EuG Fünfte Kammer Beschluss zitiert von 1

Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Liftbot

Kewazo GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke Liftbot – Absolutes Eintragungshindernis – Beschreibender Charakter – Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kewazo GmbH trägt die Kosten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 4. Februar 2020 meldete die Klägerin, die Kewazo GmbH, nach der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2

Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Liftbot.

3

Die Marke wurde u. a. für Waren der Klasse 7 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet, nämlich für: „Baumaschinen, Hub- und Hebegeräte, insbesondere Aufzüge für Lasten“.

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Mit Entscheidung vom 15. Mai 2020 wies die Prüferin die Anmeldung in Bezug auf die oben in Rn. 3 genannten Waren gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 zurück.

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Am 9. Juni 2020 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/2001 Beschwerde ein.

6

Mit Entscheidung vom 2. Februar 2021 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie stellte fest, dass das angemeldete Zeichen zum einen für die Waren „Baumaschinen, Hub- und Hebegeräte, insbesondere Aufzüge für Lasten“ der Klasse 7 (im Folgenden: in Rede stehende Waren) eine beschreibende Angabe und daher nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 von der Eintragung auszuschließen sei. Zum anderen sei das angemeldete Zeichen auch nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung von der Eintragung ausgeschlossen, da es nicht geeignet sei, die in Rede stehenden Waren ihrer Herkunft nach zu unterscheiden.

Anträge der Parteien

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Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– die Entscheidung der Prüferin vom 15. Mai 2020 aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8

Das EUIPO beantragt,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9

Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

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Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht durch die Aktenstücke für hinreichend unterrichtet und entscheidet in Anwendung dieses Artikels ohne Fortsetzung des Verfahrens, auch wenn eine Partei beantragt hat, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 15. Oktober 2020, Lotto24/EUIPO [LOTTO24], T-38/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:496, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung).

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Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und zweitens einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend macht.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001

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Zur Stützung ihres ersten Klagegrundes macht die Klägerin erstens geltend, dass die maßgeblichen Verkehrskreise das Wortzeichen Liftbot nicht als beschreibendes Zeichen verstehen könnten. Zweitens stellten einige der Wörterbücher, auf die sich die Beschwerdekammer bezogen habe, keine relevante Grundlage dar. Drittens liege die Hilfserwägung der Beschwerdekammer, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise, falls der Bestandteil „bot“ als Bezeichnung für ein Computerprogramm verstanden werde, das Wortzeichen Liftbot als Bezeichnung für eine Software verstehen würden, die ein automatisiertes Hebegerät steuere, neben der Sache.

13

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

14

Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können, von der Eintragung ausgeschlossen.

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Ein Zeichen fällt nur dann unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 aufgestellte Verbot, wenn es einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen aufweist, der es den betroffenen Verkehrskreisen ermöglicht, sofort und ohne weiteres Nachdenken eine Beschreibung der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale wahrzunehmen (vgl. Urteile vom 12. Januar 2005, Deutsche Post EURO EXPRESS/HABM [EUROPREMIUM], T-334/03, EU:T:2005:4, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Mai 2021, Steinel/EUIPO [GluePro], T-256/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:279, Rn. 16).

16

Es ist daran zu erinnern, dass sich der beschreibende Charakter eines Zeichens zum einen nur in Bezug auf die betroffenen Waren oder Dienstleistungen beurteilen lässt und zum anderen nur in Bezug darauf, was die maßgeblichen Verkehrskreise darunter verstehen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2005, Peek & Cloppenburg/HABM [Cloppenburg], T-379/03, EU:T:2005:373, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19. Mai 2021, Steinel/EUIPO [GluePro], T-256/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:279, Rn. 18).

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Insoweit kann der Umstand, dass die maßgeblichen Verkehrskreise fachlich spezialisiert sind, keine entscheidenden Auswirkungen auf die rechtlichen Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens haben (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T-423/18, EU:T:2019:291, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18

Im Licht dieser Erwägungen ist das Vorbringen der Klägerin zu prüfen, wonach die Beschwerdekammer mit ihrer Feststellung, die angemeldete Marke habe beschreibenden Charakter, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 verstoßen habe.

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Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdekammer in den Rn. 17 und 18 der angefochtenen Entscheidung festgestellt hat, dass es sich bei den maßgeblichen Verkehrskreisen um ein Fachpublikum im Bau- und Transportsektor mit einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad handele und dass die angemeldete Marke dem englischsprachigen Sprachraum zuzuordnen sei. Die Klägerin rügt weder die Definition der maßgeblichen Verkehrskreise noch die Annahme der Beschwerdekammer, dass der Bestandteil „Lift“ die Bedeutung einer Bezeichnung für einen „Lift“ oder „Aufzug“ habe.

