Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes bei streitiger Rassezugehörigkeit
Leitsatz
1. Ist die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO aufgelisteten Rassen streitig, dürfen an die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gefährlichkeitsfeststellung keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden.2. Für Mischlingshunde ab der F2-Generation bedarf es im Grundsatz - weiterhin - einer sachverständigen Begutachtung des äußeren Erscheinungsbildes des Hundes, um dessen erkennbare Beeinflussung durch den Erbteil von Listenhund-Vorfahren verlässlich beurteilen zu können.
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Januar 2026 - 5 L 5818/25.F - wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main hat keinen Erfolg.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 2025 stellte die Antragsgegnerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung fest, dass es sich bei dem Hund des Antragstellers „Y.“ um einen gefährlichen Hund i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HundeVO handele, weil die DNA-Analyse der F. GmbH vom 18. Dezember 2024 ergeben habe, dass sein Hund zu 76 % ein American Staffordshire-Terrier und damit als Listenhund-Mischling einzustufen sei. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller unter dem 22. Oktober 2025 Widerspruch ein und hat am 24. Oktober 2025 um einstweiligen Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Gießen nachgesucht, welches den Eilantrag durch Beschluss vom 31. Oktober 2025 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat. Mit Beschluss vom 21. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2025 wiederhergestellt, weil die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung nicht durch eine ausreichend individuelle Begründung formell ordnungsgemäß angeordnet habe. Dagegen hat die Antragsgegnerin am 26. Januar 2026 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsätzen vom 19. und 20. Februar 2026 begründet.
Das Vorbringen der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung, das den Umfang der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses erster Instanz durch den Senat in der Sache bestimmt und zugleich begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugunsten der Antragsgegnerin nicht.
Die Antragsgegnerin dringt zwar mit ihren Ausführungen zu den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO durch (dazu a)), die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist jedoch im Ergebnis nicht zu beanstanden (dazu b)).
a) Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist den Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorliegend Genüge getan.
In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO hat die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders zu begründen. Dabei rechtfertigt allein das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes regelmäßig nicht eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Der Eintritt der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 1 VwGO ist der gesetzliche Regelfall, ungeachtet dessen, dass stets ein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines (rechtmäßigen) Verwaltungsaktes besteht. Da es sich bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der Wertung des Gesetzgebers um einen Ausnahmefall handelt, muss neben das ohnehin bestehende öffentliche Interesse an der Umsetzung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes (Erlassinteresse) ein besonderes Vollzugsinteresse treten, das das Absehen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung und die Befugnis der Behörde, einen Verwaltungsakt auch schon vor Eintritt der Bestandskraft mit Zwangsmitteln durchzusetzen, zu rechtfertigen vermag. Diesem Erfordernis trägt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO Rechnung. Die danach bestehende Begründungspflicht soll der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsrechtsbehelfen erfordert. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist dabei nicht bereits dann Genüge getan, wenn überhaupt eine solche gegeben wird; es bedarf vielmehr einer schlüssigen, auf den konkreten Einzelfall bezogenen und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade vorliegend ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat. Auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung kommt es bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hingegen nicht an, da diese Vorschrift eine formelle und keine materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung normiert. Formelhafte, also für beliebige Fallgestaltungen passende Wendungen, formblattmäßige oder pauschale Argumentationsmuster sowie die bloße Wiederholung des Gesetzestextes reichen dabei grundsätzlich nicht aus, da daraus nicht erkenntlich wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann (Senatsbeschluss vom 21. August 2025 - 8 B 1257/24 -, juris Rn. 5). Allerdings ist gerade für Maßnahmen der Gefahrenabwehr anerkannt, dass sich die Gründe für den Erlass der Ordnungsverfügung mit denen für die Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung decken können (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris Rn. 6 und vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 u. a. -, juris Rn. 2 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. November 2013 - 9 CS 13.1946 -, juris Rn. 11). Ferner kann bei gleichartigen Fallgruppen auch eine standardisierte, „gruppentypisierte“ Begründung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 - 11 CS 06.1724 -, juris Rn. 13).
Gemessen daran wird die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Gefährlichkeitsfeststellung den Formerfordernissen gerecht.
Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihrem Bescheid vom 20. Oktober 2025 Folgendes ausgeführt:
„Die besondere Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO. Für die Anordnung des Sofortvollzugs besteht ein öffentliches Interesse, weil sich infolge der Gefährlichkeitsfeststellung unmittelbar aus der HundeVO Gebote und Verbote für das Halten und Führen Ihres Hundes ergeben.
