OVG Sachsen Beschluss

Ablehnung der Duldung für Berufsausbildung zum Hotelfachmann KI-Titel

Aufenthaltsgesetz · Duldung · Berufsausbildung · vorläufige Beschäftigungserlaubnis · § 123 VwGO

Verwaltungsrecht Beschwerde zurückgewiesen

Sonstiges

Az.: 3 B 37/21

3 L 867/20

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache

des

- Antragsteller -

- Beschwerdeführer -

prozessbevollmächtigt:

gegen

die Stadt Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig

- Antragsgegnerin -

- Beschwerdegegnerin -

wegen

Ausbildungsduldung; Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde hat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel und die Richterin am Verwaltungsgericht Wiesbaum am 20. April 2021 beschlossen:

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. Januar 2021 - 3 L 867/20 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht abgelehnt hat, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, dem Antragsteller eine Duldung zur Aufnahme einer Berufsausbildung zum Hotelfachmann sowie ihm hierfür die vorläufige Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Der 1992 in M. geborene Antragsteller ist marokkanischer Staatsangehörigkeit. Er reiste am 2. September 2015 mit Visum zum Zweck des Studiums der Betriebswirtschaftslehre an der Universität A. ins Bundesgebiet ein und beantragte am 10. November 2015 in K. eine Aufenthaltserlaubnis zu Ausbildungszwecken. Am 15. September 2016 zog er nach Z. und legte einen Vertrag mit dem Studienkolleg der F. GmbH vor, wonach er an diesem seit dem 5. September 2016 als Student eingeschrieben sei. Am 15. Dezember 2016 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienvorbereitung gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG a. F. erteilt und sodann bis zum 1. September 2017 verlängert. Auf seinen Folgeantrag vom 14. September 2017 auf Verlängerung dieses Aufenthaltstitels wurde ihm dies bis zum 18. Oktober 2018 gewährt. Am 8. Oktober 2018 teilte der Antragsteller mit, dass er seine Studienvorbereitungen abgebrochen habe und eine Ausbildungsstelle suche. Ausweislich einer Stellungnahme des Studienkollegs vom 10. Oktober 2018 (Bl. 152 der Behördenakte) hatte der Antragsteller ab August 2017 keinen Vertrag bei diesem unterzeichnet und sei kaum anwesend gewesen. Nach einem Gespräch im Studienkolleg im Oktober 2017 habe er das Studienkolleg 1 2 nicht weitergeführt und auch nicht an Lehrveranstaltungen teilgenommen. Sodann beantragte der Antragsteller am 18. Oktober 2018 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Verweis auf seine beabsichtigte Ausbildung zum Altenpfleger. In der Folge reichte er einen Ausbildungsvertrag vom 16. November 2018 zum Elektroniker ein. Insoweit verweigerte jedoch die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung. Mit Bescheid vom 14. Januar 2019 lehnte die Antragsgegnerin die begehrte Aufenthaltserlaubnis ab. Hiergegen legte der Antragsteller (erfolglos) Widerspruch ein. Am 5. August 2019 beantragte der Antragsteller unter Vorlage eines Ausbildungsvertrags zum Altenpfleger eine Ausbildungsduldung gemäß § 60a AufenthG, welche ihm erteilt wurde. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 teilte der Ausbildungsbetrieb mit, dass das Ausbildungsverhältnis zum 25. Dezember 2019 gekündigt worden sei, da der Antragsteller mehrere Tage unentschuldigt gefehlt habe und keine Motivation und kein Fleiß zu verzeichnen gewesen seien. Mit Wirkung vom 25. Dezember 2019 bis zum 24. Juni 2020 wurde dem Antragsteller eine Duldung nach § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG zur Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz erteilt. Am 30. September 2020 beantragte er erneut eine Ausbildungsduldung unter Verweis auf einen Ausbildungsvertrag zum Hotelfachmann bei der R. GmbH vom 29. September 2020. Mit Bescheid vom 16. November 2020 lehnte die Antragsgegnerin dies ab, wogen sich der Antragsteller mit von ihm erhobener Klage wandte. Zugleich beantragte er am 27. November 2020 vor dem Verwaltungsgericht Leipzig die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Diesen hat das Verwaltungsgericht mit dem streitgegenständlichen Beschluss vom 18. Januar 2021 abgelehnt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht sei. