EuG Dritte Kammer Beschluss

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren

TrekStor Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionswortmarke Breeze – Ältere Unionswortmarke Breeze – Relatives Eintragungshindernis – Vergleich der Waren – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EU] 2017/1001) – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die TrekStor Ltd trägt die Kosten.

Gründe

Sachverhalt

1

Am 15. Februar 2017 meldete die Klägerin, die TrekStor Ltd, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Breeze.

3

Die Marke wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

– Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Kameras; Ladegeräte für Akkumulatoren; Digitale Kameras; Bildschirme; Digitale Fernsehgeräte; Drahtlose Kommunikationsgeräte; Elektrische Aufnahmegeräte; Fernsehapparate; Kopfhörer; Lautsprecher; Interaktive Fernsehterminals; Mikrofone; Monitore [Computerhardware]; MP3-Abspielgeräte; Telefone; Tonwiedergabegeräte; Tragbare Abspielgeräte; Tragbare Telekommunikationsgeräte; Videorecorder; Digitale Tonabspielgeräte; DVD-Spieler; Elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten; Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-]; Computerterminals; Datenverarbeitungsgeräte; Laptops; Persönliche digitale Assistenten (PDA); Taschencomputer; Hardware für die Datenverarbeitung, Computer; Computerhardware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Fernsehempfänger: Festplattenspeicherlaufwerke; Tragbare Medienabspielgeräte; Elektronische Organisationshilfen; Tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern; Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen; Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen; Tablettcomputer; Magnetaufzeichnungsträger; Festplatten; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; CDs, DVDs und andere digitale Aufzeichnungsträger; Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild]; Externe Datenspeichergeräte; Speicherkarten; Computersoftware; E-Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware; Software für den Personenruf; Software für Mobiltelefone; Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Zubehör, Teile, Bestandteile und Testgeräte für alle vorstehend genannten Waren“;

– Klasse 28: „Spiele, Spielzeug, insbesondere tragbare Spiele mit LCD Display; Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind; Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor; Videospielgeräte“;

– Klasse 35: „Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf elektronische tragbare Geräte zur Übertragung, Speicherung, Bearbeitung, Aufzeichnung und Ansicht von Text, Abbildungen, Ton- und Videodaten, Computer, Lesegeräte für elektronische Bücher und Ton- und Videoabspielgeräte; Online- oder Katalogversandhandelsdienstleistungen in den Bereichen Elektrowaren und Elektronikwaren, nämlich Computer, Notebooks, Tabletcomputer, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, DVD-Spieler, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, Mikrofone, Monitore [Computerhardware], MP3-Abspielgeräte, persönliche digitale Assistenten (PDA), Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeige von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronsicher Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder; E-commerce-Dienstleistungen für Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild, Hardware für die Datenverarbeitung, Computer, Bildschirme, Computerhardware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze, Computerterminals, Datenverarbeitungsgeräte, digitale Fernsehgeräte, digitale Kameras, digitale Tonabspielgeräte, drahtlose Kommunikationsgeräte, DVD-Spieler, elektrische Aufnahmegeräte, elektronische Geräte für Telefonanrufe, Faxe, E-Mails und andere digitale Daten, elektronische Organisationshilfen, Empfangsgeräte [Ton-, Bild-, Daten-], Fernsehapparate, Fernsehempfänger, Festplattenspeicherlaufwerke, Kopfhörer, Lautsprecher, interaktive Fernsehterminals, Kameras, Ladegeräte für Akkumulatoren, Laptops, Lesegeräte für elektronische Bücher und sonstige elektronische Publikationen, Mikrofone, Monitore [Computerhardware], MP3-Abspielgeräte, Persönliche digitale Assistenten (PDA), Tabletcomputer, Taschencomputer, Telefone, Tonwiedergabegeräte, tragbare Abspielgeräte, tragbare digitale elektronische Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeigen von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern, tragbare Medienabspielgeräte, tragbare Telekommunikationsgeräte, Vorrichtung zum Anzeigen von in elektronischer Form veröffentlichten Materialien, nämlich Bücher, Journale, Zeitungen, Zeitschriften, Multimediapräsentationen, Videorecorder; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Spiele, Spielzeug, insbesondere tragbare Spiele mit LCD Display, Unterhaltungs- und Spielgeräte, die mit einem externen Bildschirm oder Monitor zu verwenden sind, Unterhaltungs- und Spielgeräte mit eingebautem Bildschirm oder Monitor, Videospielgeräte“;

– Klasse 42: „Hardwareentwicklung; Softwareentwicklung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, insbesondere Design von Software; Erstellung von Software- und Internetapplikationen“.

4

Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 146/2017 vom 3. August 2017 veröffentlicht.

5

Am 26. Oktober 2017 legte die Yuneec Europe GmbH gemäß Art. 46 der Verordnung 2017/1001 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für sämtliche von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen und insbesondere für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen ein.

