Wirksamkeit von Satzungsänderung zur Mannschaftsbeschränkung im Jugendfußball KI-Titel
Satzungsrecht · Vereinsrecht · Mitgliedervereinbarung · Beschlusswirksamkeit · Jugendspielordnung
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Mitgliederversammlung des Antragsgegners.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Sportverein und Mitglied bei dem Antragsgegner, dem Landesverband für … in Berlin. Beide Parteien bestehen in der Rechtsform des eingetragenen Vereins, beide sind als gemeinnützige Vereine tätig.
In § 6 Abs. 2 lit. a) der Satzung des Antragsgegners heißt es:
„Die Mitglieder und ihre Mitglieder sind an die Satzung, die Ordnungen und die Anordnungen des BHV sowie die Satzung und folgende Ordnungen des … in ihrer jeweils gültigen Fassung sowie seine Beschlüsse gebunden:
- Schiedsgerichtsordnung des … (...)“
Im Übrigen wird für die Satzung des Antragsgegners auf Anlage … verwiesen. Für die Schiedsgerichtsordnung des … e.V. (im Folgenden für den …-X… e.V.: …, für die Schiedsgerichtsordnung: SGO …) wird auf Anlage … verwiesen. Für die Satzung des … wird auf Anlage … verwiesen.
Nach der Jugendspielordnung des Antragsgegners in der Fassung vom 01.04.2025 konnte jeder Verein in einer Jugendaltersklasse für die drei unterschiedlichen Spielklassen Meisterschafts-, Liga-, und Pokalrunden mehrere Mannschaften melden. An den Endrunden der jeweiligen Spielklassen durfte jeweils nur eine Mannschaft pro Verein teilnehmen. So wurden unter anderem vom Antragsteller in früheren Saisons regelmäßig mehrere Mannschaften in der höchsten Spielklasse „Meisterschaft“ gemeldet und zudem besonders spielstarke Mannschaften auch in ältere Altersklassen „hochgemeldet“. Der Verein … e.V. (im Folgenden: …) stellte am 19.01.2026 einen Antrag an die Jugendwarte des Antragsgegners, der u.a. vorsah, dass jeder Verein in den Spielklassen Meisterschaft und Liga in den Altersklassen U12–U18 jeweils nur eine Mannschaft pro Altersklasse melden darf und zusätzlich eine Mannschaft der jüngeren Altersklasse in eine höhere Altersklasse „hochgemeldet“ werden kann. Ähnliche Regelungen bestehen auch in anderen Verbänden: Der Westdeutsche Hockey-Verband beschränkt in der Regionalliga die Anzahl der Mannschaften pro Verein; im Hamburger Verband darf ein Verein in bestimmten Spielklassen nur mit einer Mannschaft teilnehmen.
Der Antrag wurde auf der Jugendwartesitzung am 19.01.2026 unter „Verschiedenes“ vorgestellt. Alle Vereine wurden um Feedback bis 31.01.2026 gebeten. Der Nachwuchsleistungssportausschuss (NLSA) des Antragsgegners – bestehend u.a. aus den Landestrainern … und …, dem Schultrainer der Eliteschule des Sports … und einem Vereinsvertreter … (…), Vorsitz … (Vizepräsident Antragsgegner) – befasste sich am 23.02.2026 mit dem Antrag und empfahl ausdrücklich, nur ein Team pro Verein in Meisterschaft und Liga sowie den Verzicht auf das Hochmelden ganzer Teams in höhere Altersklassen.
Am 19.03.2026 fand ein Zoom-Meeting des Antragsgegners mit Vereinen statt und wobei der Antrag diskutiert und angepasst wurde. Mit Mail vom 19.03.2026 lud das Präsidium des Antragsgegners zur ordentlichen Mitgliederversammlung am 17.04.2026 ein. Die mit der Einladung versandte Tagesordnung enthielt unter TOP 11.2 den Antrag des …: Begrenzung der Anzahl der Mannschaften eines Vereins in den Spielklassen Meisterschaft und Liga sowie Regelung zur Hochmeldung eines jüngeren Jahrgangs. Der ursprüngliche Antrag vom 19.01.2026 war der Einladung als Anlage beigefügt.
