Der Betroffene wurde am in R. geboren und ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten
Tenor
1. Der Betroffene wird wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen die Pflicht eines LKW- Fahrers zur Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit beim innerörtlichen Rechtsabbiegen zu einer
Geldbuße von 70 Euro
verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften:
§§ 9 Abs. 6, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO; 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, 45 BKatV
Gründe
I.
Der Betroffene wurde am in R. geboren und ist bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Weiteres hat das Gericht zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht festgestellt.
II.
Der Betroffene führte am 13.05.2025 um 11:23 Uhr einen Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen in Hamburg innerhalb der geschlossenen Ortschaft. Das Fahrzeug hat eine zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen. Der Betroffene befuhr den Holstenkamp und bog von dort nach rechts in den Rondenbarg ab. Beidseits des Holstenkamps verlaufen Gehwege, auf denen jeweils ein rot markierter Radweg geführt wird; dies erkannte der Betroffene. An der Stelle, wo der Betroffene abbog, führt ein durch Fahrbahnmarkierungen gekennzeichneter Fußgänger- und Radfahrerüberweg über den Rondenbarg, was der Betroffene ebenfalls erkannte. Fußgänger oder Radfahrer waren zum Zeitpunkt des Abbiegens nicht anwesend.
Beim Abbiegen fuhr der Betroffene mit einer nach Abzug der Messunsicherheit von 3 km/h verbleibenden Geschwindigkeit von 16 km/h.
Bei Anwendung der ihm zumutbaren und erforderlichen Sorgfalt hätte der Betroffene erkennen können und müssen, dass er dort beim Abbiegen nur Schrittgeschwindigkeit fahren durfte und dass er diese überschritt.
III.
Die Feststellungen zur Sache beruhen hinsichtlich der Fahrzeugmasse und der Identität des Fahrers auf der geständigen Einlassung des Betroffenen, der darüber hinaus schließlich auch eingeräumt hat, recht zügig abgebogen zu sein. Der Betroffene meint allerdings, am Ort des Abbiegens sei mit Rad- und Fußgängerverkehr nicht zu rechnen gewesen.
Die Feststellungen zur genauen Geschwindigkeit beruhen auf den glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Zeugen S. und K.. Der Zeuge S. hat bekundet, aufgrund eigener Erfahrung selbst einschätzen zu können, ob ein Fahrzeug die Schrittgeschwindigkeit einhält. Zur Untermauerung des Vorwurfs und genaueren Bestimmung der Geschwindigkeit habe er bei den Kontrollen am 13.05.2025 ein gültig geeichtes Messgerät des Typs Jenoptik Traffipatrol XR verwendet. Dabei peile er die Fahrzeuge über ein im Messgerät verbautes Visier an und könne so gleichzeitig das Messergebnis durch eigene Anschauung auf Plausibilität prüfen. Fahre ein Fahrzeug entgegen dem angezeigten Messwert doch Schrittgeschwindigkeit, würde ihm dies auffallen; dies sei jedoch noch nicht vorgekommen. Der Zeuge hat glaubhaft bekundet, die Eichunterlagen seien in der Verpackung des Messgeräts verstaut und würden von ihm stets vor Messbeginn geprüft. Die Frage der Eichgültigkeit war damit hinreichend geklärt. Der Beweisantrag des Betroffenen auf Beiziehung des Messprotokolls war daher abzulehnen, zumal hier für die Tatbestandsmäßigkeit die exakte Bestimmung der Abbiegegeschwindigkeit nicht erforderlich war und die gemessene, im Einklang mit der eigenen Wahrnehmung des Zeugen S. stehende Geschwindigkeit sehr deutlich über der Grenze zur Schrittgeschwindigkeit lag. Der Zeuge S. hat darüber hinaus glaubhaft bekundet, er sei für die Bedienung dieses Messgeräts geschult.
Die Überzeugung von der Überschreitung der Schrittgeschwindigkeit folgt ferner aus der Aufzeichnung der vom Betroffenen auf seinem Armaturenbrett verbauten Kamera. Auf dem Video ist zu sehen, dass das Fahrzeug zügig und ohne nennenswerte Verzögerung nach rechts in den Rondenbarg einbiegt. Der Betroffene hat glaubhaft erklärt, es handele sich um die Aufzeichnung aus seinem Fahrzeug zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Verstoßes. Die Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten folgen aus der Beschreibung durch die vorgenannten Zeugen, den Lichtbildern und der vorgenannten, vom Betroffenen angefertigten Videoaufzeichnung. Der Zeuge K. schließlich hat bekundet, als Anhalteposten den Betroffenen zum Messgerät begleitet, die Messwerte des Betroffenen aufgerufen und mit Lichtbildern dokumentiert zu haben. Diese Lichtbilder sowie seine Bekundungen stehen in Einklang mit den Bekundungen des Zeugen S. und der Einlassung des Betroffenen.
IV.
Der Betroffene hat sich einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 9 Abs. 6, 49 Abs. 1 Nr. 9 StVO, 24 StVG schuldig gemacht, indem er als Führer eines Kraftfahrzeugs mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 Tonnen innerorts beim Rechtsabbiegen die gebotene Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten hat, obwohl neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr und im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit querendem Fußgängerverkehr zu rechnen war. § 9 Abs. 6 StVO dient der Vermeidung von Abbiegeunfällen und dem Schutz schwächerer Verkehrsteilnehmer vor besonders schweren und großen Fahrzeugen. Das Tatbestandsmerkmal des Rechnenmüssens ist unter Berücksichtigung dieses Schutzzwecks weit auszulegen. Es verlangt nicht die sichere Erwartung von Rad- oder Fußgängerverkehr, sondern nur dessen naheliegende Möglichkeit. Maßgeblich ist eine Betrachtung ex ante anhand der örtlichen Gegebenheiten. Wegen der Gehwege und der auf ihnen geführten Radwege bestand hier die naheliegende Möglichkeit von Rad- und Fußgängerverkehr. Dass sich in der Nachbetrachtung keine Anwesenheit von Radfahrern oder Fußgängern feststellen ließ, steht dem nicht entgegen. Die dafür nötige Erkenntnis- und Beurteilungszeit steht in der konkreten Abbiegesituation gerade nicht zur Verfügung. Die Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass Fahrzeugführer oft nicht in der Lage sind, die Anwesenheit von Fußgängern und Radfahrern zuverlässig auszuschließen.
Die genaue Grenze der Schrittgeschwindigkeit kann dahinstehen. 16 km/h sind nach keiner der hierzu in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassungen noch Schrittgeschwindigkeit.
V.
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere des Verstoßes, war vorliegend zur Ahndung dieser Ordnungswidrigkeit die Verhängung einer Geldbuße von 70,00 Euro erforderlich und angemessen.
Die Regelgeldbuße für die festgestellte Ordnungswidrigkeit beträgt nach Nr. 45 der Anlage zur BKatV 70,00 Euro. Diese Regelgeldbuße geht von einem verkehrsrechtlich bisher nicht in Erscheinung getretenen Betroffenen und von einer fahrlässigen Begehungsweise aus. So liegt es hier. Umstände, die zu einem Abweichen von der Regelgeldbuße nach unten Anlass gegeben hätten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.
VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 465 Abs. 1 StPO.