6

Der Widerspruch war auf die am 25. Juli 2016 angemeldete und am 23. Februar 2017 unter der Nr. 015686785 eingetragene Unionswortmarke Breeze gestützt, die folgende Waren u. a. der Klassen 9 und 28 erfasst:

– Klasse 9: „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Kameras, Fotokameras, Filmkameras, Digitalkameras, Kamerastative, Sucher für Kameras, Selbstauslöser für Kameras, Halterungen für Kameras, Objektive für Kameras, Schwenkköpfe für Kameras, Entfernungsmesser für Kameras, Filmprojektoren, Digitale Projektoren, Objektive für Projektoren; Batterien, wiederaufladbare Batterien, Ladegeräte für wiederaufladbare Batterien; Funkfernsteuerungen für den Modellflug; Funkfernsteuerungen für unbemannte Luftfahrzeuge“;

– Klasse 28: „Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind; Modellflugzeuge; Modellhubschrauber; Multicopter und Drohnen für den Modellflug“.

7

Für den Widerspruch wurden die Eintragungshindernisse des Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001 angeführt.

8

Mit Entscheidung vom 19. Dezember 2018 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen teilweise statt und wies den Widerspruch für die anderen von der Anmeldung der Klägerin erfassten Waren und Dienstleistungen zurück.

9

Am 19. Februar 2019 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 60 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein, soweit mit dieser dem Widerspruch stattgegeben worden war.

10

Mit Entscheidung vom 14. Januar 2020 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück, weil sie der Auffassung war, dass die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen zu Recht stattgegeben hatte.

11

Insbesondere hielt die Beschwerdekammer zum einen die sich gegenüberstehenden Zeichen für identisch. Zum anderen seien die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen entweder identisch oder ähnlich, durchschnittlich ähnlich oder hochgradig ähnlich.

12

In Bezug auf die identischen Waren stellte die Beschwerdekammer fest, dass eine Doppelidentität im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001 vorliege.

13

Hinsichtlich der Ähnlichkeiten aufweisenden Waren und Dienstleistungen war sie der Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 für die maßgeblichen Verkehrskreise bestehe, die sowohl aus Endverbrauchern als auch aus dem Fachverkehr der Europäischen Union bestünden.

Anträge der Parteien

14

Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

15

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

16

Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

17

Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22; Beschlüsse vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO – Haribo The Netherlands & Belgium [WONDERLAND], T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334, Rn. 16, und vom 15. Oktober 2020, Lotto24/EUIPO [LOTTO24], T-38/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:496, Rn. 10).

18

Eingangs ist festzustellen, dass auf den vorliegenden Sachverhalt die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar sind, da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, d. h. der 15. Februar 2015, maßgeblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12, vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C-702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Dezember 2020, Ace of spades/EUIPO – Krupp und Borrmann [JC JEAN CALL Champagne PRESTIGE], T-622/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:594, Rn. 14). Was die materiell-rechtlichen Vorschriften betrifft, sind daher die Bezugnahmen der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung sowie der Klägerin und des EUIPO in ihren Schriftsätzen auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung 2017/1001 als Bezugnahmen auf den inhaltlich identischen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 zu verstehen.

19

Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Klagegründe, erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009

20

Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie mit der älteren Marke identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die ältere Marke Schutz genießt.

21

Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer in Rn. 27 der angefochtenen Entscheidung, wonach die sich gegenüberstehenden Zeichen schriftbildlich, klanglich und für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, die den englischen Begriff „breeze“ als „Brise“ verstünden, begrifflich identisch seien, wohingegen der begriffliche Vergleich für den Teil der maßgeblichen Verkehrskreise, für die dieser Begriff keine Bedeutung habe, neutral sei. Sie ist daher nicht in Frage zu stellen.

22

Die Klägerin rügt aber die Beurteilung der Beschwerdekammer, an deren Ende sie zu dem Ergebnis gelangt ist, dass bestimmte sich gegenüberstehende Waren der Klassen 9 und 28 identisch seien.

23

Insbesondere trägt sie vor, dass Waren und Dienstleistungen nicht allein deshalb als identisch angesehen werden dürften, weil sie sich in derselben Klasse der Nizza-Klassifikation befänden. Außerdem stellten die von der älteren Marke erfassten „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ der Klasse 9 und „Spiele; Spielzeug“ der Klasse 28 zu weit gefasste Oberbegriffe der Nizza-Klassifikation dar, die Waren umfassten, die keinerlei Bezug zueinander hätten. Der Vergleich müsse unter Berücksichtigung der konkreteren Waren erfolgen, die durch die ältere Marke geschützt seien und für die diese tatsächlich benutzt worden sei, wie Drohnen und Zubehör für die Fotografie. Diese letztgenannten Waren unterschieden sich von den von der angemeldeten Marke erfassten Waren und seien für andere Verwendungen bestimmt.