Wegen der vermuteten, über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder anderer in ihren Wirkungen vergleichbarer Mensch- und tiergefährdender Eigenschaften gefährlicher Hunde, stellen diese prinzipiell eine Gefährdung der Allgemeinheit dar. Die Bedürfnisse sämtlicher Bürgerinnen und Bürger nach Erholung können nicht durch wenige Hundehaltende, die gefährliche Tiere halten, eingeschränkt werden. Sollte sich die vermutet Gefährlichkeit des Tieres tatsächlich im Rahmen eines Beißvorfalls verwirklichen, wären unter Umständen schwere, nicht wieder gut zu machende physische und/oder psychische Schäden beim Opfer zu befürchten. Das Risiko für die Bevölkerung während des Zuwartens auf eine bestandskräftige Entscheidung nach Einlegung von Rechtsmitteln ist daher nicht hinnehmbar.
Bei Abwägung ihres privaten Interesses an der uneingeschränkten Haltung Ihres gefährlichen Hundes gegen das öffentliche Interesse unter Beachtung der Rechtsordnung in Gestalt des in der HundeVO enthaltenen Verbots der Haltung eines gefährlichen Hundes ohne Erlaubnis und dem damit verfolgten Zweck des Schutzes Dritter vor Gesundheit- und Lebensgefahren überwiegt im öffentlichen Interesse.“
Hiermit wird zwar kein über das ohnehin bestehende Erlassinteresse im Einzelfall hinausgehendes besonderes Vollzugsinteresse dargelegt. Die Antragsgegnerin wendet mir ihrer Beschwerde indes zu Recht ein, dass das Erlassinteresse vorliegend zum Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der körperlichen Unversehrtheit ausnahmsweise mit dem Interesse an der sofortigen Vollziehung zusammenfällt. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Gefährlichkeit für bestimmte Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO unwiderleglich vermutet wird. Sog. Listenhunde werden damit per se - also unabhängig vom Wesen des individuellen Hundes und ohne konkrete Auffälligkeiten - als gefährlich eingestuft. Ein Listenhund ist mit seiner Geburt gefährlich i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 17. September 2021 - 8 A 736/17 -, juris Rn. 31). Die in der HundeVO vorgesehenen Haltungs- und Umgangsanforderungen (z. B. Erlaubnispflicht, Kennzeichnung, Leinenzwang) knüpfen unmittelbar an die (vermutete) Gefährlichkeit des Hundes an, weshalb es grundsätzlich keiner gesonderten behördlichen Feststellung der diesbezüglichen Einstufung bedarf (vgl. VG Gießen, Urteil vom 6. Mai 2004 - 10 E 567/04 -, juris Rn. 24) und in der Folge - mangels belastendem Verwaltungsakt - auch weder eines gesetzlichen noch behördlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung. Anders als das Verwaltungsgericht meint, stellt das „Abwarten einer Hauptsacheentscheidung“ nicht den vom Verordnungsgeber in den Blick genommenen Normalfall dar. Nur dann, wenn die Rassezugehörigkeit eines Hundes streitig ist, etwa weil es sich - wie hier - um einen Mischlingshund handelt, ist die zuständige Behörde veranlasst und befugt durch einen feststellenden Verwaltungsakt gegenüber der Halterin oder dem Halter klarzustellen, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt (vgl. Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 19. Dezember 2025, StAnz. 3/2026, S. 58, zu § 15 HundeVO, S. 67 - VVHundeVO -). Da Widerspruch und Anfechtungsklage auch gegen einen solchen feststellenden Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufschiebende Wirkung haben, hat die zuständige Behörde folgerichtig zu prüfen, ob sie die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO anordnet. An die Begründung der sofortigen Vollziehung dürfen dann jedoch keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden. Denn auch bei einer streitigen Rassezugehörigkeit muss die Wertung des Verordnungsgebers berücksichtigt werden, dass Hunde der aufgeführten Rassen respektive entsprechender Kreuzungen unwiderleglich gefährlich sind, wobei sich die besondere Gefährlichkeit auch bei einem geringen Erbteil vererbt haben kann (vgl. VVHundeVO zu § 2 HundeVO, S. 59). Die zu beurteilende Interessenlage ist insofern mit derjenigen eines unstreitigen Listenhundes vergleichbar. Die Behörde stützt die Gefährlichkeit in beiden Fällen nicht auf das Wesen des individuellen Hundes oder konkrete Auffälligkeiten, sondern auf die abstrakte Gefährlichkeit aufgrund der (streitigen) Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. Gruppe, weshalb es folgerichtig auch nicht zwingend geboten ist, eine ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zugeschnittene Begründung zu geben. Die - durch § 71a Abs. 1 HSOG ermöglichte - Bestimmung von vermutlich gefährlichen Hunderassen und -gruppen als Maßnahme zur Gefahrenvorsorge dient gerade dazu, im Bereich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellbarer Gefahren zum Schutze der besonders schutzbedürftigen Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit von Menschen und Tieren auch Sachverhalten begegnen zu können, bei denen lediglich die Möglichkeit oder der Verdacht einer Gefahr besteht (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 -, juris Rn. 25).
