EuG Sechste Kammer Beschluss

Aufhebungsklage – Unionsmarke

Ultrasun AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Aufhebungsklage – Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke ULTRASUN – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Ultrasun AG trägt die Kosten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 11. Mai 2018 meldete die Klägerin, die Ultrasun AG, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen ULTRASUN.

3

Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 3 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Sonnenschutzmittel für das Haar; Sonnenschutzcremes; Kosmetische Sonnenschutzlippenstifte; Sonnenschutzmittel; Wasserundurchlässige Sonnenschutzmittel; Sonnenschutzmittel für die Lippen [Kosmetika]; Funktionelle Kosmetika; Sonnenschutzlotionen; Sonnenschutzpräparate [Kosmetika]; Kosmetika; Sonnenschutzcremes [Kosmetika]; Kosmetische Sonnenschutzmittel; Sonnenschutz“.

4

Mit Entscheidung vom 16. Mai 2019 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001 zurück.

5

Am 8. Juli 2019 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung des Prüfers eine Beschwerde gemäß den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

6

Mit Entscheidung vom 27. April 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Zunächst stellte sie fest, dass das angemeldete Zeichen für sämtliche erfassten Waren beschreibend und die Anmeldung daher gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zurückzuweisen sei. Des Weiteren sei die Anmeldung gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zurückzuweisen, weil das Zeichen nicht geeignet sei, die betroffenen Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft zu unterscheiden. Schließlich habe die Klägerin den Nachweis einer Verkehrsdurchsetzung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 nicht erbracht.

Anträge der Parteien

7

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, einschließlich der Kosten des Verfahrens vor der Beschwerdekammer.

8

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtliche Würdigung

9

Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn einer Klage offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

10

Da sich das Gericht im vorliegenden Fall für durch den Inhalt der Akten hinreichend unterrichtet hält, trifft es die Entscheidung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, obwohl eine Partei – hier die Klägerin – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22 bis 24, und Beschluss vom 12. September 2019, Puma/EUIPO [SOFTFOAM], T-182/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:604, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11

Die Klägerin macht zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten rügt sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001. Mit dem zweiten rügt sie einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001. Darüber hinaus beanstandet die Klägerin zwar auch einen Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, macht aber insoweit nicht ausdrücklich einen gesonderten Klagegrund geltend, so dass auf das Vorbringen hierzu im Folgenden im Rahmen der Beantwortung des ersten und des zweiten Klagegrundes einzugehen ist. Sofern davon auszugehen wäre, dass sie einen solchen Klagegrund implizit geltend gemacht hat, wäre dieser jedoch aufgrund von Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung als unzulässig zurückzuweisen, da es an einem hinreichend präzisen und verständlichen Vorbringen fehlt, auf das dieser Klagegrund gestützt wird.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

12

Im Rahmen des ersten Klagegrundes macht die Klägerin geltend, das Wortelement „ultrasun“ sei für die betreffenden Waren nicht beschreibend.

13

Erstens genüge die Beurteilung der Beschwerdekammer nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben für die vom EUIPO gemäß der Verordnung 2017/1001 vorzunehmende Prüfung absoluter Eintragungshindernisse. Der Amtsermittlungsgrundsatz nach Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 hätte angewandt werden müssen. Die Beschwerdekammer hätte daher eine konkrete Prüfung des Sachverhalts vornehmen müssen und sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, das angemeldete Zeichen werde „ohne weiteres“ in einem bestimmten Sinn verstanden.

14

Zweitens bedeute die Kombination der Worte „ultra“ und „sun“ nicht „Sonnenschutzmittel gegen extreme Sonne“. Zwar könne das Wort „ultra“ zusammen mit einem Adjektiv oder Adverb beschreibend sein, doch könne die Verbindung von „ultra“ mit einem Substantiv nicht ebenso verstanden werden, soweit nicht eine beschreibende oder gattungsmäßige Verwendung Eingang in die Umgangssprache gefunden habe. Insbesondere handele es sich bei „ultra“ nicht um ein Adverb oder Adjektiv, das sich auf das Wort „sun“ beziehe, auch werde „ultra“ nicht im Sinne einer „Steigerung“ verwendet. Vielmehr handele es sich bei „ultrasun“ um eine willkürliche Zusammensetzung des Wortes „ultra“ als Phantasiewort, oder allenfalls in der Bedeutung „hinter“ oder „jenseits“, mit dem Wort „sun“. Die Klägerin stimmt der von der Beschwerdekammer angenommenen Bedeutung von „sun“ als Bezeichnung der Sonne zu, macht jedoch geltend, dass die Beschwerdekammer über das normale Verständnis dieses Worts hinausgegangen sei, indem sie eine Bedeutung im Sinne von „Sonnenschutz“ angenommen habe. Die angemeldete Marke bedeute nicht „extreme Sonne“. Das EUIPO könne keinerlei Beweis dafür vorlegen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise die angemeldete Marke als Bezeichnung der Art oder der Zweckbestimmung der betreffenden Waren auffassten, da es sich bei „ultrasun“ um eine von der Klägerin entwickelte sprachliche Neuschöpfung handele.