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass er dem persönlichen Anwendungsbereich von § 60c Satz 1 Nr. 2 AufenthG unterfalle und über die nach § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Vorduldungszeiten verfüge. So sei er - anders als von § 60c Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzt - im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. September 2020 nicht im Besitz einer Duldung gewesen, denn eine solche sei ihm letztmalig bis zum 24. Juni 2020 erteilt worden. Er habe auch nicht glaubhaft gemacht, dass er noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seit drei Monaten einen Anspruch auf Duldung hatte bzw. habe. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus den Hinweisen des Bundesministeriums des Innern zur Ausbildungsduldung mit Bezug zur Covid-19-Pandemie vom 9. Juli 2020. Denn die vorbenannten Hinweise seien zur Vermeidung aufenthaltsrechtlicher Nach- 3 4 teile, die Inhabern einer Ausbildungsduldung oder einer Beschäftigungsduldung aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie entstehen könnten, erteilt worden. Dies treffe jedoch nicht auf den Antragsteller zu, da sein zuletzt bestehendes Ausbildungsverhältnis nicht in Folge etwaiger Auswirkungen der Corona-Pandemie gekündigt worden sei, sondern bereits vor Beginn der Pandemie aufgrund vom Antragsteller zu vertretender Gründe. Ob daneben auch ein Fall eines offensichtlichen Missbrauchs im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG vorliege, sei aufgrund des Akteninhalts nicht mit der erforderlichen Gewissheit festzustellen, aber auch nicht entscheidungsrelevant. Mit seiner gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erhobenen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Zu ihrer Begründung führt er mit Schriftsatz vom 18. Februar 2021 aus, dass er vollumfänglich auf seine Ausführungen im Schriftsatz vom 27. November 2020 verweise. Ferner entspreche die Darstellung zur Kündigung des vorherigen Ausbildungsverhältnisses so nicht den Tatsachen. Er sei den Anforderungen, welche von ihm im Rahmen der Ausbildung als Altenpfleger abverlangt worden seien, psychisch nicht gewachsen gewesen. Keinesfalls habe es ihm an Fleiß oder Motivation gefehlt. Er habe vielmehr die praktischen Erfahrungen, welchen er im Rahmen seiner Tätigkeit gegenübergestanden habe, für sich mental nicht verarbeiten können. Daher liege auch kein Missbrauchsfall im Sinne von § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG vor. Er sei seit dem Verlust des Ausbildungsplatzes als Altenpfleger unverzüglich darum bemüht gewesen, eine andere Ausbildungsstelle zu finden. Dies wäre ihm mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch binnen der ihm hierfür gewährten sechs Monate gelungen, wenn nicht die Pandemielage eingetreten wäre, welche insbesondere in der ersten Phase des Lockdowns zur kompletten Verunsicherung vieler Unternehmen und damit zur Unentschlossenheit bezüglich der Einstellung von Auszubildenden geführt habe. Erst nach der Lockerung der Corona-Maßnahmen im Sommer vergangenen Jahres sei es ihm möglich gewesen, konkrete Bewerbungsgespräche zu führen, welche letztlich zum Abschluss des neuen Ausbildungsvertrages geführt hätten. Die pandemiebedingten Einschränkungen fielen jedoch nicht in seinen Verantwortungsbereich. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Vorläufiger Rechtsschutz ist nach § 123 VwGO zu gewähren, wenn das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und eines Anordnungsgrundes glaubhaft (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO) gemacht ist. Dabei hat das Gericht bei der allein möglichen summarischen Prüfung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtschut- 5 6 zes für den Bürger verbunden sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 27. August 2010, - 2 BvR 130/10 -; Beschl. v. 31. März 2004, NVwZ 2004, 1112; Beschl. v. 22. November 2002, NJW 2003, 1236; Beschl. v. 25. Juli 1996, NVwZ 1997, 479; Beschl. v. 25. Oktober 1998, BVerfGE 79, 69) darf im Rahmen eines Verfahrens nach § 123 VwGO das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden, je schwerer die sich aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Der Antrag ist ausgehend vom Rechtsschutzziel des Antragstellers entsprechend § 88 VwGO sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller entgegen dem Wortlaut seines Antrags nicht nur eine vorläufige Beschäftigungserlaubnis zur Aufnahme seiner Ausbildung als Hotelfachmann gemäß § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG begehrt, sondern auch die vorläufige