24

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 16, 20 und 21 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass bestimmte von der angemeldeten Marke erfasste Waren der Klassen 9 und 28 deshalb mit den von der älteren Marke erfassten Waren identisch seien, weil sie sich wortgleich im Verzeichnis der von der älteren Marke erfassten Waren befänden oder in den von dieser Marke erfassten Waren eingeschlossen seien.

25

Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Insbesondere steht sie mit der gefestigten Rechtsprechung in Einklang, auf die die Beschwerdekammer im Übrigen in Rn. 16 der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen hat, wonach, wenn die von der älteren Marke erfassten Waren die mit der Anmeldung beanspruchten Waren einschließen, diese Waren als identisch anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, Sadas/HABM – LTJ Diffusion [ARTHUR ET FELICIE], T-346/04, EU:T:2005:420, Rn. 34, vom 10. November 2016, Polo Club/EUIPO – Lifestyle Equities [POLO CLUB SAINT-TROPEZ HARAS DE GASSIN], T-67/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:657, Rn. 37, und vom 5. Oktober 2020, X-cen-tek/EUIPO – Altenloh, Brinck & Co. [PAX], T-847/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:472, Rn. 46).

26

Keines der Argumente der Klägerin ist geeignet, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen.

27

Erstens ist entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht festzustellen, dass sich die Beschwerdekammer nur auf die Zugehörigkeit der in Rede stehenden Waren zu ein und derselben Klasse der Nizza-Klassifikation gestützt hat, um auf ihre Identität zu schließen. Weder die Feststellung, dass die Waren in der Liste der von den sich gegenüberstehenden Marken erfassten Waren wortgleich enthalten sind, noch die Anwendung des oben in Rn. 25 genannten Grundsatzes stützen sich auf die Zugehörigkeit zu ein und derselben Klasse, so dass das Vorbringen der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht fehlgeht.

28

Zweitens kann die Klägerin nicht geltend machen, dass die Angaben der von der älteren Marke erfassten Waren, und zwar „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ der Klasse 9 und „Spiele; Spielzeug“ der Klasse 28, zu weit gefasst seien. Hierzu genügt die Feststellung, dass nach der Rechtsprechung die Oberbegriffe, die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthalten sind, zur Angabe der von einer Markenanmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen verwendet werden können, sofern diese Angabe hinreichend klar und eindeutig ist (Urteile vom 19. Juni 2012, Chartered Institute of Patent Attorneys, C-307/10, EU:C:2012:361, Rn. 56, und vom 20. November 2018, Asahi Intecc/EUIPO – Celesio [Celeson], T-36/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:808, Rn. 46).

29

Die Klägerin macht jedoch lediglich geltend, dass die oben genannten Warenangaben Oberbegriffe seien, ohne zu erläutern, inwiefern es ihnen an Klarheit und Genauigkeit fehle, und obwohl sie beabsichtigte, den Schutz der angemeldeten Marke auch für diese Angaben zu beanspruchen. Wie das EUIPO zutreffend geltend macht, waren diese Warenangaben außerdem bereits Gegenstand von Urteilen des Gerichts, ohne dass dieses sie als für den Vergleich ungeeignet angesehen hätte (Urteile vom 17. Dezember 2010, Amen Corner/HABM – Comercio Electrónico Ojal [SEVE TROPHY], T-192/09, nicht veröffentlicht, EU:T:2010:553, und vom 6. Dezember 2018, Tomasz KawałkoTrofeum/EUIPO – Ferrero [KINDERPRAMS], T-115/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:882).

30

Drittens ist nach ständiger Rechtsprechung für die Beurteilung der Identität oder Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen auf den Wortlaut der von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Waren und Dienstleistungen und nicht auf die tatsächlich unter diesen Marken vermarkteten Waren und Dienstleistungen abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2012, Kitzinger/HABM – Mitteldeutscher Rundfunk und Zweites Deutsches Fernsehen [KICO], T-249/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:7, Rn. 23, vom 3. April 2019, NSC Holding/EUIPO – Ibercondor [CONDOR SERVICE, NSC], T-468/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:214, Rn. 30, und vom 12. März 2020, Sumol + Compal Marcas/EUIPO – Heretat Mont-Rubi [SUM011], T-296/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:93). Die Klägerin macht daher zu Unrecht geltend, dass der Vergleich in Bezug auf die angeblich konkreteren Waren durchzuführen sei, für die die ältere Marke tatsächlich benutzt werde, wie Drohnen und Zubehör für die Fotografie.

