Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 1 StGV ist auch, wer mehrfach und erheblich …
Verwaltungsrecht
Leitsatz
1. Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 4 Abs. 1 StGV ist auch, wer mehrfach und erheblich wegen Sittlichkeitsstraftaten verurteilt worden ist.
2. Das ist umso mehr der Fall, wenn bei der Vorbereitung oder Durchführung dieser Sittlichkeitsstraftaten ein Kraftfahrzeug benutzt worden ist.
3. Für die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, durch welche gemäß § 4 Abs. 1 StVG die Entziehung einer Fahrerlaubnis angeordnet worden ist, kommt es hinsichtlich der Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt des behördlichen Eingriffs bzw. den Zeitpunkt des Erlasses der letzten Verwaltungsentscheidung an. Ein nachträgliches Wohlverhalten des Betroffenen kann nicht berücksichtigt werden.