Einstweiliger Rechtsschutz gegen laufende Abschiebung
Einstweiliger Rechtsschutz gegen laufende Abschiebung: Rechtswidrigkeit der Abschiebung bei telefonischer Bekanntgabe eines Hängebeschlusses
Leitsatz
1. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird ein (Hänge-)Beschluss bereits mit der telefonischen Bekanntgabe der schriftlich gefassten und von den an der Entscheidung beteiligten Richtern unterschriebenen Beschlussformel wirksam.
2. Die Missachtung eines wirksam telefonisch bekanntgegebenen Hängebeschlusses ist mit dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG normierten Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt nicht zu vereinbaren.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Juni 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2025 wird hinsichtlich der Ausweisung wiederhergestellt und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung samt Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die am 29. Juli 2026 sinngemäß gestellten Anträge,
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Juni 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2025 hinsichtlich der Ausweisung wiederherzustellen und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung samt Bestimmung einer Frist zur freiwilligen Ausreise sowie des Einreise- und Aufenthaltsverbots anzuordnen,
2. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
den Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Kalendertagen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen und sämtliche hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen,
auf eigene Kosten ein geeignetes Flugticket für den Antragsteller zu buchen und diesem rechtzeitig zu übermitteln,
die notwendigen Transfer-, Gepäck-, Dokumenten- und sonstigen unmittelbar mit der Rückreise verbundenen Kosten zu übernehmen,
die für die Wiedereinreise erforderlichen Visa, Passersatzpapiere, Grenzübertrittsdokumente oder sonstigen Einreisedokumente bereitzustellen bzw. deren unverzügliche Ausstellung zu veranlassen,
gegenüber der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, der Bundespolizei und den sonst beteiligten Behörden zu erklären, dass gegen die Wiedereinreise des Antragstellers keine Einwände erhoben werden,
eine gegebenenfalls erforderliche Betretenserlaubnis zu erteilen bzw. deren unverzügliche Erteilung zu veranlassen,
hilfsweise, sofern der Antragsgegner die Rückreise nicht selbst organisiert, diesen zu verpflichten, dem Antragsteller sämtliche für die Rückreise erforderlichen Kosten einschließlich der Flug-, Transfer-, Gepäck- und Dokumentenkosten vor der Buchung und Durchführung der Rückreise als Kostenvorschuss zur Verfügung zu stellen,
3. dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenregelung (Hängebeschluss) für die Dauer des Verfahrens aufzugeben, keine Maßnahmen zu ergreifen, die die Rückholung des Antragstellers unmöglich machen oder erschweren, und den Antragsteller im Zielland über den Fortgang dieses Verfahrens zu informieren,
haben nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Der Antragsteller hat zunächst neben dem Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs in Bezug auf die Ausweisung und die Abschiebungsandrohung beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Vollziehung des Bescheides der Abschiebungsandrohung vom 26. Mai 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. November 2025 bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Nachdem der Antragsgegner den Antragsteller trotz Erlass eines Hängebeschlusses, mit dem ihm die Abschiebung untersagt wurde, in die Türkei abgeschoben hat, hat der Antragsteller insoweit in zulässiger Weise den Antrag in den obenstehenden Antrag umgestellt.
Zunächst steht dem Antrag die Rechtskraft des Beschlusses der Kammer vom 20. März 2026 (Az. 11 B 221/25) nicht entgegen, weil kein einheitlicher Streitgegenstand vorliegt. Nach dem auch für Beschlüsse nach § 123 VwGO anwendbaren § 121 VwGO (vgl. Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 121 Rn. 5 m.w.N.) binden rechtskräftige Beschlüsse, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und im Fall des § 65 Abs. 3 VwGO die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben. Die objektive Reichweite der Rechtskraft wird durch den Streitgegenstand begrenzt. Der Streitgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wird nicht nur durch den Klageantrag, sondern auch durch den Klagegrund bestimmt. Neben der angestrebten Rechtsfolge ist deshalb auch der Sachverhalt, aus dem sich diese Rechtsfolge ergeben soll, für den Streitgegenstand bestimmend (BVerwG, Urt. v. 25.03.2010 – 2 C 52.08 –, juris Rn. 17). Streitgegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens zum Az. 11 B 221/25 war der einstweilige Erlass einer Fiktionsbescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU sowie hilfsweise der Erlass einer ausländerbehördlichen Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Aufenthalt des Antragstellers als erlaubt gilt und ihm die Beschäftigung gestattet ist. Eine Identität mit dem Streitgegenstand dieses Verfahrens – der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ausweisung und Abschiebungsandrohung sowie dem Rückholungsantrag – ist nicht zu erkennen.
I. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 24. Juni 2025 gegen das im Bescheid vom 26. Mai 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2025 festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot von einen Tag nach der Ausreise begehrt. Insoweit fehlt dem Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis, weil sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot erledigt hat.
Das Rechtsschutzbedürfnis tritt neben die – hier nicht im Streit stehende – Antragsbefugnis und erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken und einem Missbrauch prozessualer Rechte vorzubeugen. Kein Rechtsschutzinteresse besteht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist oder auf einfacherem und schnellerem Wege ohne Inanspruchnahme der Gerichte realisiert werden kann (BVerwG, Urt. v. 11.07.2018 – 1 C 18.17 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist gänzlich nutzlos, weil es sich erledigt hat. Gemäß § 112 Abs. 2 LVwG SH bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Hier hat sich das auf einen Tag nach der Ausreise festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot einen Tag nach der Abschiebung durch Zeitablauf erledigt.