Am 16.04.2026 wurden per Mail weitere Unterlagen zur Vorbereitung der Mitgliederversammlung versandt, darunter der in Abstimmung mit den Gremien finalisierte Antrag von …. Der Link war dabei zunächst fehlerhaft und wurde am 17.04.2026 korrigiert, sodass den Mitgliedern des Antragsgegners der finale Antrag am Tag der Versammlung zur Verfügung stand.
Dieser Antrag lautete auszugsweise: „Ein Verein darf in den Altersklassen U12 bis U18 in den Spielklassen Meisterschaft nur eine Mannschaft pro Altersklasse melden. Ein Verein kann in einer Jugendaltersklasse für die in den Spielklassen „Liga“ und „Pokal“ mehrere Mannschaften melden.“
Zu Beginn der Mitgliederversammlung am 17.04.2026 wurden ordnungsgemäße Ladung und Beschlussfähigkeit festgestellt; es waren 21 von 31 Mitgliedsvereinen vertreten, 131 von 161 Stimmen anwesend. Auf der Mitgliederversammlung wurde ein Gegenantrag zu dem oben aufgeführten Antrag durch ein weiteres Mitglied des Antragsgegners, den … e.V. (im Folgenden: …) gestellt, der vorsah, dass der …-Antrag wegen Zweifel am ordnungsgemäßen Verfahren in dieser Mitgliederversammlung gar nicht zur Abstimmung zugelassen werden sollte. Zudem wurde beantragt, dass ein Gremium eingesetzt wird, um den Spielbetrieb im Jugendbereich des Antragsgegners grundsätzlich weiterzuentwickeln und Vorschläge zur Anpassung zu erarbeiten. Für den Inhalt des Antrags wird auf Anlage Ast8 verwiesen.
Es wurde beantragt, diesen Gegenantrag dem Tagesordnungspunkt 11.2 hinzuzufügen und bei Ablehnung des …-Antrags zur Abstimmung zu bringen. Die Mitgliederversammlung stimmte der Ergänzung des Tagesordnungspunktes 11.2 zu; anschließend wurde die Tagesordnung einstimmig genehmigt. Der Antrag von … wurde in der modifizierten Form vorgestellt und ausführlich besprochen. Auch der Gegenantrag des … wurde dabei verlesen und lag schriftlich vor. Die Mitgliederversammlung nahm den Antrag von … mit 80 Ja-Stimmen, 40 Nein-Stimmen und 11 Enthaltungen an. Über den Antrag des … wurde nicht abgestimmt. Im Übrigen wird auf das Protokoll der Mitgliederversammlung Anlage … verwiesen.
Die Hallensaison für Hockey beginnt im November 2026, wobei die Mannschaften bis zum 11.05.2026 zu melden sind und Änderungen bis zum 27.05.2026 möglich sind.
Der Antragsteller ist der Ansicht, er habe einen Unterlassungsanspruch gegen den Antragsgegner auf die Vollziehung des Beschlusses. Der Beschluss sei nichtig. Er sei formell fehlerhaft, da die Tagesordnung fehlerhaft mitgeteilt worden sei. Insoweit sei den Vereinen keine hinreichende Möglichkeit zur Vorbereitung gegeben worden. Es sei zudem nicht ausgeschlossen, dass weitere Mitglieder der Antragsgegnerin an der Mitgliederversammlung teilgenommen hätten, wenn sie den aktualisierten Antrag gekannt hätten. Zudem seien die Jugendwartesitzung und der Fachausschuss nicht hinreichend einbezogen worden. Desweiteren sei über den Gegenantrag des … nicht abgestimmt worden. Sowohl über den Verfahrensantrag - nicht über den Antrag von … zu entscheiden - als auch über den Sachantrag - Einsetzung eines Gremiums zur Weiterentwicklung des Spielbetriebs im Jugendbereich - habe abgestimmt werden müssen.
