Betriebsratswahl – schriftliche Stimmabgabe
Betriebsratswahl - schriftliche Stimmabgabe - Anfechtung - Betriebsbegriff
Leitsatz
Einzelfallentscheidung zur Anfechtung einer Betriebsratswahl
Tenor
1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2023 - 14 BV 112/22 - wird mit der Richtigstellung zurückgewiesen, dass die Betriebsratswahl im Betrieb F. S. GmbH S. vom 23. Juni 2022 für unwirksam erklärt wird.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die zu 1 beteiligte Arbeitgeberin (im Folgenden: Arbeitgeberin), die Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und des Vertriebs von IT-Produkten erbringt, beschäftigt ca. 2.600 Arbeitnehmer; auf Grund der „Gesamtbetriebsvereinbarung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, Abs. 2 BetrVG über die Betriebsratsstruktur“ vom 19. Januar 2022 (Bl. 150 bis 157 der LAG-Akte; im Folgenden: GBV) sind fünf Betriebe - u. a. der Betrieb S. - bestimmt.
Am 5. Mai 2022 schrieb der Wahlvorstand für die Wahl des Betriebsrats im Betrieb S. die Betriebsratswahl aus. Das Wahlausschreiben vom 5. Mai 2022 (Bl. 25 bis 28 der ArbG-Akte) lautet auszugsweise wie folgt:
„Schriftliche Stimmabgabe / Briefwahl
Der Wahlvorstand hat beschlossen diese Wahl an allen Standorten als Briefwahl, mit der Möglichkeit am Wahltag in St. auch persönlich zu wählen, durchzuführen und allen Mitarbeiter*innen die Wahlunterlagen zuzusenden. Der Beschluss wurde aufgrund § 24 Abs. 2 der Wahlordnung, der Gesamtbetriebsvereinbarung „mobiles Arbeiten PLUS“, den zurzeit geltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz (50% Belegung) und der Art der Arbeit der meisten Beschäftigten gefasst.“
Bei der im Sommer 2022 durchgeführten Wahl des Betriebsrats im Betrieb S. waren in der Wählerliste neben 498 Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen 128 Führungskräfte (von den Beteiligten als „Matrix-Führungskräfte“ bezeichnet) aufgeführt, welche auch Arbeitnehmer des Betriebs S. führen, aber ansonsten einem anderen Betrieb der Arbeitgeberin angehören, nämlich 33 dem Betrieb Z., 23 dem Betrieb N.-O., 19 dem Betrieb W. und 53 dem Betrieb M.. Diese Matrix-Führungskräfte nehmen in den Betrieben unterschiedliche Aufgaben wahr und leiten Arbeitnehmer in den Bereichen Business Application & Consulting Services, Corporate Development, Enterprise Platform Services, Sales, Service & Service Delivery und HR. Sie haben keine eigenständige Kompetenz zur Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern, zur Erteilung von Abmahnungen, zur Gewährung von Gehaltserhöhungen oder Anordnung neuer Aufgabenzuweisungen. In den Arbeitsverträgen dieser Matrix-Führungskräfte ist regelmäßig ein Standort vereinbart; sie sind teilweise im Home-Office tätig, können aber auch in von der Arbeitgeberin an sämtlichen Standorten vorgehaltenen Büroräumlichkeiten arbeiten. Ihre zum Teil im europäischen Ausland und zum Teil im Inland ansässigen Vorgesetzten sind leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes und auch bei einer Inlandstätigkeit nicht zwangsläufig demselben Betrieb wie die geführten Führungskräfte zugeordnet.
Aus der am 23. Juni 2022 durchgeführten Betriebsratswahl, deren Ergebnis am 27. Juni 2022 bekannt gegeben wurde, ging der zu 2 beteiligte 11köpfige Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat) hervor. Von 260 gültig abgegebenen Stimmen entfielen 104 Stimmen auf die Liste 1, 62 Stimmen auf die Liste 2 und 94 Stimmen auf die Liste 3. Die Arbeitgeberin macht mit ihrem am 11. Juli 2022 beim Arbeitsgericht eingereichten Antrag geltend, dass die Betriebsratswahl vom 23. Juni 2022 unwirksam sei.
