Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 des …
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auf 250,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 5929/25 gegen die Nummer 1 des Feuerstättenbescheids vom 21.10.2025 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Er ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Nummer 1 des Feuerstättenbescheids nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da der Feuerstättenbescheid gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 14a Abs. 5 SchfHwG kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist.
Der Antrag ist aber unbegründet. Voraussetzung für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nach § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels allerdings nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg im Klageverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Bei der gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Feuerstättenbescheid des Antragsgegners im hier zu prüfenden Umfang als rechtmäßig, so dass ein Obsiegen der Antragstellerin nicht wahrscheinlich ist.
Nach Auffassung des Gerichts ist die von der Antragstellerin angefochtene Nummer 1 des Feuerstättenbescheids vom 21.10.2025 im für die rechtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses rechtmäßig, auch soweit sie eine einmalige jährliche Reinigung des Schornsteins im dort aufgeführten Zeitraum „01.11. - 15.12.“ zum Gegenstand hat.
Nach § 1 und § 4 SchfHwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, die fristgerechte Reinigung und Überprüfung von Kehr- und Überprüfungspflichtigen Anlagen nach der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (KÜO) sowie die nach der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen und dies mittels Formblättern (i. S. v. § 5 KÜO, Anlage 2 zur KÜO) nachzuweisen, sofern die Arbeiten nicht durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister selbst durchgeführt werden. Welche Kehr- und Überprüfungsarbeiten im Einzelnen durchgeführt werden müssen, wird durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegermeister in einem Feuerstättenbescheid unverzüglich nach einer Feuerstättenschau durch schriftlichen Bescheid festgesetzt (§ 14a SchfHwG). Nach Satz 2 Nr. 1 bis Nr. 3 der Vorschrift beinhaltet der Feuerstättenbescheid im Einzelnen die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind (Nr. 1), die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr (Nr. 2) und den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten (Nr. 3). Auf der Grundlage von § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG sind in der KÜO hierzu nähere Angaben geregelt. Die Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen richtet sich gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 KÜO nach Anlage 1 zur KÜO. In dieser Anlage ist unter Nr. 1 „Feste Brennstoffe“ festgelegt, dass bei Anlagen und deren Benutzung, soweit sie nach § 1 KÜO der Kehrung oder Überprüfung unterliegen, vier Kehrungen im Kalenderjahr anzuordnen sind, wenn die Feuerstätte ganzjährig regelmäßig benutzt wird (Nr. 1.1.), bei einer regelmäßig in der üblichen Heizperiode benutzten Feuerstätte sind drei Kehrungen im Kalenderjahr erforderlich (Nr. 1.2), bei einer mehr als gelegentlich, aber nicht regelmäßig benutzten Feuerstätte sind zwei Kehrungen im Kalenderjahr vorgesehen (Nr. 1.6), während bei einer gelegentlich benutzten Feuerstätte und Räucheranlage nur eine Kehrung im Kalenderjahr vorgeschrieben ist (Nr. 1.7).
Der streitgegenständliche Bescheid lässt keine Mängel bezüglich der hier allein streitgegenständlichen und im Hauptsacheverfahren angefochtenen auferlegten Kehr- und Überprüfungspflichten (Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids) nach §§ 14a Abs. 1 und § 1 KÜO, Anlage 1 zur KÜO erkennen. Unstreitig existiert das Anwesen und die Antragstellerin ist Eigentümerin und damit Adressatin des Feuerstättenbescheids. Die Feuerstättenschau durch den Antragsgegner hat am 21.10.2025 stattgefunden. Die in dem Bescheid unter Nr. 1 genannten kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen wurden durch den Antragsgegner festgestellt und ihre Existenz wird durch die Antragstellerin auch nicht bestritten. Der Schornstein der Kamine der Antragstellerin ist eine Abgasanlage im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KÜO und demgemäß nach dieser Bestimmung „kehr- oder überprüfungspflichtig“. Der Schornstein ist von der Kehr- und Überprüfungspflicht nicht nach § 1 Abs. 3 KÜO ausgenommen.
Sowohl hinsichtlich der festgesetzten Frist für die Arbeiten als auch hinsichtlich der Anzahl an kalenderjährlichen Kehrungen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Sofern dem Antragsgegner Ermessen zustand, hat er dieses ermessensfehlerfrei angewandt. Die zeitlichen Abstände der Arbeiten wurden in Übereinstimmung mit § 14a Abs. 1 Satz 3 SchfHwG und § 3 Abs. 2 KÜO gewählt. Unstreitig handelt es sich bei dem Innen- und Außenkamin der Antragstellerin um eine gelegentlich genutzte Feuerstätte im Sinne der Nr. 1.7 der Anlage 1 zu § 1 KÜO. Nur „gelegentlich“ benutzte Feuerstätten in diesem Sinne sind solche, die nur hin und wieder betrieben werden. Davon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Anlage weniger als 30 Tage im Jahr genutzt wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.04.2016 - 4 A 1452/13 -, juris, Rn. 9; unter Verweis auf OVG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2013 - 8 LB 165/12 -, juris, Rn. 31.