Nach alledem weist die Antragsgegnerin deshalb zu Recht und den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend darauf hin, dass sich unmittelbar aus der HundeVO Gebote und Verbote für das Halten und Führen eines gefährlichen Hundes ergeben und im Falle einer tatsächlichen Verwirklichung der „vermuteten“ Gefährlichkeit, schwere, nicht wieder gut zu machende physische und / oder psychische Schäden beim Opfer, also erhebliche Gefahren für Leib und Leben Dritter, zu befürchten sind. Ob die Einstufung als sog. Listenhund materiell-rechtlich zu beanstanden ist, etwa weil die Rassebestimmung vorliegend allein auf einer DNA-Analyse beruht, ist bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO hingegen nicht von Belang.
b) Das Beschwerdevorbringen führt gleichwohl nicht zu einer Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, da sich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers im Ergebnis als richtig erweist.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO nimmt das Gericht, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung - wie unter a) ausgeführt - dem (formellen) Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehung der getroffenen Regelung und dem Interesse des Betroffenen an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung vor. Die Abwägung zwischen öffentlichem Vollziehungsinteresse und (privatem) Aussetzungsinteresse richtet sich auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sachlage in erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Erweist sich danach der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das öffentliche Vollziehungsinteresse. Ist der Verwaltungsakt voraussichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse nur dann das (private) Aussetzungsinteresse, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht. Kann keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten.
Der angefochtene Bescheid vom 20. Oktober 2025 stellt sich nach summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtswidrig dar. Der Hund des Antragstellers - bei dem es sich unstreitig weder um einen reinrassigen Listenhund noch um einen Hund der sog. F1-Generation, also eine Kreuzung allein zwischen verschiedenen (reinrassigen) Listenhunden oder einem reinrassigen Listenhund mit einem anderen Hund, handelt - ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht als Kreuzung i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO anzusehen und in der Folge nicht als gefährlicher Hund einzustufen.
aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO wird für die dort aufgelisteten Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden eine Gefährlichkeit vermutet. Zu den „Kreuzungen“ in diesem Sinne gehören nicht nur die ohne Weiteres unter diesen Begriff fallenden direkten Abkömmlinge eines Hundes der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO benannten Rassen und Gruppen, sondern dem Grundsatz nach sämtliche Nachfahren eines solchen reinrassigen Hundes unabhängig vom jeweiligen Verwandtschaftsgrad. Der Verordnungsgeber verwendet den Begriff „Kreuzung“ im biologisch-zoologischen Sinn und beschreibt damit ganz allgemein ein aus der Verpaarung von Tieren unterschiedlicher Arten oder Rassen hervorgegangenes Tier. Hierbei spielt es keine Rolle, in welcher Generation und mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorfahren abstammt (Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 -, juris Rn. 19, 22).
