Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke ultrasun
Ultrasun AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke ultrasun – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Ultrasun AG trägt die Kosten.
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 11. Mai 2018 meldete die Klägerin, die Ultrasun AG, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen:
Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Sonnenschutzmittel für das Haar; Sonnenschutzcremes; Kosmetische Sonnenschutzlippenstifte; Sonnenschutzmittel; Wasserundurchlässige Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel für die Lippen [Kosmetika]; Funktionelle Kosmetika; Sonnenschutzlotionen; Sonnenschutzpräparate [Kosmetika]; Kosmetika; Sonnenschutzcremes [Kosmetika]; Kosmetische Sonnenschutzmittel; Sonnenschutz“.
Mit Entscheidung vom 3. Januar 2019 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 zurück.
Am 6. März 2019 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
Mit Entscheidung vom 5. September 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie führte aus, zum einen sei das in Rede stehende Zeichen für alle betroffenen Waren eine beschreibende Angabe und deshalb gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen. Zum anderen sei es gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen, da es nicht geeignet sei, die betroffenen Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der Kosten im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund der Aktenlage für hinreichend unterrichtet und trifft die Entscheidung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, obwohl eine Partei, hier die Klägerin, beantragt hat, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22 bis 24, und Beschluss vom 12. September 2019, Puma/EUIPO [SOFTFOAM], T-182/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:604, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe. Mit dem ersten Klagegrund rügt sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001. Mit dem zweiten Klagegrund macht sie im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend. Der dritte Klagegrund wird auf einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gestützt.
Das Gericht hält es für zweckmäßig, als Erstes den dritten Klagegrund zu prüfen.
Zum dritten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 gerügt wird
Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe den Sachverhalt unvollständig und fehlerhaft ermittelt. Für den Nachweis der Bedeutung des Wortelements „ultra“ verweise die Beschwerdekammer auf einen Eintrag aus dem Online-Wörterbuch „Oxford Dictionary“. Der in der Entscheidung angegebene Link leite aber zu einer anderen Website mit einer anderen Definition des Wortelements „ultra“ weiter. Die Beschwerdekammer habe damit ihrer Entscheidung eine Definition zugrunde gelegt, für die es keinen Beweis gebe.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Gemäß Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 haben die Prüfer des EUIPO und, auf Beschwerde, seine Beschwerdekammern bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen den Sachverhalt zu ermitteln, um festzustellen, ob die angemeldete Marke unter eines der Eintragungshindernisse in Art. 7 der Verordnung fällt. Infolgedessen können sich die zuständigen Stellen des EUIPO veranlasst sehen, ihre Entscheidungen auf Tatsachen zu stützen, die vom Anmelder nicht angeführt worden sind. Das EUIPO hat von Amts wegen den relevanten Sachverhalt zu ermitteln, der es zu der Feststellung veranlassen könnte, dass ein absolutes Eintragungshindernis vorliegt (vgl. Urteil vom 3. Mai 2018, Raise Conseil/EUIPO – Raizers (RAISE), T-463/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:249, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 Ausdruck der Sorgfaltspflicht ist, nach der die zuständige Behörde alle relevanten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch zu untersuchen hat (vgl. Urteil vom 14. Februar 2019, Torro Entertainment/EUIPO – Grupo Osborne [TORRO Grande MEAT IN STYLE], T-63/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:89, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das Wort „ultra“ im Englischen „going beyond what is usual or ordinary; excessive, extreme, immoderate“ (über das Übliche oder Gewöhnliche hinausgehend; übertrieben, extrem, übermäßig) bedeute. In Verbindung mit dem Wortelement „sun“ (Sonne) werde die angemeldete Marke daher im Sinne von „extrem Sonne“ verstanden.
Um ihr Verständnis des Wortelements „ultra“ zu belegen, verwies die Beschwerdekammer insbesondere auf den Link zu folgender Internetseite: https://en.oxforddictionaries.com/definition/ultra-. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Link zu einer anderen Internetseite namens „Lexico – Powered by Oxford“ (https://www.lexico.com/definition/ultra-) weiterleitet.
Erstens geht entgegen dem Vorbringen in den Schriftsätzen der Klägerin und des EUIPO aus der angefochtenen Entscheidung nicht hervor, dass die Beschwerdekammer speziell auf das „Online-Wörterbuch Oxford Dictionary“ oder das „Oxford English Dictionary“ Bezug genommen hätte.