31

Viertens ist darauf hinzuweisen, dass nach ebenso ständiger Rechtsprechung die Richtlinien des EUIPO, auf die die Klägerin ihre Argumentation stützt, keine für die Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts verbindlichen Rechtsakte darstellen (Urteile vom 19. Dezember 2012, Leno Merken, C-149/11, EU:C:2012:816, Rn. 48, vom 6. Juni 2019, Deichmann/EUIPO, C-223/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:471, Rn. 49, und vom 15. Oktober 2020, Body Attack Sports Nutrition/EUIPO – Sakkari [Sakkattack], T-788/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:484, Rn. 108).

32

Das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Identität der in Rede stehenden Waren bestreitet, ist daher zurückzuweisen.

33

Da die Feststellung der Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen nicht beanstandet wurde, hat die Beschwerdekammer zutreffend die Auffassung vertreten, dass dem Widerspruch für die von ihr als identisch erachteten Waren gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 stattzugeben war.

34

Infolgedessen ist der erste Klagegrund zurückzuweisen, da er offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst b der Verordnung Nr. 207/2009

35

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.

36

Nach ständiger Rechtsprechung liegt Verwechslungsgefahr vor, wenn das Publikum glauben könnte, die betreffenden Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen. Die Verwechslungsgefahr ist anhand der Wahrnehmung der Zeichen und der betreffenden Waren oder Dienstleistungen durch die maßgeblichen Verkehrskreise unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Wechselbeziehung zwischen der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen, umfassend zu beurteilen (vgl. Urteil vom 9. Juli 2003, Laboratorios RTB/HABM – Giorgio Beverly Hills [GIORGIO BEVERLY HILLS], T-162/01, EU:T:2003:199, Rn. 30 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 15. März 2018, Marriott Worldwide/EUIPO – Graf [Darstellung eines geflügelten Stiers], T-151/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:144, Rn. 30, und vom 9. September 2020, Sumol + Compal Marcas/EUIPO – Jacob [Dr. Jacob’s essentials], T-879/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:401, Rn. 38).

37

Die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr impliziert eine gewisse Wechselbeziehung zwischen den berücksichtigten Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden und umgekehrt (Urteile vom 29. September 1998, Canon, C-39/97, EU:C:1998:442, Rn. 17, und vom 9. September 2020, Dr. Jacob’s essentials, T-879/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:401, Rn. 41).

38

Im vorliegenden Fall beanstandet die Klägerin nicht die Beurteilung der Beschwerdekammer in den Rn. 31 und 34 der angefochtenen Entscheidung, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise der Union sowohl aus Endverbrauchern, deren Aufmerksamkeitsgrad durchschnittlich sei, als auch aus dem Fachverkehr im IT-Bereich bestünden, dessen Aufmerksamkeitsgrad erhöht sei. Sie beanstandet auch nicht die Beurteilung bezüglich der Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen, wie bereits oben aus Rn. 21 hervorgeht.

39

Sie wirft der Beschwerdekammer hauptsächlich vor, eine Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35 und 42 und den von der älteren Marke geschützten Waren der Klassen 9 und 28 festgestellt zu haben.

Zum Vergleich der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen

40

Vorab ist festzustellen, dass nach der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung in Anbetracht der Identität der sich gegenüberstehenden Zeichen selbst eine geringe Ähnlichkeit zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu einer Verwechslungsgefahr führen kann.

41

Es ist daher zu prüfen, ob die Klägerin rechtlich hinreichend dargetan hat, dass die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen keine – selbst geringe – Ähnlichkeit aufweisen.

42

Nach der Rechtsprechung sind bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der betreffenden Waren oder Dienstleistungen alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis kennzeichnen, in dem sie zueinander stehen. Zu diesen Faktoren gehören insbesondere ihre Art, ihr Verwendungszweck und ihre Nutzung sowie ihr Charakter als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren oder Dienstleistungen. Es können auch andere Faktoren wie beispielsweise die Vertriebswege der betreffenden Waren berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. Juli 2007, El Corte Inglés/HABM – Bolaños Sabri [PiraÑAM diseño original Juan Bolaños], T-443/05, EU:T:2007:219, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 4. Oktober 2018, Frinsa del Noroeste/EUIPO – Alimentos Friorizados [Alfrisa], T-820/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:647, Rn. 33, und vom 12. März 2020, SUM011, T-296/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:93, Rn. 28).

43

Waren oder Dienstleistungen ergänzen einander, wenn zwischen ihnen ein enger Zusammenhang in dem Sinn besteht, dass die eine Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder wichtig ist, so dass die Verbraucher denken könnten, die Verantwortung für die Herstellung dieser Waren oder die Erbringung dieser Dienstleistungen liege bei demselben Unternehmen (Urteil vom 22. Januar 2009, Commercy/HABM – easyGroup IP Licensing [easyHotel], T-316/07, EU:T:2009:14, Rn. 57 und 58, vom 14. September 2011, Olive Line International/HABM – Knopf [O-live], T-485/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:467, Rn. 72, und vom 26. März 2020, Alcar Aktiebolag/EUIPO – Alcar Holding [alcar.se], T-77/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:126, Rn. 31).