bb) Bei Mischlingshunden aus den der ersten (F1-) Generation nachfolgenden Generationen (F2-Generation etc.) ist jedoch in Rechnung zu stellen, dass sie wegen der dazwischen liegenden Erbgänge mit einem Hund der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO bezeichneten Rassen oder Gruppen oder mehreren dieser Hunde unter Umständen nur noch mit geringeren Anteilen verwandt sind. Obwohl die Gefahrenvorsorge Maßnahmen zur Verhütung auch entfernt liegender Gefahrenmomente erlaubt, darf eine Hunderasse oder -gruppe nur dann als vermutlich gefährlich im Sinne von § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG behandelt werden, wenn objektive Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich zumindest die Möglichkeit einer Schädigung von Menschen oder Tieren durch Hunde dieser Rasse oder Gruppe entnehmen lässt. Auf bloße Vermutungen, Hypothesen oder vage Hinweise kann die Vermutung der Gefährlichkeit dagegen trotz der Absenkung der Gefahrenschwelle auf die Vorsorge gegen Gefahren nicht gestützt werden. Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Hunderassen oder -gruppen untereinander oder mit anderen Hunden. Bei diesen Mischlingshunden müssen objektive Anhaltspunkte gegeben sein, die den Rückschluss auf ihre vermutliche Gefährlichkeit rechtfertigen. An derartigen Anhaltspunkten fehlt es dann, wenn der von einem Hund der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO genannten Rassen oder Gruppen abstammende Mischlingshund der F2-Generation oder einer nachfolgenden Generation von dem Erbteil seines Vorfahren nicht mehr „erkennbar beeinflusst“ wird (Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 -, juris Rn. 27 f.). An einer solchen erkennbaren Beeinflussung fehlt es wiederum grundsätzlich dann, wenn die Merkmale einer oder mehrerer der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gelisteten Hunderassen oder -gruppen in der äußeren Gestalt des Abkömmlings nicht mehr „signifikant in Erscheinung treten“. In den Fällen entfernterer Verwandtschaftsgrade ist eine gegebenenfalls noch vorhandene Prägung des Mischlingshundes deshalb durch die von einem „Rassehund“ ererbten Anlagen im Zweifel durch die Behörde durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu belegen (Hess. VGH, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 -, juris Rn. 29).
cc) Anknüpfend an diese Rechtsprechung war auch in den bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Hinweisen des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (HMdIS) als Verordnungsgeber für die Durchführung der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden vom 5. November 2014 (StAnz. Nr. 48/2014, S. 1000 - VVHundeVO 2014) vorgesehen, dass es für einen aus der zweiten oder aus einer der darauffolgenden Generation stammenden Abkömmling eines oder mehrerer Hunde der genannten Rassen oder Gruppen für die Einstufung als Kreuzung in diesem Sinne und damit als gefährlicher Hund der Feststellung bedarf, dass das Tier in seinem äußeren Erscheinungsbild noch signifikant durch die Merkmale eines oder mehrerer Listenhunde geprägt ist. Die Beweislast für die Mischlingseigenschaft liege bei der zuständigen Behörde, die im Zweifel durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die vorhandene Prägung des Mischlingshundes nachzuweisen habe. An dem davon abweichenden Erlass vom 10. Juni 2024 „Umgang mit Gentests einer Kreuzung eines Listenhundes bei F2-Generationen und weiteren Nachkommen“, der die Empfehlung ausgesprochen hat, dass ein Hund als Kreuzung mit einem Listenhund einzustufen sei, sofern durch einen Gentest nachgewiesen wird, dass mindestens 25 % von einem Listenhund enthalten sind, hält das Ministerium ausweislich der seit 13. Januar 2026 geltende Neufassung der VVHundeVO ersichtlich nicht fest und verweist hinsichtlich der Frage, ob und inwieweit ein Gentest Rückschlüsse auf Verhaltensweisen eines Hundes zulässt und ob damit die besondere Gefährlichkeit eines Hundes oder einer Hunderasse festgestellt werden kann, auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt vom 4. November 2025 - 5 K 4461/24.F -, worin - wiederum unter Verweis auf das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 - an der Notwendigkeit der phänotypischen Begutachtung von Mischlingshunden festgehalten wird.