Das Arbeitsgericht hat die Betriebsratswahl vom 23. Juni 2022 mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass die Wahl unter Verstoß gegen wesentliche Vorschriften des Wahlrechts erfolgt sei, indem der Wahlvorstand die sogenannten Matrix-Führungskräfte als wahlberechtigt im Sinne von § 7 Satz 1 BetrVG angesehen habe. Es lasse sich auch nicht ausschließen, dass das Wahlergebnis ohne die Aufnahme der Matrix-Führungskräfte in die Wählerliste anders ausgefallen wäre.
Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde des Betriebsrats gegen den arbeitsgerichtlichen Beschluss mit Beschluss vom 13. Juni 2024 zurückgewiesen. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 22. Mai 2025 (Az. 7 ABR 28/24) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur neuen Anhörung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht mit der Begründung zurückverwiesen, dass das Landesarbeitsgericht die für die Beurteilung, ob die Matrix-Führungskräfte in den Betrieb S. eingegliedert sind (oder nicht), maßgeblichen Feststellungen und Wertungen nicht getroffen habe. Für die im Streit stehende Wahlberechtigung der 128 Matrix-Führungskräfte könne nicht außer Betracht bleiben, dass es auf deren Zugehörigkeit zu der auf der Grundlage der GBV bestimmten Organisationseinheit „Betrieb S.“ ankomme. Diese Organisationseinheit gelte nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG nur dann als Betrieb und vermöge damit den Bezugspunkt für die eine Betriebszugehörigkeit vermittelnde tatsächliche Eingliederung zu bilden, wenn die GBV dies zulässig regele. Die Möglichkeit einer vom Gesetz abweichenden Ausgestaltung der Repräsentationsstrukturen der Arbeitnehmer in der Betriebsverfassung sei den Betriebsparteien nur in dem durch § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 (und Nr. 5 bzgl. einer zusätzlichen Vertretung), Abs. 2 BetrVG bestimmten Umfang eröffnet. Ob die GBV dem entspreche, sei im bisherigen Verfahren noch nicht in den Blick genommen worden. Soweit die Beteiligten im Anhörungstermin vor dem Bundesarbeitsgericht übereinstimmend auf den (wohl einzig) in Betracht kommenden Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BetrVG abgehoben hätten, beschränke sich der Senat auf den Hinweis, dass danach für Unternehmen mit mehreren Betrieben (worunter auch Betriebsteile im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fielen) die Zusammenfassung von Betrieben bestimmt werden könne, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtere oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen diene. Hingegen wäre eine mit der GBV geregelte Spaltung des Betriebs oder von Betrieben und/oder Betriebsteilen unzulässig; auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BetrVG könne nur die Zusammenfassung von Betrieben gestützt werden, nicht aber deren Aufteilung.
Schließlich werde das Landesarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass die Wahl gegebenenfalls im Hinblick auf die vom Wahlvorstand beschlossene schriftliche Stimmabgabe (neben der offen gehaltenen Urnenwahl) anfechtbar sein könnte. Der Wahlvorstand könnte gegen § 24 Abs. 2 WO verstoßen haben, wenn er ohne das Vorliegen der dortigen personen(gruppen)bezogenen Voraussetzungen für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs S. die schriftliche Stimmabgabe eröffnet haben sollte. Der Inhalt des Wahlausschreibens vom 5. Mai 2022 deute darauf hin, dass die Durchführung der verfahrensgegenständlichen Betriebsratswahl (auch) als Briefwahl „an sämtlichen Standorten“ nicht den Anforderungen von § 24 Abs. 2 WO genüge, welcher als Grundlage für diese „Anordnung“ ausdrücklich genannt werde. § 24 Abs. 2 WO sei - im Gegensatz zu § 24 Abs. 3 WO - nicht betriebsteilbezogen ausgestaltet, sondern an beschäftigtenbezogene Voraussetzungen gebunden. Die einzigen personen(gruppen)bezogenen Ausführungen „Art der Arbeit …“ bezögen sich gerade nicht auf sämtliche, sondern auf die „meisten“ Beschäftigten.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2025 (Bl. 132 f. der LAG-Akte) hat das Landesarbeitsgericht den Beteiligten Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben und ihnen aufgegeben, insbesondere dazu vorzutragen, auf Grund welcher Umstände die Organisationseinheit „Betrieb S.“ gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG als „Betrieb“ gelten soll, welche konkreten Weisungsbefugnisse den Matrix-Führungskräften gegenüber den Arbeitnehmern des Betriebs S. zukommen und ob und gegebenenfalls warum sich hieraus - oder aus anderen Aufgaben - eine Einbindung der Matrix-Führungskräfte bei der Erfüllung der im Betrieb S. zu erledigenden operativen Aufgaben oder in die dortigen Arbeitsprozesse ergibt. Ferner sollte zum vom Bundesarbeitsgericht problematisierten möglichen Verstoß gegen § 24 Abs. 2 WO Stellung genommen werden.