– Zu den sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 9, die von der Beschwerdekammer als hochgradig ähnlich erachtet wurden

44

In Rn. 16 a. E. der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die von der angemeldeten Marke beanspruchten „Datenverarbeitungsgeräte“ und „tragbaren digitalen elektronischen Geräte für die Datenverarbeitung, Informationsverarbeitung, zum Speichern und Anzeigen von Daten, Übermitteln und Empfangen von Daten, Übertragung von Daten zwischen Computern“ der Klasse 9 ihrer Art nach den von der älteren Marke erfassten und zur selben Klasse gehörenden „Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ hochgradig ähnlich seien. Sie hat festgestellt, dass die von der älteren Marke geschützten Waren „auch Waren wie DVD-, MP3-Player oder Mobiltelefone umfassen“, die „komplementär zu Computern benutzt“ werden könnten „oder sogar im Wettbewerb zueinander stehen“. Außerdem würden sie „in denselben Herstellungsstätten gefertigt und über die gleichen Vertriebskanäle verkauft“.

45

Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe zu Unrecht festgestellt, dass die in Rede stehenden von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren Computer seien, obwohl es sich um Geräte handele, die die Übertragung von Daten zwischen Computern ermöglichten. Im Übrigen bestehe kein Ergänzungsverhältnis zwischen Computern und den von der älteren Marke erfassten Geräten wie Mobiltelefonen und DVD- oder MP3-Playern. Gestützt auf die Richtlinien des EUIPO trägt die Klägerin vor, dass die letztgenannten Waren nicht über die gleichen Vertriebskanäle vertrieben würden und nicht aus derselben Herstellungsstätte stammten.

46

Eingangs ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer für die Zwecke ihrer Beurteilung die von der angemeldeten Marke beanspruchten und oben in Rn. 44 genannten Waren zutreffend als Waren beschrieben hat, die Computern entsprechen, da nach der Rechtsprechung Computer elektronische Geräte sind, die zur Speicherung, zur Verarbeitung und zur Wiedergabe von Daten bestimmt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. November 2020, LG Electronics/EUIPO – Staszewski [K7], T-21/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:550, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), was im Wesentlichen mit dem Wortlaut der in Rede stehenden Waren übereinstimmt. Außerdem stellen entgegen dem Vorbringen der Klägerin Geräte, die die Übertragung von Daten zwischen Computern ermöglichen, nur eine einzige der von der älteren Marke erfassten Waren dar, die Gegenstand des beanstandeten Vergleichs waren, und können die anderen spezifizierten Waren nicht umfassen.

47

Das weitere Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden soll, dass Computer einerseits und Mobiltelefone sowie DVD- und MP3-Player andererseits unähnlich seien, beruht auf einem fehlerhaften Verständnis der angefochtenen Entscheidung. Die Beschwerdekammer hat nämlich zwar festgestellt, dass die von der älteren Marke erfassten „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ auch DVD- und MP3-Player sowie Mobiltelefone umfassten, sie hat jedoch nicht festgestellt, dass nur diese speziellen Waren verglichen worden seien.

48

Jedenfalls überzeugt dieses Vorbringen nicht. Erstens stützt die Klägerin nämlich ihr Vorbringen auf die Richtlinien des EUIPO, die jedoch nicht verbindlich sind (vgl. oben, Rn. 31).

49

Des Weiteren verneint sie weder die hochgradig ähnliche Art der in Rede stehenden Waren noch das Vorliegen einer Überschneidung in ihrer Benutzung noch die Tatsache, dass sie potenziell in Wettbewerb miteinander stehen. Hierzu genügt die Feststellung, dass Computer genauso wie die von der älteren Marke erfassten „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ geeignet sind, Ton und Bild aufzuzeichnen, zu übertragen und wiederzugeben.

50

Zudem räumt die Klägerin hinsichtlich der Vertriebskanäle der Waren ein, dass diese in denselben Verkaufsstätten verkauft würden, nämlich hauptsächlich in Elektrogeschäften. Im Übrigen können diese Waren zwar auch in großen Supermärkten verkauft werden, wie es die Berufung der Klägerin auf eine Passage der Richtlinien des EUIPO nahelegt, jedoch ist festzustellen, dass sie sich in der Abteilung für elektronische Waren befinden, ohne dass die Klägerin dargetan hat, dass zwischen den einzelnen Kategorien dieser elektronischen Waren innerhalb dieser Abteilung zu unterscheiden wäre.

51

Ferner macht die Klägerin geltend, dass das Kriterium der üblichen Herkunft der Waren restriktiv anzuwenden sei, ohne die Auswirkung einer solchen restriktiven Anwendung auf den Vergleich der in Rede stehenden Waren zu erläutern.

