LSG Hamburg 1. Senat Beschluss

Die nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaften und auch sonst zulässigen Erinnerungen der …

Sozialrecht Abgeändert

Tenor

1. Auf die Erinnerung der Antragsgegnerin wird die Festsetzung dahingehend geändert, dass die von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zu erstattenden Kosten in nicht streitiger Höhe von insgesamt 38.202,95 Euro (23.926,64 Euro im Verfahren L 1 KR 34/18 KL ER zuzüglich 14.276,31 Euro im Verfahren L 1 KR 35/18 KL) erst ab dem 1. Januar 2023 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen sind. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin 60 % von deren notwendigen außergerichtlichen Kosten im Erinnerungsverfahren zu erstatten.

Gründe

1

Die nach § 197 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthaften und auch sonst zulässigen Erinnerungen der Antragsgegnerin vom 13. März 2026 gegen die Kostenfestsetzung vom 2. März 2026 in den Verfahren L 1 KR 34/18 KL ER und L 1 KR 35/18 KL durch die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des erstinstanzlich zuständig gewesenen erkennenden Senats des Landessozialgerichts haben im tenorierten Umfang Erfolg. Im Übrigen sind sie unbegründet.

2

Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihren Erinnerungen ausschließlich gegen die ausgesprochene Verzinsung nach § 197 Abs. 1 Satz 2 SGG in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) und § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ab Eingang des Kostenantrages bei Gericht am 29. April 2020. Mit ihrem Hauptantrag wendet sie sich gegen die Verzinsung insgesamt und wendet Verwirkung ein, hilfsweise erhebt sie den Einwand der Verjährung für Zinsforderungen vor dem 1. Januar 2023.

3

Die Einwände können vorliegend zulässigerweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren vorgebracht werden, weil deren Begründetheit anhand leicht überschaubarer und unstreitiger Tatsachen beurteilt werden kann und es nicht prozessökonomisch wäre, die Antragsgegnerin insoweit auf die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 Abs. 1 ZPO zu verweisen (vgl. hierzu Stotz in jurisPK-SGG, 2. Aufl. <Stand: 15. Juni 2022> § 179 Rn. 53; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 172 Rn. 8; BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2007 – 4 KSt 1007/07; BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 – VI ZB 45/10 – und vom 11. Oktober 2006 – XII ZR 285/02; OLG Hamm, Beschluss vom 1. März 2019 – 25 W 226/18; jeweils m.w.N. zum im Einzelnen streitigen Meinungsstand). Zwar dringt die Antragsgegnerin nicht mit ihrem Hauptantrag durch (dazu 1.), aber mit ihrem Hilfsantrag

4

(dazu 2.).

1.

5

Der Anspruch auf Verzinsung des Kostenerstattungsanspruchs ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht insgesamt verwirkt.

6

Die Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung voraus, dass der Berechtigte die Ausübung seines Rechts während eines längeren Zeitraums unterlassen hat und weitere besondere Umstände hinzutreten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes das verspätete Geltendmachen des Rechts dem Verpflichteten gegenüber nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lassen. Solche, die Verwirkung auslösenden "besonderen Umstände" liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (st. Rspr., s. nur Nachweise im Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 2020 – L 1 KR 25/18).

7

Unabhängig davon, ob der der Zinsanspruch als akzessorischer Nebenanspruch des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs überhaupt unabhängig von letzterem verwirken kann (die hiesigen Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der Hauptanspruch nicht verwirkt ist), fehlt es vorliegend jedenfalls an einem Verwirkungsverhalten, einer Vertrauensgrundlage, einem Vertrauenstatbestand und einem Vertrauensverhalten.

8

Dass die Antragsgegnerin tatsächlich nicht darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird, und sich infolgedessen nicht in ihren Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, wird daran deutlich, dass sie ausweislich der Aktenvermerke vom 23. Juli 2025 und 29. Juli 2025 jeweils „erneut“ um Sachstandsmitteilung hinsichtlich der Kosten gebeten hat. Diese Sachstandsanfragen wären nicht erklärlich, wenn die Antragsgegnerin davon ausgegangen wäre, nicht mehr leisten zu müssen. Darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Sachstandsanfragen davon ausgegangen sein könnte, den Kostenerstattungsanspruch noch befriedigen zu müssen, den Zinsanspruch hingegen nicht, gibt es keine Hinweise. Dies erscheint auch lebensfremd.

9

Der Umstand, dass die Antragstellerin sich nach dem Stellen der Kostenfestsetzungsanträge vom 28. April 2020 bis zu den vorgenannten Sachstandsanfragen der Gegenseite und den daraufhin durch das Gericht von jener eingeholten Stellungnahmen nach erstmaliger Übersendung der Kostenfestsetzungsanträge weder an das Gericht noch an die Antragsgegnerin gewandt hat, stellt weder ein Verwirkungsverhalten dar noch ist es geeignet, eine Vertrauensgrundlage zu schaffen. Die Antragstellerin hat mit den Kostenfestsetzungsanträgen vom 29. April 2020 relativ zeitnah innerhalb der 30-jährigen Verjährungsfrist nach den rechtskräftigen Kostengrundentscheidungen (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB; BGH, Beschluss vom 23. März 2006 – V ZB 189/05; OLG Hamm, a.a.O.) vom 25. September 2018 (L 1 KR 34/18 KL ER) und 29. Mai 2019 (L 1 KR 35/18 KL) alles getan, um ihre Rechte als Kostengläubigerin zu wahren. Sie war insbesondere nicht gehalten, zur Wahrung der Rechte der Antragsgegnerin als Schuldnerin tätig zu werden, die aufgrund der Kostengrundentscheidungen um ihre Kostenerstattungspflicht wusste, was auch an den bereits erwähnten Sachstandsfragen deutlich wurde. Über den bloßen Zeitablauf hinausreichende Umstände bzw. Verhaltensweisen der Antragstellerin, aus denen hätte geschlossen werden können, dass diese die ihr zustehenden Kosten – nebst in § 104 Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Zinsen – nicht mehr würde erstattet verlangen, sind nicht ersichtlich.

2.

10

Begründet ist hingegen die von der Antragsgegnerin erhobene Einrede der Verjährung bezogen auf Zinsansprüche für die Zeit vom 29. April 2020 bis zum Ende des Jahres 2022, sodass der Antragstellerin Zinsen erst ab Beginn des Jahres 2023 zustehen.

11

Während die bis zur Rechtskraft der zugrunde liegenden Kostengrundentscheidungen entstandenen Zinsen der 30-jährigen Verjährung nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegen, unterfallen die nach Eintritt der Rechtskraft entstehenden Zinsen als künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen nach § 197 Abs. 2 i.V.m. § 195 BGB hiervon abweichend der dreijährigen Regelverjährungsfrist. Hiervon gehen auch die Beteiligten übereinstimmend aus.

12

Da die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt (§ 199 Abs. 1 BGB) und der Antragseingang gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO für den Beginn der Verzinsung und damit für die Entstehung des Anspruchs maßgeblich ist, war – bei gleichzeitigem Vorliegen der nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ebenfalls erforderlichen Gläubigerkenntnis – für die Zinsansprüche aus 2020 die Verjährungsfrist Ende 2023 abgelaufen, für diejenigen aus 2021 Ende 2024 und für diejenigen aus 2022 Ende 2025.

13

Entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle und der Antragstellerin liegen keine Hemmungstatbestände vor.

14

Die von der Urkundsbeamtin herangezogene Vorschrift des § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist nicht einschlägig, weil es sich bei der Stellung eines Kostenfestsetzungsantrags weder um eine Klage auf Leistung noch auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils handelt. Darüber hinaus fehlt es an einer „demnächst“ erfolgten Zustellung im Sinne des § 167 ZPO, um eine Rückwirkung auf den Antragszeitpunkt zu bewirken. Die Kostenfestsetzungsanträge vom 29. April 2020 sind der Antragsgegnerin vielmehr erst Anfang August 2025 durch einfache Übersendung zur Stellungnahme bekannt gegeben worden, und eine Zustellung ist gesetzlich gar nicht vorgesehen, sodass § 167 ZPO nicht einmal anwendbar sein dürfte.

15

Die von der Antragstellerin angenommene analoge Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO scheidet ebenfalls aus. Der Senat vermag schon keine planwidrige Regelungslücke zu erkennen. Soweit die Antragstellerin meint, eine solche liege vor, weil der Gesetzgeber die Konstellation einer jahrelangen gerichtlichen Verzögerung zwischen Antragstellung und Zustellung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht bedacht habe, übersieht sie, dass § 204 BGB bewusst eine abschließende und enumerative Aufzählung aus Sicht des Gesetzgebers vergleichbarer Hemmungstatbestände enthält (wobei im vorliegenden Fall mangels zeitnaher Zustellung, ggf. Bekanntgabe, die Voraussetzungen selbst bei Annahme einer Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage – wie bereits ausgeführt – nicht vorlägen), und zum anderen, dass u.a. der ebenfalls von ihr angeführte § 206 BGB (Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt) existiert, um die Gläubigerinteressen in besonderen Konstellationen zu wahren.

16

Höhere Gewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt allerdings trotz der verzögerten Bearbeitung durch das Gericht nicht vor. Dies wäre nur der Fall, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruhte, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätten vorausgesehen und verhütet werden können; schon das geringste Verschulden des Gläubigers schließt höhere Gewalt aus, wobei sich der Gläubiger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten anrechnen lassen muss (OLG Hamm, a.a.O., m.w.N.) und ein Verschulden in diesem Sinne bereits bei einer Obliegenheitsverletzung anzunehmen ist und es eine Obliegenheit wäre, im eigenen wohlverstandenen Interesse zu handeln (Lakkis in jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, Stand: 26. Juni 2026, § 206 Rn. 13). Die Antragstellerin hat dadurch ihre so verstandene Obliegenheit verletzt, dass sie die Verjährungsfrist für nach den rechtskräftigen Kostengrundentscheidungen mit den Kostenfestsetzungsanträgen entstandenen Zinsansprüche nach § 197 Abs. 2 BGB offenbar nicht im Blick hatte und deshalb keine weiteren rechtssichernden Handlungen nach Einreichung der Kostenfestsetzungsanträge vorgenommen hat. Dieses Verschulden schließt die Annahme höherer Gewalt aus.

17

Die Entscheidung über die Kostenerstattung im gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung; sie ist erforderlich, weil das Erinnerungsverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren eine besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Nr. 3 RVG darstellt und somit gesonderte Gebühren (Nr. 3500 oder Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG) geltend gemacht werden können (Schmidt, a.a.O., § 197 Rn. 10; Stotz, a.a.O., § 172 Rn. 72; jeweils m.w.N.).

18

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 197 Abs. 2 SGG).