15

Drittens habe „ultra“ nicht nur die Bedeutung „extrem“, sondern könne auch im Sinne von „hinter“ verstanden werden. Das Wort „ultrasun“ habe daher verschiedene Bedeutungen, beschreibe jedoch in keiner dieser Bedeutungen eine der beanspruchten Waren oder eine ihrer Eigenschaften. Insbesondere sei das Verständnis von „ultrasun“ als „extreme Sonne“ weder für die betreffenden Waren noch für ihre Merkmale beschreibend.

16

Viertens lege die Beschwerdekammer dem angemeldeten Zeichen in der angefochtenen Entscheidung einen Begriffsinhalt zugrunde, der von den Verbrauchern erst nach mehreren Gedankenschritten wahrgenommen werden könne. Ein solcher Auslegungsprozess sei jedoch mit der Anerkennung des beschreibenden Charakters, dessen Bedeutung unmittelbar und ohne weitere Überlegung zu erkennen sein müsse, unvereinbar.

17

Fünftens dürften bei der Prüfung einer Marke keine Wörter hinzugedacht oder weggelassen werden. Bei dieser Prüfung gehe es um die konkrete Marke. Im vorliegenden Fall könne die Marke somit nicht als „Sonnenschutzmittel bei/für/gegen extreme Sonne“ gelesen werden.

18

Sechstens stehe die Zurückweisung des angemeldeten Zeichens nicht im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Gerichts zu Marken, die nicht von vornherein ein Produkt benennten oder dessen Eigenschaften klar und eindeutig beschrieben.

19

Siebtens gebe es eine große Zahl von Entscheidungen des EUIPO zur Eintragung von Marken, die die Worte „ultra“ und „sun“ enthielten. Es existiere also eine ständige Entscheidungspraxis des EUIPO zu ähnlichen Sachverhalten, so dass die Beschwerdekammer nicht ohne gründliche Auseinandersetzung mit all diesen Entscheidungen von dieser Praxis hätte abweichen dürfen.

20

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

21

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

22

Diese Zeichen oder Angaben gelten als nicht geeignet, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich die betriebliche Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung zu identifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2020, Forex Bank/EUIPO – Coino UK [FOREX], T-26/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:583, Rn. 28).

23

Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24

Der beschreibende Charakter eines Zeichens lässt sich zum einen nur in Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen beurteilen und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25

Im vorliegenden Fall richten sich die von der angemeldeten Marke erfassten Waren, die in Rn. 1 der angefochtenen Entscheidung aufgeführt sind, an die Gesamtheit der Verbraucher. Wie in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist, handelt es sich bei diesen Waren um verschiedene Arten von Sonnenschutzmitteln sowie Kosmetika, die Sonnenschutz enthalten können. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, sind die maßgeblichen Verkehrskreise folglich die allgemeinen Verkehrskreise.

26

Außerdem ist das angemeldete Zeichen, wie die Beschwerdekammer in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, da es aus Wörtern der englischen Sprache besteht, im Hinblick auf die englischsprachigen Verkehrskreise zu prüfen. Dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt hat, wie das deutschsprachige Publikum das Wort „sun“ versteht, spielt keine Rolle, da Deutsch nur die Verfahrenssprache in der Sache vor dem EUIPO war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2015, ultra air/EUIPO – Donaldson Filtration Deutschland [ultra.air ultrafilter], T-377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149, Rn. 20, und Beschluss vom 4. Juli 2019, romwell/EUIPO [twistpac], T-662/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:483, Rn. 26).

27

Was das angemeldete Zeichen betrifft, stellt die Klägerin nicht in Abrede, dass das Wort „sun“ als Bezeichnung der Sonne verstanden wird.

