 18.11.2008 Eilrechts schutz. Auf die Antragsbegründung, die zugleich als Widerspruchsbegründung gilt, wird Bezug genommen. Mit Beschluss vom 19.12.2008 (5 V3719/08) gab das Gericht auf Grundlage einer erfolgsunabhängigen Folgenabwägung dem Antrag statt und gestattete dem Antragsteller die Fortführung der laufenden Forschungen mit dem im Jahr 2008 durchschnittlich vorhandenen Tierbestand über den 30.11.2008 hinaus, längstens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Widerspruchbescheides. Zugleich wurde den Beteiligten aufgegeben, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens eine Klärung umstrittener tatsächlicher Fragen anzustreben.

Am 24.02.2009 und am 03.03.2009 fanden zwischen dem Kläger und der Widerspruchsbehörde Besprechungen mit dem Ziel statt, einen Fragenkatalog zu entwerfen, der als.Grundlage eines gemeinsam einzuholenden Gutachtens zu den potentiellen Belastungen der . Versuchstiere dienen sollte. Diese Bemühungen blieben ohne Erfolg. Während die Beklagte bestehende Meinungs- und Einschätzungsunterschiede als nicht überbrückbar ansah, hielt der Kläger Teile der angenommenen Differenzen für ausräumbar und schlug vor, verbleibende sachliche Unstimmigkeiten der Begutachtung mit zuzuführen (Schreiben der Behörde v. 11.03.2009, Erwiderung des Klägers v. 20.03.2009,.Antwort der Behörde v. 08.05.2009, BI. 802f, 804f, 809f BA III).

Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten, in der ein Einvernehmen über die weitere Vorgehensweise nicht hergestellt werden konnte, stellte die Widerspruchsbehörde eigene Fragen zur Belastungssituation der Versuchstiere zusammen und gab drei gutachterliche Stellungnahmen in Auftrag. Prof. Dr.

B - aus und Dr. Dr.

GUM aus nahmen unter dem 11.04.2009 und 14.04.2009 jeweils zur Belastungssituation der Versuchstiere Stellung (BI. 1208f, 1281f, 1258f, BA IV). Prof. Dr.im untersuchte unter dem 25.04. 09 nicht die Belastungssituation selbst, sondern erfragte und wertete in Form eines Metagutachtens die wissenschaftliche Bewertung dieser Belastung durch anerkannte Forscher im Bereich der Neurokognition (speziell des visuellen Cortex) aus (BI. 1131f, 1168 BA IV). Den Inhalt der Stellungnahmen erhielt der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht zur Kenntnis.

Mit Schreiben vom 21.04.2009 erfolgte eine erneute förmliche Anhörung des Klägers, das dieser mit Schreiben vom 22.05.2009 unter nochmaliger Darlegung seiner Position zur ethischen Vertretbarkeit des Versuchsvorhabens beantwortete.

• Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2009, zugestellt am 19.08.2009., wies die Senatorin für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Forschungsvorhaben des Klägers bezwecke Grundlagenforschung. Zur Erreichung des zulässigen Versuchszwecks seien die beantragten Tierversuche an Primaten unerlässlich. Allerdings sei die Argumentation des Klägers zur ethischen Vertretbarkeit des Vorhabens in sich nicht schlüssig, weshalb der Antrag bereits mangels wissenschaftlich begründeter Darlegung dieser Genehmigungsvoraussetzung abzulehnen sei (5. 14 - 18 WB). Die Behörde ge-

• he indes davon aus, dass ihr über die qualifizierte Plausibilitätskontrolle hinaus ein eigenes materielles Prüfungsrecht hinsichtlich dieser Genehmigungsvoraussetzung zustehe. Sie sei daher befugt, die Darlegungen des Klägers inhaltlich zu überprüfen und gegebenenfalls auch eigene Nachforschungen anzustellen (S. 18 - 22 WB). Hinsichtlich der Beurteilung der Belastungen, denen die Makaken während des beantragten Tierversuchs voraussichtlich ausgesetzt seien, habe die Überprüfung und Auswertung näher ausgewiesener Erkenntnisquellen einschließlich der eingeholten Gutachten ergeben, dass die Versuchstiere durch die einzelnen Maßnahmen im Versuchsvorhaben (Flüssigkeitsmanagement, Fixierung, weitere Maßnahmen wie Operationen, Fixierung im Kernspintomographen sowie die wiederholte Isolation von der Gruppe und spätere Wiedereingliederung in die Gruppe) jeweils mittelgradig belastet würden. Hinzu trete die lange Dauer der Experimente und die Kombination der verschiedenen belastenden Prozeduren, wodurch sich die Leiden der Versuchstiere zu einer erheblichen Gesamtbelastung verstärkten. Diese Belastungseinschätzung werde durch Überprüfung anhand eines einschlägigen Belastungskataloges und einer herangezogenen fachlichen Orientierungshilfe bestätigt, wenn nicht sogar in der Einstufung der Schweregrade übertroffen (S. 22

- 46 WB). Hinsichtlich des möglichen Nutzens der vom Vorhaben angestrebten Ergebnisse gehe die Behörde nach Überprüfung davon aus, dass auch in Zukunft wichtige Erkenntnisse zu erwarten seien, so dass die Forschung des Klägers von erheblicher Bedeutung sei (S. 46 - 49 WB). Die Abwägung des Tierschutzes und der Forschungsfreiheit führe dazu, dass die festgestellten Belastungen der Versuchstiere durch den zu erwartenden Nutzen des Versuchszwecks nicht mehr ethisch gerechtfertigt seien. Dabei seien die nachgezeichneten gesellschaftlich veränderten Moraivorstellungen ebenso von Belang wie der Umstand, dass die prognostische Belastung der Versuchstiere als sehr wahrscheinlich oder gar sicher angesehen werden könne, während der Nutzen des Forschungsvorhabens ungewiss sei. Zwar stelle sich auch der aus der Grundlagenforschung gewonnene Erkenntnisgewinn als Nutzen dar, darüber hinäus sei jedoch auch zu prüfen, ob eine konkrete Anwendbarkeit z. B. in der Humanmedizin zu erwarten, der Nutzen also größer sei. Insoweit sei über die schematische Einteilung des § 7 Abs. 2 TierSchG hinaus, die Frage nach dem Nutzen für die Allgemeinheit zu berücksichtigen. Die Forschung des Klägers habe ein großes Potential und werde weiterhin Beiträge zur Lösung wissenschaftlicher Probleme liefern. Es sei aber auch festzustellen, dass sehr ungewiss sei, wie bedeutsam die Ergebnisse konkret sein würden und ob, wann und in welcher Weise das eigentliche Forschungsziel erreicht würde und weiterer Nutzen für Mensch und Tier aus dem Vorhaben erwachse. Je länger die Forschung dauere, desto größer sei die Wahrscheinlichkeit, dass ein angedachter Nutzen, z. B. für die Diagnostik und Therapie einer Krankheit, zwischenzeitlich von anderen Forschergruppen oder Disziplinen erzielt werde (S. 49

- 62 WB).

Am 03.09.2009 hat der Kläger Klage erhoben und unter dem 25.09.2009 erneut Eilrechtsschutz beantragt. Mit Beschluss vom 19.10.2009 (5 V 1524/09) hat das Gericht der Beklagten in Gestalt einer Zwischenentscheidung aufgegeben, dem Kläger über den 19.10.2009 hinaus. Tierversuche nach Maßgabe des Eilbeschlusses vom 19.12.2008 vorläufig zu gestatten, bis die Kammer über den erneuten Eilantrag entschieden hat.

Mit seiner Klage trägt der Kläger mit Schriftsatz vorn 13.01 . 2010 vor: Die Argumentation des Widerspruchsbescheids habe zur Folge, dass zukünftig eine Mehrung funktionalen Wissens über das Gehirn mit der bislang verfolgten erfolgreichen Methodik gar nicht mehr denkbar sei, denn die Genehmigungsunfähigkeit des Vorhabens werde auf die Ungewissheit der Ergebnisgewinnung bzw. auf den ungewissen Nutzen in der Humanmedizin gestützt. Damit treffe der behördliche „ Bann" einen ganzen Zweig der Kognitionsforschung. Ungewissheit über die zu erzielenden Ergebnisse sei eine Konstante in der Vergangenheit und Gegenwart und betreffe jegliche Hypothesenbildung in der Forschung. Die Kognitionsfärschung sei aber längst in eine Phase der Verfeinerung der Fragestellung eingetreten. Sie basiere heute auf sehr viel mehr Wissen als zu Beginn des Einsatzes des vorliegenden - national wie international üblichen - Versuchsdesigns (S. 2-5).