Der Betriebsrat sieht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BetrVG jedenfalls bezogen auf den Wahltag 23. Juni 2022 als gegeben an. Auf Basis der GBV vom 19. Januar 2022 sei zum 1. März 2022 die fiktive Zusammenfassung der bis dato bestehenden selbstständigen Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten zu den fünf vereinbarten Regionalbetriebsstrukturen erfolgt. Im Betrieb S. seien die vormals selbstständigen Betriebe und Betriebsteile St., A., U., N. und K. zusammengefasst worden. Der Betrieb S. sei vom Wahlvorstand dann konsequent der Betriebsratswahl am 23. Juni 2022 zugrunde gelegt worden.
Die Beteiligten hätten außer Streit gestellt, dass die 128 Matrix-Führungskräfte mindestens in einem der vormals selbstständigen Betriebe St., A., U., N. und K. im Sinne des § 99 BetrVG eingestellt worden seien. Sie hätten ebenso außer Streit gestellt, dass sich der Status der 128 Matrix-Führungskräfte zwischen der Einstellung nach § 99 BetrVG und dem 23. Juni 2022 nicht geändert habe. Es stelle sich die Frage, wer der Verfahrensbeteiligten darlegungs- und beweisbelastet für die Frage der Wahlberechtigung sei, wenn (wie im konkreten Fall) sich im Zeitraum zwischen der Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und dem Zeitpunkt der Betriebsratswahl nichts geändert habe. Zu den tatsächlichen Umständen im Rahmen des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fehle es an konkretem Vortrag der Arbeitgeberin. Sie spreche von 128 Matrix-Führungskräften und hinterlege diese Zahl mit einer Anlage, die nicht einmal die Namen der betroffenen Arbeitnehmer enthalte. Wenn sie trotz der Beteiligung der Betriebsräte nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nun doch nicht von einer Eingliederung in den Betrieb S. (bzw. Vorgängerbetriebe) ausgehe, müsse sie bei jedem/jeder einzelnen im Rahmen einer individuellen Eingliederungsprüfung seine/ihre konkreten Weisungsbefugnisse oder seine/ihre konkreten Funktionen spezifizieren.
Der Umstand, dass die bei der Arbeitgeberin gebildeten Betriebe nicht ausschließlich Betriebszwecke verfolgten, die von den Betriebszwecken der anderen Betriebe der Arbeitgeberin eindeutig inhaltlich als „andere Betriebszwecke“ abgrenzbar seien, lasse entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin nicht die Betriebszwecke entfallen.
