Unionsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist
Klassisk investment Ltd gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Unionsmarke – Internationale Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist – Bildmarke CLASSIC FINE FOODS – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Begründungspflicht – Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klassisk investment Ltd trägt die Kosten.
| Prek | Buttigieg | Berke |
Gründe
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Am 27. Juni 2014 beantragte die Klägerin, die Klassisk investment Ltd, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) die Erstreckung der internationalen Registrierung Nr. 1222164, in der die Europäische Union benannt ist.
Bei der Registrierung, für die der Schutz beantragt wurde, handelt es sich um folgendes Bildzeichen:
Die Dienstleistungen, für die der Schutz beantragt wurde, sind folgende Dienstleistungen der Klasse 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung: „Das Zusammenstellen verschiedener Waren (ausgenommen deren Transport) für Dritte, nämlich Milchprodukte, Fleisch und Geflügel, Meeresfrüchte, Obst und Gemüse, Marmeladen, Gelees und Konservierungsstoffe, Kaviar, Olivenöl, Gänseleber, Brot, feine Backwaren, Gebäck, Schokolade und Süßwaren, Tee, Kaffee, Fruchtsäfte, Wasser, alkoholfreie Getränke und Getränke, um den Verbrauchern Ansicht und Erwerb dieser Waren zu erleichtern, in einem Supermarkt, einer Einzelhandelsverkaufsstelle, einer Großhandelsverkaufsstelle, einer Verteilerverkaufsstelle, einem allgemeinen Absatzförderungskatalog mittels Versand, einem allgemeinen Absatzförderungskatalog mittels Telekommunikation oder von einer allgemeinen Absatzförderungs-Website in einem weltweiten Kommunikationsnetz; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Rabatt-Dienstleistungen, nämlich Werbe- und Kundenbindungsdienstleistungen; Förderung von Messen für Handelszwecke; Werbedienstleistungen; Werbe-Marketing; Verkaufsförderungsdienstleistungen; Verkaufsförderung durch Koch-Vorführungen und Demonstrationen (für Dritte); Verteilung von Warenproben; Produktproben; Ausstellen von Waren zur Absatzförderung; Franchise-Dienste [Gruppeneinkauf, Gruppenwerbung]; Verwaltung der geschäftlichen Angelegenheiten von Franchise-Unternehmen; Hilfe bei der Geschäftsführung in Fragen der Gründung von Franchise-Firmen; Business Development Services; Unternehmensberatung; Geschäftsführung; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Unterstützung, Beratung und Informationsdienste zu den zuvor genannten Dienstleistungen“.
Am 27. November 2014 beanstandete die Prüferin den Antrag auf Schutz der fraglichen internationalen Registrierung in der Europäischen Union für die in Rn. 3 genannten Dienstleistungen. Am 27. März 2015 reichte die Klägerin eine Stellungnahme ein, infolge deren die Prüferin diesen Antrag mit Entscheidung vom 29. Mai 2015 mit der Begründung ablehnte, dass das fragliche Zeichen für diese Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und ihm die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehle.
Am 29. September 2015 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim EUIPO nach den Art. 58 bis 60 der Verordnung Nr. 207/2009 und den Regeln 48 und 49 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) in geänderter Fassung Beschwerde ein.
Mit Entscheidung vom 29. Januar 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück, da die angemeldete Marke beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei und ihr die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung fehle.
Die Beschwerdekammer stellte zunächst fest, dass die maßgeblichen Verkehrskreise englischsprachig seien und hauptsächlich aus der breiten Öffentlichkeit und zum Teil aus einem Fachpublikum, insbesondere im Bereich des verkaufsfördernden Marketings, bestünden.
