EuG Zweite Kammer Beschluss zitiert von 1

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren

the airscreen company GmbH & Co. KG gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Unionsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Unionsbildmarke airscreen – Ältere Unionswortmarke AIRSCREEN – Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001) – Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt

Europarecht Klage abgewiesen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die the airscreen company GmbH & Co. KG trägt die Kosten.

Gründe

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1

Am 27. Juni 2017 meldete die Streithelferin, die Moviescreens Rental GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

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Dabei handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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Die Marke wurde für Waren der Klassen 17 und 19 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

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Die Anmeldung wurde im Blatt für Unionsmarken 2018/238 vom 14. Dezember 2018 veröffentlicht.

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Am 27. Februar 2019 erhob die Klägerin, die the airscreen company GmbH & Co. KG, nach Art. 46 der Verordnung 2017/1001 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke. Dieses Widerspruchsverfahren (im Folgenden: Hauptwiderspruch oder Hauptwiderspruchsverfahren) erhielt das Aktenzeichen B 3076964.

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Der Hauptwiderspruch war auf die Unionswortmarke AIRSCREEN gestützt, die am 25. September 2017 angemeldet und am 6. Juni 2018 unter der Nummer 17251885 eingetragen worden war (im Folgenden: Widerspruchsmarke).

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Zur Stützung des Hauptwiderspruchs wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

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Am 23. August 2019 reichte die Klägerin ihre Begründung für den Hauptwiderspruch ein und legte dar, aus welchen Gründen aus ihrer Sicht eine Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zwischen der angemeldeten Marke und der Widerspruchsmarke bestehe. Weitere ältere Rechte erwähnte sie nicht.

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Am 27. März 2020 reichte die Klägerin bei der Widerspruchsabteilung eine weitere Stellungnahme ein. Darin machte sie „höchst vorsorglich“ geltend, dass die Begründetheit ihres Widerspruchs nicht durch den Umstand in Frage gestellt werde, dass die Widerspruchsmarke einige Monate nach der angemeldeten Marke angemeldet worden sei. Dies erklärte sie damit, dass sie Inhaberin weiterer älterer Marken sei, und zwar u. a. der Unionsmarke Nr. 3244662 mit Anmeldedatum vom 27. Juni 2003 (im Folgenden: andere Marke). Hierzu führte sie aus, dass sie sich von nun an im Rahmen eines parallelen Widerspruchsverfahrens gegen die angemeldete Marke, das das Aktenzeichen B 3078156 erhalten habe (im Folgenden: paralleler Widerspruch oder paralleles Widerspruchsverfahren), auf die andere Marke stütze.

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Am 12. August 2020 wies die Widerspruchsabteilung den Hauptwiderspruch mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Widerspruchsmarke aufgrund ihres jüngeren Prioritätsdatums nicht um ein älteres Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) handele. Weitere „Widerspruchsrechte“ habe die Klägerin im Hauptwiderspruchsverfahren nicht innerhalb der maßgeblichen Widerspruchsfrist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke, wie von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehen, geltend gemacht.

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Am 12. Oktober 2020 legte die Klägerin beim EUIPO nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

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Mit Entscheidung vom 5. Mai 2021 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie stellte insbesondere fest, dass die Widerspruchsmarke kein älteres Recht im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 sei und dass die andere Marke nach Ablauf der in Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Widerspruchsfrist und sogar nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Beweismitteln gemäß Art. 7 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. 2018, L 104, S. 1) geltend gemacht worden sei.

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Die Beschwerdekammer wies auch den Hilfsantrag der Klägerin, die Beschwerde im Hauptwiderspruchsverfahren mit dem parallelen Widerspruchsverfahren zu verbinden, mit der Begründung zurück, dass nur Verfahren innerhalb derselben Instanz des EUIPO verbunden werden könnten.

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In Bezug auf den Hilfsantrag der Klägerin, das Beschwerdeverfahren bis zur Rechtskraft der Entscheidung im parallelen Widerspruchsverfahren auszusetzen, war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass der Ausgang des parallelen Widerspruchsverfahrens keine Auswirkungen auf die Zulässigkeit und Begründetheit der vorliegenden Beschwerde haben könne. Da es die prozesstaktische Entscheidung der Klägerin gewesen sei, mehrere Widersprüche gegen dieselbe Anmeldung einzureichen, wäre es im Übrigen nach Auffassung der Beschwerdekammer unbillig, die Streithelferin für die Kosten des offensichtlich unbegründeten Hauptwiderspruchsverfahrens aufkommen zu lassen.