II. Der Antrag ist hinsichtlich der Ausweisung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 24. Juni 2025 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. Mai 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2025 statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil der Antragsgegner in dem Bescheid die sofortige Vollziehung der Ausweisung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet hat.
Der Antrag ist auch begründet. Ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist und/oder eine Interessenabwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angegriffenen Verwaltungsaktes hinter das Interesse des Adressaten an einem Aufschub des Vollzugs zurücktritt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und zusätzlich ein gesteigertes öffentliches Interesse an seiner Vollziehung besteht, welches über das Interesse hinausgeht, das den Erlass des Verwaltungsaktes selbst rechtfertigt (vgl. etwa Beschl. der Kammer v. 21.08.2024 – 11 B 52/24 –, juris Rn. 5 m.w.N.). Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, so hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 02.03.2016 – 1 B 1375/15 –, juris Rn. 9; Beschl. der Kammer v. 11.11.2021 – 11 B 104/21 –, juris Rn. 26).
In materiell-rechtlicher Hinsicht hat die Ausweisung nach summarischer Prüfung offensichtlich keinen Bestand. Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.11.2019 – 11 B 129/19 –, juris Rn. 19; OVG Schleswig, Beschl. v. 16.01.2020 – 4 MB 98/19 –, juris Rn. 10).
Die Ausweisung beruht auf §§ 53 ff. AufenthG. Diese sind bei summarischer Prüfung jedoch zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht anwendbar, weil der Antragsteller mittlerweile mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist und die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung auch nicht nach § 115a LVwG SH in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU umgedeutet werden kann.
Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG findet das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung auf Ausländer, deren Rechtsstellung von dem Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern geregelt ist, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Dies trifft auf den Antragsteller zu, weil er mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Sätze 1 bis 10 FreizügG/EU sind nur einzelne Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes entsprechend anwendbar, die Bestimmungen über die Ausweisung nach § 53 ff. AufenthG zählen grundsätzlich nicht dazu.
So regelt etwa § 1 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Nr. 1 FreizügG/EU die Einreise und den Aufenthalt von Familienangehörigen von Unionsbürgern. Unionsbürger sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind. Dazu zählt die Ehefrau des Antragstellers, die ausgehend von den Daten der Heiratsurkunde (Bl. 64 BA) sowie der Kopie des bulgarischen Nationalpasses (Bl. 67 BA) bulgarische Staatsangehörige ist. Familienangehöriger ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. a FreizügG/EU der Ehegatte. Ausgehend von der Heiratsurkunde (Bl. 64 BA) sind der Antragsteller und Frau … … … seit dem 23. Juni 2025 verheiratet. Frau … … … ist ausgehend von den eingereichten Gehaltsabrechnungen (Bl. 45 BA) als Arbeitnehmerin freizügigkeitsberechtigt nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU.
Dies zugrunde gelegt ist auch der Antragsteller freizügigkeitsberechtigt. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU (das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe des FreizügG/EU), wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.
Ein „Begleiten“ oder „Nachziehen“ in diesem Sinne setzt neben dem Bestehen des formalen Bandes der Ehe im Wesentlichen grundsätzlich nur voraus, dass sich die Eheleute im selben Mitgliedstaat aufhalten (BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 1 C 9.18 –, juris Rn. 21 m.w.N. zur EuGH-Rechtsprechung). Es bedarf aus unionsrechtlicher Sicht jedoch einer einschränkenden Auslegung, soweit das Freizügigkeitsrecht missbräuchlich erlangt werden soll, weil nach Art. 35 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und zur Änderung verschiedener unionsrechtlicher Vorschriften (ABl. Nr. L 158, S. 77, ber. ABl. Nr. L 229, S. 35, im Folgenden: Freizügigkeits-RL) die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen erlassen können, die notwendig sind, um das Freizügigkeitsrecht im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug – wie z.B. durch das Eingehen von Scheinehen – verweigern, aufheben oder widerrufen zu können. § 2 Abs. 4 FreizügG/EU (vormals § 2 Abs. 7 FreizügG/EU) dient der Umsetzung dieser Vorschrift. Als typische Fallkonstellationen rechtsmissbräuchlichen bzw. betrügerischen Verhaltens werden in der Gesetzesbegründung in diesem Zusammenhang unter anderem Scheinehen genannt (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften, BR-Drs. 461/12, S. 12 f.; BT-Drs. 17/10746, S. 9). Eine Scheinehe in diesem Sinne liegt vor, wenn die Ehe lediglich zum Zweck der Inanspruchnahme des Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts geschlossen wurde (entsprechend zu alledem VGH München, Beschl. v. 12.06.2025 – 19 ZB 23.859 –, juris Rn. 7 m.V.a. Erwägungsgrund 28 der Freizügigkeits-RL; VGH München, Beschl. v. 10.08.2021 – 19 ZB 21.1142 –, juris Rn. 17 m.w.N.; ebenso VGH Kassel, Urt. v. 27.02.2018 – 6 A 2148/16 – juris Rn. 26; OVG Lüneburg, Beschl. v. 01.09.2023 – 13 ME 131/23 –, juris Rn. 11; vgl. auch Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat v. 02.07.2009 über Hilfestellung bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, KOM (2009) 313 endg., S. 16 f.).