Der Beschluss sei zudem materiell rechtswidrig, da er gegen den Grundsatz der vereinsrechtlichen Treuepflicht verstoße. Die gravierenden Auswirkungen der Änderungen seien nicht beachtet worden, keine ausreichende interne Abstimmung sei möglich gewesen und der Beschluss sehe keine längere Übergangszeit oder abgestufte Einführung vor. Andere Landesverbände seien strukturell aufgrund der Vielzahl leistungsstarker Vereine und Mannschaften nicht mit Berlin vergleichbar. Der Beschluss führe dazu, dass nicht allen Spieler auf leistungsorientiertem Niveau über ausreichende Spielpraxis unter wettbewerbsfähigen Bedingungen ermöglicht würden. Spieler müssten auf niedrigere Spielklassen verwiesen werden, die nicht dem Leistungsniveau entsprechen würden. In Berlin existierten nur 2-3 Mannschaften vergleichbarer Leistungstärke in einer Altersklasse, sodass ein ausreichend externer Wettbewerb nur eingeschränkt vorhanden sei. Die zweithöchste Spielklasse „Liga“ würde unter den zweiten Mannschaften der drei „großen“ Vereine entschieden werden und kleinere Vereine würden hohe Niederlagen erleben.
Der Antragsteller beantragt zuletzt,
1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den unter TOP 11.2 (Antrag vom … e.V.) gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung vom 17.04.2026 zur Änderung der Jugendspielordnung umzusetzen, bis über die Wirksamkeit des Beschlusses im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden ist.
2. Hilfsweise: Die Vollziehung des Beschlusses unter TOP 11.2 (Antrag vom … e.V.) der Mitgliederversammlung vom 17.04.2026 wird bis zur abschließenden rechtlichen Klärung der Nichtigkeit des Beschlusses ausgesetzt.
3. Dem Antragsgegner wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1. ausgesprochene Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an einem Vorstandsmitglied des Antragsgegners, festgesetzt werden kann.
Der Antragsgegner beantragt,
1. die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,
2. hilfsweise festzustellen, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten derzeit unzulässig ist, da vorab das nach der Satzung des … e.V. und der Schiedsgerichtsordnung des … e.V. zuständige Verbands-Schiedsgericht anzurufen ist.
Der Antragsgegner ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig, da eine Schiedsgerichtsvereinbarung bestehe und der Antragsteller vorrangig darauf zu verweisen sei. Im Übrigen sei der Beschluss formell und materiell rechtmäßig.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, aber unbegründet.
1.
Der Antrag ist zulässig. Das Gericht ist insbesondere zuständig. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob - wofür einiges spricht - § 6 Abs. 2 der Satzung der Antragsgegnerin i.V.m. §§ 34 ff. der Satzung des … i.V.m. der SGO … eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung i.S.d. §§ 1066, 1025 ZPO darstellt.
Denn jedenfalls ist im vorliegenden Fall der einstweilige Rechtsschutz der ordentlichen Gerichte nicht durch eine solche Schiedsvereinbarung ausgeschlossen.
Das Gesetz regelt insoweit gem. § 1033 ZPO, dass eine Schiedsvereinbarung nicht ausschließt, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.
Der Gesetzgeber zieht dabei auch gem. § 1041 ZPO in Betracht, dass das Schiedsgericht selbst einstweiligen Rechtsschutz bietet. Denn gem. § 1041 Abs. 2 ZPO kann das Gericht auf Antrag einer Partei die Vollziehung einer Maßnahme nach § 1041 Abs. 1 ZPO zulassen, sofern nicht schon eine entsprechende Maßnahme des einstweiligen Rechtsschutzes bei einem Gericht beantragt worden ist. Es kann die Anordnung abweichend fassen, wenn dies zur Vollziehung der Maßnahme notwendig ist.