Die Kenntnis des Wahlvorstands vom Vorliegen der in § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (oder Nr. 2) WO geregelten Tatbestände sei Voraussetzung für eine Übersendung der Wahlunterlagen. Der in der zum Zeitpunkt der Wahl bereits geltenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur Regelung des mobilen Arbeitens (im Folgenden: GBV „mobiles Arbeiten PLUS“, Bl. 168 bis 174 der LAG-Akte) ursprünglich festgelegte zeitliche Umfang des mobilen Arbeitens habe bereits nach Abschluss dieser Gesamtbetriebsvereinbarung so gut wie niemanden und spätestens mit Corona absolut niemanden mehr interessiert. Die Arbeitsrealität im gesamten Betrieb habe zu fast 100 % in der Erbringung der Arbeitsleistung aus dem Home-Office bestanden, es sei denn, dass Kunden oder Messen besucht werden mussten. Der komplette Leerstand der Büroflächen sei sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Betriebsrat toleriert worden. Erwähnenswerte Ausnahmen hätten im Prinzip lediglich Betriebsratssitzungen gebildet, die an dem einen oder anderen Standort in Präsenz durchgeführt worden seien. Über die Doppelstellung einiger Wahlvorstandsmitglieder als Betriebsräte in der ablaufenden Amtsperiode sei dem Wahlvorstand auch bekannt gewesen, dass alle Arbeitnehmer des Betriebs S. typischerweise ihre Arbeitsleistung mobil und/oder aus dem Home-Office erbringen würden und somit mit hinreichender Sicherheit auch am Wahltag. Der Wahlvorstand habe somit, mit Ausnahme derer, von denen er gewusst habe, dass sie im Wahlzeitraum, insbesondere am Wahltag wegen Unabkömmlichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb verrichten und dementsprechend anwesend sein würden, allen sonstigen mobil arbeitenden Arbeitnehmern des Betriebs S. auf Grund der Eigenart ihrer Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO die Unterlagen zur schriftlichen Stimmabgabe übersandt, ohne dass es eines Verlangens des jeweiligen Wahlberechtigten bedurft habe. Dem Vorrang der Präsenzwahl sei auch genüge getan worden, weil jeder Wahlberechtigte im Wahlausschreiben auf die Möglichkeit hingewiesen worden sei, ungeachtet der übersandten Briefwahlunterlagen seine Stimme am 23. Juni 2022 auch persönlich innerhalb der Öffnungszeiten des Wahllokals am Standort St. abzugeben.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2023, Az. 14 BV 112/22 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin beantragt,
die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.
Die Arbeitgeberin trägt vor: Rechtliche Grundlage des Betriebs „S.“ sei die GBV vom 19. Januar 2022, mit welcher die Betriebsparteien bis zum Abschluss der GBV bestehende Betriebe zusammengefasst hätten, um einer sachgerechten Wahrnehmung der Arbeitnehmerinteressen zu dienen.
Im Verlauf der Zeit bis zum Abschluss der GBV hätten sich die Strukturen bei der Arbeitgeberin so „verwässert“, dass letztendlich faktisch sämtliche Entscheidungen in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von der Geschäftsführung einheitlich für sämtliche bei der Arbeitgeberin beschäftigten Arbeitnehmer getroffen worden seien. Arbeitnehmer seien bereits in Organisationseinheiten eingebunden gewesen, die nicht ihrem betriebsverfassungsrechtlichen Betrieb zugeordnet gewesen seien. Die Existenz vieler Standorte in Deutschland und eine grundsätzlich stark technologiebasierte Arbeitsweise hätten es der Arbeitgeberin seit jeher ermöglicht, dass Funktionen nicht zwingend einheitlich an einem Standort angesiedelt sein müssten, sondern dass deutschlandweit Arbeitnehmer für verschiedene Funktionen gesucht und eingestellt werden konnten, welche sodann dem Standort zugeordnet worden seien, welcher ihrem Wohnort am räumlich nächsten lag. Diese Zuordnung sei stets unabhängig von der konkret vom einzustellenden Arbeitnehmer ausgeübten Funktion und den bereits an dem Standort, an dem der Arbeitnehmer eingestellt werden sollte, ausgeübten Funktionen erfolgt. Dieser dezentrale Aufbau der Arbeitgeberin habe zur Folge, dass in sämtlichen bei ihr gebildeten Betrieben der gleiche arbeitstechnische Zweck verfolgt werde, konkret die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und der Vertrieb von IT-Produkten.
Die im Betrieb „S.“ der Arbeitgeberin zu erbringenden Aufgaben bestimmten sich nicht nach dem arbeitstechnischen Zweck des Betriebs S., sondern nach den im Betrieb S. beschäftigten Arbeitnehmern, welche dort infolge ihrer Wohnortnähe beschäftigt seien. Diese Arbeitnehmer übten die ihnen übertragenen Aufgaben weitestgehend selbstständig aus.