Eine Feststellung nach § 2 Abs. 4 FreizügG/EU aufgrund einer Scheinehe hat der Antragsgegner nicht erlassen. Ob die Feststellung getroffen werden kann und auch soll, hat der Antragsgegner daher zunächst in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu klären und zu entscheiden.
Im Übrigen kommt es für das Tatbestandsmerkmal des „Begleitens“, welches in Anbetracht des Kontextes und der Ziele der Freizügigkeits-RL nicht eng ausgelegt und keineswegs seiner praktischen Wirksamkeit beraubt werden darf, nicht darauf an, in welcher Reihenfolge der Unionsbürger und sein Ehegatte im Aufnahmemitgliedstaat Aufenthalt genommen haben. Erfasst sind auch diejenigen, die sich mit dem Unionsbürger dort aufhalten, ohne dass danach zu unterscheiden ist, ob der Drittstaatsangehörige vor oder nach dem Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat eingereist ist oder bevor oder nachdem er Angehöriger seiner Familie wurde (BVerwG, Urt. v. 28.03.2019 – 1 C 9.18 –, juris Rn. 20 f.).
Der Antragssteller ist schließlich freizügigkeitsberechtigt, auch wenn er entgegen § 2a Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU nicht mit einem gültigen Visum für den Daueraufenthalt im Bundesgebiet eingereist ist. Nach dieser Vorschrift bedürfen Familienangehörige und nahestehende Personen, die nicht Unionsbürger sind, für die Einreise eines Visums.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist in Anbetracht der Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat, die Zurückweisung jedenfalls dann unverhältnismäßig und damit untersagt, wenn der Staatsangehörige eines Drittstaats, der mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 68/360 und Art. 8 der Richtlinie 73/148 darstellt (EuGH, Urt. v. 25.07.2002 – C-459/99 –, juris Rn. 61). Einem Mitgliedstaat ist es nicht gestattet, dem Staatsangehörigen eines Drittstaats, der seine Identität und die Tatsache, dass er mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheiratet ist, nachweisen kann, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu verweigern und ihm gegenüber eine Maßnahme zur Entfernung aus dem Hoheitsgebiet zu ergreifen, nur weil er illegal in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats eingereist ist (EuGH, Urt. v. 25.07.2002 – C-459/99 –, juris Rn. 80). Die Mitgliedstaaten dürfen zudem nicht von dem Drittstaatsangehörigen verlangen, dass er das Visum bei der Auslandsvertretung in seinem Heimatstaat einholt (EuGH, Urt. v. 14.04.2005 – C-157/03 –, juris Ls. 1).
Auch eine Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU ist nicht ergangen.
Eine Umdeutung der Ausweisungsverfügung in eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU scheidet aus. Nach §115a Abs. 1 LVwG SH kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Nach § 115a Abs. 2 Satz 1 LVwG SH gilt dies jedoch nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie der Regelungsgehalt des rechtswidrigen Verwaltungsaktes, kommt es maßgeblich auf den in der sozialen Wirklichkeit avisierten Rechtserfolg und die rechtlichen Auswirkungen für den Betroffenen an. Ein Verwaltungsakt ist u.a. dann nicht auf das gleiche Ziel gerichtet, wenn der Verwaltungsakt, in den umgedeutet werden würde, gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt wesensverschieden wäre, etwa aufgrund der Verschiedenheit der Rechtsfolgen oder der zu berücksichtigenden Voraussetzungen (Beschl. der Kammer v. 21.08.2024 – 11 B 52/24 –, juris Rn. 15 m.w.N.). Davon ist hier auszugehen. Denn die Verlustfeststellung nach § 6 FreizügG/EU beträfe gegenüber der Ausweisung nach §§ 53 ff. AufenthG eine völlig andere – wesentlich privilegiertere – Rechtsstellung, die darüber hinaus einem grundlegend anders strukturierten rechtlichen Regime unterliegt (VGH Mannheim, Urt. v. 22.03.2010 – 11 S 1626/08 –, juris Rn. 39 – 41 m.w.N.).
Ob eine Verlustfeststellung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU getroffen werden kann und auch soll, hat der Antragsgegner daher zunächst in eigener Zuständigkeit und Verantwortung zu klären und zu entscheiden.
Auf die Mitteilung des Antragstellers im Widerspruchsverfahren (Bl. 43 BA), dass er mittlerweile mit einer Unionsbürgerin verheiratet und deshalb freizügigkeitsberechtigt sei, folgte im Widerspruchsbescheid lediglich der Hinweis,
es könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, dass eine nach dem Aufenthaltsgesetz rechtmäßig erlassene Ausweisungsverfügung gegen einen Drittstaatsangehörigen durch eine danach erfolgte Eheschließung mit einer Unionsbürgerin oder einem Unionsbürger im Nachhinein rechtswidrig und aufgehoben wird.
Mit dieser Betrachtungsweise setzt sich der Antragsgegner ohne inhaltliche Auseinandersetzung über das dem Antragsteller seit der Hochzeit mit der Unionsbürgerin zustehende Freizügigkeitsrecht hinweg, während aufgrund des bereits zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestehenden Freizügigkeitsrechts des Antragstellers die Ausweisung mit dem Widerspruchsbescheid aufzuheben gewesen wäre. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners führt ein aufgrund einer Ehe mit einer Unionsbürgerin bestehendes Freizügigkeitsrecht gerade dazu, dass nunmehr das FreizügG/EU Anwendung findet und die Ausweisung auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes deshalb aufzuheben ist.
III. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung ist der Antrag als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Die Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Bescheid vom 26. Mai 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2025 ist eine bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, sodass Rechtsmittel hiergegen gemäß § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH keine aufschiebende Wirkung entfalten, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Der Antrag ist auch begründet. Für eine Abschiebung des Antragstellers fehlt es derzeit an einer rechtlichen Grundlage. Die Befugnis der Ausländerbehörde, einen Ausländer abzuschieben, ist in § 58 AufenthG geregelt. Diese Vorschrift ist jedoch auf den Antragsteller (derzeit) nicht anwendbar. Der Antragsteller fällt – wie oben näher ausgeführt – als Ehegatte einer in Deutschland lebenden freizügigkeitsberechtigten bulgarischen Staatsangehörigen unter den Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU, sodass das Aufenthaltsgesetz nur nach Maßgabe des § 11 FreizügG/EU Anwendung findet. Da § 58 AufenthG im Katalog der in § 11 FreizügG/EU aufgeführten Vorschriften nicht genannt ist, hätte seine Anwendbarkeit nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU zur Voraussetzung, dass die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 21.01.2011 – 1 B 242/10 –, juris Rn. 3).
Der Antragsgegner hat bisher nicht festgestellt, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt im Falle des Antragstellers nicht besteht (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU). Der von dem Antragsgegner insbesondere aufgrund des nahen zeitlichen Zusammenhangs der Ausweisung vom 26. Mai 2025 und der Eheschließung vom 23. Juni 2025 jedenfalls angedeutete Fall einer vermeintlichen Scheinehe stellt auch keinen Fall dar, in dem es einer Verlust- bzw. Nichtbestehensfeststellung nicht bedarf, da der Anwendungsbereich der zugrundeliegenden Freizügigkeits-RL durch die formal bestehende Ehegattenstellung eröffnet ist (Beschl. der Kammer v. 21.08.2024 – 11 B 52/24 –, juris Rn. 19 m.w.N.).
IV. Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich, spätestens jedoch binnen sieben Kalendertagen nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung aus der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuholen und sämtliche hierfür erforderlichen tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen zu ergreifen sowie die damit zusammenhängenden Anträge auf Vornahme dazu erforderlicher konkreter Maßnahmen ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, mangels besonderer Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) im Ergebnis aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO.
Das Gericht kann im Rahmen des Verfahrens nach § 123 Abs. 1 VwGO aber grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Grundsätzlich ausgeschlossen, da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar, ist es daher, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine (teilweise) Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Eine Vorwegnahme der Hauptsache wäre im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig wäre, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Dies setzt neben der Glaubhaftmachung einer besonderen Eilbedürftigkeit, des sogenannten Anordnungsgrundes, eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (VG Aachen, Beschl. v. 26.08.2022 – 8 L 527/22 –, juris Rn. 32; VG München, Beschl. v. 09.05.2019 – M 10 E 19.1429 –, juris Rn. 34 ff.; vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 31.01.2022 – 3 MB 1/22 –, juris Rn. 10 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 10.03.2006 – 24 CE 05.2685 –, juris Rn. 19).
Hier erstrebt der Antragsteller eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Das Ziel der von ihm begehrten einstweiligen Regelungsanordnung ist identisch mit dem Ziel einer (noch zu erhebenden) Hauptsacheklage auf Rückholung, d.h. der Beseitigung der Folgen seiner Abschiebung aus dem Bundesgebiet. Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrebte Regelung vorläufig wäre und unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses eines Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloß vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt die mit einem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt den Antragsteller – ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte – vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (OVG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2025 – 6 MB 16/25 –, juris Rn. 19; vgl. Beschl. der Kammer v. 13.11.2018 – 11 B 136/18 –, juris Rn. 12).
Die überwiegenden Erfolgswahrscheinlichkeit in Bezug auf den Anordnungsanspruch ist bei summarischer Prüfung gegeben. Der Antragsteller hat das Bestehen eines gegenüber dem Antragsgegner bestehenden Anordnungsanspruchs hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht.
Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anordnungsanspruchs auf Rückholung kommt vorliegend nur der gewohnheitsrechtlich anerkannte und aus dem Grundsatz der Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz gemäß Art. 20 Abs. 3 GG herzuleitende Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Der Folgenbeseitigungsanspruch knüpft jedoch nicht allein an die Rechtswidrigkeit des Eingriffsakts an, sondern auch an die Rechtswidrigkeit des dadurch geschaffenen Zustands (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.05.1989 ⎯ 7 C 2.87 ⎯ , juris Rn. 80; OVG Bremen, Beschl. v. 19.05.2017 ⎯ 1 B 47/17 ⎯ , juris Rn. 20). Im Falle der zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung einer ausländischen Person kann sich ein vorläufig über § 123 Abs. 1 VwGO sicherungsfähiger Folgenbeseitigungsanspruch auf Rückgängigmachung der Abschiebung daher dann ergeben, wenn durch den hoheitlichen Eingriff ein noch andauernder rechtswidriger Zustand entstanden ist, dessen Beseitigung tatsächlich und rechtlich möglich ist, und der ein subjektives Recht der betroffenen Person verletzt, weil diese über ein Aufenthaltsrecht oder zumindest einen Duldungsgrund verfügt (OVG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2025 – 6 MB 16/25 –, juris Rn. 13 m.V.a. VGH München, Beschl. v. 05.01.2023 ⎯ 10 CE 22.2618 ⎯ , juris Rn. 24 jeweils m.w.N.). Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines entsprechenden Folgenbeseitigungsanspruchs sind wegen der damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache hoch. Aus dem Vorbringen muss sich zum einen ergeben, dass sich die Abschiebung aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweist. Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung ist in den Fällen, in denen der Ausländer ⎯ wie hier ⎯ bereits abgeschoben ist, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Abschiebung. Zum anderen muss die Abschiebung den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit gegenwärtig in einem Bleiberecht verletzen (vgl. zu alledem OVG Schleswig, Beschl. v. 22.02.2024 ⎯ 6 MB 8/24 ⎯ , juris Rn. 18 m.V.a. OVG Bremen, Beschl. v. 20.12.2022 ⎯ 2 B 435/21 ⎯ , juris Rn. 10 m.w.N.).
Daran gemessen ist in dem vorliegend zu beurteilenden Fall eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolges in der Hauptsache gegeben. Denn die Abschiebung des Antragstellers stellt sich als offensichtlich rechtswidrig dar und der hierdurch geschaffene rechtswidrige Zustand dauert fort.
Die Abschiebung des Antragstellers erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschiebung bereits aus dem Grunde als rechtswidrig, dass die Kammer in dem vorliegenden Eilverfahren mit Hängebeschluss vom 29. Juli 2026 dem Antragsgegner bis zur Entscheidung der Kammer über den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes untersagt hat, den Antragsteller in sein Heimatland oder ein anderes aufnahmebereites Land abzuschieben.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Hängebeschluss aufgrund von Übermittlungsverzögerungen auf Seiten des Antragsgegners zum Zeitpunkt der Abschiebung noch nicht förmlich zugestellt war.
Hängebeschlüsse sind nach § 56 Abs. 1 VwGO zuzustellen, weil mit der Zustellung die Rechtsbehelfsfrist in Lauf gesetzt wird. Zugestellt wird gemäß § 56 Abs. 2 VwGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. Nach § 173 Abs. 1 ZPO kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben gemäß § 173 Abs. 2 VwGO unter anderem Behörden zu eröffnen. Die elektronische Zustellung an die in § 172 Abs. 2 ZPO Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. Zum Zeitpunkt der Abschiebung hatte der Antragsgegner noch kein elektronisches Empfangsbekenntnis abgegeben.
Gleichwohl war der Beschluss für den Antragsgegner zum Zeitpunkt der Abschiebung wirksam und bindend, weil ihm der Beschluss wirksam mündlich per Telefon mitgeteilt worden ist.
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird ein Beschluss bereits mit der telefonischen Bekanntgabe der schriftlich gefassten und von den an der Entscheidung beteiligten Richtern unterschriebenen Beschlussformel existent, für das Gericht bindend und beschwerdefähig (OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2017 – 18 B 1157/16 –, juris Rn. 7 m.V.a. BGH, Beschl. v. 27.10.1999 – XII ZB 18/99 –, juris Rn. 16; Beschl. v. 28.11.1973 – VIII ZB 23/73 –, juris Rn. 5 ff.; Urt. v. 27.06.1957 – III ZR 51.56 –, BGHZ 25, 60; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.02.1992 – 3 S 309/92 –, juris Rn. 1; Beschl. v. 08.08.1991 – 3 S 1837/91 –, juris Rn. 1; Beschl. v. 09.03.1984 – 5 S 571/84 –, NVwZ 1984, 528; OVG Bremen, Beschl. v. 18.09.1991 – 1 B 53/91 –, juris Rn. 2; Beschl. v. 16.02.1987 – 2 B 3/87 –, NVwZ 1987, 518; OVG Weimar, Beschl. v. 23.04.1998 – 4 EO 6/97 –, juris Rn. 15; a. A. allerdings für den Fall einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung VGH Mannheim, Beschl. v. 16.07.1985 – 9 S 1403/85 –, NVwZ 1986, 488, 489 und unter Bezugnahme auf diese Entscheidung Kugele, VwGO, 2013, § 123 Rn. 28).
In einer durch eine außergewöhnliche Eilbedürftigkeit gekennzeichneten Ausnahmekonstellation – insbesondere bei einer laufenden Abschiebung – setzt die wirksame Bekanntgabe nicht einmal zwingend voraus, dass die dementsprechend bekanntgegebene Beschlussformel bereits schriftlich gefasst worden ist. Vielmehr wird in derartigen Fallkonstellationen ein lediglich mündlich gefasster und bekanntgegebener Beschluss sogar in der Weise wirksam, dass der Antragsgegner dem Beschluss Folge zu leisten hat (OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2017 – 18 B 1157/16 –, juris Rn. 9).