Die Vorschriften der §§ 1033 und 1041 ZPO stehen dabei nebeneinander. Doppelte Entscheidungen (durch die gleichzeitige Inanspruchnahme ordentlicher Gerichte und Schiedsgerichte) sollen durch das Erfordernis des Rechtsschutzinteresses und die Notwendigkeit der Vollziehbarerklärung einstweiliger Maßnahmen des Schiedsgerichtes gem § 1041 Abs. 2 ZPO verhindert werden (Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 1033 ZPO, Rn. 6; BTDrs 13/5274, 39; BGH SchiedsVZ 2020, 50 Tz. 20 f., 23: ). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der einstweilige Rechtsschutz durch die staatlichen Gerichte in vollem Umfang neben dem einstweiligen Rechtsschutz des Schiedsgerichts gem. § 1041 ZPO aufrechterhalten bleibt (BTDrs 13/5274, 39). Insoweit ist äußerst zweifelhaft, ob Parteien nach § 1042 Abs. 3 ZPO den einstweiligen Rechtsschutz durch staatliche Gerichte ausschließen und die exklusive Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbaren können (so Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 1033 ZPO, Rn. 10; Reichert/Behler, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2, Rn. 3346; a.A.: Stöber/Otto, Handbuch Vereinsrecht, 11. Aufl. Rn. 1047). Das kann hier aber letztlich auch dahinstehen, da eine solche Vereinbarung für den Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes nicht vorliegt. Gem. § 34 Abs. 1 der Satzung des … unterstehen die Organe und Ausschüsse des …, die Landeshockeyverbände, der Ligaverband, die Mitgliedsvereine und deren Mitglieder sowie alle sonstigen dem … angehörenden Zusammenschlüsse, ihre Organe und Vertreter der ausschließlichen Schiedsgerichtsbarkeit des …. Ein Ausschluss des einstweiligen Rechtsschutzes erfordert aber gerade eine ausdrückliche Regelung. Denn der einer Schiedsgerichtsvereinbarung inhärente „normale“ Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit setzt sich mit dem in § 1033 ZPO grundsätzlich stets gewährten einstweiligen Rechtsschutz nicht auseinander. Insoweit kann ohne ausdrücklichen Ausschluss von § 1033 ZPO der Eilrechtsschutz staatlicher Gerichte nicht verwehrt werden (so dann auch Althammer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 1033 ZPO, Rn. 10; Reichert/Behler, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl., Kap. 2, Rn. 3346). Die bloße Ermöglichung einstweiligen Rechtsschutzes im eigenen Schiedsgerichtssystem genügt für einen solchen Ausschluss ebenfalls nicht, da § 1033 ZPO und § 1041 ZPO gerade nebeneinander stehen (s.o.).
2.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Verfügungsanspruch. Ein Unterlassungsanspruch gegen die Vollziehung des streitgegenständlichen Beschlusses der Mitgliederversammlung besteht nicht, da der Beschluss nach im einstweiligen Rechtsschutz vorzunehmender summarischer Prüfung formell und materiell rechtmäßig ist.
a)
Der Beschluss ist formell rechtmäßig.
aa)
Entgegen der Ansicht des Antragstellers wurden die Jugendwartsitzung und der Fachausschuss hinreichend einbezogen. Der Antrag wurde auf der Jugendwartesitzung am 19.01.2026 unter „Verschiedenes“ vorgestellt. Alle Vereine wurden um Feedback bis 31.01.2026 gebeten. Der Nachwuchsleistungssportausschuss des Antragsgegners war 23.02.2026 mit dem Antrag befasst. Es ergeben sich auch keine Fehler daraus, dass nach § 10 Abs. 4 der Satzung des Antragsgegners die Jugendwartesitzung die Jugend-Spielordnung vorschlägt. Darin mag ein Erstvorschlagsrecht der Jugendwartesitzung und auch möglicherweise eine zwingende Einbeziehung der Jugendwartesitzung (wie geschehen) zu sehen sein. Dass mit der Regelung eine Änderung durch die Mitgliederversammlung selbst ausgeschlossen sein soll, ist hingegen nicht ersichtlich.