52

Ohne dass über das Ergänzungsverhältnis zwischen diesen Waren zu entscheiden ist, genügt daher die Feststellung, dass die Klägerin nicht dargetan hat, dass die oben in Rn. 44 genannten, sich gegenüberstehenden Waren keine Ähnlichkeit aufweisen (vgl. oben, Rn. 40).

– Zu den sich gegenüberstehenden Waren der Klasse 9, die von der Beschwerdekammer als ähnlich erachtet wurden

53

Erstens hat die Beschwerdekammer in Rn. 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren der Klasse 9 „Hardware für die Datenverarbeitung, Computerhardware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Computersoftware; E-Mail- und Nachrichtenübermittlungssoftware; Software für den Personenruf; Software für Mobiltelefone; Computersoftware zur Bereitstellung integrierter Telefonkommunikation über computergestützte weltweite Informationsnetze; Festplatten; Festplattenspeicherlaufwerke; Speichergeräte für Datenverarbeitungsanlagen; Externe Datenspeichergeräte; Speicherkarten“ den von der älteren Marke erfassten und zu derselben Klasse gehörenden Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ ähnlich seien. Trotz ihrer unterschiedlichen Art und ihres unterschiedlichen Verwendungszwecks bestehe gleichwohl ein Ergänzungsverhältnis zwischen diesen Waren. Außerdem könnten sie von den gleichen Herstellern stammen, sich an die gleichen Verbraucher richten und über gleiche Vertriebswege angeboten werden.

54

Die Klägerin trägt vor, dass die oben in Rn. 53 genannten Waren nicht dieselbe Herkunft hätten, sich nicht an die gleichen Verbraucher richteten, nicht über die gleichen Vertriebswege angeboten würden und auch nicht die von der älteren Marke erfassten Waren ergänzten.

55

Allerdings wird das Vorbringen, die in Rede stehenden Waren hätten nicht dieselbe Herkunft und würden nicht über die gleichen Vertriebswege angeboten, in keiner Weise untermauert.

56

Ebenso macht die Klägerin in Bezug auf das Ergänzungsverhältnis zwischen diesen Waren lediglich geltend, dass die eine für die andere nicht unerlässlich sei, ohne ihr Vorbringen zu erläutern. Die Behauptung, „Hardware“ sei nicht auf die von der älteren Marke erfassten Waren „angewiesen“, ermöglicht weder, nachzuvollziehen, auf welche Waren die Klägerin Bezug nimmt, noch, aus welchen Gründen das Ergänzungsverhältnis auszuschließen sei.

57

Ferner ist das Vorbringen, wonach die Waren sich nicht an die gleichen Verbraucher richteten, weil der TV-interessierte Verbraucher nicht deckungsgleich sei mit dem musikinteressierten Verbraucher, ebenfalls unklar. Die Klägerin benennt nämlich nicht die Waren, die von ihrem Vorbringen betroffen sein sollen. Es ist jedoch zu bemerken, dass Waren, die mit dem Fernsehen in Verbindung stehen, und Waren, die mit Musik in Verbindung stehen, Waren sind, die unter die von der älteren Marke geschützten „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ fallen können. Unter diesen Umständen genügt die Feststellung, dass das Vorbringen der Klägerin nicht den von der Beschwerdekammer durchgeführten Vergleich zwischen den von der angemeldeten Marke beanspruchten und den von der älteren Marke erfassten Waren betrifft.

58

Das Vorbringen der Klägerin zu den oben in Rn. 53 genannten Waren ist daher irrelevant und zurückzuweisen.

59

Zweitens hat die Beschwerdekammer in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung die Auffassung vertreten, dass die von der angemeldeten Marke beanspruchten „Magnetaufzeichnungsträger, Compact-Disks [ROM, Festspeicher, Ton, Bild]“ den von der älteren Marke erfassten „Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ ähnlich seien, da sie für die Aufzeichnung und die Wiedergabe von Daten unerlässlich seien, so dass sie in einem Ergänzungsverhältnis stünden. Außerdem würden die in Rede stehenden Waren über die gleichen Vertriebswege vertrieben, stammten von denselben Herstellern und richteten sich an dieselben Verbraucher.

60

Die Klägerin trägt vor, dass „kein Bezug“ zwischen CDs und DVDs einerseits und Drohnen und Kameras andererseits bestehe. Sie wiederholt, dass der Oberbegriff „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ zu weit gewählt sei.

61

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Oberbegriff „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ zur Bezeichnung der Waren verwendet werden konnte, da die Klägerin nicht dargetan hat, dass es dieser Angabe an Genauigkeit fehlte (vgl. oben, Rn. 28).