Der Klägervortrag setzt sich weiterhin umfänglich mit der rechtlichen Argumentation des Widerspruchsbescheides auseinander. Er beanstandet u. a., dass unklar bleibe, warum das, was in .2005 noch zur Genehmigung geführt habe, in 2009 nicht mehr gelten solle. Der Kläger rügt ferner die dem WB zugrunde liegende Belastungsanalyse. Der Bescheid blende die vorliegenden empirischen Belastungserkenntnisse aus den bisherigen Versuchen mit den Makaken in Bremen aus und begebe sich lieber auf eine abstrakte Ebene der Belastungseinschätzung nach Belastungskatalogen. So habe keiner der Gutachter, die die Behörde bestellt habe, es für nötig befunden, sich mit den Tatsachen der in Gang befindlichen Versuche und dem Zustand der Tiere zu beschäftigen. Schließlich bewerte der Widerspruchsbescheid die Angaben des Klägers zum Flüssigkeitsmanagement unzutreffend. Die Ressource Wasser werde nicht entzogen, sondern verhaltenssteuernd gewährt. Die Tiere blieben nie - mangels Erfolg - ohne Flüssigkeitszufuhr. Würde tatsächlich ein Entzug stattfinden, wäre mit einem akkumulierenden Flüssigkeitsdefizit zu rechnen. Anzeichen einer Dehydrierung lägen bei den eingesetzten Tieren nicht vor.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 15.10.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 und Ergänzungsbescheides vom 26.05.2010 zu verpflichten, dem Kläger die beahtragte Genehmigung gemäß Antrag vom 19.06.2008 zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte verteidigt in ihrer Klagerwiderung vom 01.04.2010 den Widerspruchsbescheid. Sie verweist u. a. darauf, dass die von ihr im Widerspruchsverfahren beauftragten Gutachter die Versuchstiere, die Einrichtungen und das Vorhaben des Klägers nicht in Augenschein genommen hätten, weil sich dies wegen der für das Widerspruchsverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht habe realisieren lassen. Aus einer eventuell möglichen kurzen Inaugenscheinnahme hätte sich lediglich eine „ Momentaufnahme" ergeben können, aus der die Gutachter die Belastungssituation jedoch nicht sicher hätten einschätzen können. Um dieen Umstand auszugleichen, seien die Gutachter zugunsten des Klägers mit Blick auf die individuelle Verfassung der Tiere davon ausgegangen, dass diese den generellen Umständen und dem Versuchsaufbau entsprechend in der bestmöglichen Verfassung gewesen seien. Zudem sei der Versuchsaufbau, der internationalem Standard entspreche, den Gutachtern grundsätzlich bekannt. Die abstakte Belastuigseinschätzung aller drei Gutachtefl sei dabei jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass der Versuchsaufbau als solcher auch unter besten äußeren Umständen stets eine erhebliche Belastung der Tiere bedeute. Letztendlichfehle dem Versuchsvorhaben das nach § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG erforderliche besondere Gewicht. Der Kläger irre, wenn er in seiner Klagbegründung davon ausgehe, dass zwischen den Beteiligten Einigkeit über die angebliche hervorragende Bedeutung des klägerischen Versüchs bestehe. Das Gewicht des Vorhabens sei, wie in den Bescheiden ausgeführt, als hoch, aber nicht als hervorragend im Sinne des Gesetzes einzustufen. Weder stehe das Vorhaben allein deutlich über den anderen vergleichbaren Vorhaben im Bereich der Neurowissenschaften noch seien die Ergebnisse des Klägers deutlich und herausragend besser als die vergleichbarer Wissenschaftler (S. 74-77). Schließlich stelle sich die Genehmigungsentscheidung 2008 gegenüber der Vorgängergenehmigung 2005 wederals willkürlich noch als überraschend dar. Sie sei vielmehr als zeitversetzt nachvollziehbare Reaktion auf einen immer noch anhaltenden ethischen Wertewandel zu verstehen.

Mit Hinweisschreiben vom 06.04.2010 hat das Gericht die Beteiligten nach vorläufiger Prüfung der Genehrnigungsverfahrensunterlagen ‚und der seinerzeit nur vorliegenden Klagbegründung darauf hingewiesen, dass eine Durchführung des Prozesses ohne weitere Sachaufklärung aller Voraussicht nach nicht möglich sei. Ohne die konkrete Ermittlung und Feststellung aller die Belastung der Tiere betreffenden Gesichtspunkte sowie deren zutreffende Bewertung und Gewichtung durch sachverständige Aussagen fehle es an einer entscheidungserheblichen Voraussetzung, um die in § 7 Abs. 3 TierSchG vorgesehene konkrete Abwägungsentscheidung vornehmen zu können.

Der für den 22.04.2010 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde aufgehoben und als Erörterungstermin durchgeführt.

Anlässlich dieses Erörterungstermins hat sich das Gericht vor Ort im Institut des Klägers einen eigenen Eindruck von der Unterbringung der Makaken, des Ablaufs der chronischen Versuchanordnung und weiterer Umstände, die das Forschungsvorhaben des Klägers betreffen, verschafft. Neben den Beteiligten haben an diesem nichtöffentlichen Termin auf Anregung des Gerichts der Tierschutzbeauftragte der Universität Bremen, der behandelnde Tierarzt und der laut Genehmigungsauflage für Kontrolluntersuchungen beauftragte Tierarzt teilgenommen. Letzterer begutachtet in monatlichen Abständen das Wohlbefinden der Tiere und erstellt entsprechende Berichte. Er verfügt über zahlreiche Einzeldaten zu deti Tieren.

Mit Schreiben vom 26.05.2010 hat der Beklagtenvertreter den Ergänzungsbescheid der senatorischen Behörde vom 26.05.2010 nebst Anlage zur Akte gegeben. Der Bescheid ergänzt die Begründung des Widerspruchsbescheides zuZiff. 3.4 und führt im Einzelnen aus, dass den aus dem Forschungsvorhaben des Klägers zu erwartenden Ergebnissen zwar erhebliche Bedeutung beigemessen, ihnen aber die hervorragende Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG nicht zugesprochen werden könne. Auf den Inhalt des Ergänzungsbescheides wird Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Bescheide, die Schriftsätze der Beteiligten einschließlich der schriftlichen Beteiligtenäußerungen in den beigezogenen Gerichtsakten der Eilverfahren (5 V 3719/08 und 5 V 1524/09), das Protokoll des Erörterungstermins vom 22.04.2010 sowie das Sitzungsprotokoll vom 28.05.2010 Bezug genommen. Dem Gericht haben die das Genehmigungsverfahren 2008 betreffenden Behördenakten (6 Bände) vorgelegen. Deren Inhalt war, soweit das Urteil darauf beruht, Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheid unqsq ründe Die klage ist zulässig und hinsichtlich des in dem Verpflichtungsantrag enthaltenen Bescheidungsbegehrens auch begründet. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen.

Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihn hinsichtlich seines Antrages auf Erteilung der Genehmigung für die Fortsetzung der im Rahmen des Forschungsvorhabens "Raumzeitliche Dynamik kognitiver Prozesse des Säugetiergehirns" notwendigen Tierversuche unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheidet (lL). Nach Maßgabe der für die Rechtsprüfung zugrunde zulegenden normativen Vorgaben und Grundsätze ( II. 1.. - 8.) hält die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 15.10.2008 in der maßgeblichen Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2009 und des Ergänzungsbescheides vom 26.05.2010 einer rechtlichen Überprüfung nicht stand und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Entscheidung leidet unter verschiedenen Abwägungsfehlern und vermag die Versagung der beantragten Genehmigung nicht zu tragen ( II. 9.). Die Beklagte muss sich vorhalten lassen, nicht alle relevanten Gesichtspunkte'ermittelt und in die Abwägung einbezogen zu haben (Abwägungsdefizit). Sie hat aber auch die Bedeutung und Gewichtung des jeweils betroffenen Belangs nicht zutreffend erkannt (Abwägungsfehlgewichtung). Das betrifft nicht nur die auf der „Schadenseite" zu berücksichtigenden voraussichtlichen Belastungen der Tiere ( II. 9.1), sondern auch die auf der „ Nutzenseite" einzustellenden Feststellungen und Bewertungen der zu erwartenden Forschungsergebnisse ( II. 92). Schließlich gewähren die von der Beklagten in die vergleichende Abwägung eingeführten inhaltlichen Kriterien nicht den erforderlichen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen Forschung und Tierschutz (Abwägungsdisproportionalität) ( II. 9.3).

Nach § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist ( III.). Ist dies wie bei Ermessensentscheidungen und bei Einräumung eines Beurteilungsspielraumes nicht möglich, spricht das Gericht nach § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Steht der Erlass des beantragten Verwaltungsaktes nicht im Ermessen der Behörde, wie dies bei der Erteilung einer Tierversuchsgenehmigung der Fall ist, so ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, selbst die Sache spruchreif zu machen, indem es die entscheidungserheblichen Umstände selbst feststellt, von denen der Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes abhängt. Aus besonderen Gründen kann es allerdings gerechtfertigt sein, dass das Gericht davon absieht, die Sache selbst spruchreif zu machen. Derartige Gründe sind vorliegend anzunehmen. In diesem Fall bedarf es keiner weiteren Sachverhaltsermittlung und das Gericht kann ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO erlassen. Das darüber hinausgehende Verpflichtungsbegehren ist insoweit unbegründet ( III. 1. - 4.)' Für die Rechtsprüfung geht die Kammer von Folgendem aus:

1. Die Verfassungsnovelle des Jahres 2002 hat dem Tierschutz durch Art. 20a GG eine davor nicht vorhandene Verfassungsqualität verliehen. Damit steht der Tierschutz der Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. . 3 GG dem Grunde nach im Range gleich. Insoweit ist die vorbehaltlos gewährte Wissenschaftsfreiheit durch die Neufassung des Art. 20a GG 'einschränkbar. geworden. Die zuvor geäußerten grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die §§ 7, 8 TierSchG, die Tierversuche zu Forschungszwecken einer Genehmigungspflicht unterwerfen und materiell an bestimmte -Anforderungen knüpfen, sind ausgeräumt. In der verfassungsrechtlichen Kommentarliteratur zu Art. 20a GG aber auch in der Rechtsprechung besteht - bei gewissen Gewichtungsunterschieden im Einzelnen - weitgehend Einigkeit darüber, dass angesichts der sehr unbestimmt gefassten Norm des Art. 20a GG in erster Linie der Gesetzgeber zum Handeln berufen und Exekutive wie Judikative an die (einfach-) gesetzlichen Konkretisierungen des Art. 20a GG in Gestalt des TierSchG gebunden sind. Aufgabe der Rechtsprechung kann es im Verhältnis zum Gesetzgeber nur sein, die Einhaltung der wenigen, aber nicht unbeachtlichen Grenzen des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums zu kontrollieren. Für den vorliegenden Zusammenhang bedeutet dies, dass auch in Ansehung des Staatszieles Tierschutz die Rechtsprechung die geltenden' Regelungen des Tierschutzgesetzes entsprechend dem vom Gesetzgeber intendierten Sinn und Zweck auszulegen hat, soweit der Gesetzgeber nicht selbst aufgrund des Handlungsauftrages zur Verwirklichung des Staatszieles Tierschutz diese Regelungen ändert oder diese Regelungen evident verfassungswidrig sind (vgl.:. Klöpfer, in Bonner Kommentar, 4/2005, Art. 20a GG, Rn. 37f, 40, 59: Keine Legitimation der Rspr. im Wege der Norminterpretation und -konkretisierung eindeutige gesetzgeberische Entscheidungen am Maßstab des 20a zu korrigieren, Rn. 80f; Murswiek, in Sachs, GG, 2007, Art. 20a GG, Rn. 57f, 60f; ähnlich Schulze-Fielitz, in Dreier, GG, 2. Aufl. 2006, Art. 20a GG, Rn. 67f, 77;BVerwG, Urt. v. 23.11.2006, 3030/05, E 127, 183, noch deutlicher die vom BVerwG nicht beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz, HessVGH, Urt. v. 24.11.2004, 11 UE 317/03 - juris - insb. Rn. 25 - 27 jeweils zu Art. 20a GG u. § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG; BFHE 184, 226, zum Staatsziel Umweltschutz in Art. 20a GG).