Bewilligung einer Duldung im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Denn die begehrte Beschäftigungserlaubnis allein würde keine vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung bewirken, so dass er seine Ausbildung nicht durchführen könnte, worauf es ihm aber ersichtlich ankommt. Im Übrigen versteht der Senat den Antrag so, dass mit diesem nur eine vorläufige Regelung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache begehrt wird. Soweit insoweit jedenfalls hinsichtlich des bis zur Entscheidung in der Hauptsache absolvierten Teils der Ausbildung deren Vorwegnahme bewirkt würde, ist eine Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes in Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG notwendig, wenn dem Antrag in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten zukommen und der Antragsteller schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt würde, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens verwiesen würde (SächsOVG, Beschl. v. 28. Februar 2018 - 3 B 1/18 -, juris Rn. 6, und Beschl. v. 3. November 2017 - 2 B 267/17 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.; BVerwG, Beschl. v. 13. August 1999 - 2 VR 1/99 -, juris). Ausgehend davon hat der Antrag keine Aussicht aus Erfolg. Zwar besteht vorliegend aufgrund des zeitlich nicht unbegrenzt vorgehaltenen Ausbildungsplatzes - was der Antragsteller allerdings nicht glaubhaft gemacht hat - wohl eine besondere Eilbedürftigkeit und mithin ein Anordnungsgrund. Einen Anordnungsanspruch hat er hingegen nicht glaubhaft gemacht. Dass ihm auf Grundlage von § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Auf- 7 8 enthG eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG sowie eine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen ist (vgl. § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG), ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG nur dann zu erteilen, wenn der Ausländer in Deutschland im Besitz einer Duldung nach § 60a AufenthG ist und eine der in § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannten Berufsausbildungen aufnimmt. Gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG muss er ferner grundsätzlich bei Antragstellung mindestens drei Monate im Besitz der Duldung sein. Die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis kommt nach § 60c Abs. 1 Satz 3 AufenthG nur dann in Betracht, wenn Voraussetzungen des § 60c Abs. 1 Satz 1 AufenthG gegeben sind. Soweit das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, dass der Antragsteller weder im Zeitpunkt der Antragstellung am 30. September 2020 noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung im Besitz einer Duldung war oder einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hatte, fehlt es seinem Beschwerdevortrag schon an der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil. Inhaltlich muss die Beschwerdebegründung nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO darlegen oder zumindest erkennen lassen, aus welchen rechtlichen und tatsächlichen Gründen der erstinstanzliche Beschluss unrichtig sein soll und geändert werden muss. Dies erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss nicht nur die Punkte bezeichnen, in denen der Beschluss angegriffen werden soll, sondern auch angeben, aus welchen Gründen er die angefochtene Entscheidung in diesem Punkt für unrichtig hält. Hierfür reicht eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens ohne Eingehen auf die jeweils tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, außer in Fällen der Nichtberücksichtigung oder des Offenlassens des früheren Vortrags, grundsätzlich ebenso wenig aus wie bloße pauschale oder formelhafte Rügen ausreichend sind. Die Anforderungen an das Darlegungserfordernis bemessen sich nach der Zeit, die dem Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde zur Verfügung steht und somit nach der Dringlichkeit seines Begehrens (SächsOVG, Beschl. v. 5. Juli 2017 - 3 B 163/17 -, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 16. Dezember 2014 - 3 B 127/14 -, juris Rn. 2; VGH BW, Beschl. v. 8. November 2004, NVwZ 2006, 74; Beschl. v. 1. Juli 2002, NVwZ 2002, 1389; OVG Schl.-H., Beschl. v. 31. Juli 2002 - 3 M 34/02 -, juris Rn. 3; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 9 10 11 2018, § 146 Rn. 71 f.; W.