bb)
Der Beschluss ist auch nicht formell rechtswidrig, weil der Antrag in der finalen Form erst am Tag der Mitgliederversammlung vorlag. Unstreitig wurde der ursprüngliche Antrag bereits am 19.01.2026 in der Jugendsitzung besprochen und die Vereine waren alle dazu aufgefordert bis zum 31.01.2026 dazu Stellung zu nehmen, was der Antragsteller im Übrigen am 30.01.2026 auch tat. Darin setzt sich der Antragsteller auch mit den Vor- und Nachteilen des Hochmeldens und der Reduzierung der Mannschaften auseinander. Insoweit war der Antrag für den Antragsteller auch nicht überraschend, zumal er auch nicht vorträgt, was eine erweiterte Vorbereitung an der Beschlussfassung geändert hätte. In § 9 Abs. 8 der Satzung des Antragsgegners heißt es: Anträge werden nur auf die Tagesordnung gesetzt, wenn sie spätestens 6 Wochen vor dem Tage der Mitgliederversammlung in Textform auf der Geschäftsstelle des … eingegangen sind. Fristgerecht eingegangene Anträge müssen vom Präsidium spätestens mit der Einberufung der Mitgliederversammlung veröffentlicht werden. Später eingegangene Anträge bedürfen, soweit es nicht lediglich Änderungs- oder Gegenanträge fristgemäß eingereichter Anträge sind, der Bestätigung ihrer Dringlichkeit durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung. Auch insoweit ist deutlich, dass Änderungen bestehender Anträge gerade privilegiert sind und nicht etwa ihre Dringlichkeit festgestellt werden müsste. Dass es der Mitgliederversammlung zudem nicht möglich sein soll, Anträge abzuändern und abgeändert zu beschließen, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit war auch die Einladung zur Mitgliederversammlung ausreichend. Auch den Vereinen, die nicht an der Mitgliederversammlung teilgenommen haben, war die Thematik hinreichend bekannt, sodass nicht ersichtlich ist, dass diese bei Kenntnis des genauen Wortlauts des Antrags dann doch an der Mitgliederversammlung teilgenommen hätten. Zudem kann dies aber letztlich ohnehin dahinstehen, da der Beschluss mit 80 Ja-Stimmen, 40 Nein-Stimmen und 11 Enthaltungen angenommen worden ist. Es waren aber nur 30 Stimmen nicht anwesend. Selbst wenn also alle nicht anwesenden Stimmen hätten teilnehmen und dagegen stimmen wollen, wäre der Beschluss mit einfacher Mehrheit angenommen worden.
cc)
Der Beschluss ist auch nicht formell rechtswidrig, weil nicht über den Gegenantrag des BHC abgestimmt worden ist. Soweit der Antragsteller meint, es hätte über den Antrag abgestimmt werden müssen, die Tagesordnung dahingehend zu verändern, dass der Antrag von … nicht zur Abstimmung genommen wird, so ist festzuhalten, dass die Mitgliederversammlung die Tagesordnung einstimmig beschlossen hat. Soweit der Antragsteller so zu verstehen sein soll, dass zunächst darüber hätte entschieden werden sollen, den Antrag von … nicht zu entscheiden, so hat jedenfalls die Mehrheit der Mitgliederversammlung für den Antrag und damit auch jedenfalls konkludent für dessen Beschlussfassung gestimmt.
Es kann im Übrigen dahinstehen, ob nach Abstimmung über den Antrag von … auch über den „Gegenantrag“ des … hätte abgestimmt werden müssen. Weshalb die fehlende Abstimmung über den Antrag von … eine Auswirkung auf den vorher getroffenen Beschluss entsprechend des …-Antrags gehabt haben soll, trägt der Antragsteller schon nicht vor. Soweit es sich um einen tatsächlich „Gegen“-Antrag handelt, würde der Antrag sich ohnehin erübrigen, wenn der Antrag von … angenommen worden ist - so das Verständnis der Versammlungsleiterin laut Protokoll der Mitgliederversammlung. Wenn hingegen es sich um einen „ergänzenden“ Antrag gehandelt hat, der also neben dem Antrag von … zu beschließen sei, so ist dessen Ablehnung/Zustimmung/Nichtbehandlung für den …-Antrag von keiner Relevanz, da er gerade nicht auf die andere Beschlussfassung ausstrahlt. Zudem spricht für das erstere Verständnis, dass auch laut Protokoll der Mitgliederversammlung nach der Beschlussfassung keine weiteren Anträge gestellt worden sind, insbesondere der beantragende Verein … nicht auf Beschlussfassung gedrängt hat. Vielmehr hat sich die Mitgliederversammlung trotz der Nichtabstimmung über den Gegenantrag inhaltlich mit der Bildung eines Gremiums zur Überwachung der eingeführten Regelung auseinandergesetzt.
b)
Der Beschluss ist auch materiell rechtmäßig.