2. Unstreitig handelt es sich bei dem beantragten Vorhaben um Tierversuche iSd 7 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG, die an Wirbeltieren (Makaken und Ratten) durchgeführt werden sollen. Außer Streit sind ferner die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 2 S. 1, 2 Nr. 2, 3, Abs. 3 Nr. 2

- 5 TierSchG. Insbesondere die fachliche Eignung des Klägers und seiner Mitarbeiter liegt vor. Die Haltung der Versuchstiere entspricht allen Anforderungen. § 8 Abs. 1 TierSchG macht die Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren von der vorherigen Genehmigung des Versuchsvorhabens durch die zuständige Behörde abhängig. Nach Abs. 3 darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn

1. wissenschaftlich begründet dargelegt ist, dass

a) die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 und 3 vorliegen,

b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekanntän Ergebnisses durch einen Doppelversuch oder Wiederholungsversuch unerläßlich ist;

2. - '

5. weitere

- hier nicht strittige - Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen.

Das Vorliegen des Abs. 3 Nr. 1 hat der Antragsteller bei der Antragstellung wissenschaftlich begründet darzulegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG). § 7 Abs. 2 S. 1 TierSchG bestimmt: Tierversuche dürfen nur durchgeführt werden, soweit sie zu einem der folgenden Zwecke unerläßlich sind:

1. Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden oder Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier,

2. - 3. (hier nicht von Bedeutung),

4. Grundlagenforschung.

Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist nach § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftliche Erkenntnisse zugrunde zulegen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. § 7 Abs. 3 TierSchG bestimmt: Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind (Satz 1). Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen 'nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden (Satz 2).

3. Diese Vorschriften verdeutlichen, dass der Gesetzgeber geplante Versuche dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterwirft, indem er ethische Forderungen einerseits und wirtschaftliche sowie wissenschaftliche Forderungen andererseits, die sich auf dem Gebiet des Tierschutzes häufig gegenüberstehen, miteinander in Einklang bringt.

Dementsprechend steht das TierSchG „unter dem - dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechenden - Leitgedanken, Tieren ‚ nicht ohne vernünftigen Grund', ‚vermeidbare', das ‚ unerlässliche Maß' übersteigende Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen" (vgl. BVerfGE 48, 376, 389; 36, 47,57; 104, 337, 351; BVerfG (Kammer), NVwZ 1994, 894, 895).

Nach Klärung der 'Frage, ob bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung besteht oder nicht (präventives Verbot, mit Erlaubnisvorbehalt oder repressives Verbot mit Ausnahmemöglichkeit) ( II. 4.) und in welchem Umfang die Behörde und das Gericht die in § 8 Abs. 3 TierSchG geforderte wissenschaftlich begründete Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen einer rechtlichen und tatsächlichen Überprüfung unterziehen können ( II. 5.), ist das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen im Einzelnen zu prüfen. Es ist zu klären, ob mit dem beantragten Vorhaben . einer der abstrakt abschließend aufgezählten legitimen Zwecke verfolgt wird ( 7 Abs. 2 S. 1 TierSchG) ( II. 6.).

Tierversuche, die nicht dazu geeignet erscheinen, einen der legitimen Zwecke zu erreichen, dürfen ebenso wenig durchgeführt werden wie Tierversuche, die zwar dafür geeignet aber nicht erforderlich zu sein scheinen. Genehmigt werden dürfen ausschließlich Tierversuche, deren „ Unerlässlichkeit" für einen legitimen wissenschaftlichen Zweck wissenschaftlich begründet dargelegt wurde ( II. 7.). Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn erfolgt unter dem Tatbestandsmerkmal „ethische Vertretbarkeit" i. S. d. § 7 Abs. 3 TierSchG (vgl.

Luy, in: Borchers/Luy, Der ethisch vertretbare Tierversuch, 2009,17Sf) ( II. 8.).

4. Die Kammer geht mit der überwiegenden Auffassung davon aus, dass § 8 Abs. 3 TierSchG ("die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ...") dahin auszulegen ist, dass die Genehmigung bei Vorliegen der dort geregelten Genehmigungsvoraussetzungen erteilt werden muss (vgl. auch Nr. 6.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 09.02.2000 - Bundesanzeiger Nr. 36 a

- AVV). Mit der grundrechtlich garantierten Forschungsfreiheit wäre es nämlich nicht zu vereinbaren, der zuständigen Behörde darüber hinaus noch ein Ermessen einzuräumen. Hierdurch würde die Forschungsfreiheit letztlich zur behördlichen Disposition gestellt (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl., 2008, § 8 Rn. 30;

Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 2. Aufl., 2007, § 8 Rn. 34; Lindner, NordÖR 2009, 329, 331,336, jew. m. w. Nw.; ebenso für die Schweiz, VG Zürich, Endentscheid v. 27.03.2008 - VB 2007.00156, S. 7f). Die im Schrifttum vertretene Gegenauffassung (repressives Verbot mit Ausnahmemöglichkeit, vgl. Binder, in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 53f, 54 m. w. Nw.), auf die sich die Beklagte beruft, kann nicht überzeugen. Der Gegenentwurf der SPD-Fraktion, der seinerzeit ein entsprechendes Verbot anstrebte (BT-Drs. 10/2703, S. 1, 4, 13, 15: „Tierversuche sind grundsätzlich verboten. Sie können durch Gesetz oder durch Entscheidung der zuständigen Behörde nach Maßgabe dieses Gesetzes erlaubt werden. Sie sind auf das unerlässliche Maß zu beschränken.'), hat sich im Gesetzgebungsverfahren nicht durchsetzen können. Ferner hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 5 TierSchG ausdrücklich bestimmt, dass Tierversuche zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen und anderen Produkten „grundsätzlich verboten" sind. Es hätte daher nahe gelegen, für § 8 Abs. 3 TierSchG eine entsprechende Formulierung zu wählen, wenn ein grundsätzliches Verbot mit Ausnahmemöglichkeit vom Gesetzgeber tatsächlich gewollt gewesen wäre. Auch die Verankerung des Tierschutzes in der Verfassung vermag die Umwandlung der Genehmigungsentscheidung von einer gebundenen Entscheidung in eine Ermessensentscheidung nicht zu begründen. Denn grundsätzlich ist der Gesetzgeber gehalten, die Grenzen von Wissenschaftsfreiheit und Tierschutz selbst zu bestimmen. Die Einräumung eines behördlichen Ermessens mit entsprechenden Entscheidungsbefugnissen kann dieser dem Gesetzgeber vorbehaltenen Grenzziehung nicht genü-' gen.

5. Die in § 8 Abs. 3 TierSchG geforderte wissenschaftlich begründete Darlegung der Genehmigungsvoraussetzungen, die sich durch' den Verweis auf § 7 Abs. 2 und 3 ergeben; haben in ‚Rechtsprechung und Literatur zu einer Kontroverse hinsichtlich des Umfangs der Prüfungskompetenz der Behörde geführt. Während die eine Seite unter Verweis auf die Kammerentscheidung des BVerfG (NVwZ 1994, 894) das Vorliegen der Unerlässlichkeit und der ethischen Vertretbarkeit des Tierversuchs lediglich einer „ qualifizierten Plausibilitätskontrolle" - im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung der auf einer wissenschaftlichen Basis erfolgten Begründung des Antragstellers - unterziehen will, geht die andere Seite - mit Verweis auf die Einführung des Tierschutzes in Art. 20a GG - von einer umfassenden materiellen Prüfungsbefugnis der Behörde aus, da nur so effektiver Tierschutz erreichbar sein soll (vgl. zum Diskussionsstand mit Nachweisen, Lindner, NordÖR 2009, 329f, 331; Cirsovius, NuR 2009, 543f).

Die Kammer geht hinsichtlich des von der Behörde anzuwendenden Prüfungs- bzw. Kontrollmaßstabes davon aus, dass die Behörde (und mit ihr auch die nachfolgende Gerichtskontrol-

le) in den entscheidungsrelevanten Fragen nicht auf eine reine Schlüssigkeitsprüfung der wissenschaftlich begründeten Darlegung der Genehmigüngsvoraussetzungen durch den Kläger beschränkt ist (vgl. VG Gießen, Urt. v. 13.08.2003, 10 E 1409/03; VGH Kassel, B. v. 16.06.2004, 11 ZU 3040/03, juris). Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

Auch nach Einführung des Staatsziels Tierschutz in Art. 20a GG bleibt der in seiner Verfassungsmäßigkeit nicht (mehr) zu bezweifelnde Normtext des TierSchG Ausgangspunkt für die Bestimmung der Prüfungs- und Kontrolldichte der Behörde. Das Gesetz nimmt den Antragsteller für Tirversuchsvorhaben in unterschiedlicher Weise in Anspruch. § 8 Abs. 2 TierSchG unterscheidet in Genehmigungsvoraussetzungen, deren Vorliegen „wissenschaftlich begründet darzulegen" sind (Nr. 1), in solche, deren Erfüllung „nachgewiesen" werden muss (Nr. 2) und in solche, deren Vorliegen „darzulegen" ist ( Nr. 3).

Die Entstehungsgeschichte der Norm gibt indes nur Auskunft über das Bemühen des Gesetzgebers, die Belange des Tierschutzes einerseits und die Interessen der Wissenschaft andererseits durch § 8 Abs. 3 Nr. 1 TierSchG in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Sie äußert sich ferner über das (kontrovers gebliebene) Verständnis in den gesetzgebenden Körperschaften zum Verhältnis von behördlicher Prüfungsbefugnis und „wissenschaftlich begründet dargelegten" Genehmigungsvoraussetzungen. Die Entstehungsgeschichte schweigt jedoch zu den unterschiedlichen Anforderungen an die den Antragsteller treffende Darlegungslast. Sie stellt lediglich klar, dass die zuvor geltende Regelung - nach der es genügte, wenn der Antragsteller gegenüber der genehmigenden Behörde darlegte, dass die angestrebten Versuchsergebnisse nicht durch andere zumutbare Methoden oder Verfahren als den Tierversuch zu erreichen seien - durch die Neuregelung, dahingehend verschärft wird, dass sie „wissenschaftlich begründet" sein, muss. Und weiter heißt es: „Der Antragsteller muss künftig in einer den Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten entsprechenden ‚Weise die Tatsachen und Sachverhalte im einzelnen substantiiert darlegen, die darauf schließen lassen, dass die in Absatz 4 Nr. 1 (später Abs. 3 Nr. 1) genannten Voraussetzungen für die Genehmigung des Versuchsvorhäbens vorliegen" (BT-Drs. 10/3158 v. 10.04.85, S. 2f, 23).