Sodann stellte die Beschwerdekammer anhand eines Onlinewörterbuchs fest, dass sich der Begriff „classic“ im Englischen auf eine Ware oder eine Dienstleistung beziehe, die „über einen längeren Zeitraum als von hoher Qualität und über ihre Art herausragend beurteilt“ worden sei, dass der Begriff „fine“ auf eine Ware oder eine Dienstleistung „von sehr hoher Qualität“ oder „sehr gut in ihrer Art“ verweise und dass der Begriff „foods“ „jede nahrhafte Substanz, die von Mensch oder Tier gegessen oder getrunken wird oder die von Pflanzen zum Überleben oder Wachsen absorbiert wird“, umfasse. Zudem stelle die übliche Zusammensetzung „classic fine foods“ keine Wortneuschöpfung dar und werde von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne weitere Überlegung als Bezeichnung für Dienstleistungen, die unmittelbar oder mittelbar auf Lebensmittel oder andere nahrhafte Substanzen von sehr hoher oder außergewöhnlicher Qualität bezogen seien, verstanden.
Es sei nicht bestritten worden, dass die fraglichen Dienstleistungen, von denen sich ein Teil auf den Einkauf aller Arten von exklusiven hochwertigen Nahrungsmitteln und ein anderer auf hochwertige Nahrungs- und Lebensmittel beziehe, von der Klägerin im Bereich hochwertiger Lebensmittel erbracht worden seien.
Zur Prüfung des Zeichens in seiner Gesamtheit führte die Beschwerdekammer ferner aus, die Bildelemente, die aus das Wortelement umschließenden Linien und einer klassischen Abbildung einer Kochmütze oberhalb des Wortelements bestünden, deren Größe ihr keinen dominierenden Charakter verleihe, fügten der Marke kein zusätzliches Merkmal hinzu, sondern höben den beschreibenden Charakter der Wortelemente hervor, denn die Kochmütze weise ebenfalls auf Lebensmittel und Kochen hin. Das streitige Zeichen enthalte auch kein merkfähiges, bemerkenswertes oder ins Auge fallendes Element. Die Beschwerdekammer wies außerdem darauf hin, dass das EUIPO nicht durch seine frühere Praxis oder die anderer zuständiger Behörden gebunden sei, selbst wenn widersprüchliche Entscheidungen erlassen worden seien. Schließlich sei die angemeldete Marke nicht nur beschreibend, sondern sie habe auch keine Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. Die angemeldete Marke werde als Werbeaussage für qualitativ hochwertige Lebensmittel wahrgenommen, und die Bildbestandteile der Marke würden die Botschaft einer hohen Lebensmittelqualität verstärken, ohne der fraglichen Marke unterscheidungskräftige Elemente hinzuzufügen.
Verfahren und Anträge der Parteien
Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
– dem EUIPO die Kosten einschließlich der im Verfahren vor der Beschwerdekammer angefallenen Kosten aufzuerlegen.
Das EUIPO beantragt,
– die Klage abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung, zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung und drittens einen Verstoß gegen Art. 75 dieser Verordnung geltend macht.
Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung
Die Klägerin trägt vor, die Beschwerdekammer habe dadurch gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen, dass sie die Auffassung vertreten habe, die Wort- und Grafikbestandteile der angemeldeten Marke würden die beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 des Abkommens von Nizza unmittelbar beschreiben. Dieser Beurteilungsfehler folge aus einer zu weiten Auslegung des Wortlauts „dienen können“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der genannten Verordnung, die die Beschwerdekammer zu der Feststellung geführt habe, dass ein Begriff, der in der Marke als beschreibend angesehen werde, wie im vorliegenden Fall für Feinkost, ebenfalls mit Dienstleistungen, die diese Waren zum Gegenstand hätten, in Verbindung gebracht werden könnte. Gemäß der Rechtsprechung sei ein warenbeschreibender Begriff nämlich nicht gleichzeitig beschreibend für eine Dienstleistung in Bezug auf die beschriebene Ware (Urteil vom 31. Januar 2001, Taurus-Film/HABM [Cine Comedy], T-136/99, EU:T:2001:31, Rn. 28 und 29).