Dem Antragsgegner ist als Sportverband dabei aufgrund der Vereinsautonomie nach Art. 9 Abs. 1 GG ein weiter Gestaltungsspielraum bei seiner Ordnung des Spielbetriebs zuzugestehen.
Es entspricht allgemeiner Üblichkeit, dass die Regeln, denen sich der Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu unterwerfen hat, in weitgehend standardisierten Sport- und Wettkampfordnungen der für die betreffende Sportart zuständigen (Spitzen-)Verbände festgelegt sind, die nicht nur sie selbst, sondern auch die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine und häufig sogar nicht verbandsangehörige Veranstalter den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zugrunde legen. Diese Regeln beanspruchen Geltung gleichermaßen für sämtliche Teilnehmer, ohne Rücksicht darauf, ob und wie diese vereinsrechtlich gebunden sind. Die an jeden Teilnehmer gerichtete Erwartung, sich den einschlägigen Sport- und Wettkampfordnungen zu unterstellen, ist grundsätzlich keine den persönlichen oder beruflichen Freiheitsraum des einzelnen in unangemessener Weise einschränkende Maßregel. Ebensowenig ist die Schaffung derartiger Regelwerke ein sich im rechtsfreien Raum vollziehender willkürlicher Akt übermächtiger Verbände. Die in derartigen Ordnungen enthaltenen Regeln haben sich aus der Eigenart des Sports im allgemeinen und der betreffenden Sportart im besonderen heraus entwickelt. Über die Festlegung der Spielregeln der speziellen Sportart im engsten Sinne hinaus dienen sie vor allem der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations- und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlichkeit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebs. In diesem Rahmen berücksichtigen sie im allgemeinen auch die weltweit akzeptierten Standards internationaler Spitzenverbände, bei deren Nichtbeachtung die Teilnahme deutscher Sportler am internationalen Sportgeschehen ausgeschlossen oder doch jedenfalls gefährdet wäre. Ohne derartige sportliche Regeln und ihre Durchsetzung wäre ein geordneter Sport- und Wettkampfbetrieb undenkbar. Auf die Existenz derartiger Regelungen ist deshalb der Sport in seiner Gesamtheit wie jeder einzelne, der am organisierten Sportbetrieb aktiv teilhaben will, unumgänglich angewiesen. Sie sind objektiv wie auch aus der Sicht des Sporttreibenden notwendige Voraussetzung sportlicher Betätigung und der Teilnahme an einem geordneten Wettkampfbetrieb.
Vor diesem Hintergrund geht jeder aktive Sportler ohne weiteres davon aus, dass für den von ihm ausgeübten Sport von dem zuständigen Verband aufgestellte schriftliche Regelungen gelten, die von allen Teilnehmern am organisierten Sport gleichermaßen zu beachten sind. So wie er es als selbstverständliche Bedingung seiner Teilnahme an Wettkämpfen betrachtet, dass sich seine Mitwettbewerber an diese die Ausübung der betreffenden Sportart regelnden Ordnungen zu halten und bei deren Übertretung je nach Schwere auch über die Wettkampfdisqualifikation hinausgehende Sanktionen zu gewärtigen haben, so selbstverständlich ist es, dass auch er selbst diese Regeln und die an Regelverstöße geknüpften Sanktionen als für sich verbindlich anerkennt. Die eigene Unterwerfung unter die maßgebliche Sportordnung einschließlich der darin für Regelverstöße vorgesehenen Ordnungsstrafmaßnahmen ist mithin nichts anderes als das Spiegelbild der von ihm erwarteten Bindung auch aller übrigen Teilnehmer an eben jene Regelwerke.