Wie auch § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG zeigt, trifft den Antragsteller somit eine gesteigerte Begründungslast. Inhaltlich hat die Darlegung den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis zugrunde zu legen. Das gleiche gilt für die Frage der Ersatzfähigkeit des Einsatzes von Tieren durch andere Versuchsmethoden. Auch die Klagbegründung stellt nicht in Abrede, dass sich die Unerlässlichkeit eines Versuches nur auf der Grundlage eines rationalen Diskurses, der dem Stand der Wissenschaft entspricht, beurteilen lässt. Der Antragsteller muss ein tragfähiges Konzept vorlegen, um der Rechtfertigungslast für den Tiereinsatz zu genügen. Zwar ist der Wissenschaftler aufgrund der ihm zur Seite stehenden Wissenschaftsfreiheit in der Wahl des Forschungsgegenstandes (Versuchszweck) und der Methoden- und Mittelwahl 'frei; dies entbindet ihn aber nicht von der Pflicht, etwaige alternative Versuchsmethoden, die beispielsweise an anderen Hochschulen oder wissenschaftlichen Einrichtungen entwickelt worden sind, zur Kenntnis zu nehmen und zu prüfen, ob sie, ohne den Forschungszweck zu gefährden, möglicherweise einen weniger schwerwiegenden Eingriff darstellen und deshalb für eine Übernahme in die eigenen Versuchsansätze in Betracht gezogen werden müssen. Diese Pflicht zur Prüfung und gegebenenfalls -Übernahme schonender Alternativen ergibt sich unmittelbar aus § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG (ähnlich für das Verhältnis von Lehrfreiheit und Tiereingriffen bzw. Behandlungen an Tieren für Ausbildungszwecke gem. § 10 Abs. 1 S. 2 TierSchG, BVerwG, Urt. v. 18.06.1997 - 6 0 5/96, Rn. 49 - juris, BVerwGE 105, 73f). Die Aufgabe der Behörde besteht wiederum darin, diese Begründung nachzuvollziehen und gegebenenfalls durch Einholung von Sachverständigengutachten zu überprüfen.

Entsprechendes gilt für die wissenschaftliche Darlegung der Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 TierSchG. Zur Darlegungslast des Wissenschaftlers gehört es, u. a. die Tierbelastung wissenschaftlich begründet zu beschreiben. Auch hier muss er auf dem Stand der Wissenschaft, der u. a. tierschutzfachliche und -ethische Fragestellungen umfasst, argumentieren. Die Behörde muss die vorgetragene Begründung nachvollziehen und gegebenenfalls durch Einholung von Sachverstand überprüfen. Gleiches gilt für die Darstellung der in die Güterabwägung einzubeziehenden Bedeutung des Forschungsvorhabens.

Zu Recht verweist die Klagbegründung auf die dem Genehmigungsverfahren zugrunde' liegende Rollenverteilung. Den Wissenschaftler trifft die Darlegungslast nach den Regeln, die dem Ständ der Wissenschaft in dem jeweiligen Sachbereich entsprechen. Die Behörde überprüft, ob er sich an diese Regeln gehalten hat, d. h. ob er ein folgerichtiges, am Stand der Wissenschaft ausgerichtetes Konzept vorgelegt 'hat.

Dementsprechend heißt es in der AVV: „ Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Antragsteller in einer den Anforderungen an wissenschaftliches Arbeiten entsprechenden Weise Tatsachen und Sachverhalte so dargelegt hat, dass daraus auf das Vorliegen der in § 7 Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen (zulässiger Versuchszweck, U nerlässlichkeit, ethische Vertretbarkeit) geschlossen werden kann (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a)" (Ziff. 6.2.1.1).

Das entspricht der auch vom Kläger nicht beanstandeten bisherigen Behördenpraxis. Bei der Frage nämlich, ob die beantragten Versuche unerlässlich im Sinne des § 7 Abs. 2 S. 2 TierSchG sind, ermittelt die Behörde

- u. a. durch Einschaltung des Bundesinstituts für Risikoforschung (ZEBET)

- die Möglichkeiten von Alternativmethoden zu den beantragten Tierversuchen und setzt diese gegebenenfalls durch (z. B. die Anschaffung eines Kernspintomographen in einem vorausgegangenen Genehmigungsverfahren). Für die Kontrolle der in § 7 Abs. 3 TierSchG geregelten Genehmigungsvoraussetzungen gilt - wie ausgeführt - nichts anderes.

6. Der Kläger und die Beklagte stimmen darin überein, dass das beantragte Vorhaben einen zulässigen Zweck i.S.d. § 7 Abs. 2 TierSchG verfolgt.

Hinsichtlich der genauen Zuordnung zu den näher bestimmten Zwecken bestehen Auffassungsunterschiede. Die Beklagte ordnet das Versuchvorhaben der Grundlagenforschung zu (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 TierSchG), weil es in erster Linie um wissenschaftlichen Erkenntnisgewinn geht, ohne dass eine konkrete Anwendung oder Umsetzung überprüft werden soll. Das soll auch für den Versuchsansatz V gelten, weil es dort auch zunächst um die Erforschung der neurophysiologischen, technischen und methodischen Grundlagen geht (WB, S. 10). Der Kläger hält die durchgängige Einordnung der Versuchszwecke als Grundlagenforschung für zu kurz greifend. Die Versuchsansätze l-V sind danach jedenfalls auch und schwerpunktmäßig § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. TierSchG (,‚ Erkennen oder Beeinflussen physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch und Tier") in Gestalt neurophysiologischer Fragestellungen (System Mensch als spezifisches Grundlagenforschungsinteresse bei anerkanntem Humannutzen; Versuchsansätze 1-1V) sowie zusätzlich (Versuchsansätze 1 u. II) oder ausschließlich (Versuchsansatz V) § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 1. Alt. TierSchG zuzuordnen (,‚Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden" - im Sinne von Diagnostik und Therapie).

Auf die präzise Einordnung kommt es allerdings nur dann an, wenn daraus für spätere Prüfungsschritte konkrete Folgen zu erwarten wären. Davon geht aber zu Recht auch die Beklagte nicht aus (vgl. Klagerwiderung, S. 12f, 15, 180. Denn für die sich anschließende Abwägung über die ethische Vertretbarkeit der beantragten Versuche (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) bleibt es ohne Belang, ob die Versuche diesem oder jenem legitimen Versüchszweck zuzuordnen sind.

Abgesehen davon dürfte es sich bei dem Vorhaben schwerpunktmäßig um Grundlagenforschung handeln. Dem Kläger ist allerdings zuzustimmen, wenn er in § 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2.

Alt. TierSchG ein spezifisches - auf den Menschen bezogenes - Grundlagenforschungsinteresse verankert sieht. Der Versuchszweck der Nr. 1 ist weit gefasst. Er erfasst zum einen streng medizinische Versuche, (im Sinne von Diagnostik und Therapie), nämlich diejenigen im Zusammenhang mit Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder körperlichen Beschwerden von Mensch oder Tier ( Nr. 1, 1. Alt.). Zum anderen erfasst die Nr. 1 auch Versuche im Bereich der Physiologie ( Nr. 1, 2. Alt), also der Wissenschaft und Lehre von den normalen Lebensvorgängen, insbesondere von den physikalischen Funktionen des Organismus. Die Physiologie ist nicht, wie die Medizin, auf Vorbeugung und Heilung von Krankheiten des Menschen oder der Tiere äusgerichtet (vgl. Goetschel, in: Kluge, a. a. 0., § 7 Rn. 24f; Lorz, a. a. 0., § 7 Rn. 25, unter Aufgabe der Auffassung, die Bestimmung befasse sich nur mit medizinischen Tierversuchen; a. A. HirtIMaisack/Mpritz a. a. 0., § 7 Rn. 7). Dass bei den Versuchen neurophysiologische Fragestellungen dominieren (Fragen nach em Funktionieren des Organs Gehirn) liegt auf der Hand. Inwieweit darüber hinaus auch Fragestellungen der Diagnostik und Therapie in den Versuchsansätzen V, l- R, - und zwar von relevantem Gewicht

- bearbeitet werden, erscheint eher unklar. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Beantwortung.

7. Die Geeignetheit der Versuche, den angestrebten Erkenntnisfortschritt zu erreichen, steht nicht in Frage. Das gilt auch für die Erforderlichkeit des Einsatzes der vorgesehenen Makaken. Der Widerspruchsbescheid geht auf Grundlage der Darlegungen des Genehmigungsantrages nach Überprüfung und weiterer Sachaufklärung (vgl. Stellungnahme der ZEBET vom 06.08.2008, BI. 167f BA 1) davon aus, dass der Einsatz von Makaken Ergebnisse ermöglicht, die theoretisch auf den Menschen übertragen werden können. Bei Versuchen an Nicht Primaten wäre die Übertragungswahrscheinlichkeit geringer. Geeignete Alternativmethoden, die den konkreten Versuchszweck in gleicher Weise erforschen lassen, sind nicht bekannt. Ferner bestehen keine Zweifel daran, dass im Rahmen der Neurowissenschaften die Funktionsweise des Gehirns von Säugetieren, insbesondere der lnformationsverarbeitungsprozesse i. S. d. §§ 8 Abs. 3 Nr. Ib, 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 TierSchG, noch nicht abschließend erforscht und nicht hinreichend bekannt ist. Tierversuche sind daher zur Erreichung dieses Versuchszweckes unerlässlich (WB, S. 11-12).

Anhaltspunkte, dass diese Einschätzung unzutreffend sein könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen.

8. 8.1 Das Erfordernis der ethischen Vertretbarkeit in § 7 Abs. 3 Satz 1 TierSchG wird von Rechtsprechung und Lehre als Auftrag zur Durchführung einer Nutzen-Schaden-Abwägung interpretiert. Jeder belastende Tierversuch bedarf danach der Rechtfertigung durch eine Güterabwägung. Nach der bereits durchgeführten Prüfung, ob der mit dem Tierversuch beabsichtigte Eingriff einen legitimen Zweck verfolgt, geeignet und erforderlich ist, fragt die ethische Vertretbarkeit als letztes Element der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Angemessenheit der Handlungsweise gegenüber dem Tier im Sinne einer Güterabwägung (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne) (vgl. Binder und Luy in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 53f, ‚62 u. S. 173f; Hirt/Maisack/Moritz, a. a. 0., § 7 Rn. 49; Goetschel, a. a. 0., § 7 Rn. 30f, 48f; jew. m. w. N.)..