dd) Unter Zugrundelegung dessen geht der Senat jedenfalls im Rahmen der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage davon aus, dass es ab der F2-Generation im Grundsatz - weiterhin - einer sachverständigen Begutachtung des äußeren Erscheinungsbildes eines Mischlingshundes bedarf, um die erkennbare Beeinflussung durch den Erbteil seines Listenhund-Vorfahren verlässlich beurteilen zu können. Denn auch wenn sich die Möglichkeiten, die rasse- bzw. gruppenspezifischen Erbanlagen molekulargenetisch festzustellen, seit der Grundsatzentscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 2006 deutlich verbessert haben, sagt die genetische Zuordnung zu einer bestimmten Rasse - jedenfalls in Fällen entfernterer Verwandtschaft ab der F2-Generation - in der Regel noch nichts darüber aus, ob die rassenspezifischen Merkmale, die eine Gefährlichkeitsvermutung nach § 71a Abs. 1 Satz 2 HSOG rechtfertigen, den Hund erkennbar beeinflussen, sich also tatsächlich auswirken (vgl. VG Bremen, Urteil vom 9. Januar 2025 - 5 K 2195/23 -, Rn. 35, juris, VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 11. Juni 2019 - 3 K 1000/15 -, juris Rn. 23). Zwar kann sich die besondere Gefährlichkeit auch bei einem geringen Erbteil vererbt haben. Je weiter ein Mischling aus den gelisteten Rassen genetisch von der jeweiligen Rasse entfernt ist, desto weniger kann jedoch ein abstraktes Gefährdungspotential angenommen werden. Gesicherte fachwissenschaftliche Erkenntnisse, bis zu welchem genetischen Anteil einer gefährlichen Hunderasse ein Mischlingshund noch als potentiell gefährlich gelten kann, liegen nicht vor (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 2009 - 10 B 09.89 -, juris Rn. 23; VG Frankfurt a. M., Urteil vom 4. November 2025 - 5 K 4461/24.F -, juris Rn. 24; VG München, Urteil vom 30. Januar 2020 - M 10 K 18.6013 -, juris Rn. 35).
ee) Auf welcher Grundlage das HMdIS zwischenzeitlich gleichwohl einen Grenzwert von 25 % aufgestellt hatte, erschließt sich demnach nicht. Insbesondere kann in der Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Dezember 2021 - 8 B 2249/21.F - bzw. der dieser zugrundliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2021 - 5 L 2736/21.F - keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung gesehen werden. In dem dort zu entscheidenden Fall ergab die DNA-Analyse, dass der Hund zu jeweils 50 % aus zwei der in § 2 Abs. 1 Satz 2 HundeVO gelisteten Rassen hervorgegangen ist, wobei jedenfalls die Großelterngeneration jeweils reinrassige Listenhunde waren, weshalb für das Gericht feststand, dass der Hund allein die genetischen Merkmale zweier gelisteter Rassen aufwies. Unter Verweis auf die Grundsatzentscheidung vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/06 - betonte der Hessische Verwaltungsgerichtshof jedoch zugleich, dass für Fälle der entfernteren Verwandtschaft (weiterhin) eine Einzelfallbetrachtung dahingehend angezeigt sei, ob Merkmale der gelisteten Rassen bei dem in Frage stehenden Mischlingshund noch signifikant in Erscheinung treten.
dd) Eine andere Beurteilung ist letztlich auch nicht deshalb angezeigt, weil die Antragsgegnerin die Aussagekraft von Rassegutachten anzweifelt. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass der Sachverständige die Rassezugehörigkeit in dem vorgenannten Fall trotz der mittels DNA-Analyse festgestellten hundertprozentigen Kreuzung nicht am äußeren Erscheinungsbild habe erkennen können. So hatte das durch den Hundehalter vorgelegte Rassegutachten eine Abstammung von einem Listenhund ausgeschlossen und den Hund als „Dogo Canario“ eingestuft. Mit diesem Einwand stellt die Antragsgegnerin jedoch nicht hinreichend in Rechnung, dass eine Prüfung dahingehend, ob der Mischlingshund von dem Erbteil seines Listenhund-Vorfahren noch erkennbar beeinflusst wird, bei einer hundertprozentigen Kreuzung nicht erforderlich ist. Das für Mischlingshunde ab der F2-Generation in der Rechtsprechung entwickelte Kriterium der erkennbaren Beeinflussung bzw. signifikanten Prägung im äußeren Erscheinungsbild beruht darauf, dass sie wegen der dazwischenliegenden Erbgänge mit einem Hund der gelisteten Rassen oder Gruppen oder mehreren dieser Hunde unter Umständen nur noch mit geringeren Anteilen verwandt sind. Von einer entfernten Verwandtschaft in diesem Sinne kann bei einer hundertprozentigen Kreuzung - ebenso wie bei der F1-Generation - indes nicht gesprochen werden. In den beiden letztgenannten Fällen ergeben sich die erforderlichen objektiven Anhaltspunkte für die abstrakte Gefährlichkeit bereits aus der nachgewiesenen Rassezugehörigkeit, auch wenn sich diese nicht etwa im äußeren Erscheinungsbild zeigt.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. Nrn. 35.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz.
4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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