Zweitens ist unabhängig davon, auf welche Internetseiten die Links verweisen, unstreitig, dass diese die Definition des Wortelements „ultra“ in der englischen Sprache betreffen.
Drittens enthält, auch wenn der in der angefochtenen Entscheidung genannte Link nicht auf eine Internetseite verweist, auf der die von der Beschwerdekammer herangezogene Definition zu finden ist, die von dieser Internetseite übernommene Definition identische Elemente.
Insbesondere ist bei der Definition des Wortelements „ultra“ in dem von der Klägerin als Anlage zur Klageschrift vorgelegten Auszug der Website „Lexico – Powered by Oxford“ davon die Rede, „über etwas hinaus“ zu gehen (beyond) oder „extrem“ zu sein (to an extreme degree).
Deshalb kann, ohne dass geklärt werden muss, ob die in der angefochtenen Entscheidung herangezogene Definition einem der Einträge für das Wortelement „ultra“ in der aktuellen Online-Version des „Oxford English Dictionary“ entspricht, auf dieser Grundlage nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdekammer nicht zu der Annahme berechtigt war, dass das Wortelement „ultra“ als Hinweis darauf wahrgenommen werde, dass etwas „extrem“ sein solle.
Darüber hinaus hat sich die Beschwerdekammer bei ihrer Prüfung der Bedeutung des Wortelements „ultra“ nicht nur auf die Definition in einem Online-Wörterbuch gestützt. Sie hat auch auf die Rn. 18 und 19 des Urteils vom 9. März 2015, ultra air/EUIPO – Donaldson Filtration Deutschland (ultra.air ultrafilter) (T-377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149), verwiesen.
In diesem von der Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung erwähnten Urteil hat das Gericht festgestellt, dass das Wortelement „ultra“ eine lobende Konnotation aufweist und im Kontext der dortigen Rechtssache in der Bedeutung „hervorragend“ oder „außerordentlich“ wahrgenommen wurde. Die von der Beschwerdekammer herangezogene Definition, wonach sich das Wortelement „ultra“ auf etwas beziehe, das „über das Übliche oder Gewöhnliche hinausgeht“, wird somit auch durch die Bezugnahme auf das Urteil vom 9. März 2015, ultra.air ultrafilter (T-377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149), gestützt.
Ohne dass noch der Klärung bedarf, ob die Bedeutung des Wortelements „ultra“, wie das EUIPO in seinen Schriftsätzen ausführt, eine offenkundige Tatsache ist, ergibt sich daraus, dass die Beschwerdekammer nicht gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 verstoßen hat.
Der dritte Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum ersten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gerügt wird
Der erste Klagegrund besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil macht die Klägerin geltend, die angemeldete Marke bestehe nicht ausschließlich aus einer angeblich beschreibenden Angabe. Im zweiten Teil vertritt sie die Auffassung, das Element „ultrasun“ sei nicht beschreibend.
Zum ersten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem gerügt wird, die angemeldete Marke bestehe nicht ausschließlich aus einer beschreibenden Angabe
Die Klägerin führt aus, die Beschwerdekammer habe verkannt, dass die angemeldete Marke nicht „ausschließlich“ aus beschreibenden Angaben bestehe. Abgesehen von dem nicht beschreibenden Charakter des Elements „ultrasun“ (zweiter Teil dieses Klagegrundes) stellt die Klägerin fest, dass die angemeldete Marke auch aus einem roten Kreis bestehe. In der angefochtenen Entscheidung finde sich keinerlei Begründung für eine etwaige beschreibende Bedeutung des roten Kreises. Die Ausführungen zu seiner fehlenden Unterscheidungskraft könnten keine Begründung für eine etwaige beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke sein.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Erstens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, soweit sie der Beschwerdekammer vorwirft, im Rahmen ihrer Prüfung das Bildelement in Form eines roten Kreises nicht berücksichtigt zu haben. Wie aus Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung klar hervorgeht, hat die Beschwerdekammer nämlich dort gerade das Vorbringen der Klägerin hierzu geprüft.