Inder amtlichen Begründung des Änderungsgesetzes 1986 heißt es dazu: „Satz 1 schreibt vor, dass vor der Durchführung von Versuchen an Wirbeltieren abzuwägen ist zwischen den zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchtiere einerseits sowie dem Versuchszweck und seiner Bedeutung für die Allgemeinheit andererseits. Die ausdrückliche Bestimmung, dass diese Abwägung nach ethischen Gesichtspunkten zu geschehen hat, entspricht dem Umstand, dass dem Tierschutz insgesamt die Konzeption eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes im Sinne einer Mitverantwortung des Menschen für das seiner Obhut anheimgegebene Lebewesen zugrunde liegt (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Oktober 1973— BVerfGE 36. Band S.47-)" (BT-Drs. 10/3158, S. 22). 82 Mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der „ethischen Vertretbarkeit" hat der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung,, die Grenzen von Wissenschaftsfreiheit und Tierschutz selbst zu bestimmen, hinreichend Rechnung getragen. Er hat selbst zu erkennen gegeben, wanner eine ethische Vertretbarkeit für gegeben hält. So verweist der Begriff der „ethischen Vertretbarkeit" nicht auf außerrechtliche, normativ nicht beherrschbare Entscheidungsprozesse, sondern bezieht sich auf die Durchführung einer rechtlichen Verhältnismäßigkeits- oder Angemessenheitsprüfung. § 7 Abs. 3 Satz 1 TierSchG stellt klar, dass sich die ethische Vertretbarkeit nicht auf die Durchführung von Tierversuchen als solche bezieht, sondern auf eine Angemessenheitsprüfung im Hinblick auf die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere bezogen auf den Versuchszweck (zutreffend Lindner, a. a. 0., 5.334). Behördliche Beurteilungs- und Abwägungsspielräume sind damit nicht vereinbar. Für die Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der Gesetzgeber einige Maßstäbe näher konkretisiert.

' So ist die in § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG vorgesehene Prüfung, ob an Wirbeltieren länger anhaltende oder sich wiederholende und gleichzeitig mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbundene Tierversuche durchgeführt werden dürfen, besonders sorgfältig vorzunehmen: Denn hier handelt es sich um Grenzsituationen, die aus ethischen Gründen einer besonderen Rechtfertigung bedürfen .(BT-Drs. 10/3158, S. 22). Doch die Vorschrift macht zugleich deutlich, dass derartige Tierversuche - trotz erheblicher Schmerzens- und Leidenszufügung - nicht automatisch unangemessen sind, sondern gleichwohl durchgeführt werden dürfen, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden. Eine besondere Gewichtigkeit des Erkenntnisinteresses lässt somit auch erheblich belastende Tierversuche zu, Die Berufung auf eine absolute Belastungsobergrenze für Tierversuche ist hingegen mit dem geltenden TierSchG nicht vereinbar. Ob ein Versuch zulässig ist odernicht, kann nach geltendem Recht, nur das Resultat einer Güterabwägung sein, die verlangt, dass nach § 7 Abs. 3 S. 1 TierSchG die Belange des Versuchszwecks und die Belange der Versuchstiere gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG lässt ausdrücklich die Zufügung von schwersten Belastungen auch zugunsten rehwissenschaftlicher Ziele zu (so auch in seiner Stellungnahme vom 26.09.2005 zum Genehmigungsverfahren 2005 in deutlicher Trennung der geltenden Rechtslage einerseits und der aus ethischer Sicht von ihm für erforderlich gehaltenen Anerkennung absoluter Grenzen der Leidenszufügung bei Versuchtieren andererseits; Lorz, a. a. 0., § 7 Rn. 54f, 61f, § 9 Rn. 25). Eine wie auch immer geartete rechtliche Vorabbindung der vorzunehmenden Güterabwägung setzt sich mit den klaren Bestimmungen der genannten Vorschriften in Widerspruch. Soweit anderes gewollt wird, bedarf es dafür einer ausdrücklichen Regelung und einer entsprechenden Änderung durch den Gesetzgeber. Die von Luy und anderen Autoren (Luy in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 173f, 181, 189; Hirt/Maisack, a. a. 0., § 7 Rn. 67, 64, mit Bezug auf die einschlägigen mehrheitlichen Wertvorstellungen in der Schweiz und Deutschland; Goetschel, a. a. 0., § 7 Rn. 41f, 48f, zum Teil mit Verweis auf die Gesetzesberatung) vertretene rechtliche Gegenansicht vermag nicht zu überzeugen.

Des Weiteren macht der Gesetzgeber durch die Regelungen in § 7 Abs 4 u. 5 TierSchG deutlich, dass er, Tierversuche aus weniger bedeutsamen Erkenntnisinteressen wie zur Entwicklung und Erprobung von Waffen oder Munition oder von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika überhaupt nicht oder grundsätzlich nicht für angemessen und damit nicht für ethisch vertretbar hält. Anderseits bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck; dass er - neben der medizinischen, auf Vorbeugung und Heilung von Krankheiten von Menschen und Tieren ausgerichteten Forschung - die Grundlagenforschung im Allgemeinen, (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 TierSchG) und die auf den Menschen bezogene neurophysiologische Grundlagenforschung im Besonderen (§ 7 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 2. Alt. TierSchG) für Zwecke hält, deren Verfolgung auch mit Tierversuchen angemessen und damit ethisch vertretbar sein können, ohne dass es auf die praktische Verwertbarkeit ankäme. Obgleich dem Versuchszweck der Grundlagenforschung in der Regel das 'präventive Tätigwerd'en mit dem Blick auf ein konkretes Ergebnis fehlt (was die auf medizinische Heilzwecke angewandte Forschung charakterisiert), hat der Gesetzgeber darauf verwiesen, dass „auch die Lösung wissenschaftlicher Probleme im Bereich der Grundlagenforschung ... für wesentliche Bedürfnisse für Mensch 'und Tier von hervorragender Bedeutung sein (kann), da ohne Grundlagenforschung angewandte Forschung zur Beantwortung lebenswichtiger Fragen künftig kaum noch möglich wäre" (BT-Drs. 10/3158, S. 22; zum Ganzen ferner Lindner, a. a. 0., S. 334; Lorz, a. a. 0., § 7 Rn. 25, 30). Der abstraktere Nutzen der Grundlagenforschung tritt damit gleichberechtigt neben den konkreten Nutzen der angewandten Forschung, jeweils im Hinblick auf zukünftig vermeidbare Leiden beim Menschen oder Tier. So sieht auch der aktuelle Kompromissvorschlag von EU-Kommission, EU-Parlament und Rat zum Entwurf einer neuen EU-Tierversuchsrichtlinie für Versuche an nicht-menschlichen Primaten, im Gegensatz zum ursprünglichen Kommissionsvorschlag von 2008, eine Beschränkung der Grundlagenforschung auf spezifische Ziele 'in der medizinischen Forschung nicht mehr vor (vgl. Bericht des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, EU-Parlament vom 03.04.2009, A 6-02040/2009, S. 34, Änderungsantrag 57 zu Art. 8 Abs. 1 Buchst. a). 8.3 Dieser Entscheidung des Gesetzgebers (gleichberechtigtes Nebeneinander der legitimen Ver,

suchszwecke Grundlagenforschung/angewandte' Forschung) ist vom Rechtsanwender bei der vorzunehmenden Nutzen-Schäden-Abwägung Rechnung zu tragen. Sie darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass man der Grundlagenforschung bzw. dem auf menschliche Organe bezogenen Funktionserkenntnisinteresse im Rahmen der Abwägungsentscheidung die mangelnde konkrete Verwertbarkeit abspricht. Hier steht vielmehr der Gewinn an Kenntnis über Bau, Funktion und Verhalten von Lebewesen im Vordergrund. Die in der Öffentlichkeit und der Tierethik umstrittene Frage nach dem möglichen Stellenwert bzw. Eigenwert der Grundlagenforschung hat der Tierschutzgesetzgeber nämlich deutlich und mit der notwendigen Bestimmtheit beantwortet. Wissenschaftlicher Grundlagenforschung wird danach ein kultureller Eigenwert beigemssen, die für den Menschen daraus zu erwartende konkrete Leidensminde-' rung bleibt grundsätzlich außer Betracht, weil deren Abschätzung in diesem Bereich in der Regel nicht möglich ist. Während danach Leidenszufügung und Leidensvermeidung zwar im Bereich der angewandten Versuchstierforschung abgewogen werden müssen, erübrigt sich grundsätzlich eine solche Betrachtung für den Bereich der Grundlagenforschung, zumindest soweit die Grundlagenforschung von hoher wissenschaftlicher Qualität ist und einen erheblichen Erkenntnisfortschritt verspricht (überzeugend 43113119 » in Borchers/Luy, a. a. 0., S. 113f, 117f). Dementsprechend lässt. § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG sogar die Zufügung von schweren Belastungen (,‚erheblichen') zugunsten rein wissenschaftlicher Zielsetzungen zu. Mit dieser Bestimmung geht das geltende Recht über eine rein utilitaristische Abwägung zwischen Leidenszufügung (beim Tier) und Leidensvermeidung (beim Menschen) in drei Hinsichten hinaus. Die Ziele des Versuchs werden erstens nicht auf die Leidensvermeidung eingeschränkt.. Die Formulierung ist sehr viel unbestimmter. Versuche mit lang anhaltenden und erheblichen Schmerzen sind zulässig, wenn sie für „wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier von Bedeutung" sind. Zweitens soll auch die Lösung rein „wissenschaftlicher Probleme" (also die Grundlagenforschung außerhalb der Medizin) entsprechende Versuche rechtfertigen. Der Versuch muss drittens lediglich „vermuten lassen", dass die Ergebnisse den angestrebten Nutzen haben. Es wird nicht ausdrücklich gefordert, dass die Wahrscheinlichkeit eines solchen Nutzens hoch sein muss (vgl a a 0 S. 118 Fn 13) Aus der Formulierung von § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG kann aber nicht - im Sinne einer gesetzlich vorweggenommenen Abwägungsentscheidung bzw. positiven rechtlichen Bindung - .hergeleitet werden, dass die hervorragende Bedeutung angestrebter Versuchszwecke der alleinige Maßstab für,