Dass auch eine telefonische Übermittlung eines Hängebeschlusses bei einstweiligem Rechtsschutz gegen eine laufende Abschiebemaßnahme wirksam und für den Antragsgegner bindend sein muss, folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Verwaltungsprozessrechts über die Fassung und Bekanntgabe von Beschlüssen. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die ausdrücklich regeln, wann ein Beschluss für die Beteiligten wirksam wird. Zwar regelt § 56 Abs. 1 VwGO, dass Entscheidungen zuzustellen und dementsprechend schriftlich zu fassen sind, wenn durch sie – wie hier die Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 VwGO – eine Frist in Lauf gesetzt wird. Dies hat gemäß § 57 Abs. 1 VwGO aber unmittelbar nur zur Folge, dass der Lauf der Beschwerdefrist erst mit der förmlichen Zustellung beginnt. Grundsätzlich sprechen der Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften dafür, dass eine zuzustellende Entscheidung erst mit der Zustellung Wirksamkeit erlangt. Denn die formalisierte Bekanntgabe der Entscheidung verschafft Klarheit darüber, dass und zu welchem Zeitpunkt die Entscheidung wirksam geworden ist. Die Zustellung dient damit dem im Rechtsstaatsprinzip enthaltenen Gebot der Rechtssicherheit, dem auch bei der Bekanntgabe gerichtlicher Entscheidungen besondere Bedeutung zukommt (OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2017 – 18 B 1157/16 –, juris Rn. 13).
Prozessuale Vorschriften sind aber auch unter Berücksichtigung des ebenfalls Verfassungsrang besitzenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes auszulegen. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält ein Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt. Die in dieser Norm verbürgte Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gewährleistet. Sie treffen Vorkehrungen dafür, dass der Einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann und die Folgen staatlicher Eingriffe im Regelfall nicht ohne die Möglichkeit fachgerichtlicher Prüfung zu tragen hat (OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2017 – 18 B 1157/16 –, juris Rn. 15 m.V.a. BVerfG, Beschl. v. 06.07.2016 – 1 BvR 1705/15 –, juris Rn. 8).
Das Gebot effektiven Rechtsschutzes ist auch bei der Bekanntgabe einstweiliger Anordnungen zu beachten. Der von Verfassungs wegen gebotene vorläufige Rechtsschutz darf im Einzelfall nicht leerlaufen, weil die wirksame Bekanntgabe einstweiliger Anordnungen von formalen Voraussetzungen abhängig gemacht wird, die im Einzelfall zu einem irreparablen Rechtsverlust führen könnten (OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2017 – 18 B 1157/16 –, juris Rn. 17; vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 08.08.1991 – 3 S 1837/91 –, juris Rn. 1; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 80 Rn. 168; Clausing/Kimmel, in: Schoch/Schneider, VwGO; 48. EL Juli 2025, § 122 Rn. 6; Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 123 Rn. 149; Knauff, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 122 Rn. 10).
Dies zugrunde gelegt kann das Gericht jedenfalls in besonderen Ausnahmesituationen – hinsichtlich deren Vorliegens es eine Einschätzungsprärogative hat – den Beteiligten eine einstweilige Anordnung verbindlich und wirksam telefonisch bekanntgeben, wobei das Gericht diese Rechtsfolge in Abgrenzung zur lediglich informatorischen Vorabmitteilung des Verfahrensausgangs klarzustellen hat. Diese Konstellationen sind dadurch gekennzeichnet, dass bereits der durch die Zustellung der Beschlussformel entstehende Zeitverlust die Gefahr mit sich bringt, dass effektiver Rechtsschutz nicht mehr gewährleistet werden kann (OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2017 – 18 B 1157/16 –, juris Rn. 19).
Im Interesse möglichst weitgehender Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit hat das Gericht in den genannten Fällen einer telefonischen Bekanntgabe des Entscheidungsausspruchs eines mündlich gefassten Beschlusses aber besondere Dokumentationspflichten: In einem Aktenvermerk sind die Gesprächsteilnehmer, der wesentliche Gesprächsinhalt und der Zeitpunkt der Mitteilung der Beschlussformel festzuhalten. Ferner ist die schriftliche Fassung und Zustellung der Beschlussformel umgehend nachzuholen (OVG Münster, Beschl. v. 12.01.2017 – 18 B 1157/16 –, juris Rn. 22).
Diese Voraussetzungen waren in dem hier zu beurteilenden Fall erfüllt. Nach Eingang des Eilantrages um 10:07 Uhr hat sich der Berichterstatter zunächst telefonisch beim Prozessbevollmächtigten des Antragstellers sowie beim Antragsgegner über den Zeitpunkt des geplanten Abfluges um 13:10 Uhr informiert. Um 11:45 Uhr wurde der telefonisch kontaktierten Mitarbeiterin des Antragsgegners mitgeteilt, dass die geplante Abschiebung voraussichtlich zu stoppen sein und ein Hängebeschluss ergehen wird. Mittels Telefonvermerks (Bl. 26 GA) wurde festgehalten, dass die Mitarbeiterin zugesichert hat, die Abschiebung nach Eingang des Hängebeschlusses zu stoppen. Es bestand sodann laufend telefonsicher Kontakt mit dem Antragsgegner. Um 12:27 Uhr war der Beschluss von allen drei an der Entscheidung beteiligten Richtern signiert. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Berichterstatter mit der Mitarbeiterin des Antragsgegners im Telefongespräch und teilte ihr unmittelbar nach Abschluss der Signatur mit, dass der Hängebeschluss nun signiert sei und zugestellt werde (vgl. Vermerk, Bl. 52 GA). Das Telefonat wurde sodann mit der Annahme des Gerichts beendet, dass die Rückführungsmaßnahme abgebrochen werde.
