LG Dessau-Roßlau · Sachsen-Anhalt 3. Zivilkammer Urteil

Unterlassung von irreführender Werbung für Kosmetika und Lebensmittel KI-Titel

irreführende Werbung · Grundpreisangabepflicht · Wettbewerbsrecht · Kosmetikwerbung · Nahrungsergänzungsmittel

Zivilrecht

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,

zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr

1. für kosmetische Mittel, die nicht der ausschließlichen Färbung oder Verschönerung der Haut dienen, gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheit anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,

2. für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,

3. für das Nahrungsergänzungsmittel „Doppelherz Magnesium 400 + B6 + B12 + Folsäure Direct“ mit der Angabe zu werben: „Muskelschmerzkontrolle“,

jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 4 ersichtlich.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

und beschlossen:

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 35.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche geltend.

2

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbes zu beraten und zu informieren. Dem Kläger gehört eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art wie diejenigen der Beklagten vertreiben und deren Interessen durch die behauptete Rechtsverletzung der Beklagten berührt sind.

3

Die Beklagte hat nach dem Ableben des Inhabers des Einzelunternehmens „mycare Versandapotheke“ dieses Einzelunternehmen gemäß § 13 Apothekengesetz bis 23.12.2025 verwaltet. Sie verfügt selbst nicht über die persönlichen Voraussetzungen für den Betrieb der Apotheke. Sie trägt vor, dass das Einzelunternehmen seit 24.12.2025 verpachtet ist.

4

Der Kläger hat auf der Verkaufsplattform www.amazon.de von der mycare Versandapotheke beworbene und angebotene Produkte, das Kosmetikum „Sonne Schutz Bräune Bronze Aerosol-Spray LSF 50 - mit Bräunungsaktivator - von medipharma cosmetics - 150 ml“ und das Nahrungsergänzungsmittel „Doppelherz Magnesium 400 B6 + B12 + Folsäure Direct“ festgestellt. Dem Produkt „Doppelherz Magnesium“ ist die Aussage „Muskelschmerzkontrolle“ beigefügt. Wegen der Einzelheiten dieser Werbung wird auf die vom Kläger vorgelegte Anlage K 4 Bezug genommen.

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Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.06.2025 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert.

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Die Beklagte hatte zunächst um Fristverlängerung gebeten und nachfolgend mit Schreiben vom 03.07.2025 gegenüber dem Kläger erklärt, dass sie auf ihren Webseiten die Produkte wettbewerbskonform bewerbe und auf die bei Amazon gelisteten Produkte keinen Einfluss habe. Gleichzeitig erklärte sie, dass sie die Angebote bei Amazon gesperrt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 8 Bezug genommen.

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Der Kläger ist der Ansicht, die Werbung für beide Produkte sei wettbewerbswidrig, weil zwar die Preise ausdrücklich angegeben seien, jedoch gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 PAngV der vorgeschriebene Grundpreis je Mengeneinheit nicht aufgeführt werde. Weil die Beklagte diese Pflichtangaben ausgelassen habe, verstoße sie gegen die Vorschriften der Preisangabenverordnung und des UWG. Für das Produkt der Sonnenschutzcreme gelte die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV nicht, weil es nach der Beschreibung nicht der ausschließlichen Färbung oder Verschönerung der Haut dient, sondern ihm eine pflegende Wirkung zugesprochen wird.

8

Mit der Beschreibung „Muskelschmerzkontrolle“ mache die Beklagte für das Produkt „Doppelherz Magnesium“ eine gesundheitsbezogene Angabe, obwohl das Produkt die strengen Voraussetzungen für die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln nicht erfülle. Diese Werbung sei daher ebenfalls wettbewerbswidrig.

9

Die Wiederholungsgefahr sei nicht ausgeräumt, weil die Beklagte keine Unterlassungserklärung abgegeben hat und unabhängig davon, dass zwischenzeitlich eine Verpachtung des Einzelunternehmens „mycare Versandapotheke“ erfolgt sei, könne die Beklagte selbst derartige Produkte auf der Verkaufsplattform einstellen. Dass die Beklagte keinen Einfluss auf die Gestaltung der Produktseite habe bestreitet der Kläger mit Nichtwissen, dem stehe die Aussage der Beklagten im Schreiben vom 03.07.2025 entgegen.

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Der Kläger beantragt,

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Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

12

4. kosmetische Mittel, die nicht der ausschließlichen Färbung oder Verschönerung der Haut dienen, gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheit anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,

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5. für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,

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6. für das Nahrungsergänzungsmittel „Doppelherz Magnesium 400 + B6 + B12 + Folsäure Direct“ mit der Angabe zu werben: „Muskelschmerzkontrolle“,

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jeweils sofern dies geschieht wie aus Anlage K 4 ersichtlich

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte trägt unter Verweis auf die Webseite der „mycare Versandapotheke“ vor, dass dort die Grundpreise für beide Produkte korrekt angegeben und die Vorschriften der Grundpreisverordnung beachtet worden seien.