Eine geringere Anzahl an kalenderjährlichen Kehrungen als einmal jährlich sieht die KÜO nicht vor.
Die Voraussetzungen für eine Abweichung von dem nach der KÜO vorgeschriebenen Kehrturnus liegen hier nicht vor.
Nach § 1 Abs. 5 KÜO kann die zuständige Behörde auf Antrag der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers die in Anlage 1 bestimmte Anzahl der Kehrungen oder Überprüfungen erhöhen, wenn es die Betriebs- und Brandsicherheit erfordert.
Nach § 1 Abs. 5a KÜO kann die zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger im Einzelfall auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume für Feuerstätten für feste Brennstoffe die in Anlage 1 Nummer 1.3, 1.5 und 1.6 bestimmte Anzahl der Kehrungen auf eine im Kalenderjahr herabsetzen, wenn die weiteren dort aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
Dies ist hier indes nicht der Fall. Zum einen ist die hier einschlägige Nummer 1.7 in § 1 Abs. 5a KÜO aber gar nicht aufgeführt und zum anderen sieht der Absatz 5a eine Herabsetzung auf weniger als einmal im Kalenderjahr gerade nicht vor. Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass im Übrigen die Antragstellerin auch keinen Antrag nach § 1 Abs. 5a KÜO gestellt hat und ein solcher Antrag auf Herabsetzung auch erst nach einer Nutzungsdauer der Feuerstätte von einem Jahr gestellt werden kann.
Nach § 1 Abs. 6 KÜO kann außerdem im Einzelfall die zuständige Behörde auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers des Grundstücks oder der Räume und nach Anhörung der zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt wurden, von dieser Verordnung abweichende Regelungen treffen, wenn die Betriebs- und Brandsicherheit durch besondere brandschutztechnische Einrichtungen oder andere Maßnahmen sichergestellt ist. Eine Reduzierung der Kehrpflicht nach § 1 Abs. 6 KÜO kommt dabei ausdrücklich nur in Betracht bei Anlagen, die einer Genehmigungspflicht nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterliegen. Dies trifft auf einen Kamin - wie im vorliegenden Fall - offensichtlich nicht zu.
Vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 15.06.2021 - 6 S 2913/20 -, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 23.06.2020 - 18 K 534/19 -, BeckRS 2020, 48357 Rn. 26
Für eine fehlerhafte Ermessensausübung des Antragsgegners hinsichtlich der Festlegung der Anzahl an jährlichen Kehrungen bestand damit gar kein Raum.
Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass gem. § 26 Abs. 1 1. BImSchV die Einhaltung der geltenden Grenzwerte durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung nachgewiesen werden könne, verkennt sie, dass die immissionsschutzrechtliche Überprüfung von Abgasanlagen dem Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen dient. Dagegen bezweckt die Überprüfung nach dem Schornsteinfegerhandwerksgesetz bzw. der Kehr- und Überprüfungsordnung die konkrete Feuersicherheit des jeweiligen Gebäudes in Gestalt der Betriebs- und Brandsicherheit.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.09.2018 - 22 ZB 18.1582 -, juris, Rn. 14; VG Dresden, Urteil vom 01.02.2024 - 3 K 767/22 -, juris, Rn. 39.
Diese Überprüfungen gehen also weiter als eine bloße Prüfung der Einhaltung von Abgasgrenzwerten. Sich stellende Fragen der Betriebs- und Brandsicherheit werden nicht durch immissionsschutzrechtliche Bescheinigungen abschließend beantwortet. Von jeder Feuerstätte - auch einer modifizierten - geht eine abstrakte Brandgefahr aus, der von Gesetzes wegen durch Überprüfungen nach der KÜO zu begegnen ist.
Der Feuerstättenbescheid ist auch nicht - wie die Antragstellerin meint - deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner mit Wirkung vom 01.11.2025 zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für den Kehrbezirk X. II bestellt wurde. Seine Bestellung für den Kehrbezirk T. XI, zu dem das Grundstück der Antragstellerin gehört, galt unstreitig bis zum 31.12.2025. Die Feuerstättenschau und der Feuerstättenbescheid vom 21.10.2025 sind zeitlich sogar vor der zusätzlichen Bestellung für den Kehrbezirk X. II erfolgt. Warum der Antragsgegner in seinen Aufgaben nach § 14 SchfHwG in irgendeiner Weise eingeschränkt sein sollte, solange seine Bestellung für den Kehrbezirk T. XI bestand und kein neuer Bezirksschornsteinfeger bestellt wurde, ist nicht ansatzweise ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwert wird gem. § 14b SchfHwG auf 250,00 € festgesetzt. Der Betrag ist wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte reduziert worden.