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Die Klägerin stützt ihren ersten Klagegrund im Wesentlichen auf drei Rügen.

21

Erstens sei die Beschwerdekammer irrig davon ausgegangen, dass es sich bei dem Bestandteil „bot“ im „englischsprachigen Sprachraum“ um eine allgemein übliche Abkürzung für „Roboter“ handele, und dies insbesondere für die maßgeblichen Verkehrskreise, denen dieser Bestandteil nur im Zusammenhang mit dem Internet und mit Software geläufig sei. Außerdem verstünden die maßgeblichen Verkehrskreise das Zeichen Liftbot ohne komplizierte sprachwissenschaftliche Erwägungen nicht als Bezeichnung für automatisierte Hebegeräte. Nur Personen mit dem Wissensstand eines englischen Sprachwissenschaftlers könnten das Zeichen in diesem Sinne verstehen.

22

Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

23

Aus den Definitionen der Wörterbücher, deren relevante Auszüge in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben sind, nämlich den allgemeinen, nicht spezialisierten Wörterbüchern der englischen Sprache Merriam-Webster Online, Oxford English Dictionary Online und Netlingo Online, geht zum einen hervor, dass der Begriff „bot“ als Abkürzung oder im Sinne von „robot“ verwendet wird, und zum anderen, dass diese Definition in jedem dieser Wörterbücher als erste Bedeutung angeführt wird, vor der Bedeutung als Computerprogramm. Ferner geht aus diesen Wörterbüchern nicht hervor, dass diese Bedeutung des Begriffs „bot“ im Sinne von Roboter für einen hochspezialisierten Bereich gelten würde, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise diesen Begriff nicht in diesem Sinne verstehen könnten.

24

Zwar trifft es zu, dass, wie die Klägerin geltend macht, eine der Bedeutungen des Begriffs „bot“ im Zusammenhang mit dem Internet und mit Computersoftware steht. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es eine Bedeutung gibt, nach der „bot“ einen Roboter bezeichnet.

25

Folglich durfte die Beschwerdekammer davon ausgehen, dass die maßgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise den Bestandteil „bot“ als Bezeichnung u. a. für einen „robot“ verstünden.

26

Außerdem ist festzustellen, dass die Klägerin keine konkreten Anhaltspunkte für ihre Behauptung vorbringt, dass innerhalb der englischsprachigen Verkehrskreise nur Sprachwissenschaftler in der Lage seien, das Zeichen Liftbot als Bezeichnung für automatisierte Hebegeräte zu verstehen, und dass sie hierzu komplizierte sprachwissenschaftliche Erwägungen anstellen müssten.

27

Nach alledem hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass der englischsprachige Teil der maßgeblichen Verkehrskreise das Wortzeichen Liftbot als Bezeichnung für automatisierte Hebegeräte verstehen wird.

28

Zweitens ist die Klägerin der Auffassung, dass die Auszüge aus zwei der drei von der Beschwerdekammer zum Nachweis für die Bedeutung des Begriffs „bot“ herangezogenen Wörterbücher keine relevante Grundlage darstellen könnten.

29

Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

30

Zu dem Vorbringen, dass das Wörterbuch Oxford English Dictionary Online keine relevante Grundlage für die Beurteilung der Bedeutung des Begriffs „bot“ durch die Beschwerdekammer bilden könne, weil die Klägerin keine Zugangsrechte habe, um den Inhalt zu überprüfen, ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer, die in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung die Bedeutungen des fraglichen Begriffs aus diesem Wörterbuch wiedergegeben hat, sich auch auf die Definitionen dieses Begriffs in anderen Wörterbüchern gestützt hat, nämlich den Wörterbüchern Merriam-Webster Online und Netlingo Online, die ebenfalls in Rn. 22 der angefochtenen Entscheidung wiedergegeben sind, und dass alle diese Definitionen übereinstimmen. Darüber hinaus lässt sich jedenfalls die Bedeutung des Wortes „bot“, soweit es sich auf einen Roboter oder eine Computersoftware bezieht, leicht in allgemein zugänglichen Quellen finden (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 12. März 2019, Novartis/EUIPO [SMARTSURFACE], T-463/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:152, Rn. 32 und 33).