Um 12:31:54 Uhr ging der Hängebeschluss auf dem Intermediär des Antragsgegners ein. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers sendete um 12:38 Uhr das elektronische Empfangsbekenntnis an das Gericht.
Der Antragsgegner führte entgegen dem telefonisch mitgeteilten Hängebeschluss die Abschiebung dennoch durch, wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers um 13:33 Uhr telefonisch mitteilte. Daraufhin wurde der Antragsgegner um 13:36 Uhr telefonisch aufgefordert, die Abschiebung umgehend zu stoppen. Dies erfolgte jedoch bis zum Abflug um 13:40 Uhr nicht mehr.
Im Nachgang teilte der Antragsgegner telefonisch mit, die Abschiebung sei fortgesetzt worden. Dies sei aus formellen Erwägungen erfolgt, weil der Hängebeschluss nicht wirksam zugegangen sei. Aber auch materielle Erwägungen hätten gegen die Ausführung des Hängebeschlusses gesprochen, weil der Antragsteller ausgewiesen worden sei und es nicht sein könne, dass er sich mit einer Scheinehe der Abschiebung entziehe. Außerdem habe er Straftaten begangen. Zudem seien die Kosten einer Abschiebemaßnahme hoch. Außerdem habe die Kammer bereits rechtskräftig über das Eilverfahren des Antragstellers (Az. 11 B 221/25) entschieden.
Die Missachtung eines wirksam bekanntgegebenen Hängebeschlusses ist mit dem in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG normierten Grundrecht auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt nicht zu vereinbaren.
Gerade bei laufenden Abschiebungen könnte effektiver Rechtsschutz ohne wirksame telefonische Bekanntgabe oftmals nicht gewährt werden, gerade wenn – wie hier – die rechtzeitige Zustellung der gerichtlichen Entscheidung allein aus in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Gründen nicht erfolgen kann.
Es sind im Übrigen zahlreiche Gründe denkbar und dem Gericht aus einer Vielzahl an Eilverfahren mit unterschiedlichen Beteiligten bekannt, warum ein Beteiligter das für die förmliche Zustellung notwendige elektronische Empfangsbekenntnis nicht abgeben kann. In all diesen Fällen könnte bei besonderer Eilbedürftigkeit einstweiliger Rechtsschutz mangels förmlicher Zustellung mittels Rücksendung des elektronischen Empfangsbekenntnisses nicht gewährt werden, wodurch das verfassungsmäßige Recht des Betroffenen auf wirksamen und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte öffentlicher Gewalt unterlaufen würde.
Im Übrigen verstößt die Annahme des Antragsgegners, einen verwaltungsgerichtlichen Hängebeschluss aufgrund materieller Einwände gegen den Beschluss nicht befolgen zu müssen, eklatant gegen das Verwaltungsprozessrecht. Hat die an einem gerichtlichen Verfahren beteiligte Behörde Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung, stehen ihr – wie allen Beteiligten – die insbesondere in der VwGO normierten Rechtsmittel zur Verfügung, in diesem Fall die Beschwerde nach § 146 VwGO, auf die in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich verwiesen worden ist und dem Antragsgegner auch telefonisch mitgeteilt wurde.
Es steht der Behörde jedoch nicht zu, sich eigenmächtig über eine gerichtliche Entscheidung hinwegzusetzen, weil sie diese nicht für richtig hält. Einstweilige Anordnungen sind Vollstreckungstitel (§ 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), die kraft Gesetzes sofort vollstreckbar sind, denn die Beschwerde hat gemäß § 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat (vgl. Wollenschläger, in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 123 Rn. 197; BVerfG, Besch. v. 25.03.2003 – 1 BvR 407/03 –, juris Rn. 10). Die an einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren beteiligte Behörde darf deshalb nach Erlass einer einstweiligen Anordnung keine der einstweiligen Anordnung entgegenstehende Entscheidung treffen (Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 123 Rn. 168). Die Nichtbeachtung der gerichtlichen Entscheidung stellt zugleich einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Bindung der Exekutive an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) dar.
Insoweit hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend ausgeführt, dass ein gerichtlicher Beschluss von den Beteiligten zu beachten ist, solange er nicht aufgehoben oder abgeändert worden ist.
Der Antragsteller hat jedoch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Wenn es – wie hier – um die vorläufige Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, also die angestrebte Veränderung des Status quo geht, dann ist der Anordnungsgrund für die Regelungsanordnung gegeben, wenn diese nötig ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO.
Auch im Falle eines offensichtlich oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruchs muss ein besonderes Interesse an der vorgezogenen vorläufigen Regelung festgestellt werden. Allein der Zeitverlust bedingt nicht notwendig ein die Hauptsache vorwegnehmendes Regelungsbedürfnis (OVG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2025 – 6 MB 16/25 –, juris Rn. 17 m.w.N.).
Der Anordnungsgrund ergibt sich regelmäßig erst aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen. Im Falle eines offensichtlich oder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruchs können die für den Erlass der einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe deshalb auch einmal von geringerem Gewicht sein (OVG Schleswig, Beschl. v. 10.06.2025 – 6 MB 16/25 –, juris Rn. 18 m.V.a. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 9. Aufl., Dezember 2025, § 123 Rn. 26).