Die Schaffung, Fortschreibung, Überwachung und Durchsetzung dieser Regeln ist nach dem Verständnis der geltenden Rechtsordnung ebensowenig eine staatliche Aufgabe wie die Organisation des Spitzen- und Breitensports, als deren Teil sie verstanden werden muss. Sie ist vielmehr eine von den Verbänden, die sich die Pflege und Organisation der jeweiligen Sportart zum Ziel gesetzt haben, in Ausübung ihrer Verbandsautonomie (Art. 9 GG) zu erfüllende Aufgabe. Auf der anderen Seite kann diese Aufgabe unter den heutigen Gegebenheiten auch nicht auf der unteren Ebene der einzelnen Veranstalter und Vereine geleistet werden. Sie kann angesichts der Vielfalt der zu regelnden Fragen und des Umfangs des heutigen Sportbetriebes, ihrer über den einzelnen Wettbewerb hinausreichenden Folgen und der Notwendigkeit, für eine gleichmäßige, rechtstaatlichen Grundsätzen entsprechende Auslegung und Regelanwendung zu sorgen, nur von den übergeordneten Verbänden bewältigt werden, welche in der Lage sind, die dazu erforderlichen sachlichen und personellen Mittel vorzuhalten (BGH, Urteil vom 28. November 1994 – II ZR 11/94 –, BGHZ 128, 93-111, Rn. 10 ff.).
Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich deshalb grundsätzlich darauf, ob die Beschlussfassung formell rechtmäßig ist und die Maßnahmen des Verbands nicht grob unbillig oder willkürlich sind. Diese Beschränkung ist bei Monopolverbänden sowie Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, bei denen die Mitgliedschaft für den Einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist, allerdings nicht berechtigt. Insoweit sind Maßnahmen auf Rechtfertigung durch sachliche Gründe zu überprüfen, sie dürfen also nicht unbillig sein. Dabei ist zwar dem Verband in Anerkennung seiner Autonomie zur Wert- und Zielsetzung ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. Das Gericht kann daher nicht ohne weiteres seine Überzeugung und seine Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbandes setzen. Dem Beurteilungs- und Ermessensspielraum sind aber wiederum insoweit Grenzen gesetzt, je wichtiger und schwerwiegender sie für den Betroffenen ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1987 – II ZR 43/87 –, BGHZ 102, 265-280, Rn. 15).
Diesem Bewertungsmaßstab hält der Beschluss des Antragsgegners stand. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen sachliche Gründe für die Beschlussfassung vor. Es ist insoweit eine strategische Entscheidung des Antragsgegners, mit der Beschlussfassung zu versuchen, die Stärke und Breite kleinerer und mittlerer Vereine zu verbessern. Dabei hat der Antragsgegner auch berücksichtigt, dass einige seiner „kleineren“ Mitglieder darlegen, existenziell bedroht zu sein, da ohne strukturelle Eingriffe die Gefahr bestehe, dass diese ihre Jugendmannschaften verlieren. Auch der Nachwuchsleistungssportausschuss hat sich mit der Beschlussfassung auseinandergesetzt und dabei insbesondere den breiten, regelmäßigen Spielbetrieb für alle Jugendlichen aller Vereine gegen die Maximierung der Einsatzmöglichkeiten einiger weniger SpitzenspielerInnen abgewogen und sich im Ergebnis für die Beschlussfassung ausgesprochen. Dass die Entscheidung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, zeigt sich auch daran, dass andere Landesverbände die entsprechenden Regelungen bereits anwenden. Soweit der Antragsteller der Ansicht ist, dass die Verbände (bspw. Hamburg) aufgrund der dortigen Leistungsdichte und Vielzahl starker Vereine mit Berlin nicht vergleichbar seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Grund der Beschlussfassung gerade die Stärkung kleinerer Vereine ist. Der Antragsteller räumt insoweit selbst ein, dass in Hamburg mit einer entsprechenden Regelung der Jugend-Spielordnung eine Vielzahl starker Vereine und eine hohe Leistungsdichte besteht. Wenn