Anträge der Parteien

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Die Klägerin beantragt,

– die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

– dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

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Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

– die Klage abzuweisen;

– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

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Da für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, d. h. der 27. Juni 2017, maßgeblich ist, sind auf den Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2014, Bimbo/HABM, C-591/12 P, EU:C:2014:305, Rn. 12, und vom 18. Juni 2020, Primart/EUIPO, C-702/18 P, EU:C:2020:489, Rn. 2 und die dort angeführte Rechtsprechung). Da zudem nach ständiger Rechtsprechung bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen ist, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung finden (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2012, Kommission/Spanien, C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung), unterliegt der Rechtsstreit den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Verordnungen 2017/1001 und 2018/625.

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Nach Art. 126 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

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Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht auf der Grundlage des Akteninhalts für ausreichend unterrichtet und beschließt in Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung, ohne Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden, auch wenn die Klägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juni 2018, Apcoa Parking Holdings/EUIPO, C-32/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:396, Rn. 22, Beschlüsse vom 10. Juli 2020, Katjes Fassin/EUIPO – Haribo The Netherlands & Belgium [WONDERLAND], T-616/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:334, Rn. 16, und vom 15. Oktober 2020, Lotto24/EUIPO [LOTTO24], T-38/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:496, Rn. 10).

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Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend: erstens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.

Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009

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Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, das EUIPO habe die Anmeldepriorität der Widerspruchsmarke fehlerhaft beurteilt. Die zur Stützung des Hauptwiderspruchs geltend gemachte „vermeintlich“ jüngere Widerspruchsmarke werde u. a. von der im Rahmen des parallelen Widerspruchsverfahrens geltend gemachten anderen Marke gestützt. Die Klägerin verweist insoweit auf den Begriff der Seniorität und insbesondere auf die Art. 34 und 35 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 39 und 40 der Verordnung 2017/1001).

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Die Klägerin wirft der Beschwerdekammer hilfsweise vor, ihrem Antrag, das Hauptwiderspruchsverfahren und das parallele Widerspruchsverfahren miteinander zu verbinden, und ihrem Antrag auf Aussetzung nicht stattgegeben zu haben.

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Das EUIPO, unterstützt von der Streithelferin, tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Außerdem macht es geltend, dass der erste Klagegrund unzulässig sei, weil der Vortrag der Klägerin hierzu im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 177 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung nicht ausreichend untermauert sei.

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Gemäß Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der Unionsmarke gegen die Eintragung der Unionsmarke Widerspruch mit der Begründung erhoben werden, dass die Marke nach Art. 8 dieser Verordnung von der Eintragung auszuschließen ist. Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001) bestimmt, dass der Widerspruchsführer innerhalb einer vom EUIPO bestimmten Frist zur Stützung des Widerspruchs Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen vorbringen kann.

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Nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist die angemeldete Marke auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt. Dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Zudem bestimmt Art. 8 Abs. 2 Buchst. a Ziff. i der Verordnung Nr. 207/2009, dass ältere Marken Unionsmarken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität, sind.

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Zunächst ist festzustellen, dass die Widerspruchsmarke die einzige Marke ist, die von der Klägerin innerhalb der Frist von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung der angemeldeten Marke im Amtsblatt geltend gemacht wird. Der Zeitpunkt der Anmeldung der Widerspruchsmarke (25. September 2017) liegt nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der angemeldeten Marke (27. Juni 2017). Zum Zeitpunkt der Anmeldung wurde für die Widerspruchsmarke keine Priorität in Anspruch genommen. Dies wird von den Parteien im Übrigen nicht bestritten.

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Sodann ist festzustellen, dass die Klägerin in ihrem ersten, am 23. August 2019 zur Stützung des Widerspruchs eingereichten Schriftsatz nur die Widerspruchsmarke erwähnt hat. Erst in ihrem zweiten Schriftsatz vom 27. März 2020 hat sie die andere Marke erwähnt, ohne geltend zu machen, dass der Widerspruch auch auf diese Marke gestützt werde, und ohne zu erläutern, was diese Marke darstellte und für welche Waren und Dienstleistungen sie eingetragen worden sei. Diese Tatsachen werden im Übrigen von der Klägerin nicht bestritten.

