Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke LOTTO24
Lotto24 AG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Anmeldung der Unionsbildmarke LOTTO24 – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Lotto24 AG trägt die Kosten.
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 5. Dezember 2018 meldete die Klägerin, die Lotto24 AG, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 28, 35, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:
– Klasse 9: „Software; herunterladbare Computeranwendungssoftware für Mobiltelefone und andere mobile Endgeräte, insbesondere Software zur Teilnahme an Glücks- und Geschicklichkeitsspielen sowie Lotterien; Mobile Apps“;
– Klasse 28: „Lotteriescheine und Lose; Teilnahmescheine für Lotterien und Glücksspiele“;
– Klasse 35: „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Dienstleistungen im Bereich Kundenbindung für Geschäfts-, Verkaufsförderungs- und/oder Werbezwecke; Vermittlung von Verträgen für Dritte, insbesondere zur Teilnahme an Gewinn- und Glücksspielen sowie Lotterien, auch über das Internet und über Mobiltelefone; Vermittlung und Platzierung von Anzeigen; Vermittlungsdienste in Bezug auf Werbung; Vermittlung von Werbeflächen in elektronischen Medien; Vermittlung und Vermietung von Werbeflächen im Internet; Vermittlung von Verträgen für Dritte über die Erbringung von Dienstleistungen“;
– Klasse 38: „Bereitstellung des Zugriffs auf Computerprogramme in Datennetzen; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Plattformen im Internet, insbesondere zur Vermittlung der Teilnahme an Glücks- und Geschicklichkeitsspielen sowie Lotterien; Bereitstellung von Internet-Chatrooms; E-Mail-Dienste; elektronischer Austausch von Nachrichten mittels Chatlines, Chatrooms und Internetforen; Telekommunikation, auch mittels Plattformen und Portalen im Internet; Übermittlung von Nachrichten; Verschaffen des Zugriffs zu Datenbanken; Weiterleiten von Nachrichten aller Art an Internet-Adressen [Web-Messaging]“;
– Klasse 41: „Lotteriedienstleistungen; Lotterievermittlungsdienstleistungen; Durchführung und Veranstaltung von Glücksspielen und Gewinnspielen, auch im Internet; Veranstaltung von Lotterien; Organisation von Spielergemeinschaften zur Teilnahme an Gewinn- und Glücksspielen; Vermittlung von Gelegenheiten zur Teilnahme an Gewinn- und Glücksspielen sowie Lotterien, auch über das Internet; Unterhaltung; Herausgabe und Verteilung von Lotterielosen und sonstigen Teilnahmeunterlagen im Rahmen der Veranstaltung von Lotterien und anderen Geld- oder Glücksspielen; Durchführung von Spielen im Internet; Lotteriespiele; Glücksspiele“;
– Klasse 42: „IT-Dienstleistungen; Entwicklung, Programmierung und Implementierung von Software; IT-Beratungs-, -Auskunfts- und -Informationsdienstleistungen; Hosting-Dienste, Software as a Service [SaaS] und Vermietung von Software; IT-Sicherheits-, -Schutz- und -Instandsetzungsdienste; Vermietung von Webservern; Platform as a Service [PaaS]; outgesourcte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Computersicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Computertechnologie; Beratung auf dem Gebiet der Datensicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Energieeinsparung; Beratung auf dem Gebiet der Informationstechnologie (IT); Beratung auf dem Gebiet der Internetsicherheit; Beratung auf dem Gebiet der Telekommunikationstechnologie; Beratung im Bereich Entwurf und Entwicklung von Computern; Cloud-Computing; Computersoftwareberatung; Computersystemanalysen; Design von Computersoftware; Design von Computersystemen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverschlüsselung“.
Mit Entscheidung vom 11. April 2019 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke für sämtliche angemeldeten Waren und Dienstleistungen auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.
Am 3. Juni 2019 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 68 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.