Die Betriebsratswahl vom 23. Juni 2022 sei unwirksam, weil der Wahlvorstand im Rahmen des Wahlausschreibens gegen § 24 Abs. 2 WO verstoßen habe. Nicht alle Beschäftigten seien ausschließlich im Rahmen der mobilen Arbeit beschäftigt, sondern erbrächten ihre Arbeitsleistung auch beim Kunden bzw. im Betrieb der Arbeitgeberin, wenn beispielsweise Besprechungen in Präsenz stattfinden. Zur Anordnung einer Briefwahl gem. § 24 Abs. 2 WO bedürfe es nicht der Betriebsabwesenheit der „meisten“ wahlberechtigten Beschäftigten, sondern sämtlicher Personen, die von der Anordnung der Briefwahl erfasst werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
B.
Die zulässige Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Die vom Betriebsrat eingelegte Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 25. Oktober 2023 ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingereicht worden (§ 87 Abs. 2 iVm. §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG) und auch im Übrigen zulässig.
II.
Die Beschwerde ist in der Sache jedoch nicht begründet. Dabei kann die von den Beteiligten in erster Linie diskutierte Frage, ob die 128 Matrix-Führungskräfte in die Organisation des Betriebs S. eingegliedert sind und der Wahlvorstand sie deshalb zu Recht als Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen hat, offenbleiben. Denn die Wahl vom 23. Juni 2022 ist jedenfalls im Hinblick auf die vom Wahlvorstand beschlossene schriftliche Stimmabgabe anfechtbar, da der Wahlvorstand ohne das Vorliegen der in § 24 Abs. 2 WO statuierten personen(gruppen)bezogenen Voraussetzungen für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs S. die schriftliche Stimmabgabe (neben der offen gehaltenen Urnenwahl) eröffnet hat. Überdies ist nicht ersichtlich, dass die GBV in zulässiger Weise die Bildung der Organisationseinheit „Betrieb S.“ mit der Folge, dass diese gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 BetrVG als Betrieb gilt, geregelt hat.
Gem. § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. Im vorliegenden Fall liegen die materiellen Voraussetzungen einer Wahlanfechtung - die formellen Voraussetzungen sind unzweifelhaft gegeben - nach § 19 Abs. 1 BetrVG vor.
1. Bei der Wahl am 23. Juni 2022 wurde gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen, denn die Wahl hätte nicht als reine Briefwahl durchgeführt werden dürfen.
a) Die schriftliche Stimmabgabe ist an die in § 24 WO niedergelegten Voraussetzungen gebunden. Mit diesen löst der Verordnungsgeber die Spannungslage auf, einerseits durch die Handhabe der Briefwahl eine umfassende Wahlbeteiligung zu erreichen, und andererseits der Gefahr einer darin liegenden Missbrauchs- und Manipulationsmöglichkeit zu begegnen. Insgesamt dient die Bindung der schriftlichen Stimmabgabe an näher definierte Maßgaben dem Ziel, eine sichere und geheime Wahl zu gewährleisten. Bei den in § 24 WO festgelegten Voraussetzungen der Briefwahl handelt es sich um wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG (BAG 23. Oktober 2024 - 7 ABR 34/23 - NZA 2025, 582).
b) Der Wahlvorstand war nicht berechtigt, auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 BetrVG die schriftliche Stimmabgabe für alle Wahlberechtigten zu beschließen, da die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht bei allen Wahlberechtigten vorlagen.
Dass der Wahlvorstand allen Mitarbeitern sämtlicher Standorte des Betriebs S. die Wahlunterlagen zusandte, ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen im Wahlausschreiben vom 5. Mai 2022 unter der Überschrift „Schriftliche Stimmabgabe/Briefwahl“ und war im Anhörungstermin vor der Beschwerdekammer am 5. März 2026 auch unstreitig. Der Wahlvorstand hat im Wahlausschreiben ausgeführt, dass der Beschluss der Durchführung der Betriebsratswahl als Briefwahl u. a. aufgrund der Art der Arbeit der meisten Beschäftigten gefasst worden sei. Dennoch hat der Wahlvorstand allen seiner Auffassung nach betriebszugehörigen Arbeitnehmern und somit auch denen, von denen er wusste, dass sie im Wahlzeitraum und insbesondere am Wahltag wegen Unabkömmlichkeit ihre Tätigkeit im Betrieb verrichten und dementsprechend anwesend sein würden, ohne entsprechendes Verlangen der Wahlberechtigten die Wahlunterlagen iSd. § 24 Abs. 1 Satz 1 WO übersandt.