28

Die Argumente der Klägerin beziehen sich im Einzelnen darauf, wie das Wort „ultra“ und der Ausdruck „ultrasun“ in seiner Gesamtheit aufgefasst werden.

29

Im vorliegenden Fall führte die Beschwerdekammer in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung aus, das Wort „ultra“ bedeute in Bildungen mit Adjektiven und Substantiven „to an extreme degree; very“ (zu einem extremen Grad; sehr). Zum Beleg ihres Verständnisses des Wortbestandteils „ultra“ gab sie den Link zu folgender Internetseite an: „https://www.lexico.com/definition/ultra-“.

30

Außerdem stützte sie ihre Prüfung der Bedeutung des Wortbestandteils „ultra“ in Rn. 15 der angefochtenen Entscheidung nicht lediglich auf die Definition aus einem Online-Wörterbuch. Sie verwies auch auf die Rn. 18 und 19 des Urteils vom 9. März 2015, ultra.air ultrafilter (T-377/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:149). In diesem Urteil hat das Gericht festgestellt, dass der Wortbestandteil „ultra“ in der Kombination mit einem Substantiv eine lobende Konnotation aufweist und im Kontext dieser Rechtssache im Sinne von „hervorragend“ oder „außerordentlich“ verstanden werden kann.

31

Daraus folgt, dass im vorliegenden Fall das Wort „ultra“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen im Sinne einer Steigerung verstanden werden kann, als Bezugnahme darauf, dass die Sonne („sun“) „extrem“ ist. Die Klägerin selbst gibt in ihren Schriftsätzen an, dass das Wort „ultrasun“ wörtlich u. a. „extreme Sonne“ bedeute.

32

Dass das Wort „ultra“ anders verstanden werden kann und das angemeldete Zeichen somit mehrere Bedeutungen haben oder als Phantasiekombination von Wortbestandteilen betrachtet werden kann, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Die Zurückweisung einer Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 durch das EUIPO setzt nämlich nicht voraus, dass die in dieser Bestimmung genannten Zeichen und Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich für die in der Anmeldung aufgeführten Waren oder Dienstleistungen oder für ihre Merkmale beschreibend verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu diesem Zweck verwendet werden können. Ein Wortzeichen kann daher nach der genannten Bestimmung von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 32).

33

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der möglichen Bedeutung des Worts „ultra“ und damit des Ausdrucks „ultrasun“ beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass das Wort „sun“ in Anbetracht der erfassten Waren auf deren Art und Zweckbestimmung hinweist, nämlich auf Waren, die gegen die Sonne schützen (Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung), und dass das Wort „ultra“ dieser Zweckbestimmung eine Steigerung hinzufügt, nämlich in dem Sinne, dass es sich um einen extremen Sonnenschutz oder einen Schutz gegen extreme Sonne handelt (Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung). Im Rahmen einer Würdigung des beschreibenden Charakters des angemeldeten Zeichens in Bezug auf die erfassten Waren verweist der Ausdruck „ultrasun“ somit auf einen intensiven oder qualitativ hochwertigen Schutz. Der Zweck der betreffenden Waren wird also durch das angemeldete Zeichen unmittelbar beschrieben. Dieses Zeichen weist somit einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Waren auf, der entgegen dem Vorbringen der Klägerin keinen Auslegungsvorgang in mehreren Schritten erfordert.

34

Insoweit ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, dass die Beschwerdekammer mit der Feststellung, das angemeldete Zeichen werde in der Bedeutung „extremer Sonnenschutz“ oder „Schutz gegen extreme Sonne“ verstanden, über das Verständnis dieses Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise hinausgehe und der angemeldeten Marke Worte hinzudenke. Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung in Bezug auf die betreffenden Waren hat die Beschwerdekammer nämlich keine anderen Elemente als die berücksichtigt, aus denen das angemeldete Zeichen besteht. Vielmehr hat sie die mögliche Wahrnehmung dieses Zeichens durch die maßgeblichen Verkehrskreise erläutert (vgl. in diesen Sinne Beschluss vom 21. April 2016, ultra air/EUIPO, C-232/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:299, Rn. 38).

35

Demnach hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass das angemeldete Zeichen eine die betreffenden Waren beschreibende Angabe darstellt.

36

Das weitere Vorbringen der Klägerin vermag dieses Ergebnis nicht in Frage zu stellen.