Dies sei umso mehr der Fall, als hier die stilisierte Darstellung einer Kochmütze keine bildliche Be- oder Umschreibung von Beratungs-, Handels- und Werbedienstleistungen sei, für die ein Schutz des fraglichen Zeichens angemeldet werde. Es gebe keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Darstellung einer Kochmütze und den Beratungs-, Handels- und Werbedienstleistungen. Das fragliche Zeichen sei daher nicht unmittelbar beschreibend und erfordere einen gedanklichen Aufwand der angesprochenen Verkehrskreise, um seine Bedeutung mit den Dienstleistungen, für die der Schutz beansprucht werde, zu verknüpfen.
Schließlich habe die Beschwerdekammer nicht berücksichtigt, dass der Begriff „classic“ keine klare und eindeutige beschreibende Bedeutung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 habe, da er vage und laudatorisch sei und sich allenfalls abstrakt auf die Qualität der fraglichen Dienstleistungen beziehe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 37).
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen sind. Mit dem Ausschluss solcher Zeichen oder Angaben von der Eintragung als Unionsmarke verfolgt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreiben, für die die Eintragung beantragt wird, von jedermann frei verwendet werden können. Die Bestimmung erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010, O2 [Germany]/HABM [Homezone], T-344/07, EU:T:2010:35, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Außerdem genügt es gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009, dass die Eintragungshindernisse in einem Teil der Union vorliegen. Daher ist ein Zeichen bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es in der Sprache eines Mitgliedstaats beschreibend ist, selbst wenn es in einem anderen Mitgliedstaat eintragungsfähig ist (Urteil vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 40).
Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es zu den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Bezug aufweist, der es dem angesprochenen Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (vgl. Urteile vom 12. Juni 2007, MacLean-Fogg/HABM [LOKTHREAD], T-339/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2007:172, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 27. April 2016, Niagara Bottling/EUIPO [NIAGARA], T-89/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:244, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Wahl des Begriffs „Merkmal“ durch den Gesetzgeber hebt den Umstand hervor, dass die von dieser Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine leicht von den beteiligten Verkehrskreisen zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen. So kann auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass es von den beteiligten Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil vom 24. April 2012, Leifheit/HABM [EcoPerfect], T-328/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:197, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich lässt sich der beschreibende Charakter eines Zeichens nur nach dessen Verständnis aus der Sicht der betreffenden Verkehrskreise und im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beurteilen (Urteil vom 27. Februar 2002, Eurocool Logistik/HABM [EUROCOOL], T-34/00, EU:T:2002:41, Rn. 38).
Schließlich ist in Bezug auf Marken, die aus mehreren Wort- und Bildbestandteilen zusammengesetzt sind, darauf hinzuweisen, dass zur Beurteilung des beschreibenden Charakters einer komplexen Marke nicht nur die verschiedenen Bestandteile, aus denen sich die Marke zusammensetzt, zu prüfen sind, sondern auch die Marke in ihrer Gesamtheit, so dass diese Beurteilung auf die Gesamtwahrnehmung der Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise gestützt sein muss. Dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig ist, schließt es nicht aus, dass ihre Kombination keine Unterscheidungskraft haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, EU:C:2008:261, Rn. 41 und 42).
Der im Rahmen der vorliegenden Klage vorgebrachte erste Klagegrund ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.
Zunächst ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in Rn. 12 der angefochtenen Entscheidung zutreffend die Auffassung vertreten hat, dass sich die von der Anmeldung der fraglichen Marke erfassten Dienstleistungen an die breite Öffentlichkeit sowie an ein Fachpublikum, insbesondere im Bereich des verkaufsfördernden Marketings, richten. Der beschreibende Charakter der fraglichen Marke ist daher im Hinblick auf die Wahrnehmung des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers zu beurteilen. Da die Wortbestandteile, aus denen die angemeldete Marke zusammengesetzt ist, aus englischen Begriffen bestehen, nämlich „classic“, „fine“ und „foods“, ist darüber hinaus auf die Bedeutung dieser Begriffe abzustellen, wie sie von den maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreisen der Union wahrgenommen wird, wie die Beschwerdekammer in Rn. 13 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat. Diese Feststellungen werden im Übrigen von den Parteien nicht beanstandet.