Mit Entscheidung vom 5. November 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. An erster Stelle befand sie, dass der Wortbestandteil „lotto“ jedenfalls im deutschsprachigen Gebiet der Europäischen Union als eine Form eines Zahlengewinnspiels verstanden werde. Der Wortbestandteil „24“ werde als Hinweis auf ein Angebot angesehen, das 24 Stunden pro Tag vorgehalten werde. Die grafischen Bestandteile des Zeichens dienten nur der Hervorhebung von dessen Sachaussage. Sie hätten daher keine hinreichende Wirkung auf die Marke und seien somit nicht in der Lage, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteils abzulenken. Das Zeichen als Ganzes könne die maßgeblichen Verkehrskreise über den Zweck der Waren der Klassen 9 und 28, die Beschaffenheit der Dienstleistungen der Klasse 35, die Modalitäten der in den Klassen 38 und 41 beanspruchten Dienstleistungen und den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 42 informieren, so dass das Zeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. An zweiter Stelle stellte die Beschwerdekammer fest, dass die angesprochenen Verkehrskreise im vorliegenden Fall das Zeichen herkunftsneutral als eingängig gefasste Sachinformation über die beanspruchten Waren bzw. als Hinweis auf den Inhalt oder Gegenstand der beanspruchten Dienstleistungen wahrnähmen. Somit fehle der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.
Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen,
– die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
Rechtliche Würdigung
Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.
Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht für durch die Aktenstücke hinreichend unterrichtet und trifft in Anwendung dieses Artikels die Entscheidung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn eine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse vom 7. Juni 2016, Beele Engineering/EUIPO [WE CARE], T-220/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:346, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 27. November 2018, CMS Hasche Sigle/EUIPO [WORLD LAW GROUP], T-756/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:846, Rn. 11, und vom 12. September 2019, Puma/EUIPO [SOFTFOAM], T-182/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:604, Rn. 10).
Die Klägerin stützt ihre Klage im Wesentlichen auf zwei Gründe, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001.
Das Gericht hält es für zweckdienlich, zunächst den zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, zu prüfen, da die angefochtene Entscheidung in erster Linie auf diese Bestimmungen gestützt ist.
Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung finden die Vorschriften von Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.
Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es den angesprochenen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Juni 2005, Metso Paper Automation/HABM [PAPERLAB], T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der beschreibende Charakter ist daher in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, und in Bezug auf das Verständnis zu beurteilen, das die angesprochenen Verkehrskreise, die sich aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen zusammensetzen, von dem Zeichen haben (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, vita, T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegende Allgemeininteresse besteht darin, sicherzustellen, dass Zeichen, die ein oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für welche die Marke angemeldet wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37). Diese Vorschrift schließt aus, dass die betreffenden Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung als Marke einem Unternehmen vorbehalten werden (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31) und dass ein Unternehmen die Verwendung einer beschreibenden Bezeichnung zum Nachteil anderer Unternehmer, einschließlich seiner Wettbewerber, monopolisiert, denen dann zur Beschreibung ihrer eigenen Erzeugnisse nur ein entsprechend verringerter Wortschatz zur Verfügung stünde (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, vita, T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Schließlich werden Zeichen oder Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der beanspruchten Ware oder Dienstleistung dienen können, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 als ungeeignet angesehen, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, so zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 26. Juni 2019, Agencja Wydawnicza Technopol/EUIPO [200 PANORAMICZNYCH u. a.], T-117/18 bis T-121/18, EU:T:2019:447, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Erwägungen bilden den Hintergrund für die Prüfung des zweiten Klagegrundes.
In der angefochtenen Entscheidung hat die Beschwerdekammer festgestellt, dass sich die fraglichen Waren und Dienstleistungen, soweit sie die Teilnahme an einem Glücksspiel ermöglichten, vorrangig an die Nutzer solcher Waren oder Dienstleistungen richteten und dass diese Nutzer eine durchschnittliche Aufmerksamkeit an den Tag legten. Darüber hinaus könne sich ein Teil der beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere in den Klassen 35 und 42, an gewerbliche Kunden richten, die ihrerseits zumindest durchschnittliche Sorgfalt walten ließen.