Auch bezüglich der Arbeitnehmer, die grundsätzlich zum Mobilen Arbeiten berechtigt waren, ist eine Befugnis des Wahlvorstands, diesen unaufgefordert Wahlunterlagen zu übersenden, nicht ersichtlich. Der Betriebsrat trägt selbst vor, dass Mitarbeiter nach der BV „Mobiles Arbeiten Plus“ erst nach Freigabe durch die Führungskraft mobil arbeiten durften. In der GBV „Mobiles Arbeiten Plus“ ist „Mobiles Arbeiten“ als gelegentliches ortsunabhängiges Arbeiten definiert, wobei Hauptarbeitsort der vertraglich vereinbarte Dienstsitz bleibt. Die Führungskraft kann jederzeit anlassbezogen und im Einzelfall eine Vor-Ort-Präsenz anweisen. Bei dringenden geschäftlichen Erfordernissen kann angeordnet werden, dass der Mitarbeiter vorübergehend in höherem Maße oder ganz in der Arbeitsstätte tätig wird. Ein dauerhafter Widerruf der mobilen Arbeit ist jederzeit möglich. Im Wahlausschreiben wird sodann noch auf die „derzeit geltenden Maßnahmen zum Infektionsschutz (50 % Belegung)“ verwiesen. Warum der Wahlvorstand bei dieser Sachlage davon ausgehen durfte, er könne allen Arbeitnehmern unaufgefordert Briefwahlunterlagen zusenden, da sie im Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein würden, ist nicht ausreichend dargelegt. Es fehlen Ausführungen dazu, woher der Wahlvorstand wusste, dass sämtliche zu ihr berechtigten Arbeitnehmer überhaupt von der Möglichkeit des mobilen Arbeitens Gebrauch machten - regelmäßig gibt es auch Arbeitnehmer, die den sozialen Kontakt bei Anwesenheit im Büro vorziehen - und warum die Verhältnisse sich im Zeitraum zwischen Erlass des Wahlausschreibens und der Betriebsratswahl nicht wieder im Sinne einer Anwendung der in der ungekündigten GBV „Mobiles Arbeiten Plus“ verbindlich niedergelegten (§ 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG) Regelungen ändern würden. § 24 Abs. 2 WO unterfallen nicht schon Arbeitnehmer, denen ein Recht auf mobile Arbeit zusteht, sondern der Wahlvorstand darf nur solchen Arbeitnehmern Briefwahlunterlagen von sich aus zusenden, von denen ihm positiv bekannt ist, dass sie - befugtermaßen - ausschließlich oder ganz überwiegend mobil arbeiten (vgl. Fitting 33. Aufl. Wahlordnung 2001 § 24 Rn. 11). Die Kenntnis des Wahlvorstands vom Vorliegen der in § 24 Abs. 2 Nr. 1 WO geregelten Tatbestände ist damit Voraussetzung für die Übersendung der Briefwahlunterlagen; auch während der Covid-19-Pandemie galten keine erleichterten Möglichkeiten für die schriftliche Stimmabgabe (BAG 23. Oktober 2024 - 7 ABR 34/23 - NZA 2025, 582).
c) Der Verstoß gegen § 24 Abs. 2 WO konnte auch das Wahlergebnis beeinflussen. Es ist nicht undenkbar, dass wahlberechtigte Personen, die ihre Stimme bei der Wahl nicht abgegeben haben, an der Wahl teilgenommen hätten, wenn die schriftliche Stimmabgabe für den gesamten Betrieb S. nicht beschlossen worden wäre (vgl. BAG 22. Januar 2025
- 7 ABR 23/23 - NZA 2025, 1411).
2. Ein weiterer Grund, der der Wahlanfechtung durch die Arbeitgeberin zum Erfolg verhilft, ist der Umstand, dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die GBV die Organisationseinheit „Betrieb S.“ zulässig bestimmt hat.
a) Die GBV stützt sich auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b., Abs. 2 BetrVG. Hiernach können, soweit keine tarifliche Regelung besteht und auch kein anderer Tarifvertrag gilt, durch Betriebsvereinbarung bestimmt werden: Für Unternehmen mit mehreren Betrieben die Zusammenfassung von Betrieben, wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient.