62

Ferner erläutert die Klägerin nicht, warum speziell „Drohnen“ und „Kameras“ bei „Geräten zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ zu berücksichtigen seien. Wie bereits oben in Rn. 30 festgestellt wurde, ist für den Vergleich der sich gegenüberstehenden Waren auf deren Wortlaut abzustellen.

63

Des Weiteren ist festzustellen, dass die Klägerin die oben in Rn. 59 dargestellten Kriterien, auf die sich die Beschwerdekammer gestützt hat, um die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren zu bejahen, nicht ordnungsgemäß beanstandet und daher nicht dargetan hat, dass die sich gegenüberstehenden Waren keine Ähnlichkeit aufweisen (vgl. oben, Rn. 40).

64

Das Vorbringen der Klägerin zu den oben in Rn. 59 genannten Waren ist daher irrelevant und zurückzuweisen.

– Zu den von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35

65

In den Rn. 22 bis 25 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass die von der angemeldeten Marke beanspruchten Einzelhandels-, Online- und Katalogversandhandelsdienstleistungen der Klasse 35 ebenfalls Waren beträfen, die von der älteren Marke erfasst würden, oder Waren, die den Waren der älteren Marke in den Klassen 9 und 28 hochgradig ähnlich seien. Daraus ergebe sich ein enger Zusammenhang zwischen diesen Dienstleistungen und diesen Waren in dem Sinne, dass die von der älteren Marke erfassten Waren für die Erbringung der von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen unerlässlich seien. Das so beschriebene Ergänzungsverhältnis begründe eine durchschnittliche Ähnlichkeit.

66

Die Klägerin bestreitet die von der Beschwerdekammer festgestellte Ähnlichkeit nur in Bezug auf die Einzelhandelsdienstleistungen. Der Schutz der älteren Marke sei für Dienstleistungen der Klasse 35 nicht begehrt worden. Unter Verweis auf die Richtlinien des EUIPO macht sie weiter geltend, dass die Einzelhandelsdienstleistungen nicht allen Waren ähnlich seien, die im Einzelhandel verkauft werden könnten. Zudem müssten die von den Einzelhandelsdienstleistungen erfassten Waren identisch mit den von der älteren Marke erfassten Waren sein, damit eine durchschnittliche Ähnlichkeit anerkannt werden könne. Das angebliche Ergänzungsverhältnis zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen sei auch nicht ausreichend, um eine Ähnlichkeit zu bejahen. Im Übrigen wäre eine Ähnlichkeit, sollte sie festgestellt werden, nur gering.

67

Zunächst ist festzustellen, dass die Tatsache, dass die ältere Marke keine Dienstleistungen der Klasse 35 bezeichnet, im Rahmen des Vergleichs der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen irrelevant ist. Wie die Klägerin selbst erklärt hat, können nämlich Waren und Dienstleistungen nicht deshalb als ähnlich angesehen werden, weil sie in derselben Klasse der Klassifikation von Nizza geführt werden, und sie können nicht deshalb als unterschiedlich angesehen werden, weil sie in unterschiedlichen Klassen dieser Klassifikation zu finden sind (vgl. Urteil vom 11. Februar 2020, Dalasa/EUIPO – Charité – Universitätsmedizin Berlin [charantea], T-733/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:42, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dienstleistungen der Klasse 35 können daher als Waren der Klassen 9 und 28 ähnlich angesehen werden.

68

Die Klägerin macht ferner geltend, dass Einzelhandelsdienstleistungen im Allgemeinen nicht allen Waren ähnlich seien, die im Einzelhandel verkauft werden könnten. Allerdings betreffen im vorliegenden Fall die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht den „Einzelhandel im Allgemeinen“, sondern beziehen sich auf den Einzelhandel mit einer Reihe von Waren, die im Verzeichnis der von der angemeldeten Marke beanspruchten Waren ausdrücklich spezifiziert werden.

69

Des Weiteren trägt die Klägerin vor, dass nach den Richtlinien des EUIPO, wenn die Waren, auf die die Einzelhandelsdienstleistungen gerichtet seien, nicht identisch mit den von der älteren Marke erfassten Waren seien, der Ähnlichkeitsgrad zwischen den sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen nicht als durchschnittlich angesehen werden könne. Abgesehen davon, dass die Richtlinien des EUIPO nicht verbindlich sind (vgl. oben, Rn. 31), genügt jedoch der Hinweis, dass die Klägerin selbst anerkennt, dass zwischen den im vorliegenden Fall in Rede stehenden Waren eine Ähnlichkeit besteht, auch wenn sie sie als gering erachtet. Wie oben in Rn. 40 ausgeführt wurde, ist die Feststellung einer geringen Ähnlichkeit anstatt einer durchschnittlichen Ähnlichkeit nicht geeignet, sich auf die Feststellung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr auszuwirken.