31

Daher ist das Vorbringen der Klägerin, dass die Definition des Begriffs „bot“ im Oxford English Dictionary Online keine relevante Grundlage für die Beurteilung der Bedeutung dieses Begriffs durch die Beschwerdekammer darstellen könne, zurückzuweisen.

32

Zu dem Vorbringen, dass auch die Definition dieses Begriffs im Wörterbuch Merriam-Webster Online keine Grundlage darstellen könne, weil es sich um ein in den Vereinigten Staaten von Amerika herausgegebenes Wörterbuch handele und sich deshalb aus ihm nichts über die Gebräuchlichkeit eines Wortes in der Europäischen Union ableiten lasse, ist festzustellen, dass sich die Definition des Begriffs „bot“ in diesem Wörterbuch nicht von den Definitionen dieses Begriffs in den Wörterbüchern Oxford English Dictionary Online und Netlingo Online sowie in anderen allgemein zugänglichen Wörterbüchern unterscheidet, so dass davon ausgegangen werden kann, dass die Bedeutungen dieses Begriffs in den englischsprachigen Ländern einheitlich sind.

33

So ist im vorliegenden Fall der Umstand, dass der Begriff „bot“ in einem in den Vereinigten Staaten von Amerika herausgegebenen Wörterbuch als „robot“ definiert wird, ein weiterer Hinweis darauf, dass dieses Wort von einem englischsprachigen Publikum, einschließlich des Fachpublikums im irischen und maltesischen Bau- und Transportsektor, in diesem Sinne verwendet werden kann (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 7. Oktober 2015, Sonova Holding/HABM [FLEX], T-187/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:759, Rn. 28).

34

Das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerdekammer dürfe sich nicht auf die im Wörterbuch Merriam-Webster Online angegebenen Bedeutungen des Bestandteils „bot“ stützen, ist daher zurückzuweisen.

35

Nach alledem ist das Vorbringen der Klägerin zur Relevanz der Quellen, die die Beschwerdekammer bei der Definition des Begriffs „bot“ berücksichtigt hat, als unbegründet zurückzuweisen.

36

Drittens macht die Klägerin geltend, die Hilfserwägung in Rn. 29 der angefochtenen Entscheidung, wonach die maßgeblichen Verkehrskreise, wenn sie den Begriff „bot“ in seiner Bedeutung als Computerprogramm verstünden, das Wortzeichen Liftbot als Bezeichnung einer Software auffassten, die ein automatisiertes Hebegerät steuere, liege neben der Sache, da sie das fragliche Zeichen nicht für „Computersoftware“ der Klasse 9 angemeldet habe.

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Diese Rüge geht ins Leere, da die beanstandete Erwägung von der Beschwerdekammer nur ergänzend angeführt worden ist und keinen tragenden Grund für den verfügenden Teil der angefochtenen Entscheidung darstellt. Dieser stützt sich nämlich in rechtlich hinreichender Weise auf die vorstehend analysierten und für zutreffend befundenen übrigen Erwägungen in der Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 2013, Welte-Wenu/HABM – Kommission [EUROPEAN DRIVESHAFT SERVICES], T-413/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:12, Rn. 70).

38

Folglich ist auch diese Rüge und damit der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001

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Was den zweiten Klagegrund betrifft, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird, weil das Wortzeichen Liftbot über ein Minimum an Unterscheidungskraft verfüge, ist darauf hinzuweisen, dass es, wie aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 klar hervorgeht, genügt, dass eines der in dieser Vorschrift aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse vorliegt, um das in Rede stehende Zeichen von der Eintragung als Unionsmarke auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Februar 2008, Indorata-Serviços e Gestão/HABM, C-212/07 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:83, Rn. 27, und Urteil vom 19. April 2016, Spirig Pharma/EUIPO [Daylong], T-261/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:220, Rn. 67).

40

Da im vorliegenden Fall festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Waren beschreibend ist und folglich das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 ihrer Eintragung als Unionsmarke entgegensteht, braucht der auf einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung gestützte zweite Klagegrund nicht geprüft zu werden.

41

Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, ohne dass über die Zulässigkeit des zweiten Antrags der Klägerin auf Aufhebung der Entscheidung der Prüferin vom 15. Mai 2020 entschieden zu werden braucht.

Kosten

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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

43

Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß dem Antrag des EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-205/21,

Kewazo GmbH mit Sitz in Garching (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Baronikians,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Februar 2021 (Sache R 1160/2020-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Liftbot als Unionsmarke

erlässt

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann sowie des Richters R. Mastroianni und der Richterin M. Brkan (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 15. April 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 28. Juni 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung

folgenden