Zweitens ist nach der Rechtsprechung für die Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens entscheidend, ob die Bildelemente aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug auf die betreffenden Waren verändern (Urteile vom 15. Mai 2014, Katjes Fassin/HABM [Yoghurt-Gums], T-366/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:256, Rn. 30, vom 6. April 2017, Metabolic Balance Holding/EUIPO [Metabolic Balance], T-594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33, und vom 3. Oktober 2019, LegalCareers/EUIPO [LEGALCAREERS], T-686/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:722, Rn. 42). Außerdem ist eine Marke, deren Wortelement beschreibend ist, insgesamt beschreibend, sofern ihre grafischen Elemente es nicht ermöglichen, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken (Beschluss vom 20. November 2015, Zitro IP/HABM [WORLD OF BINGO], T-202/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:914, Rn. 22; Urteile vom 6. April 2017, Metabolic Balance, T-594/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:261, Rn. 33, und vom 3. Oktober 2019, LEGALCAREERS, T-686/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:722, Rn. 42).
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer zu Recht erstens festgestellt, dass ein Kreis eine einfache geometrische Grundform ist, zweitens, dass sich aus der Verwendung von Grundfarben in der Regel keine Unterscheidungskraft ergibt, und drittens, dass der rote Kreis nicht als Buchstabe „o“ gelesen oder interpretiert werden kann. Diese Tatsachenfeststellungen werden von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Bei der Verneinung jeder Unterscheidungskraft des Bildelements der angemeldeten Marke durch die Beschwerdekammer ging es im Übrigen um die Beurteilung der Frage, ob dieses Element geeignet ist, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch den Wortbestandteil der angemeldeten Marke übermittelten beschreibenden Botschaft abzulenken und es ihr zu ermöglichen, in Bezug auf die von der Anmeldung erfassten Waren ihre Hauptfunktion zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 20. November 2015, WORLD OF BINGO, T-202/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:914, Rn. 22).
Die Beschwerdekammer hat daher im Rahmen ihrer Prüfung des Bildelements des in Rede stehenden Zeichens keinen Fehler begangen.
Angesichts dessen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Zum zweiten Teil des ersten Klagegrundes, mit dem gerügt wird, das Element „ultrasun“ habe keinen beschreibenden Charakter
Die Klägerin macht erstens geltend, das Element „ultrasun“ sei eine willkürliche Kombination des Begriffs „ultra“ als Phantasiewort oder allenfalls eines Begriffs mit der Bedeutung „hinter“ oder „jenseits“ mit dem Begriff „sun“. Der von der Beschwerdekammer herangezogenen Bedeutung des Begriffs „sun“ als Bezugnahme auf die Sonne sei zuzustimmen. Das Element „ultrasun“ bedeute jedoch nicht „extreme Sonne“. Die angemeldete Marke laute nicht „extreme sun“. Darüber hinaus gehe die Beschwerdekammer über das Verständnis des Begriffs „Sonne“ durch die maßgeblichen Verkehrskreise hinaus, indem sie annehme, dass diese ihn im Sinne von „Sonnenschutz“ verständen.
Zweitens bedeute der Begriff „ultra“ nicht nur „extrem“, sondern könne auch im Sinne von „hinter“ verstanden werden. Das Element „ultrasun“ habe demnach mehrere Bedeutungen, aber keine davon beschreibe eine der angemeldeten Waren oder eine ihrer Eigenschaften. Insbesondere sei das Verständnis des Elements „ultrasun“ als „extreme Sonne“ weder für die betreffenden Waren noch für ihre Eigenschaften beschreibend.
Drittens gebe die Beschwerdekammer dem in Rede stehenden Zeichen einen Begriffsinhalt, der von den Verbrauchern erst nach mehreren Gedankenschritten wahrgenommen werden könne. Ein solcher Auslegungsprozess sei jedoch unvereinbar mit den Voraussetzungen des beschreibenden Charakters eines Zeichens, dessen Bedeutung unmittelbar und ohne weitere Überlegung erkennbar sein müsse.
Viertens dürften bei der Prüfung eines Zeichens keine Wörter hinzugefügt oder weggelassen werden. Sie müsse sich auf die angemeldete Marke als solche beziehen. Im vorliegenden Fall könne die angemeldete Marke nicht als „Sonnenschutzmittel bei/für/gegen extreme Sonne“ verstanden werden.