die Zulässigkeit des Tierversuchs sein soll. Gesagt wird mit der Formulierung nur, dass für Wirbeltiere erheblich belastende Versuche unzulässig sind, wenn sie keine Ergebnisse für wesentliche Bedürfnisse von Mensch und Tier,

erwarten lassen (zutreffend, Goetschel, in a. a 0., § 7 Rn. 42). Die eigentliche Nutzen-Schaden-Abwägung bleibt unberührt und ist in diesen Fällen - wie die oben wiedergegebene Gesetzesbegründung belegt - besonders sorgfältig vorzunehmen. 8.4 In einschlägigen fachwissenschaftlichen Äußerungen ‚wird die ethische Vertretbarkeitsprüfung im Sinne der erörterten gesetzlichen Vorgaben erläutert. So beschreibt die Tierärztliche Vereinigung für den Tierschutz e.V. in ihren „ Empfehlungen zur ethischen Abwägung bei der Planung von Tierversuchen" (TVT Merkblatt 50, 2/97, S. 2) die erforderliche Güterabwägung wie folgt: „ Hierzu kann man sich eine Waage vorstellen (Gärtner, 1987), deren eine Waagschale die für das Tier zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden enthält und deren andere Schale den möglichen Erkenntnisgewinn für den Menschen bzw. die beim Menschen (oder Tier) zukünftig vermeidbaren Leiden. Abgewogen werden können auch die vorhersehbaren Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tieres gegen die möglichen Schadensfolgen für Wissenschaft und Gesellschaft, die dann eintreten könnten, wenn der Tierversuch unterbleibt, wobei dann zu begründen ist, warum die Durchführung des Vorhabens gegenüber der Unterlassung das kleinere Übel ist." Als Leitlinien für die ethische Abwägung'verweisen die genannten Empfehlungen auf die „Ethischen Grundsätze und Richtlinien für Tierversuche" der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMVV) und der Schweizerischen Akademie der Naturwissenschaften (SCNAT), die in der überarbeiteten Fassung der Grundsätze (3. Auflage 2005) unter Ziff. 3 (Ethische Anforderungen an die Zulässigkeit von Tierversuchen) ausführen:

„3.1 Je notwendiger, und bedeutsamer aus der Sicht des Menschen eine durch Tierversuche zu gewinnende Erkenntnis ist, desto eher lässt sich der Versuch verantworten. 3.2 Je schwerer oder längerdauernd das voraussichtliche Leiden der Tiere ist, desto dringlicher stellt sich die Frage nach der Zumutbarkeit und Verantwortbarkeit eines Versuches. 3.3 ... .(zu den qualtitativen Anforderungen von Forschungsuntersuchungen) 3.4 Tierversuche sind grundsätzlich dann ethisch vertretbar, wenn eine ethische Güterabwägung für jeden einzelnen Versuch dies erwiesen hat; dazu gehören insbesondere

- Tierversuche,- die dem Leben und der Gesundheit von Mensch und Tier oder dem Schutz der Umwelt in einsehbarer Weise dienen; dazu gehören Versuche mit prophylaktischen, diagnostischen und therapeutischen Zielsetzungen in der Medizin und Veterinärmedizin,

- Tierversuche, welche - auch ohne unmittelbar erkennbaren Nutzen für Leben und Gesundheit - dem Streben nach neuer Erkenntnis dienen, wenn sie mit großer Wahrscheinlichkeit einen bedeutenden Gewinn an Kenntnis über Bau, Funktion und Verhalten von Lebewesen erwarten lassen, . . 8.5 In Anlehnung an das - für das Planungsrecht aus dem Rechtsstaatsgebot hergeleiteten unddem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragenden - Abwägungsgebot lassen sich die Elemente bzw. Schritte der erforderlichen Nutzen-Schaden-Abwägung in 4 Stufen konkretisieren: Die zuständige Behörde muss erstens eine sachgerechte Abwägung überhaupt durchführen und darf sich nicht irrtümlich für gebunden erachten. Zweitens sind alle nach Lage des Falles relevanten Gesichtspunkte zu ermitteln und in die Abwägung mit einzubeziehen. Drittens muss die Bedeutung und Gewichtung des/der betroffenen Belanges/e zutreffend erkannt werden. Viertens muss der Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen so vorgenommen werden, dass er nicht außer Verhältnis zu ihrer objektiven Gewichtung steht.

Aus diesen Anforderungen lassen sich vier mögliche Abwägungsfehler herleiten: Ein Abwägungsausfall, wenn eine notwendige Abwägung gar nicht vorgenommen wird. Ein Abwägungsdefizit, wenn einzelne Belange nicht erkannt bzw. nicht berücksichtigt werden. Eine Abwägungsfehlgewichtung oder -fehleinschätzung, wenn die Bedeutung eines Belanges verkannt wird und schließlich eine Abwägungsdisproportionalität, wenn die vergleichende Bewertung der unterschiedlichen Belange oder der Ausgleich zwischen ihnen nicht verhältnismäßig ist (vgl. dazu Hk-VerwR/VwVfGlwickel, 1. Aufl., § 74 VwVfG Rn. 116f, m.w.N.).

Abweichend vom Planungsrecht ist vorliegend allerdings kein behördlicher Abwägüngs- und Gestaltungsspielraum anzuerkennen. Die in Zusammenhang mit den gesetzlich definierten Belangen vorzunehmenden Feststellungen und Gewichtungen (Stufe 2 und 3) müssen wissenschaftlichen Standards entsprechen und die abschließende eigentliche Abwägung (Stufe 4) stellt sich mit Blick auf die durch Art. 5 Abs. 3 GG veranlassten Bestimmtheitserfordernisse als streng rechtliche Angemessenheitsprüfung dar, die voller gerichtlicher Kontrolle unterliegt.

9. Unter Berücksichtigung der dargestellten normativen Vorgaben kann die ablehnende Entscheidung der Beklagten in Gestalt ihres Widerspruchs- und Ergänzungsbescheides keinen Bestand haben. Sie leidet unter verschiedenen Abwägungsfehlern und vermag die Versagung der beantragten Genehmigung nicht zu tragen. Das betrifft die Einschätzung der auf der „Schadenseite' zu berücksichtigenden voraussichtlichen Belastungen der Tiere, die auf der „Nutzenseite" einzustellenden Feststellungen und Bewertungen der zu erwartenden Forschungsergebnisse und schließlich die von der Beklagten in die vergleichende Abwägung eingeführten inhaltlichen Kriterien (9.1 - 9.3) 9.1 Die Beklagte stützt ihre ablehnende Abwägungsentscheidung im Widerspruchsbescheid u. a. auf die durch die beantragten Versuche zu erwartende erhebliche Gesamtbelastung der Tiere. Sie hält die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers nicht für plausibel und ohne wissenschaftliche Begründung. Sie macht erhebliche Zweifel an der Einschätzung des Klägers geltend, dass keine oder nur geringe Belastungen der Versuchstiere vorliegen. Sie hält die vorgetragenen Argumente teilweise für ungeeignet oder für unzulässig (WB, S. 29). AufgrUnd der Auswertung nationaler und gemeinschaftlicher Regelungen; nationaler und internationaler Literatur sowie eingeholter gutachtlicher Stellungnahmen zur Belastungseinschätzung (Gruber,

- - und zum Meinungsstand von Wissenschaftlern und Forschern, die mit Primaten arbeiten kommt die Beklagte zu dem Ergebnis, dass sich die zu erwartenden Leiden im Hinblick auf die Einzelmaßnahmen als mittelgradig erweisen. Sie verstärken sich ihrer Ansicht nach aber durch Kombination und lange Dauer zu einer erheblichen Gesamtbelastung (WB, S. 22ff, 30, 46).

Für eine derartige Schlussfolgerung fehlen indes nach wie vor konkrete Feststellungen der durch die Versuche zu erwartenden Leiden der Makaken sowie eine darauf aufbauende Bewertung der festgestellten Leiden durch sachverständige Aussagen. Ohne die Ermittlung und Feststellung aller - die Belastung der Tiere betreffenden - relevanten Gesichtspunkte sowie deren zutreffende Bewertung und Gewichtung mangelt es an einer entscheidungserheblichen Voraussetzung, Um die in § 7 Abs. 3 TierSchG vorgesehene konkrete Abwägungsentscheidung vornehmen zu können (Abwägungsdefizit und Abwägungsfehlgewichtung).

Den Anforderungen an eine nach Lage der Dinge gebotene ausreichende Sachaufklärung genügt die Vorgehensweise der Beklagten in keiner Hinsicht. Keiner der im Widerspruchsverfahren befragten Sachverständigen hatte Gelegenheit, sich auf Grundlage hinreichender Informationen über die genauen Versuchsabläufe und deren Vorbereitung sowie die Beobachtung und Untersuchung der Tiere, einschließlich der Auswertung vorhandener Erfahrungen und Materialien, einen Eindruck über die tatsächlichen Befindlichkeiten der Tiere zu verschaffen. Nach den Vorgaben der Beklagten haben die Sachverständigen lediglich anhand eines „allgemeinen Fragenkomplexes" zu den Belastungen des Tierversuchs aus physiologischer und ethologischer Sicht (vgl. BI. 1208f, 1131f BA) Stellung genommen. Das hat Dr. IfflIi in seiner Stellungnahme vom 14.04.2009 veranlasst, darauf hinzuweisen, dass zu einer „wirklich zuverlässigen Feststellung der Belastung der Tiere" genaue OP-Beschreibungen nötig wären, „sinnvollerweise die komplette erteilte Versuchsgenehmigung aber auch Beobachtung der Tiere über einen längeren Zeitraum und Einsicht in die Laborjournale" (5. 1). Und Frau Prof. hat in ihrer Stellungnahme vom 11.04.2009 verdeutlicht, dass ihr für die Stellungnahme lediglich die allgemeinen Fragen des Senats zur Verfügung gestanden hätten, sie aber konkrete Angaben zu dem betreffenden Forschungsvorhaben nicht kenne (S. 1). Auch die im Erörterungstermin vom 22.04.2010 von der Beklagten nachgere, ichten ergänzenden Stellungnahmen vom 18 04 2010 von Dr . und Prof . Dr .( BI 369f GA) ergeben kein anderes Bild. Dr. verweist auf seine bereits zitierte Äußerung und ergänzt, dass „zu einer wirklich zuverlässigen Einschätzung der Belastung der Tiere die Einsicht in Dokumente erforderlich gewesen (wäre), die man mir offenbar aus Gründen der Wahrüng des Amtsgeheimnisses nicht überlassen wollte. Auch eine längere Anwesenheit und Begleitung der Versuchstiere etwa zwei bis drei Wochen

- wäre hilfreich zur genaueren Abschätzung der Belastung". Nicht nachvollziehbar ist hingegen seine abschließende Schlussfolgerung, er sei durch die fehlende Gelegenheit, Tierhaltung, Tiere, Personal und Versuchsdurchführung zu besichtigen bzw. kennen zu lernen, eher zu einer milderen Bewertung der Belastung gelangt, da er von der Richtigkeit der ihm gegenüber gemachten Behauptung, die Tierhaltung sei nicht zu beanstanden, habe ausgehen müssen. Bei einer eigenen Adspektion wäre er möglicherweise zu einem kritischeren Urteil gekommen. Entsprechendes gilt für die Äußerung von Prof. wonach ihre Beurteilung über die Belastung der Makaken „ auch nach einer Besichtigung der Versuchsabläufe vor Ort nicht anders ausgefallen wäre".. Entscheidend seien für sie die von ihr erörterten grundlegenden Tatsachen, welche die Flüssigkeitsreduzierung, die Flüssig keitsrestru ktion, den Flüssigkeitsentzug sowie die Kopffixierung im Primatenstuhl und die Fixierung im Kernspin beträfen.