-R. Schenke, in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 146 Rn. 41). Da § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses erfordert, genügt es nicht, pauschal auf erstinstanzliches Vorbringen Bezug zu nehmen. Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen sind nur zulässig, wenn sich der Antragsteller mit den Gründen auseinandersetzt und lediglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf frühere Ausführungen verweist (SächsOVG a. a. O.; Guckelberger, a. a. O. § 146 Rn. 79; Kopp/Schenke a. a. O.). Soweit der Antragsteller seine Beschwerde über die pauschale Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen hinaus begründet, bezieht sich sein Vortrag ausdrücklich nur auf die Umstände der Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses zum Altenpfleger, auf das Nichtvorliegen eines Missbrauchsfalls nach § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG und seine Bemühungen um einen neuen Ausbildungsplatz. Eine Auseinandersetzung mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass er bei Abschluss seines Ausbildungsvertrags zum Hotelfachmann nicht im Besitz einer Duldung war und auch keinen Anspruch auf eine solche hatte, findet hingegen nicht statt. Soweit seine Ausführungen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, dahingehend zu verstehen sein sollen, dass der Antragsteller so tatsächliche Umstände für einen Anspruch auf Duldung darzulegen beabsichtigte, vermag der Senat auch unter Zugrundelegung dieses Vortrags einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nicht zu erkennen. Dabei kann der Senat auch dahinstehen lassen, ob der Antragsteller einen solchen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60c Abs. 2 Nr. 2 AufenthG auch über einen Zeitraum von drei Monaten gehabt haben muss oder ob er von diesem Erfordernis nach § 104 Abs. 17 AufenthG i. d. F. v. 15. August 2019 befreit ist, sowie ob im Rahmen des § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG überhaupt ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „im Besitz einer Duldung“ ausreicht (vgl. dazu OVG LSA, Beschl. v. 4. März 2021 - 2 M 14/21 -, juris Rn. 23 m. w. N. und Rn. 32). Soweit der Vortrag des Antragstellers darauf zielt, dass ihm eine Duldung nach § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes zu erteilen ist, so ist ihm diese nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nur einmalig zu erteilende Duldung bereits für einen Zeitraum von sechs Monaten nach Abbruch seiner Ausbildung zum Altenpfleger erteilt worden. Weder nach dem Gesetzeswortlaut ist es möglich, diesen Zeitraum zu verlängern, noch folgt dies aus einer vom Bundesministerium des Inneren vorgegebenen Weisungslage. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der 12 13 14 Weisung des Bundesministeriums des Inneren vom 9. Juli 2020, wonach bei Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund der Corona-Pandemie die in § 60c Abs. 6 Satz 1 AufenthG vorgesehene sechsmonatige Duldung zur Ausbildungsplatzsuche zu erteilen ist. Denn zum einen sieht auch diese Weisung nicht eine Duldung über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus vor und zum anderen setzt diese eine Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund der Corona-Pandemie voraus. Der Antragsteller ist jedoch - worauf das Verwaltungsgericht schon zutreffend hingewiesen hat - vor der Corona-Pandemie gekündigt worden. Auch die von ihm im Rahmen seines Beschwerdevortrags zur Kündigung vorgetragenen Umstände weisen keinerlei Bezug zur Corona-Pandemie auf, so dass er auch nicht dem sachlichen Anwendungsbereich der Weisung des Bundesministeriums des Inneren vom 9. Juli 2020 unterfällt. Im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevortrag auch nicht entnehmen, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt oder dass die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfüllt sind. Der Antragsteller beruft sich insoweit allein auf Umstände, die mit der von ihm beabsichtigten Berufsausbildung in Zusammenhang stehen. Insoweit gibt jedoch § 60c Abs. 6 AufenthG abschließend vor, unter welchen Voraussetzungen eine Duldung zur Suche eines neuen Ausbildungsplatzes zu gewähren ist. Auf die Frage, ob der Umstand eines offensichtlichen Missbrauchs nach § 60c Abs. 1 Satz 2 AufenthG zudem der Erteilung der begehrten Ausbildungsduldung entgegensteht, kommt es vor diesem Hintergrund nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG. gez.: v. Welck

Nagel

Wiesbaum

15 16 17 18