Außerdem verweise zum einen der Wortbestandteil „lotto“ wenigstens nach dem Verständnis der Verkehrskreise im deutschsprachigen Unionsgebiet auf eine Form eines Zahlengewinnspiels. Zum anderen werde der bereits seit geraumer Zeit gebräuchliche Wortbestandteil „24“ als Hinweis auf ein Angebot, das 24 Stunden pro Tag vorgehalten werde, verstanden. Dabei sei es unerheblich, ob die Verkehrskreise im Rahmen mündlicher Kommunikation die Angabe „lotto 24“ beschreibend gebrauchten oder nicht. Das Zahlenelement „24“ sei nämlich wesensgemäß mit allen Produkt- und Dienstleistungsangaben kombinierbar, die rund um die Uhr, angeboten werden könnten.
Was die Bildgestaltung des angemeldeten Zeichens betreffe, so habe der Prüfer zu Recht ausgeführt, dass es sich um ein einfaches grafisches Arrangement handle, das lediglich der gefälligen Darstellung und Hervorhebung der Sachaussage diene. Da nämlich die Wortbestandteile im Zentrum der Kreisgestaltung stünden und diese nahezu vollständig ausfüllten, habe der Kreis hier eine lediglich dienende Funktion, die nicht über die typische Funktion einer Umrandung hinausgehe. Außerdem sei das Hinzufügen einzelner Farben zu einem beschreibenden Wortbestandteil nicht ausreichend, um die Verbraucher von diesem Wortbestandteil abzulenken. Somit seien die grafischen Elemente insgesamt weder in der Lage, die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der beschreibenden Bedeutung des Wortbestandteils abzulenken, noch, einen bleibenden Eindruck bei den Verbrauchern zu hinterlassen.
Im Übrigen könne das in Rede stehende Zeichen die maßgeblichen Verkehrskreise über den Zweck der Waren der Klassen 9 und 28, die Beschaffenheit der Dienstleistungen der Klasse 35, die Modalitäten der in den Klassen 38 und 41 beanspruchten Dienstleistungen und den Gegenstand der Dienstleistungen der Klasse 42 informieren.
Demnach sei das Zeichen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001.
Die Klägerin trägt nichts vor, was dieses Ergebnis in Frage stellen könnte.
Im Wesentlichen bringt sie für ihren zweiten Klagegrund vier Rügen vor.
Erstens macht sie geltend, dass der Bildbestandteil der angemeldeten Marke keinen beschreibenden Bezug zu den streitigen Waren und Dienstleistungen aufweise.
In Bezug auf Marken, die aus mehreren Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzt sind, ist aber darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer komplexen Marke nicht nur die verschiedenen Bestandteile, aus denen sie sich zusammensetzt, zu prüfen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass die Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss (Urteile vom 14. Juli 2017, Klassisk investment/EUIPO [CLASSIC FINE FOODS], T-194/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:498, Rn. 23, und vom 5. November 2019, APEDA/EUIPO – Burraq Travel & Tours General Tourism Office [SIR BASMATI RICE], T-361/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:777, Rn. 36).
Außerdem kann ein grafischer Stil, auch wenn er eine gewisse Eigenart aufweist, nur dann als unterscheidungskräftiger Bildbestandteil angesehen werden, wenn er geeignet ist, sich unmittelbar und dauerhaft dem Gedächtnis der maßgeblichen Verkehrskreise in einer Weise einzuprägen, die es diesen ermöglicht, die Waren des Anmelders der Bildmarke von denen anderer Anbieter auf dem Markt zu unterscheiden. Dies ist insbesondere dann nicht der Fall, wenn der verwendete grafische Stil in den Augen der maßgeblichen Verkehrskreise noch weitgehend gebräuchlich ist oder wenn die Funktion des Bildbestandteils nur darin besteht, die durch die Wortbestandteile vermittelte Information hervorzuheben (vgl. Urteil vom 9. April 2019, Zitro IP/EUIPO [PICK & WIN MULTISLOT], T-277/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:230, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall besteht das grafische Element, wie von der Beschwerdekammer ausgeführt, in einem einfachen Arrangement, das lediglich der gefälligen Darstellung und Hervorhebung der Sachaussage dient. Die Wortbestandteile befinden sich nämlich im Zentrum der Kreisgestaltung und füllen diese nahezu vollständig aus. Außerdem besteht entgegen dem Vorbringen der Klägerin kein klares Spannungsverhältnis zwischen dem Umriss der Wortbestandteile und dieser Kreisgestaltung, aufgrund dessen die maßgeblichen Verkehrskreise deutlich ein durch die Wortbestandteile gebildetes Rechteck ausmachen würden.