70

Schließlich wird das Vorbringen der Klägerin, wonach das Ergänzungsverhältnis nicht ausreichend sei, in keiner Weise untermauert.

71

Das Vorbringen der Klägerin zu den oben in Rn. 65 genannten Dienstleistungen ist daher zurückzuweisen.

– Zu den von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42

72

In Rn. 26 der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer die Auffassung vertreten, dass die von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen „Hardwareentwicklung; Softwareentwicklung; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software, insbesondere Design von Software; Erstellung von Software- und Internetapplikationen“ der Klasse 42 den von der älteren Marke geschützten Waren „Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild“ in Klasse 9 ähnlich seien. Obwohl diese Dienstleistungen und diese Waren unterschiedlich seien, seien sie insofern eng miteinander verbunden, als die Dienstleistungen für die Herstellung und Nutzung der Waren unabdingbar seien und die Hersteller und Anbieter einander überschnitten.

73

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Dienstleistungen der Klasse 42 den von der älteren Marke erfassten Waren nicht ähnlich seien, weil der Schutz der älteren Marke nicht für Dienstleistungen der Klasse 42 begehrt worden sei. Außerdem bestehe kein Ergänzungsverhältnis zwischen diesen Waren und diesen Dienstleistungen, da der Schutz der älteren Marke nicht für die Waren, auf die die in Rede stehenden Dienstleistungen gerichtet seien, begehrt worden sei.

74

Erstens kann aber die Tatsache, dass die ältere Marke keine Dienstleistungen der Klasse 42 umfasst, im Rahmen des Vergleichs der sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen aus den oben in Rn. 67 angeführten Gründen nicht von Belang sein.

75

Zweitens stellen die Dienstleistungen der Klasse 42 im Gegensatz zu denen der Klasse 35 keine Einzelhandelsdienstleistungen dar, die besondere Waren betreffen.

76

Drittens hat die Klägerin weder die Überschneidung zwischen den Herstellern der von der älteren Marke erfassten Waren und den Anbietern der von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen noch die Unabdingbarkeit dieser Dienstleistungen für die Nutzung dieser Waren bestritten. Demzufolge kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin die Beurteilung der Beschwerdekammer, wonach die oben in Rn. 72 genannten Dienstleistungen und Waren trotz ihrer unterschiedlichen Art eine Ähnlichkeit aufwiesen, ordnungsgemäß in Frage gestellt hat.

77

Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie beabsichtigt hat, den von der Beschwerdekammer angestellten Vergleich der Waren zu beanstanden, offensichtlich zurückzuweisen ist.

Zur Verwechslungsgefahr

78

Nach Ansicht der Klägerin ist die Verwechslungsgefahr in Anbetracht der schwachen Kennzeichnungskraft der älteren Marke und der deutlichen Unterschiede zwischen den in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auszuschließen, obwohl die Zeichen identisch seien.

79

Wie oben aus den Rn. 40 bis 77 hervorgeht, vermochte die Klägerin allerdings nicht darzutun, dass die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen keine Ähnlichkeit aufweisen.

80

In Anbetracht der von der Klägerin nicht bestrittenen Identität der Zeichen hat die Beschwerdekammer daher gemäß der oben in Rn. 37 angeführten Rechtsprechung zutreffend eine Verwechslungsgefahr für die Ähnlichkeiten aufweisenden Waren und Dienstleistungen bejaht.

81

Das Vorbringen der Klägerin, mit dem dargetan werden soll, dass die ältere Marke nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft habe, kann diese Feststellung nicht entkräften.

82

Denn auch wenn die Kennzeichnungskraft der älteren Marke bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu berücksichtigen ist, stellt sie nur einen der bei dieser Beurteilung zu berücksichtigenden Faktoren dar. Selbst wenn es also um eine ältere Marke mit schwacher Kennzeichnungskraft geht, kann eine Gefahr von Verwechslungen, insbesondere wegen einer Ähnlichkeit der Zeichen sowie der betroffenen Waren und Dienstleistungen, gegeben sein (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, Xentral/HABM – Pages jaunes [PAGESJAUNES.COM], T-134/06, EU:T:2007:387, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. November 2020, Kisscolor Living/EUIPO – Teoxane [KISS COLOR], T-802/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:568, Rn. 106).

83

Daher ist der zweite Klagegrund als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend zurückzuweisen und infolgedessen die Klage insgesamt abzuweisen.

Kosten

84

Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-158/20,

TrekStor Ltd mit Sitz in Hongkong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Spieker, A. Schönfleisch, N. Willich und N. Achilles,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:

Yuneec Europe GmbH mit Sitz in Kaltenkirchen (Deutschland),

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Januar 2020 (Sache R 470/2020-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Yuneec Europe und TrekStor

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter Z. Csehi und G. De Baere (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 20. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 22. September 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden