OLG Hamm · Nordrhein-Westfalen 1. Strafsenat Beschluss

Der Betroffene befindet sich nach Verbüßung einer Haftstrafe von neun Jahren wegen schwerer räuberischer …

Strafrecht

Tenor

Der Vollzug des angefochtenen Beschlusses wird bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ausgesetzt.

Gründe

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Der Betroffene befindet sich nach Verbüßung einer Haftstrafe von neun Jahren wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes u.a. in der Sicherungs­verwah­rung in der Justizvollzugsanstalt B.

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Mit Beschluss vom 24.06.2011 hat die Strafvollstreckungskammer die Justizvoll­zugsan­stalt B verpflichtet, dem Betroffenen den Einkauf eines Hüftsteaks und einer Pa­ckung tiefgekühlter Waldbeeren zu genehmigen.

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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Leiterin der Justizvollzugsanstalt B vom 13.07.2011, auf deren Begründung im Einzelnen verwiesen wird. Zugleich beantragt sie, den Vollzug des angefochtenen Beschlusses auszusetzen.

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Dieser Antrag ist gemäß §§ 116 Abs. 3, 114 Abs. 2 StVollzG zulässig und — wenn die angefochtene Entscheidung nicht vorläufig vollzogen werden soll — auch erforderlich (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. u. a. den Beschluss vom 13.09.1984 — 1 Vollz (Ws) 196/84).

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Der Antrag ist auch begründet. Die in entsprechender Anwendung des § 114 Abs. 2 StVollzG vorzunehmende Abwägung führt zur einstweiligen Aussetzung des Vollzu­ges der angefochtenen Entscheidung

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Ohne die Aussetzung des Vollzuges wäre die Leiterin der Justizvollzugsanstalt B verpflichtet, dem Betroffenen unverzüglich den beantragten Einkauf zu ge­nehmigen, obwohl sie erheblichen organisatorischen Aufwand und hygienische Prob­leme für nahe­liegend hält.

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Gerade diese Verpflichtung bekämpft sie jedoch mit der von ihr eingelegten Rechts­be­schwerde, deren Erfolg beim gegenwärtigen Stande der Sache noch offen ist. Dem Be­troffenen ist auch unter voller Berücksichtigung seiner schutzwürdigen Be­lange zuzu­muten, die Entscheidung des Senats abzuwarten.

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Demgemäß hat der Senat dem Aussetzungsantrag stattgegeben.