Des Weiteren beanstandet die Klägerin nicht die Ausführungen der Beschwerdekammer – denen zuzustimmen ist – zur Bedeutung des Begriffs „classic“, der als „über einen längeren Zeitraum als von hoher Qualität und über seine Art herausragend“ definiert wird, des Begriffs „fine“, aufgefasst als Verweis auf etwas „von sehr hoher Qualität, sehr gut in seiner Art“, und des Begriffs „foods“ im Sinne von „jede nahrhafte Substanz, die von Mensch oder Tier gegessen oder getrunken wird oder die von Pflanzen zum Überleben oder Wachsen absorbiert wird“.
Schließlich werden die maßgeblichen Verkehrskreise entgegen dem Vortrag der Klägerin der Kombination der Begriffe „classic“, „fine“ und „foods“ auch im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen einen spezifischen Inhalt zuordnen können und eine genaue Bedeutung beimessen.
Insbesondere wird diese Begriffskombination, wie die Beschwerdekammer in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Bezeichnung der Dienstleistungen verstanden werden, die unmittelbar oder mittelbar mit Nahrung oder jeder nahrhaften Substanz von sehr hoher oder herausragender Qualität in Zusammenhang stehen und die die Klägerin im Bereich Lebensmittel von hoher Qualität erbringt. Zudem gehören die drei Begriffe zum englischen Grundwortschatz und werden in einer gebräuchlichen lexikalischen Verbindung verwendet, die von den Benutzern, die über die grundlegendsten Kenntnisse dieser Sprache verfügen, leicht erkannt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2001, Procter & Gamble/HABM, C-383/99, EU:C:2001:461, Rn. 43).
Daher konnte die Beschwerdekammer fehlerfrei davon ausgehen, dass die Kombination der Begriffe „classic“, „fine“ und „foods“ es den betreffenden Verkehrskreisen ermöglichen konnte, unmittelbar und ohne weitere Überlegung einen konkreten und direkten Zusammenhang mit Dienstleistungen wie den von der angemeldeten Marke beanspruchten herzustellen, die untrennbar mit diesen Waren und ihrer Vermarktung, sowohl im Bereich des Groß- und Einzelhandels mit den fraglichen Waren als auch den damit verknüpften Dienstleistungen der Beratung und Geschäftsführung, Franchise-Diensten, Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur, der Werbung oder Vermarktung der Klasse 35 verbunden sind.
Damit hat die Beschwerdekammer, ebenfalls ohne u. a. die Urteile vom 31. Januar 2001, Cine Comedy (T-136/99, EU:T:2001:31, Rn. 27 bis 29), und vom 20. März 2002, DaimlerChrysler/HABM (Carcard) (T-356/00, EU:T:2002:80, Rn. 32 bis 47), auf die sich die Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens berufen hat, zu verkennen, in Rn. 17 der angefochtenen Entscheidung die Bedeutung der Wortbestandteile „classic“, „fine“ und „foods“, die für Lebensmittel von hoher Qualität beschreibend sind, unmittelbar mit den von der angemeldeten Marke beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 35 in Verbindung gebracht, soweit diese einen konkreten und direkten Zusammenhang mit diesen Waren und ihrer Vermarktung aufweisen.
Entgegen dem Vorbringen der Klägerin steht das Bildelement, das aus der Darstellung einer Kochmütze oberhalb der von zwei Linien umschlossenen Wortelemente besteht, nicht der Schlussfolgerung entgegen, dass die angemeldete Marke auch in ihrer Gesamtwahrnehmung unmittelbar und ohne weitere Überlegung als für die fraglichen Dienstleistungen, soweit sie sich auf Lebensmittel von hoher Qualität und ihre Vermarktung beziehen, beschreibend wahrgenommen wird.