Eine Unzumutbarkeit des Aufenthalts in der Türkei bis zur Hauptsacheentscheidung liegt hier zwar vor, weil eine – unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Verfahrensdauer ausländerrechtlicher Klageverfahren des erkennenden Gerichts – aller Voraussicht nach mehrjährige Trennung der Ehegatten unverhältnismäßig in ihre Grundrechte eingreifen dürfte. Im Übrigen dürfte die Trennung in Anbetracht der Bedeutung, die der Gemeinschaftsgesetzgeber dem Schutz des Familienlebens beigemessen hat (vgl. EuGH, Urt. v. 25.07.2002 – C-459/99 –, juris Rn. 53 ff.), europarechtswidrig sein.
Gleichwohl hat der Antragsteller keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile vorgetragen und glaubhaft gemacht, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Denn nach allen erkennbaren Umständen wäre der Antragsteller ohne Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung von sich aus in der Lage, kurzfristig wieder legal in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.
Es besteht derzeit kein Einreise- und Aufenthaltsverbot für den Antragsteller mehr, weil der Antragsgegner mit dem Widerspruchsbescheid das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf einen Tag nach erfolgter Ausreise befristet hat und die Ausreise (Abschiebung) bereits am 29. Juli 2026 erfolgt ist.
Gerade vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller aufgrund europarechtlicher Vorgaben ohne das gemäß § 2a Abs. 2 FreizügG/EU erforderliche Visum in die Bundesrepublik Deutschland einreisen darf, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Mitgliedstaat einen mit einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats verheirateten Staatsangehörigen eines Drittstaats, der versucht, in sein Hoheitsgebiet einzureisen, ohne über einen gültigen Personalausweis oder Reisepass oder gegebenenfalls ein Visum zu verfügen, nicht an der Grenze zurückweisen darf, wenn der Betroffene seine Identität und die Ehe nachweisen kann und wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 68/360 und Art. 8 der Richtlinie 73/148 darstellt (EuGH, Urt. v. 25.07.2002 – C-459/99 –, juris Ls. 1), hat der Antragsteller keine schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteile vorgetragen und glaubhaft gemacht. Im Übrigen hat der Antragsgegner dem Antragsteller die Erteilung einer Vorabzustimmung zur Visumerteilung zugesagt, die die Bearbeitungsdauer für die Erteilung eines Visums erheblich verkürzt, falls der Antragsteller die Einreise mit einem Visum beabsichtigen sollte.
Der Antragsteller hat auch nicht substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, nicht über hinreichende Mittel für die Wiedereinreise zu verfügen. Soll die Wiedereinreise zum Zweck des Zusammenlebens mit der Ehefrau in Deutschland erfolgen, fehlt es an schweren und unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen, wenn die Ehefrau über hinreichend finanzielle Mittel zur Zahlung der Kosten der Wiedereinreise verfügt. Die Kosten können nach der Wiedereinreise etwa über Amtshaftungsansprüche gegenüber dem Antragsgegner geltend gemacht werden.
Es ist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die Ehefrau des Antragstellers entweder selbst nicht über hinreichende Mittel verfügt oder aus anderen Gründen dem Antragsteller nicht zur Verfügung stellen kann. Ausgehend von den eingereichten Gehaltsabrechnungen (Bl. 45 BA) verfügte die Ehefrau des Antragstellers von Dezember 2024 bis Mai 2025 über ein Nettoeinkommen von durchschnittlich etwa 1.700,00 €. Anhaltspunkte für eine Änderung sind weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. Zudem hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er selbst nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um in die Bundesrepublik zu reisen.
Ein sonstiger konkreter Anlass, aus dem sich die Dringlichkeit für eine einstweilige Anordnung ergeben könnte, wird vom Antragsteller nicht hinreichend dargetan.
V. Mangels Anordnungsgrundes hat auch der hilfsweise gestellte Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, sofern er die Rückreise nicht selbst organisiert, dem Antragsteller sämtliche für die Rückreise erforderlichen Kosten einschließlich der Flug-, Transfer-, Gepäck- und Dokumentenkosten vor der Buchung und Durchführung der Rückreise als Kostenvorschuss zur Verfügung zu stellen, keinen Erfolg.
V. Durch die Entscheidung über den Eilantrag hat sich der auf den Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“) gerichtete Antrag, dem Antragsgegner im Wege einer Zwischenregelung (Hängebeschluss) für die Dauer des Verfahrens aufzugeben, keine Maßnahmen zu ergreifen, die die Rückholung des Antragstellers unmöglich machen oder erschweren, und den Antragsteller im Zielland über den Fortgang dieses Verfahrens zu informieren, erledigt (vgl. Beschl. der Kammer v. 26.07.2024 – 11 B 40/24 –, juris Rn. 95 und v. 21.04.2022 – 11 B 67/22 –, juris Rn. 37 m.V.a. VG München, Beschl. v. 30.09.2021 – M 9 SN 21.4956 –, juris Rn. 25 und VGH München, Beschl. v. 09.12.2016 – 15 CS 16.1417 –, juris Rn. 23).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über drei verschiedene Streitgegenstände (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs in Bezug auf die Ausweisung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung und dem Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf die Rückholung) zu entscheiden war. Alle Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg eines Antrags würde den Erfolg der anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind jeweils 5.000,00 € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.).
Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Be-schl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).
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