der Antragsgegner nun durch Einführung einer entsprechenden Regelung versucht, eine Vielzahl starker Vereine herzustellen - um im Ergebnis so auch eine höhere Leistungsdichte zu erzielen - so ist die Entscheidung möglicherweise ergebnisoffen, aber jedenfalls sachlich nachvollziehbar. Auch der Ansicht des Antragstellers, dass die bisherige Regelung für die „gefährdeten“ Zweit- und Drittmannschaften notwendig sei, um leistungsorientierten SpielerInnen ausreichende Spielpraxis unter wettbewerbsfähigen Bedingungen zu ermöglichen, stehen sachliche und nachvollziehbare Gründe entgegen. Denn jedenfalls die Endrunden können auch bisher nicht von mehreren Mannschaften eines Vereins bespielt werden. Die wettbewerbsfähigen Bedingungen sind daher auch bisher bereits für diese Mannschaften eingeschränkt, da ein tatsächlicher Gewinn von Beginn an nicht für alle möglich ist. Zudem sind alle Vereine des Antragsgegners gleichermaßen betroffen. Wenn insoweit alle Zweit- und Drittmannschaften in der niedrigeren Spielklasse - und dann auch gegeneinander - spielen, so ist auch nicht nachvollziehbar, dass in diesen Spielklassen dann keine Mannschaften mehr mit vergleichbarem Niveau zu finden seien. Zwar ist im Ergebnis zutreffend, dass es nicht allen SpielerInnen dann mehr möglich ist, in der Meisterschaft zu spielen. Es entspricht aber letztlich dem Wesen des Sports, dass Zweit- und Drittmannschaften an niedrigeren Leistungsklassen teilnehmen, wie Erstmannschaften. Dass die Regelung im Ergebnis dazu führen mag, dass leistungsorientierte SpielerInnen von Zweitmannschaften in andere Vereine wechseln, um dort in der Erstmannschaft die Meisterschaft zu spielen (was letztlich mit der Beschlussfassung zur Stärkung kleinerer Vereine auch beabsichtigt ist), führt nicht zur Unbilligkeit des Beschlusses. Denn die Beschlussfassung soll gerade den vom Antragsteller selbst benannten strukturellen Problemen - geringe Leistungsdichte, wenig starke Vereine, pro Altersklasse nur wenige Teams auf vergleichbarem Niveau - entgegenwirken. Die bloße Tatsache, dass der Beschluss sich für den Antragsteller möglicherweise negativ auswirken mag, macht die Beschlussfassung nicht unbillig.
Aus denselben Gründen ist der Beschluss auch nicht wegen eines Verstoßes gegen vereinsrechtliche Treuepflichten nichtig. Der Beschluss wurde entgegen der Ansicht des Antragstellers nach umfangreicher Diskussion und interner Abstimmung von der Mitgliederversammlung beschlossen. Der Beschluss sieht auch eine hinreichende Übergangszeit vor. Der Beschluss der Mitgliederversammlung wirkt ab der Hallensaison 2026/2027, die im November 2026 startet. Damit ist eine Übergangszeit von über einem halben Jahr gegeben. Daran ändert auch nichts, dass die Mannschaften bereits zum 11.05.2026 bzw. 27.05.2026 gemeldet werden müssen. Denn zum einen macht der Antragsteller keine Umstände glaubhaft, die Nachteile einer verspäteten Meldung oder einer „unzulässigen“ Mehrfachmeldung entfalten würden. Zum Anderen trägt er auch nichts vor, inwiefern eine längere Übergangszeit die Umstellung auf die neue Jugend-Spielordnung für ihn verbessern würde - mit Ausnahme des späteren Eingreifens der für ihn ungünstigen Regelung.
Nach alledem war die einstweilige Verfügung zurückzuweisen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
4.
Der Verfahrenswert wird mit 15.000 € bemessen. Dabei hat das Gericht in Ermangelung materieller Gegenwerte den Regelstreitwert für jede betroffene Altersklasse zugrunde gelegt (U12, U14, U16 und U18) und diese mit jeweils 5.000 € bewertet. Von den daraus entstehenden 20.000 € als Streitwert der Hauptsache wurde im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des einstweiligen Rechtsschutzes ein Abschlag in Höhe von 25 % vorgenommen.
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