Es liegt auf'der Hand, dass es sich bei der Feststellung und Bewertung von Belastungen im Kern um eine Fachfrage handelt, die nur durch ausreichende sachverständige Ermittlungen beantwortet werden kann. Für die Feststellung von Leiden - sowohl körperlicher als auch psychischer Art, einschließlich Angst, Furcht, Schrecken, Panik, Stress - gibt es verschiedene naturwissenschaftliche lndikatorenkonzepte, die in den Voraussetzungen unterschiedlich sein mögen, sich jedoch in dem Schluss einig ' sind, dass Tiere Befindlichkeiten erleben und diese sich aus Körperhaltungen, Bewegungen, Lautäußerungen und mit Stoffwechsel verbundenen Vorgängen erschließen. Die Bewertung (Quantifizierung und Schweregrad) der zugefügten Leiden kann durch ein Punktesystem erfolgen, bei dem Körpergewicht, Nahrungs- und Futteraufnahme, verhaltensphysiologische Aspekte und klinische Zeichen eine Rolle spielen. Die Belastung der Tiere hängt aber nicht nur von der Art der Eingriffe bzw. von den betroffenen Körperregionen ab, sonderh wird von einer Änzahl weiterer Variablen beeinflusst, z. B. davon, wie das allgemeine Lebensumfeld der Tiere beschaffen ist, wie die Tiere auf die Versuchsbedingungen vorbereitet wurden und wie sachkundig Wissenschaftler und Pflegepersonen mit den Tieren umgehen (zum Ganzen: Kluge, a. a. 0., § 1 Rn. 15, 23f, 32f, 40; § 17 Rn. 61,85;

Lorz, a. a. 0., § 1 Rn. 28f, 32f, 44f; Binder in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 237f, 249, 256).

All dies lässt sich aber nicht, wie die Beklagte meint, mit Hilfe von „allgemeinen Fragenkatalogen" und sachverständigen Äußerungen „aus der Ferne" feststellen und bewerten. Auch wenn der Versuchsaufbau internationalem Standard' und im Grundaufbau anderen Forschungsvorhaben entspricht, macht dies - wegen der unbestritten unterschiedlichen Ausgestaltung der Vorhaben im Detail - eine konkrete Belastungsanalyse nicht überflüssig sondern notwendig.

Für eine derartige Analyse bedarf es, worauf auch Dr.

- _ hingewiesen hat, u. a: der Beobachtung der Tiere über einen längeren Zeitraum, der Einsicht in die Laborjournale sowie weitererEindrücke und Feststellungen, die sich regelmäßig nur vor Ort gewinnen lassen. Abgesehen davon stehen im konkreten Fall die, Kenntnisse und Erfahrungen des zuständigen Tierschutzbeauftragten, des behandelnden Tierarztes und des auf Veranlassung der Genehmigungsbehörde zur Kontrolle des Wohlbefindens eingesetzten Tierarztes zur Verfügung. Letzterer nimmt eine regelmäßige, monatliche Begutachtung der Tiere vor und erstellt entsprechende Berichte. Er verfügt über ca. 20.000 Einzeldaten zu den Tieren (vgl. Protokoll zum Erörterungstermin vom 22.04.2010), Diese Erkenntnisquellen sind den von der Beklagten befragten Sachverständigen durch die Beklagte offenkundig nicht zugänglich gemacht worden. Sie haben aber auch bei den von der Beklagten angestellten Überlegungen und Bewertungen keine erkennbare Berücksichtigung gefunden.

Die von der Beklagten zur Rechtfertigung ihrer Vorgehensweise angeführten Gründe können nicht überzeugen. Das Argument, eine andere Verfahrensweise habe sich wegen der für das Widerspruchsverfahren zur Verfügung stehenden Zeit nicht realisieren lassen (vgl. Klagerwiderung, S;7f), geht an der Sache vorbei. Die gewählte Verfahrensweise beseitigt das schon für den Ausgangsbescheid festzustellende Sachaufklärungsdefizit nicht und führt darüber hinaus zu weiterem Zeitverlust, ohne dass sich ein erkennbarer Verfahrensfortschritt gegenüber der Situation im Erörterungstermin zum ersten Eilverfahren (Dez. 2008) ergeben hätte. In diesem Termin hat die Kammer die Beteiligten mit aller Deutlichkeit auf die seinerzeit feststellbaren gravierenden Mängel des verfahrensrechtlichen Umgangs der Beklagten mit dem Kläger (u.a. fehlende substantielle Anhörung, unzureichende Kommunikation über die an eine Genehmigungsfähigkeit zu stellenden Anforderungen) und die offenkundigen inhaltlichen Versäumnisse bei der Aufbereitung der Tatsachengrundlagen für die vorzünehmende Güterabwägung durch entsprechende Fachgutachten hingewiesen. Die Kammer hat den Beteiligten ein sorgfältiges, ergebnisoffenes Widerspruchsverfahren angeraten, mit dem, die aufgetretenen Mängel 1n der Kommunikation und Sachaufklärung beseitigt werden sollten. Angesichts des schwierigen und komplexen Streitstoffes und der rechtlich vagen, in vielen Punkten streitigen Entscheidungskriterien sollte eine möglichst einvernehmliche Vorgehensweise ins Auge gefasst werden. Denn nur so hätte sich, für den Fall der Ablehnung der Genehmigung, ein zeitnahes zügiges Klagverfahren zur Klärung der verbleibenden rechtlichen Streitpunkte realisieren lassen.

Von einer derartigen Ausgangssituation kann nach durchgeführtem Widerspruchsverfahren keine Rede sein. Ein Verfahrensfortschritt gegenüber der Situation im Dezember 2008 lässt sich nicht feststellen. Nach wie vor ist die von der Beklagten aufgeworfene Frage der zu erwartenden Gesamtbelastung der Tiere ungeklärt. Däs hat die Kammer dazu veranlasst, den ursprünglich für den 22.04.2010 vorgesehenen Termin für eine mündliche Verhandlung in der Hauptsache als Erörterungstermin durchzuführen und die Beteiligten darauf hinzuweisen, / dass eine Durchführung des Prozesses ohne weitere Sachaufklärung aller Voraussicht nach nicht möglich sein würde (vgl. Hinweisschreiben vom 06.04.2010, BI. 231f GA). 9.2 Obgleich im bisherigen Verwaltungsverfahren und im Widerspruchsbescheid Hinweise dazu fehlen, dass die Beklagte die Frage des Nutzens der zu erwartenden Forschungsergebnisse aufwerfen wollte (vgl. Vermerk vom 25.022009 zum Beteiligtentreffen am Vortag, wonach die Wertigkeit der Forschung seitens der Beklagten nicht streitig gestellt wird, BI. 766 BA III; ähnlich: ressortinternes Positionspapier vom 02.10.2008, unter Hinweis auf die Feststellungen der Expertenkommission aus 2007, Bl. 244f, 246 BA 1), macht sie erstmals in ihrer Klagerwiderung geltend, dass sie zwar, wie im Widerspruchsbescheid geschehen, „die Forschungsergebnisse des Klägers als vonerheblicher, also großer, nicht aber von hervorragender Bedeutung im Sinne des § 7 Abs. 3 S. 2 TierSchG" gewichte (5. 74f). Mit Ergänzungsbescheid vom 26.05.2010 hat sie ihren Standpunkt weiter untermauert. Aber auch in diesem Zusammenhang steht außer Frage, dass entsprechende Feststellungen und Bewertungen nur auf Grundlage sachverständiger Einschätzung möglich sind, Entsprechende Begutachtungen sind bislang nicht eingeholt worden und können durch die mit Ergänzungsbescheid vorgetragene behördliche Selbstbewertung nicht ersetzt werden. Das macht die getroffene Ablehnungsentscheidung in einem weiteren Punkt abwägungsfehlerhaft. 9.3 Abwägungsfehlerhaft sind schließlich die von der Beklagten in die vergleichende Abwägung von Nutzen und Schaden herangezogenen inhaltlichen Kriterien, soweit sie auf die Sozialmoral der Bevölkerung bzw. den gesellschaftlichen Wertewandel und - mit Blick auf die Grundlagenforschung - auf das Fehlen eines konkreten Nutzens bzw. die Unsicherheit, wann die angestrebten Ereignisse erreicht werden, abstellen (vgl. WB, S. 49ff). Diesen Kriterien ist zu Unrecht abwägungsrelevantes Gewicht beigemessen worden (Abwägungsdisproportionalität). Der Rückgriff bei der streng rechtlich zu verstehenden Verhältnismäßigkeitsprüfung auf eine „gesellschaftlich akzeptierte Betrachtungsweise" ist sachwidrig. Das gilt in doppelter Hinsicht. Unter Bestimmtheitsgesichtspunkten ist der Verweis auf außerrechtliche, schwer greifbare und dynamische Überzeugungen nicht akzeptabel (vgl. oben Ziff. . 8.2). Im Übrigen lässt sich mit Meinungsumfragen und einschlägigen Verlautbarungen die ethische Richtigkeit einer Entscheidung oder Norm nicht begründen (vgl. dazu Borchers, in: Borchers/Luy, a. a. 0., S. 15, 34f). Es ist vielmehr Aufgabe des Gesetzgebers und nicht des Rechtsanwenders, einen feststellbaren „gesellschaftlichen Wertewandel" aufzugreifen Und gegebenenfalls durch Änderung des Gesetzes Rechnung zu tragen. Die abweichnden Stimmen in der Kommentarliteratur, die bei Abwägungsfragen auch auf die ethische Überzeugung der Bürger abstellen wollen (vgl. etwa Hirt/Maisack/Moritz, a. a. 0., § 7 Rn. 63, § 1 Rn. 63 - 66), vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen.