19

Die Angebote auf der Verkaufsplattform www.amazon.de seien nicht durch die Beklagte gestaltet worden, darauf habe sie keinen Einfluss. Dem Kläger sei bekannt, dass Amazon eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb zukomme, so dass vor diesem Hintergrund feststehe, dass die Beklagte keine Einflussmöglichkeiten auf diese Gestaltung habe. Daraus folge, dass die Abmahnung des Klägers rechtsmissbräuchlich gewesen sei.

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Ohnehin erfülle die Beklagte nicht die Störereigenschaft, denn sie habe die Rechtsverletzung nicht selbst begangen, da sie lediglich die Apotheke habe verwalten lassen. Auch sei die Wiederholungsgefahr entfallen, weil die Apotheke nunmehr verpachtet sei und die Beklagte selbst die Apotheke niemals betreiben werde.

21

Mit Beschluss vom 12.03.2026 hat das Gericht die Durchführung des schriftlichen Verfahrens gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit einer Erklärungsfrist bis zum 09.04.2026 angeordnet.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

23

Die Klage ist zulässig.

24

Die Klage ist begründet.

25

a) Der Kläger ist zur Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche klagebefugt, § 8 Abs. 3 Nr. 2 b, 8 b Abs. 1, 2 UWG.

26

Der Kläger ist seit dem 15.11.2021 in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen. Er hat die Voraussetzungen der Klagebefugnis im Übrigen schlüssig dargelegt.

27

b) Der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ist begründet.

28

ba) Die Beklagte ist diesbezüglich passiv legitimiert.

29

Zum Zeitpunkt des vom Kläger beanstandeten Wettbewerbsverstoßes hat die Beklagte, auch nach ihrem Vorbringen, die zuvor von ihrem verstorbenen Ehemann als Einzelunternehmen geführte „mycare Versandapotheke“ verwaltet. Sie hat zu diesem Zeitpunkt in ihrer Eigenschaft als Kauffrau gehandelt und auf dieser Grundlage die Verwaltung der Versandapotheke wahrgenommen.

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Streitgegenständlich ist dabei die Werbung der Beklagten für ein Kosmetikum und ein Nahrungsergänzungsmittel auf der für jeden zugänglichen Verkaufsplattform www.amazon.de.

31

Für Angebote auf dieser Verkaufsplattform kommt es auf die Berechtigung der Beklagten zum Betrieb der Apotheke nicht an. Denn zum Zeitpunkt des geltend gemachten Wettbewerbsverstoßes war sie als Kauffrau für den Betrieb der Apotheke im Rahmen der von ihr wahrgenommenen Verwaltung verantwortlich.

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bb) Die Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt worden.

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Grundsätzlich ist anerkannt, dass eine Wiederholungsgefahr nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beseitigt werden kann.

34

Eine solche Erklärung hat die Beklagte nicht abgegeben. Die Beklagte hat zwar zwischenzeitlich - nach ihrem Vortrag - die Apotheke verpachtet.

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Das allein schließt aber die Möglichkeit, weitere Angebote für die hier streitgegenständlichen Produkte auf der Verkaufsplattform Amazon einzustellen, nicht aus.

36

bc) Für die Behauptung, die Klägerin handele rechtsmissbräuchlich fehlt es an konkretem Tatsachvortrag der Beklagten.

37

Der Kläger hat die satzungsgemäßen Interessen seiner Mitglieder wahrgenommen, ein rechtsmißbräuchliches Handeln liegt nicht vor.

38

bd) Die vom Kläger geltend gemachten Unterlassungsansprüche sind auch materiell- rechtlich begründet.

39

Streitgegenständlich sind nicht die von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung eingefügten Angebote auf den Webseiten der Versandapotheke, sondern die Angebote, die am 15.06.2025 auf der Verkaufsplattform www.amazon.de veröffentlicht waren und für die die Versandapotheke sowohl als Verkäufer wie auch als Versender angegeben ist.

40

Diese Angebote weisen für beide streitgegenständlichen Produkte den Grundpreis je Mengeneinheit nicht aus.

41

Das Angebot beider Produkte ohne Angabe der Mengen des Grundpreises je Mengeneinheit verletzt die Vorschrift des § 4 Abs. 1, 5 Abs. 4 PAngV und erweist sich gemäß §§ 3, 5a Abs. 1 ,5 b Abs. 4 UWG als wettbewerbswidrig. Denn derjenige, der Waren in Fertigpackungen, offenen Verpackungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Endpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Endpreises anzugeben. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist entweder 1 l oder ein Kilo.

42

Diese Grundpreisangabe ist für beide Produkte nicht enthalten.