Dass die GBV eine Zusammenfassung von Betrieben bestimmt, ist nicht ersichtlich. Wie vom Bundesarbeitsgericht in seinem Zurückverweisungsbeschluss ausgeführt, ermöglicht § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. b BetrVG nur die Zusammenfassung von Betrieben (worunter auch Betriebsteile iSv. § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fallen). Eine mit der GBV geregelte Spaltung des Betriebs oder von Betriebsteilen wäre unzulässig.
Dem Vortrag der Beteiligten lässt sich eine durch die GBV bewirkte Zusammenfassung von Betrieben oder Betriebsteilen nicht entnehmen. Die überdies nur sehr allgemein gehaltenen Ausführungen der Arbeitgeberin zur historischen Entwicklung ihrer Unternehmensstruktur mit dem Aufbau von Standorten und der Bildung von Sparten je nach Kunden im Hinblick auf durch Betriebsübergänge auf die Arbeitgeberin übergegangene Arbeitnehmer von Kunden ist nicht entscheidungserheblich, weil es auf die Betriebsstruktur der Arbeitgeberin unmittelbar vor Abschluss der GBV ankommt. Insofern trägt die Arbeitgeberin vor, dass sich ihre organisatorische und betriebsverfassungsrechtliche Struktur über die Zeit bis zum Abschluss der GBV „verwässert“ habe. Unmittelbar vor Abschluss der GBV seien Arbeitnehmer bereits in nicht ihrem betriebsverfassungsrechtlichen Betrieb zugeordneten Organisationseinheiten eingebunden gewesen. Zwar habe es in einzelnen Betrieben noch formale Betriebsleiter mit disziplinarischer Führungsbefugnis gegeben. Deren Befugnis habe sich aber nur auf dem Betrieb zugeordnete Arbeitnehmer erstreckt. Zur Zuordnung von Arbeitnehmern hat die Arbeitgeberin ausgeführt, dass Arbeitnehmer mit ihrer Einstellung dem ihrem Wohnort am nächsten gelegenen Standort unabhängig von den dort ausgeübten Funktionen und unabhängig von der vom Arbeitnehmer auszuübenden Funktion zugeordnet worden sei. Letztendlich seien faktisch sämtliche Entscheidungen in wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von der Geschäftsführung einheitlich für sämtliche bei der Arbeitgeberin beschäftigte Arbeitnehmer getroffen worden.
Nach diesen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin unmittelbar vor Abschluss der GBV deutschlandweit einen Betrieb geführt hat, der durch die GBV in fünf Betriebe aufgespalten wurde. Dieser Annahme entgegenstehender Vortrag des Betriebsrats liegt nicht vor. Dieser hat sich lediglich unsubstanziiert dahingehend eingelassen, dass auf Basis der GBV zum 1. März 2022 die fiktive Zusammenfassung der bis dato bestehenden selbständigen Organisationseinheiten an den jeweiligen Standorten zu den fünf vereinbarten Regionalbetriebsstrukturen erfolgt sei. Im Betrieb S. als einer dieser vereinbarten Strukturen seien die vormals selbständigen Betriebe und Betriebsteile St., A., U., N. und K. zusammengefasst worden. Wieso diese zuvor selbständige Betriebe und Betriebsteile dargestellt haben sollen, wird nicht ausgeführt. Der Vortrag kann auch schon deshalb so nicht zutreffen, weil nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Arbeitgeberin die Standorte U. und K. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV am 1. März 2022 noch gar nicht existierten.
b) Somit wurde bei der Betriebsratswahl vom 23. Juni 2022 auf der Grundlage der unwirksamen GBV der Betriebsbegriff verkannt, was einen das Wahlergebnis beeinflussenden Wahlverstoß iSv. § 19 Abs. 1 BetrVG darstellt (LAG Nürnberg 24. Oktober 2024 - 5 TaBV 6/24 - BB 2025, 1527).
III.
Demgemäß war die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 23. Oktober 2023 unter Korrektur eines Datumsfehlers im Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zurückzuweisen. Die streitgegenständliche Betriebsratswahl fand am 23. Juni 2022 (und nicht 2023) statt.
C.
I.
Die Entscheidung ergeht gem. § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei.
II.
Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG analog liegen nicht vor.
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