37

Insbesondere ist erstens das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung genüge nicht den von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben. Wie sich aus den Feststellungen in den obigen Rn. 29 bis 35 ergibt, hat die Beschwerdekammer nämlich eine konkrete Prüfung der angemeldeten Marke vorgenommen und festgestellt, dass diese einen hinreichend unmittelbaren und konkreten Zusammenhang mit den betreffenden Waren aufweise. Im Übrigen erwähnt die Klägerin zwar die Anwendung von Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, erläutert jedoch in keiner Weise, wie die Beschwerdekammer gegen diese Bestimmung verstoßen haben soll, sondern beschränkt sich auf vage Ausführungen und gibt nicht an, welche Gesichtspunkte die Beschwerdekammer bei der Prüfung des beschreibenden Charakters des Ausdrucks „ultrasun“ im Hinblick auf die betreffenden Waren außer Acht gelassen haben soll.

38

Zweitens stellt auch das Argument der Klägerin, das Wort „ultrasun“ sei eine sprachliche Neuschöpfung, die im allgemeinen Sprachgebrauch der englischsprachigen Verkehrskreise nicht vorkomme, dieses Ergebnis nicht in Frage.

39

Eine Marke, die aus einer sprachlichen Neuschöpfung oder einem Wort mit mehreren Bestandteilen besteht, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreibt, hat selbst einen diese Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001, es sei denn, dass ein merklicher Unterschied zwischen der Neuschöpfung oder dem Wort und der bloßen Summe ihrer Bestandteile besteht. Dies setzt voraus, dass die Neuschöpfung oder das Wort infolge der Ungewöhnlichkeit der Kombination von Bestandteilen in Bezug auf die genannten Waren oder Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem entfernt ist, der bei bloßer Zusammenfügung der ihren Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insoweit ist auch die Analyse des in Rede stehenden Ausdrucks anhand der maßgeblichen lexikalischen und grammatikalischen Regeln von Bedeutung (Urteil vom 4. April 2019, ABB/EUIPO [FLEXLOADER], T-373/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:219, Rn. 21).

40

Selbst wenn im vorliegenden Fall der Ausdruck „ultrasun“ als sprachliche Neuschöpfung anzusehen wäre, weicht er, wie sich aus den obigen Rn. 29 bis 31 ergibt, auch unter grammatikalischen Gesichtspunkten nicht vom Sprachgebrauch ab, so dass der Verbraucher darin nicht mehr als die bloße Zusammensetzung der Bestandteile „ultra“ und „sun“ erkennen wird. Folglich geht das Wortzeichen ULTRASUN nicht über die Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben hinaus, und es besteht daher kein merklicher Unterschied zwischen diesem Ausdruck und der bloßen Summe seiner Bestandteile.

41

Was im Übrigen das Argument betrifft, die angemeldete Marke bestehe aus einem Phantasiewort, das im gewöhnlichen Sprachgebrauch der maßgeblichen Verkehrskreise nicht vorkomme, genügt die Feststellung, dass für den Ausschluss einer Anmeldemarke von der Eintragung nicht verlangt wird, dass die angemeldete Marke im Wörterbuch steht oder im gewöhnlichen Sprachgebrauch verwendet wird (Urteil vom 6. März 2015, Braun Melsungen/HABM [SafeSet], T-513/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:140, Rn. 42).

42

Drittens ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, die Beschwerdekammer sei von einer „ständigen Entscheidungspraxis“ des EUIPO zu Marken mit den Wortbestandteilen „ultra“ und „sun“ abgewichen, ohne eine gründliche Prüfung aller dieser Entscheidungen vorzunehmen.

43

Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das EUIPO verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, darunter den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben. Das EUIPO muss angesichts dieser Grundsätze die Entscheidungen, die es bereits zu ähnlichen Anmeldungen erlassen hat, berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht, wobei die Anwendung dieser Grundsätze mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang zu bringen ist, was bedeutet, dass die Prüfung jeder Anmeldung streng und umfassend sein und in jedem Einzelfall erfolgen muss (Urteil vom 28. Juni 2018, EUIPO/Puma, C-564/16 P, EU:C:2018:509, Rn. 60 und 61).