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Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem der Widerspruchsmarke eine Priorität, u. a. durch den Begriff der Seniorität, zugeschrieben werden soll, offensichtlich unbegründet. Die Klägerin trägt nämlich keinen Grund vor, weshalb die Widerspruchsmarke, die am 25. September 2017 angemeldet wurde, als älter angesehen werden könnte als die am 27. Juni 2017 angemeldete angegriffene Marke. Wie die Beschwerdekammer in Rn. 8 der angefochtenen Entscheidung im Wesentlichen festgestellt hat, gibt es jedenfalls keine Gründe, die eine Inanspruchnahme einer Priorität für die Widerspruchsmarke ermöglichen würden.

29

Weiter ist daran zu erinnern, dass Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 mit dem Begriff „ältere Marken“ Marken mit einem früheren Anmeldetag als dem Tag der Anmeldung der Unionsmarke meint, gegebenenfalls mit der für diese Marken in Anspruch genommenen Priorität. Im vorliegenden Fall hat die Klägerin allerdings eine solche Marke oder eine solche Priorität nicht innerhalb der von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 vorgesehenen Widerspruchsfrist geltend gemacht. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 41 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in dem Widerspruch die Gründe angegeben werden müssen, auf die er gestützt wird. Daher kann die Klägerin nach Ablauf der Widerspruchsfrist im Sinne von Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 neue ältere Rechte oder neue Widerspruchsgründe nicht mehr geltend machen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 8. Juni 2018, Lupu/EUIPO – Dzhihangir [Djili soy original DS], T-456/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:342, Rn. 43).

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Infolgedessen ist die Beschwerdekammer in Rn. 11 der angefochtenen Entscheidung fehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass das Nachschieben weiterer älterer Rechte nach Ablauf der Widerspruchsfrist nicht möglich ist.

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Was die Hilfsanträge betrifft, verweist die Klägerin lediglich allgemein auf das Interesse an einer effizienten Verfahrensführung, ohne diese Behauptung durch weitere Argumente zu stützen. Mit ihrem Vorbringen stellt sie nämlich keineswegs die Feststellungen der Beschwerdekammer, wie sie in den Rn. 13 und 14 dargestellt wurden, in Frage. Folglich ist ihr Vorbringen als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

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Nach alledem ist der erste Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009

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Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe einen Rechtsfehler begangen, als sie das Bestehen einer Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angemeldeten Marke verneint habe.

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Das EUIPO ist der Ansicht, dass der vorliegende Klagegrund als unzulässig zurückzuweisen sei, da die angefochtene Entscheidung nicht auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt sei. Die Streithelferin tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

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Es ist festzustellen, dass die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung nicht über eine etwaige Verwechslungsgefahr zwischen der Widerspruchsmarke und der angemeldeten Marke entschieden hat. Die Klägerin kann der Beschwerdekammer daher nicht mit Erfolg vorwerfen, in der angefochtenen Entscheidung „die Verwechslungsgefahr zu Unrecht verneint“ zu haben. Dieses Vorbringen ist deshalb als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

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Nach alledem ist der zweite Klagegrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, ohne dass über seine Zulässigkeit entschieden zu werden braucht.

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Damit ist die Klage insgesamt abzuweisen, da ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt.

Kosten

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Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Klägerin unterlegen ist, sind ihr gemäß den Anträgen des EUIPO und der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen.

Verfahren

Verfahrensbeteiligte anzeigenVerfahrensbeteiligte ausblenden

In der Rechtssache T-382/21,

the airscreen company GmbH & Co. KG mit Sitz in Münster (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Spieker, Rechtsanwältin A. Schönfleisch und Rechtsanwalt N. Willich,

Klägerin,

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Moviescreens Rental GmbH mit Sitz in Damme (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin D. Schulz und Rechtsanwalt P. Stelzig,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. Mai 2021 (Sache R 1990/2020-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen the airscreen company und Moviescreens Rental

erlässt

unter Mitwirkung der Präsidentin V. Tomljenović, des Richters F. Schalin (Berichterstatter) und der Richterin P. Škvařilová-Pelzl,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 6. Juli 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. September 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 12. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin

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