Dem fehlenden konkreten Nutzen bzw. der mangelnden konkreten Verwertbarkeit des im Rahmen von Grundlagenforschung gewonnenen Erkenntnisgewinns darf auf Ebene der Abwägung kein entscheidungsrelevantes Gewicht beigemessen werden. Das gilt auch für die Unsicherheit, wann die angestrebten Ergebnisse erreicht werden. Anderenfalls werden Anforderungen an die Grundlagenforschung gestellt, die diese in der Regel nicht erfüllen kann, und die dazu führen, dass das nach dem Willen des Gesetzgebers gleichberechtigte Nebeneinander von abstraktem Erkenntnisgewinn einerseits und konkretem Nutzen angewandter Forschung andererseits auf der Rehtsanwendungsebene unterlaufen wird (vgl. oben Ziff. 8.2 a.E.; 8.3). Angestrebte Einschränkungen für den Bereich der Grundlagenforschung lassen sich auch nicht mit Verweis auf den seit 2002 bestehenden Verfassungsrang des Tierschutzes rechtfertigen. Dafür bedarf es vielmehr einer konkretisierenden Gesetzesänderung.

III. Auch wenn die in den Bescheiden angeführten Gründe die Ablehnung der Genehmigung nicht tragen, lässt sich ein Anspruch auf Erteilung der Genehmigung derzeit nicht bejahen. Etwas anderes ließe sich nur dann erwägen, wenn sich die Beklagte daran festhalten lassen müsste, dass sie 2005

- unter vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen - die beantragte Genehmigung erteilt hat. Mit Blick auf die Genehmigung 2005, von deren Rechtmäßigkeit auch die Beklagte ausgeht (vgl. Klagerwiderung, S. 82), lässt sich nämlich nicht erkennen, welche entscheidungsrelevanten Umstände, sich für den aktuellen Genehmigungszeitraum geändert haben könnten. Derartige Umstände, werden von der Beklagten zwar behauptet, in der Sache aber nicht nachvollziehbar dargetan. So stützt die Beklagte die Änderung ihrer Genehmigungspraxis zum einen auf „einen deutlichen Wertewandel in der Gesellschaft" (WB, S. 50f) und beruft sich zum anderen auf eine geänderte „ethische Grundlage, die Ausdruck einer Fortentwicklung in der ethischen Anschauung von Belastung und Belastungsfähigkeit von Tieren" sein soll (vgl. Klagerwiderung, S.> 4). Beide Begründungsansätze vermögen nicht zu überzeugen.

Das auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung im engeren Sinne zielende. Argument des Wertewandels in Gesellschaft und Bevölkerung stellt kein zulässiges rechtliches Kriterium für die Güterabwägung dar (vgl. oben, Ziff. 9.3).

.

Das auf die fachwissenschaftliche , Ebene der Belastungsbewertung zielende Argument einer zwischenzeitlichen Fortentwickelung in der ethischen Anschauung von Belastung und Belastungsfähigkeit von Tieren wird weder durch geeignete fachwissenschaftliche Stimmen noch durch die eingeholten sachverständigen Stellungnahmen untermauert. Entsprechendes gilt für die Infragestellung der Bedeutung des Forschungsvorhabens durch Klagerwiderung und Ergänzungsbescheid. Nachvollziehbare Belege, die den behaupteten Auffassungswandel stützen könnten, sind nicht vorgetragen worden.

Fehlt es aber an einer relevanten veränderten Sachlage gegenüber der GenehmigUng 2005, könnte dies für eine Spruchreife der Sache zugunsten des Klägers sprechen. Denn grundsätzlich ist das Gericht nicht gehalten, in Nachforschungen darüber einzutreten, ob nicht irgendein bislang nicht entdeckter Umstand auf die Rechtmäßigkeit des zu beurteilenden Verwaltungshandelns von Belang sein könnte, soweit dies nicht durch entsprechende substantiierte Behauptungen der Beklagten oder sonstige Anhältspunkte veranlasst ist (vgl.

Hk-VerwRNWGO/Störmer, a. a. 0. § 86 Rn. 27).

Angesichts der hohen Bedeutung der hier betroffenen Rechtsgüter der Wissenschaftsfreiheit einerseits und des Tierschutzes andererseits erscheint es dem Gericht im Ergebnis jedoch nicht angemessen, die unterstellte Rechtmäßigkeit der Genehmigung 2005 zur alleinigen und ausschlaggebenden Beurteilungsbasis seiner Entscheidung über den geltend gemachten Genehmigungsanspruch zu machen und auf eine Sachprüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu Verzichten.

2. Muss somit der Sachverhalt zur Frage der zu erw&tendenGesamtbelastung der Tiere und der Wertigkeit der zu erwartenden Forschungsergebnisse weiter aufgeklärt werden, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, die Sache selbst spruchreif zu machen. Von der Herstellung der Spruchreife kann das Gericht jedoch ausnahmsweise dann absehen, wenn es sich um komplexe fachwissenschaftliche Sachverhalte handelt (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 — 4 C 52/87, NVwZ 1990, 257; BVerwG, B. v. 25.11.1997 — 4 B 179/97, NVwZ-RR 1999, 74;

BVerwG, B. v. 17.06.2003 - 4 B 14/03, NVwZ-RR 2003, 719, zu komplexen technischen Sachverhalten im Immissionsschutz- und Baurecht). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Derzeit fehlen alle wichtigen Tatsachengrundlagen, um im Wege der Güterabwägung über den geltend gemachten Genehmigungsanspruch entscheiden zu können. Es ist daher nicht Aufgabe des Gerichts, das Genehmigungsverfahren in den Einzelheiten durchzuführen.

Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass für den Fall der Ermittlung nicht unerheblicher Belastungen die Möglichkeit zu prüfen ist, ob die Genehmigungsfähigkeit durch geeignete Nebenbestimmungen hergestellt werden kann. Grundsätzlich könnte zwar auch das Gericht mit Hilfe kundiger Sachverständiger ein Auflagenprogramm entwickeln und ihm mit dem Tenor des Verpflichtungsurteils Verbindlichkeit verschaffen. Im Allgemeinen sind jedoch individuelle Einschätzungen und Zweckmäßigkeitserwägungen dafür erheblich, ob diese oder jene - häufig gleichermaßen geeignete - Auflage oder sonstige Nebenbestimmung anzufügen ist. Die Kammer sieht daher ausnahmsweise davon ab, die Sache selbst spruchreif zu machen.

3. Für die weitere Vorgehensweise der Beklagten bei der ausstehenden Sachverhaltsaufklärung erscheint vernünftig und sachdienlich, den mit Schriftsatz vom 09.05.2010 von der Beklagten zur Akte gegebenen „ Konsensvorschlag" der Beteiligten zugrunde zu legen. Der Vorschlag lässt sich um die Frage erweitern, ob sich die gutachterlich festgestellten Belastungen durch Änderungen des Versuchsaufbaus verringen lassen und gegebenenfalls wie, ohne das Forschungsziel zu gefährden. Auch hinsichtlich der Begutachtung der Wertigkeit der Forschung liegt es aus verfahrensökonomischen und sachlichen Gründen nahe, eine Verständigung über die Vorgehensweise zwischen den Beteiligten anzustreben.

4. Soweit der Kläger über die Bescheidung hinaus die Verpflichtung der Beklagten zu Erteilung der Genehmigung begehrt, ist die Klage abzuweisen.

IV:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, . 155 Abs. 4, 162 Abs. 3 VwGO.

Das Gericht konnte die Beklagte wegen unzureichender Sachaufklärüng nur zur Neubescheidung verpflichten. Da ihr zuzumuten war, die gebotene Sachverhaltsaufklärung durchzuführen, erscheint es gerechtfertigt, sie die Kosten für die Klagabweisung tragen zu lassen (vgl. Hk—VerwRNwGO/Just, a. a. 0.,§ 155 Rn. 24).

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen kommt nicht in Betracht. Sie hat auf die Stellung eines Antrages verzichtet und sich nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt.

. . .

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 S. 1 u. 2 ZPO;

Die Zulassung der Berufung beruht auf §§'124a Abs. 1,, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung).

Rechts mittelbelehrunq Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen und ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Enlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. DieBegründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten.

Die Berufung muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Für die Ausfertigung mm als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Bremen Beschluss Der Streitwert wird ztun Zwecke der Kostenberechnung gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 150.000,00 Euro festgesetzt (ca. 1/10 der für den Genehmigungszeitraum schätzungsweise zur Verfügung stehenden Drittmittel).

R e c h t s m ittelbelehru n Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vorAblauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Bremen, 28.05.2010 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

- 5. Kammer -:

LTJ Für die Ausfertigung als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Bremen Beschluss Der Tenor des Urtefls.vom 28.05.2010 wird mit der Maßgabe berichtigt, dass der zweite Absatz des Tenors lautet:

„Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat."

Gründe

Der Tenor des Urteils enthält eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat am 28.05.2010 über die Kästen des gesamten Verfahrens beraten und entschieden. Diese Entscheidung hat in dem am 28.05. 2010 verkündeten Urteil keinen vollständigen Niederschlag ‚gefunden. Der Tenor ist damit offenbar unrichtig. In den Entscheidungsgründen wird das Beratungsergebnis zur Kostenentscheidung unter IV. zutreffend wiedergeben. Damit steht der,

Tenor ersichtlich nicht im Einklang.

Rechtsmittelbelehrunq Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Die Beschwerde muss von einem Rechtsanwalt oder einem sonst nach § 67 Abs. 4 VwGO zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten eingelegt werden.

Bremen, 16.06.2010 Das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen

- 5. Kammer -:

Für die Ausfertigüng alUundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Bremen