44

Zunächst ist festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer nicht auf den Hinweis beschränkt hat, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen des EUIPO anhand der Verordnung 2017/1001 und nicht anhand ihrer früheren Entscheidungspraxis zu beurteilen sei. Zum einen hat sie nämlich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung zur Marke MEGASUN, auf die sich die Klägerin berufen hatte, nicht vergleichbar sei, da diese Marke nicht das Wort „ultra“, sondern das Wort „mega“ enthalte, das eine andere Bedeutung habe (Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung). Zum anderen hat die Beschwerdekammer mehrere Entscheidungen des EUIPO genannt, davon einige aus jüngerer Zeit, in denen die Eintragung von Zeichen, die den Wortbestandteil „ultra“ enthielten, zurückgewiesen worden war (Rn. 20 der angefochtenen Entscheidung).

45

Ferner ist festzustellen, dass die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen vor dem Gericht genannten Marken entweder den Wortbestandteil „ultra“ oder den Wortbestandteil „sun“ enthalten, aber nicht beide Wortbestandteile zusammen. Daher kann die Klägerin aus diesen Beispielen ohne konkretere Angaben keine „ständige Entscheidungspraxis“ des EUIPO zu „ähnlichen Sachverhalten“ herleiten.

46

Viertens gilt das Gleiche für die jüngste „Entscheidungspraxis“ des Gerichts, auf die sich die Klägerin in ihren Schriftsätzen beruft. Abgesehen davon, dass die von der Klägerin angeführten Rechtssachen keinen Wortbestandteil betreffen, der in dem angemeldeten Zeichen vorkommt, vermögen sie nicht in Frage zu stellen, dass dieses Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es den maßgeblichen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren oder eines ihrer Merkmale zu erkennen.

47

Der erste Klagegrund ist daher als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

48

Die Klägerin trägt vor, weil der Ausdruck „ultrasun“ nicht beschreibend sei, komme eine Zurückweisung der Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht in Betracht. Eine selbständige Prüfung der angemeldeten Marke auf Unterscheidungskraft ergebe, dass die geforderte Unterscheidungskraft tatsächlich gegeben sei. Im vorliegenden Fall bedürfe es keiner Spekulation über die Art der Verwendung der angemeldeten Marke in Bezug auf die fraglichen Waren; aus den Beispielen ihrer Verwendung werde ersichtlich, dass sie tatsächlich nur als Marke wahrgenommen werden könne.

49

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

50

Wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt, dass die angemeldete Marke für die fraglichen Waren beschreibend ist.

51

Da sich aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 ergibt, dass das angemeldete Zeichen bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn eines der dort aufgeführten absoluten Eintragungshindernisse greift, geht der zweite Klagegrund, mit dem die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung geltend macht, ins Leere (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. April 2016, ultra air/EUIPO, C-232/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:299, Rn. 58).

52

Soweit die Klägerin im Rahmen des zweiten Klagegrundes auf „Beispiele der Verwendung“ der angemeldeten Marke verwiesen hat, ist festzustellen, dass diese Beispiele, wie sich aus den Schriftsätzen der Klägerin ergibt, lediglich die behauptete Eignung der Marke belegen sollen, als Marke wahrgenommen zu werden. Die Klägerin hat jedoch keine der in den Rn. 23 bis 37 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Bewertungen der Beschwerdekammer angegriffen, die die Unzulänglichkeit der von ihr vor den Entscheidungsinstanzen des EUIPO vorgelegten Beweise für eine infolge der Benutzung der angemeldeten Marke erlangte Unterscheidungskraft betreffen. Im Übrigen hat die Klägerin, wie das EUIPO in seinen Schriftsätzen ausgeführt hat, keinen Klagegrund geltend gemacht, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 hinsichtlich der Beurteilung der Beschwerdekammer in Bezug auf das Fehlen von infolge der Benutzung der angemeldeten Marke erlangter Unterscheidungskraft gerügt wird.

53

In Anbetracht dessen ist der zweite Klagegrund zurückzuweisen, da er ins Leere geht, und mithin die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Kosten

54

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-437/20,

Ultrasun AG mit Sitz in Zürich (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch E. Markakis als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 27. April 2020 (Sache R 1453/2019-4) über die Anmeldung des Wortzeichens ULTRASUN als Unionsmarke

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli (Berichterstatterin) sowie der Richter J. Schwarcz und C. Iliopoulos,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 13. Juli 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Entscheidung vom 8. September 2020, mit der der Antrag auf Verbindung der Rechtssachen T-805/19 und T-437/20 zurückgewiesen worden ist,

folgenden