Die Beschwerdekammer ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die grafischen Bestandteile keine hinreichende Wirkung auf die Marke in ihrer Gesamtheit hätten, da sie nicht in der Lage seien, einen bleibenden Eindruck zu hinterlassen und die Aufmerksamkeit der Verbraucher von der beschreibenden Bedeutung des Wortelements abzulenken.
Zweitens kann auch das Vorbringen der Klägerin, wonach die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt habe, dass der Verbraucher die Bedeutung des Bestandteils „24“ erst nach einigen gedanklichen Schritten verstehen werde, nicht durchgreifen. Die Klägerin ist insoweit selbst offensichtlich der Ansicht, dass sich der Zahlenbestandteil „24“ in letzter Zeit als Kürzel für „24 Stunden“ durchgesetzt habe. Dieses Verständnis soll ihrer Ansicht nach jedoch nicht auf der Hand liegen. Sie beruft sich hierfür auf die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. April 2004 zur Marke MPAY24, in der die besagte Beschwerdekammer anerkannt habe, dass es, um den Bestandteil „24“ als Kürzel für „24 Stunden“ zu verstehen, einiger gedanklicher Schritte bedürfe. Die Klägerin hat allerdings übersehen, dass sich das Gericht später in einem Urteil vom 22. November 2011 mit eben dieser Frage zu befassen hatte. Dieses Urteil betraf eine Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 22. März 2010. Darin bestätigte das Gericht, dass sich der Bestandteil „24“ als Kürzel für „24 Stunden“ durchgesetzt hat (vgl. Urteil vom 22. November 2011, mPAY24/HABM – Ultra [MPAY24], T-275/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:683, Rn. 47).
Außerdem begnügt sich die Klägerin für ihre Auffassung, dass dem Zeichen „LOTTO24“ Unterscheidungskraft für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 zuerkannt werden müsse, mit einem Verweis auf die Entscheidung des EUIPO vom 19. Dezember 2011 (Sache R 1199/11-4), in der die Unterscheidungskraft des Zeichens lesershop24 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 35 bejaht worden sei.
Insoweit sind nach der Rechtsprechung die Entscheidungen über die Eintragung eines Zeichens als Unionsmarke, die die Beschwerdekammern nach der Verordnung 2017/1001 treffen, gebundene Entscheidungen und keine Ermessensentscheidungen, so dass die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidungen allein auf der Grundlage dieser Verordnung in ihrer Auslegung durch den Unionsrichter zu beurteilen ist. Folglich sind die Beschwerdekammern durch frühere Entscheidungen des EUIPO nicht gebunden (vgl. Urteil vom 14. Februar 2019, Bayer Intellectual Property/EUIPO [Darstellung eines Herzens], T-123/18, EU:T:2019:95, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 19. Dezember 2019, Nosio/EUIPO [BIANCOFINO], T-54/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:893, Rn. 51).
Drittens macht die Klägerin geltend, der Wortbestandteil „lotto 24“ könne nicht als „sinnvolle und naheliegende Sachangabe“ für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 angesehen werden. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin mit diesem Vorbringen den beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 in Abrede stellen möchte.
