OLG Celle · Niedersachsen Beschluss

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie der Darstellung …

Zivilrecht Berufung zurückgewiesen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Januar 2026 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover (Az. 6 O 94/24) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Hannover ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 15.020,77 € festgesetzt.

Gründe

I.

Von einer Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgesehen, weil der vorliegende Beschluss unanfechtbar ist. Das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel, die Nichtzulassungsbeschwerde, kann die Klägerin gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht in zulässiger Weise einlegen, weil von diesem Beschluss für sie keine Beschwer von mehr als 25.000 € ausgeht.

II.

Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die Berufung hat aus den Gründen des Hinweisbeschlusses vom 7. Juli 2026, auf die gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug genommen wird, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten.

Die Stellungnahme der Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Juli 2026 (Bl. II/115 ff. d. A.) rechtfertigt keine vom Hinweisbeschluss abweichende Würdigung der Sach- und Rechtslage. Neue, für die Entscheidungsfindung relevante Aspekte werden nicht vorgetragen. Vielmehr wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre erstinstanzlich sowie in der Berufungsinstanz vorgebrachten Argumente, mit denen sich der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss eingehend befasst hat. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat:

1. Auch die weitere Auseinandersetzung der Klägerin mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg rechtfertigt die Annahme einer Divergenz nicht. Wie bereits ausgeführt, lag jener Entscheidung ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, weshalb die dortigen Rechtsausführungen auf den Streitfall nicht übertragbar sind. Im Streitfall handelte es sich bei dem schadenstiftenden Wasser von vornherein um ein Gemisch aus dem im Abwasserrohr vorhandenen Abwasser mit dem durch die Defektstellen eingedrungenen Grund- und Sickerwasser, welches einen Rückstau verursachte, während es sich in dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg zugrunde liegenden Fall zunächst ausschließlich um Wasser aus einer gebrochenen Entwässerungsleitung handelte. Das Oberlandesgericht Brandenburg hat insoweit lediglich klargestellt, dass, wenn bei einem Leitungswasserschaden durch einen Rohrbruch auch Teile von witterungsbedingt vorhandenem Niederschlagswasser im austretenden Wasser enthalten sind, nicht von einer "Mitverursachung" durch dieses Fremdwasser ausgegangen werden kann (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 14. Oktober 2025 - 11 U 64/25, juris Rn. 10).

Das über die Defekte im Abwasserrohr eingetretene Niederschlagswasser hat den streitgegenständlichen Wasserschaden hingegen maßgeblich verursacht, weil es im Zusammenwirken mit den bestehenden Defekten zur Entstehung des Rückstaus beigetragen hat, welcher schließlich zu dem behaupteten Eindringen des Wassers in den Keller der Klägerin geführt haben soll.

2. Wie der Senat unter Ziffer I. 2. b) des Hinweisbeschlusses bereits ausgeführt hat, scheitert der Anspruch der Klägerin nicht an der Voraussetzung des bestimmungswidrigen Austritts von Leitungswasser, sondern daran, dass das nach der Behauptung der Klägerin ausgetretene, schadenstiftende Wasser mit Grund- bzw. Niederschlagswasser vermischt war. Entgegen der Ansicht der Klägerin wird das durch die Defektstellen in das Abwasserrohr eingedrungene Grund- und Sickerwasser allein dadurch, dass es durch das Rohr aus dem Hofeinlauf herausgedrückt worden sein soll, nicht zum "Leitungswasser" im Sinne der Bedingungen. Denn es ist gerade die mit dem bestimmungswidrigen Eindringen von Grund- und Niederschlagswasser verbundene Gefahr eines Rückstaus, welche von dem Ausschlusstatbestand der Teil A § 3 Nr. 4 a) dd) VGB 2022 bzw. Teil A § 4 Nr. 3 a) cc) VHB 2022 erfasst sein soll.

3. Anders als die Klägerin meint, ist infolge des im Streitfall eingreifenden Ausschlusstatbestandes auch keine Aushöhlung des Versicherungsschutzes zu befürchten: Kommt es etwa zu einem Rohrbruch der Abwasserleitung und werden durch aus dem Rohr austretendes Wasser Schäden verursacht, besteht Versicherungsschutz. Der Nachweis, dass das Rohr vor Auftreten des Rohrbruchs bereits defekt und das darin befindliche Leitungswasser mit Niederschlagswasser vermischt war, wäre durch den Versicherer in diesem Fall nicht ohne Weiteres zu führen. Anders ist dies im Streitfall vor allem deshalb, weil die Schäden nach Angabe der Klägerin gerade als Folge von Starkregenereignissen und einen durch diese ausgelösten Rückstau verursacht wurden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 S. 2, § 713 ZPO. Der Zurückweisungsbeschluss selbst ist gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohne besonderen Ausspruch sofort vollstreckbar (vgl. ebenso etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. Oktober 2022 - 2 U 1038/11, juris Rn. 21).

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 63 Abs. 2 GKG, § 3 ZPO.