Fünftens stehe die Zurückweisung der Eintragung des in Rede stehenden Zeichens nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Gerichts zu Marken, mit denen nicht von vornherein ein Produkt benannt werde oder dessen Eigenschaften klar und eindeutig beschrieben würden.
Sechstens gebe es eine Vielzahl von Entscheidungen des EUIPO zur Eintragung von Marken mit den Begriffen „ultra“ und „sun“. Es existiere demnach eine ständige Entscheidungspraxis des EUIPO zu ähnlichen Sachverhalten. Ohne gründliche Auseinandersetzung mit all diesen Entscheidungen hätte die Beschwerdekammer nicht davon abweichen dürfen.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
Solche Zeichen oder Angaben werden als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder der Dienstleistung zu identifizieren (Urteile vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 30, und vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 37).
Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall sind die von der angemeldeten Marke erfassten, in Rn. 1 der angefochtenen Entscheidung aufgeführten Waren für alle Verbraucher bestimmt. Bei den maßgeblichen Verkehrskreisen handelt es sich daher um die allgemeinen Verkehrskreise, wie die Beschwerdekammer in Rn. 9 der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt hat.
Wie die Beschwerdekammer in Rn. 10 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, ist das in Rede stehende Zeichen überdies im Hinblick auf die englischsprachigen Verkehrskreise zu prüfen, da es aus Wörtern der englischen Sprache besteht. Die Bezugnahme der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung auf die Wahrnehmung des Begriffs „sun“ durch die deutschsprachigen Verkehrskreise ist nicht von Belang, da Deutsch in dieser Sache nur die Verfahrenssprache vor dem EUIPO war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2015, ultra.air ultrafilter, T-377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149, Rn. 20, und Beschluss vom 4. Juli 2019, romwell/EUIPO [twistpac], T-662/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:483, Rn. 26).
Zu dem in Rede stehenden Zeichen ist festzustellen, dass der Begriff „sun“ als Verweis auf die Sonne verstanden werden wird, was die Klägerin nicht bestreitet.
Das Vorbringen der Klägerin betrifft vielmehr die Wahrnehmung des Begriffs „ultra“ sowie des Elements „ultrasun“ als Ganzes.
Wie sich aus der Prüfung des dritten Klagegrundes ergibt, kann der Begriff „ultra“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Anspielung darauf wahrgenommen werden, „über etwas hinaus“ zu gehen oder „extrem“ zu sein. Überdies erkennt die Klägerin in ihren Schriftsätzen an, dass der Begriff „ultra“ allenfalls die Bedeutung „jenseits“ haben könne.
Außerdem wurde bereits entschieden, dass der Begriff „ultra“ in Verbindung mit einem Substantiv eine lobende Konnotation aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2015, ultra.air ultrafilter, T-377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149, Rn. 18).
Die Feststellung der Beschwerdekammer, dass das Element „ultrasun“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als „extreme Sonne“ verstanden werden könnte, weist daher keinen Fehler auf.
Die Tatsache, dass das in Rede stehende Zeichen mehrere Bedeutungen haben oder als phantasievolle Kombination von Wortelementen angesehen werden kann, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Zurückweisung einer Anmeldung auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO setzt nämlich nicht voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für deren Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen ist daher nach dieser Bestimmung von der Eintragung auszuschließen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32). Im vorliegenden Fall ist aber, wie die Beschwerdekammer zu Recht ausgeführt hat, „extreme Sonne“ eine der möglichen Bedeutungen des Elements „ultrasun“.
Da „extreme Sonne“ zu den möglichen Bedeutungen des in Rede stehenden Zeichens gehört, konnte die Beschwerdekammer auch fehlerfrei feststellen, dass sich der Begriff „ultra“ angesichts der in Rede stehenden Waren auf die Stärke des Schutzes der Waren beziehe und der Begriff „sun“ auf den Gegenstand des Schutzes (Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung). Daher wird, wie die Beschwerdekammer zu Recht angenommen hat, im Rahmen der Beurteilung des beschreibenden Charakters des in Rede stehenden Zeichens anhand der betreffenden Waren das Element „ultrasun“ auf einen extremen, d. h. einen intensiven oder qualitativ hochwertigen Sonnenschutz verweisen. Durch das in Rede stehende Zeichen wird somit, wie die Beschwerdekammer ausgeführt hat, unmittelbar der Zweck der betreffenden Waren beschrieben. Das Zeichen weist demnach einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den betreffenden Waren auf, der entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen aus mehreren Schritten bestehenden Auslegungsprozess erfordert.
Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, mit der Annahme, dass das in Rede stehende Zeichen in der Bedeutung „extremer Sonnenschutz“ wahrgenommen werde, sei die Beschwerdekammer über das Verständnis des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise hinausgegangen oder habe der angemeldeten Marke Begriffe hinzugefügt. Im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung anhand der betreffenden Waren hat die Beschwerdekammer nämlich keine anderen Elemente als die berücksichtigt, aus denen das in Rede stehende Zeichen besteht. Vielmehr hat sie damit die mögliche Wahrnehmung des Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise erläutert (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. April 2016, ultra air/EUIPO, C-232/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:299, Rn. 38).
In Anbetracht dieser Gesichtspunkte sowie der Tatsache, dass das Bildelement es nicht ermöglicht, die maßgeblichen Verkehrskreise von der durch die Wortbestandteile des in Rede stehenden Zeichens übermittelten Botschaft abzulenken, konnte die Beschwerdekammer fehlerfrei feststellen, dass das Zeichen eine für die betreffenden Waren beschreibende Angabe sei (Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung).
Das übrige Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.
Insbesondere ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer sei von einer „ständigen Entscheidungspraxis“ zu Marken mit den Wortelementen „ultra“ und „sun“ abgewichen, ohne sich gründlich mit all diesen Entscheidungen auseinanderzusetzen.
Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, einschließlich der Grundsätze der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Es muss angesichts dieser Grundsätze die Entscheidungen, die es bereits zu ähnlichen Anmeldungen erlassen hat, berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist, was bedeutet, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 60 und 61).
Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer nicht auf den Hinweis beschränkt hat, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des EUIPO auf der Grundlage der Verordnung 2017/1001 und nicht auf der Grundlage ihrer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen sei. Sie hat nämlich in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, für Marken mit dem Wortelement „ultra“ gebe es keine generelle Eintragungspraxis, und das Vorbringen der Klägerin sei im Wesentlichen sachlich unzutreffend. Sie hat darüber hinaus mehrere Entscheidungen des EUIPO, u. a. einige jüngere, angeführt, in denen die Eintragung von Zeichen mit dem Wortelement „ultra“ zurückgewiesen wurde (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung).
Sodann ist festzustellen, dass die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht aufgeführten Marken entweder das Wortelement „ultra“ oder das Wortelement „sun“, nicht aber beide Wortelemente zusammen enthalten. Die Klägerin kann daher mangels substantiierteren Vorbringens aus diesen Beispielen nicht ableiten, dass es eine „ständige Entscheidungspraxis“ des EUIPO für „ähnliche Sachverhalte“ gebe.
Gleiches gilt für die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen angesprochene jüngere „Entscheidungspraxis“ des Gerichts. Abgesehen davon, dass es in den von der Klägerin angeführten Rechtssachen um andere als die in dem in Rede stehenden Zeichen enthaltenen Wortelemente ging, können sie nicht die Tatsache in Frage stellen, dass das Zeichen, um das es in der vorliegenden Rechtssache geht, einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.
Angesichts dessen ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, so dass der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen ist.
Zum zweiten Klagegrund, mit dem im Wesentlichen ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wird
Die Klägerin macht geltend, da das Wortelement „ultrasun“ nicht beschreibend sei, könne die Eintragung der angemeldeten Marke nicht gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen werden. Darüber hinaus zeigten die Beispiele für die Verwendung des in Rede stehenden Zeichens, dass es nur als Marke wahrgenommen werden könne.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren beschreibend ist.
Da nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ein Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort genannten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, geht der zweite von der Klägerin vorgebrachte Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gerügt wird, ins Leere (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. April 2016, ultra air/EUIPO, C-232/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:299, Rn. 58).
Angesichts dessen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
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In der Rechtssache T-805/19
Ultrasun AG mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2019 (Sache R 531/2019-4) über die Anmeldung des Bildzeichens ultrasun als Unionsmarke
erlässt
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 21. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 6. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
folgenden