Zum einen ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 11, 22 und 23 der angefochtenen Entscheidung dargelegt hat, in welcher Weise das Zeichen LOTTO24 ihrer Ansicht nach für die Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 beschreibend ist. So hat sie in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung erläutert, dass sich ein Teil der Dienstleistungen in den Klassen 35 und 42 an gewerbliche Kunden wie Website-Betreiber oder Anbieter von Gewinnspielen richten könne. Zu den Dienstleistungen der Klasse 35, zu denen namentlich Werbedienstleistungen gehören, hat sie näher ausgeführt, dass Spielangebote wie Lotto als Mittel genutzt werden könnten, um Werbung für ein anderes Angebot zu betreiben oder um persönliche Daten potenzieller Konsumenten im Zusammenhang mit Direktmarketing zu gewinnen. Daher beschreibe die angemeldete Marke die Art oder die Beschaffenheit von Werbe- und Verkaufsförderungsdienstleistungen wie denjenigen in Klasse 35. Was die IT-Dienstleistungen umfassenden Dienstleistungen der Klasse 42 betreffe, gebe die angemeldete Marke an, dass diese auf die Entwicklung und das Design eines elektronischen Lottospiels, das rund um die Uhr verfügbar sei, oder auf entsprechende Beratungs- oder Unterstützungsdienstleistungen abzielten.
Die Klägerin bringt nichts vor, was diese Feststellungen der Beschwerdekammer in Frage stellen könnte.
Zum anderen begnügt sich die Klägerin mit einem Verweis auf drei Entscheidungen des Bundespatentgerichts (Deutschland), ohne diese vorzulegen und ohne konkret darzulegen, welche Berührungspunkte diese drei Entscheidungen mit der in Rede stehenden Markenanmeldung haben.
Nach der Rechtsprechung ist aber die Unionsregelung für Marken ein autonomes System, das aus einer Gesamtheit von Vorschriften besteht und Zielsetzungen verfolgt, die ihm eigen sind, und dessen Anwendung von jedem nationalen System unabhängig ist. Folglich ist die Eintragungsfähigkeit eines Zeichens als Unionsmarke allein auf der Grundlage der einschlägigen Unionsregelung zu beurteilen, so dass das EUIPO und gegebenenfalls der Unionsrichter nicht an eine auf der Ebene eines Mitgliedstaats ergangene Entscheidung gebunden sind, mit der die Eintragungsfähigkeit desselben Zeichens als nationale Marke bejaht wird (vgl. Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Viertens rügt die Klägerin schließlich, die Beschwerdekammer habe nicht berücksichtigt, dass der Wortbestandteil „lotto 24“ nicht zum üblichen Sprachgebrauch gehöre.
Wie aber vom EUIPO in seiner Klagebeantwortung zu Recht ausgeführt und wie oben in Rn. 14 in Erinnerung gerufen, ist bei der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 lediglich zu prüfen, ob aus der Sicht der maßgeblichen Verkehrskreise das als Marke angemeldete Zeichen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es diesen Verkehrskreisen ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, EUROPREMIUM, T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 22. Juni 2005, PAPERLAB, T-19/04, EU:T:2005:247, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. Mai 2019, vita, T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung). Daher ist die Frage, ob der Wortbestandteil „lotto 24“ zum üblichen Sprachgebrauch gehört oder nicht, nicht von Belang.
Folglich hat die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung zu Recht befunden, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei. Daraus folgt, dass der zweite Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung ist aber ein Zeichen von der Eintragung als Unionsmarke bereits dann ausgeschlossen, wenn eines der absoluten Eintragungshindernisse im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 vorliegt (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 24. September 2019, Daimler/EUIPO [ROAD EFFICIENCY], T-749/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:688, Rn. 46).
Da sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Beschwerdekammer mit der Ablehnung der Eintragung des angemeldeten Zeichens auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 einen Fehler begangen hätte, ist der erste Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 gerügt wird, demnach als ins Leere gehend zurückzuweisen.
Nach alledem ist die Klage als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abzuweisen.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
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In der Rechtssache T-38/20,
Lotto24 AG mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Brexl,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch R. Manea und A. Söder als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. November 2019 (Sache R 1216/2019-2) über die Anmeldung des Bildzeichens LOTTO24 als Unionsmarke
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie der Richter Z. Csehi und G. De Baere (Berichterstatter),
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 23. Januar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 24. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung
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