Wie die Beschwerdekammer in Rn. 21 der angefochtenen Entscheidung zutreffend festgestellt hat, verleihen weder diese Linien noch die Darstellung einer Kochmütze der Marke im vorliegenden Fall ein zusätzliches Merkmal. Was insbesondere das Bildelement betrifft, das aus einer klassischen Darstellung einer Kochmütze besteht, deren Größe ihr keinen dominierenden Charakter verleiht, konnte die Beschwerdekammer ihre Prüfung wirksam auf Tatsachen stützen, die auf der allgemeinen praktischen Erfahrung mit der Vermarktung von Massenkonsumgütern beruhen und die jedermann und insbesondere den Verbrauchern dieser Waren bekannt sein können (Urteil vom 15. März 2006, Develey/HABM [Form einer Plastikflasche], T-129/04, EU:T:2006:84, Rn. 19), um anzunehmen, dass es allgemein bekannt ist, dass eine Kochmütze auf Lebensmittel und Kochen sowie den Handel mit Lebensmitteln anspielt, so dass sie die beschreibende Bedeutung der Wortbestandteile der angemeldeten Marke nur verstärkt und bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine Überlegung mit dem Ziel, sie zu interpretieren, hervorruft.
Aufgrund des Fehlens eines merkfähigen, bemerkenswerten oder ins Auge fallenden Elements konnte die Beschwerdekammer daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangen, dass die Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise nicht von der klaren beschreibenden Aussage, die von den Wortbestandteilen vermittelt wird, abgelenkt wird.
Keines der weiteren Argumente der Klägerin vermag dieses Ergebnis zu ändern.
Zunächst ist das Vorbringen der Klägerin zurückzuweisen, wonach der Begriff „classic“ derart vage sei, dass er nicht mit einer Ware oder einer Dienstleistung in Verbindung gebracht werden könne und in keinem Fall einen direkten und konkreten Zusammenhang zwischen der angemeldeten Marke und der von dieser erfassten Ware oder Dienstleistung herstellen könne, so dass er kein Eintragungshindernis begründen könne.
Wie bereits ausgeführt, bestreitet die Klägerin nicht die von der Beschwerdekammer zugrunde gelegte Bedeutung des Begriffs „classic“ als beschreibend für das, was „über einen längeren Zeitraum als von hoher Qualität und über seine Art herausragend beurteilt“ worden sei, und man muss wie die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass der den Begriffen „fine“ und „foods“ angefügte Begriff „classic“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als anpreisende Aussage über die Qualität der Waren, die Gegenstand der fraglichen Dienstleistungen sind, verstanden wird. Da die angemeldete Marke zum einen auf die Vorstellung der Qualität und zum anderen auf Nahrung verweist, ist mit der Beschwerdekammer auch davon auszugehen, dass die Marke von den maßgeblichen Verkehrskreisen als ein Hinweis auf die Qualität der Waren wahrgenommen wird, für die die in der Klasse 35 bezeichneten und mit diesen Waren in Verbindung stehenden Dienstleistungen bestimmt sind.
Wenn man annimmt, wie die Klägerin geltend macht, dass der Begriff „classic“ als solcher im Bereich der mit Nahrung und jeder nahrhaften Substanz von hoher oder einer herausragenden Qualität in Zusammenhang stehenden Dienstleistungen auf dem englischsprachigen Markt nicht beschreibend sei, sind es jedenfalls die drei Wortbestandteile zusammengenommen, aus denen das Zeichen besteht.
Folglich ist festzustellen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise durch die Wahrnehmung des Begriffs „classic“ im Rahmen einer Wortsequenz einen hinreichend konkreten und direkten Zusammenhang zwischen der Bedeutung dieses Zeichens und den fraglichen Dienstleistungen herstellen werden, was die vorliegende Rechtssache auch von der unterscheidet, in der das Urteil vom 12. Januar 2005, EUROPREMIUM (T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 37), ergangen ist und die den fehlenden beschreibenden Charakter des Begriffs „europremium“ betraf. Dort wurde nämlich entschieden, dass das Wort „premium“ die hohe Güte von Waren indirekt und abstrakt anpreist, ohne den Verbraucher unmittelbar und sofort über eine bestimmte Eigenschaft oder ein bestimmtes Merkmal der betreffenden Waren und Dienstleistungen zu unterrichten.
Schließlich musste die Beschwerdekammer nicht nachweisen, dass die angemeldete Marke bereits als beschreibende Angabe verwendet worden war, da der Ausdruck „dienen können“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 besagt, dass die Zeichen, die als beschreibende Angabe verwendet werden können, auch von dieser Bestimmung erfasst werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee, C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 29 bis 31).
Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht entschieden, dass das zur Eintragung angemeldete Zeichen für die fraglichen Dienstleistungen beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 ist.
Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung
Da das Vorliegen des in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Eintragungshindernisses von der Beschwerdekammer zutreffend festgestellt wurde und die angemeldete Marke bereits dann von der Eintragung als Unionsmarke ausgeschlossen ist, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (Urteile vom 19. September 2002, DKV/HABM, C-104/00 P, EU:C:2002:506, Rn. 29, und vom 9. Juli 2008, Coffee Store/HABM [THE COFFEE STORE], T-323/05, nicht veröffentlicht, EU:T:2008:265, Rn. 49), braucht der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geltend gemacht wird, nicht geprüft zu werden.
Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009
Die Klägerin trägt vor, dass die Beschwerdekammer dadurch, dass sie nicht speziell auf die verschiedenen Argumente, die sie vor ihr geltend gemacht habe, eingegangen sei, gegen die Begründungspflicht nach Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen habe.
Insbesondere in Bezug auf das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 genannte Eintragungshindernis, das, wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, für sich allein genommen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung begründet, macht die Klägerin geltend, die Beschwerdekammer habe nicht dargelegt, weshalb die fragliche internationale Registrierung nicht zur Bezeichnung der beanspruchten Dienstleistungen dienen könne, und keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, anhand deren vernünftigerweise davon ausgegangen werden könne, dass eine zukünftige beschreibende Benutzung des Zeichens naheliegend sei.
Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 die Pflicht des EUIPO vorsieht, seine Entscheidungen zu begründen. Gemäß der Rechtsprechung hat diese Begründungspflicht den gleichen Umfang wie die Begründungspflicht in Art. 296 AEUV, nach der die Überlegungen des Urhebers des Rechtsakts klar und eindeutig zum Ausdruck kommen müssen, und dient dem doppelten Ziel, die Beteiligten über die Gründe für die erlassene Maßnahme zu unterrichten, damit sie ihre Rechte verteidigen können, und es außerdem dem Unionsrichter zu ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Entscheidung zu überprüfen (vgl. Urteile vom 6. September 2012, Storck/HABM, C-96/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:537, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 2. April 2009, Zuffa/HABM [ULTIMATE FIGHTING CHAMPIONSHIP], T-118/06, EU:T:2009:100, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Das ist hier der Fall. Es geht nämlich aus den Rn. 12 bis 22 der angefochtenen Entscheidung sowie aus den Rn. 25 bis 33 des vorliegenden Urteils hervor, dass die Beschwerdekammer unter Berücksichtigung der Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise eine konkrete und detaillierte Prüfung der verschiedenen Wort- und Bildbestandteile, aus denen die angemeldete Marke zusammengesetzt ist, in Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen vorgenommen hat, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die fragliche Marke im Hinblick auf diese Dienstleistungen unmittelbar und ohne weitere Überlegung als beschreibend wahrgenommen werde und als beschreibende Angabe verwendet werden könne. Diese Begründung hat der Klägerin erlaubt, die Gründe zu verstehen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, und dem Gericht ermöglicht, seine Kontrolle über die Stichhaltigkeit der Beurteilung der Beschwerdekammer hierzu auszuüben.
Der dritte Klagegrund ist somit als unbegründet zurückzuweisen, so dass die Klage insgesamt abzuweisen ist.
Kosten
Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.
Verfahren
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In der Rechtssache T-194/16
Klassisk investment Ltd mit Sitz in Hongkong (China), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-C. Plate und R. Kaase,
Klägerin,
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO), vertreten durch M. Eberl und D. Hanf als Bevollmächtigte,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. Januar 2016 (Sache R 1970/2015-1) über die internationale Registrierung der Bildmarke CLASSIC FINE FOODS, in der die Europäische Union benannt ist,
erlässt
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und B. Berke,
Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin,
aufgrund der am 29. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 14. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 2017
folgendes