43

Das Unterlassen dieser Pflichtangaben erschwert es dem Verbraucher, die vertriebenen Waren in ihrer Preiswürdigkeit mit Waren anderer Anbieter zu vergleichen.

44

Darin ist die Wettbewerbswidrigkeit begründet.

45

Die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 7 PAngV gilt nicht, denn für das Produkt der Sonnenschutzcreme wird nicht nur mit einer Färbung oder Verschönerung der Haut geworden, sondern zugleich mit einer pflegenden Wirkung, wie sich aus der Angabe „stärkt die Hautbarriere, um ihre Haut während des Sonnenbaden zu pflegen und zu schützen“ erkennen lässt.

46

Für das angebotene Produkt „Doppelherz Magnesium“ verwendet die Werbung den Verweis auf eine „Muskelschmerzkontrolle“.

47

Diese Aussage, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bezieht, verstößt gegen das Verbot nach Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV.

48

Danach ist es verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel solche Aussagen zu verwenden, die sich auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten beziehen. Dabei ist der Begriff Krankheit weit auszulegen und erfasst jede, auch geringfügige oder vorübergehende Störung der normalen Beschaffenheit oder der normalen Funktion des Körpers. Mit der Aussage zur „Muskelschmerzkontrolle“ liegt jedenfalls ein Bezug zu einem bestimmten Krankheitszustand und der möglichen Auswirkung des Produkts auf diesen Zustand vor.

49

Art. 7 Abs. 3, 4 LMIV ist verletzt. Die Vorschrift ist eine Marktverhaltensregel, der Verstoß gegen diese Vorschrift ist unlauter und zu unterlassen.

50

Auch Art. 10 LGVO ist verletzt.

51

Danach sind gesundheitsbezogene Angaben verboten, sofern sie nicht gemäß Art. 13 LGVO zugelassen und in die Liste der zugelassenen Angaben aufgenommen sind.

52

Zu den gesundheitsbezogenen Angaben gehören gemäß Art. 2 Nr. 5 der LGVO alle Angaben, mit denen erklärt, suggeriert oder auch nur unmittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht.

53

Diese Definition trifft auf die angegriffenen Angaben zu. Die hier verwendete Angabe ist jedoch in der nach Art. 13 LG VO verabschiedeten Liste der zugelassenen gesundheitsbezogenen Angaben nicht enthalten.

54

Die Voraussetzung, anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise zu belegen, dass das Vorhandensein, das Fehlen oder der verringerte Gehalt des Nährstoffs oder der anderen Substanz, auf die sich die Angabe bezieht, ernährungsbezogenen oder physiologische Wirksamkeit hat, liegt ebenfalls nicht vor.

55

Da sämtliche Voraussetzungen nicht erfüllt sind ist die Werbung zu unterlassen.

56

be) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie auf die Werbung auf der Plattform www.Amazon.de keinen Einfluss hat.

57

Denn es oblag ihr zum damaligen Zeitpunkt als Verwalterin der Apotheke, zu prüfen, ob die dort angebotenen Produkte wettbewerbskonform dargestellt werden.

58

Soweit die Beklagte hier behauptet, es könne nicht von ihr verlangt werden, die Vielzahl der Angebote durchzusehen und zu überprüfen, verkennt die Beklagte, dass sie als Verwalterin und Kauffrau für derartige Werbeanzeigen verantwortlich ist. Die Werbung auf dieser Verkaufsplattform hätte auch unterbleiben können.

59

Die dort erfolgte wettbewerbswidrige Werbung muss sich die Beklagte entgegenhalten lassen.

60

Dass eine Einflussnahme, entgegen ihrem Vortrag im Verfahren doch möglich ist, ergibt sich auch aus den Ausführungen der Beklagten im außergerichtlichen Schreiben vom 03.07.2025, denn dort hat sie erklärt, dass sie die Angebote auf www.amazon.de sperren lassen hat.

61

Insoweit wird deutlich, dass eine Möglichkeit bestand, auf die Werbung Einfluss zu nehmen. Das wäre der Beklagten bei entsprechender Prüfung auch bereits zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen.

62

Insgesamt erweist sich die Klage als begründet, die Beklagte ist antragsgemäß zur Unterlassung zu verurteilen ist.

63

c) Die Androhung des Ordnungsmittels folgt aus § 890 Abs. 1, 2 ZPO.

64

d) Die Beklagte ist die unterlegene Prozesspartei, sie hat gemäß § 91 ZPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

65

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

66

e) Die Festsetzung des Streitwertes orientiert sich an dem vom Kläger angegebenen Interesse an der Geltendmachung und Durchsetzung dieses wettbewerbsrechtlichen Anspruches.

67

Der Streitwert wird daher auf 35.000,00 € festgesetzt.