Antrag auf Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung abgelehnt KI-Titel
Einstweilige Anordnung · Fiktionsbescheinigung · Freizügigkeitsgesetz/EU · VwGO § 123 · Anordnungsanspruch
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Die am 2. Dezember 2025 sinngemäß gestellten Anträge,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur Entscheidung über den Feststellungsantrag in dem Klageverfahren zum Aktenzeichen 11 A 209/25 eine Fiktionsbescheinigung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU auszustellen sowie
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine ausländerbehördliche Bescheinigung zu erteilen, aus der hervorgeht, dass der Aufenthalt als erlaubt gilt und ihm die Beschäftigung gestattet ist,
haben keinen Erfolg. Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Hauptantrag ist unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU. Hiernach ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG auf Antrag auszustellen, wenn nach dem FreizügG/EU von Amts wegen eine Aufenthaltskarte, ein Aufenthaltsdokument-GB oder ein Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB auszustellen ist und ein Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium noch nicht zur Überlassung an den Inhaber bereitsteht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
In der maßgeblichen Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur aktuellen Anpassung des FreizügG/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht vom 19. August 2020 (BT-Drs. 19/21750, S. 45) heißt es, mit § 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU werde geregelt, wie zu verfahren sei, wenn ein kraft Gesetzes bestehendes Aufenthaltsrecht nach diesem Gesetz in Anspruch genommen werde und ein entsprechender Behördenkontakt bestehe, die entsprechende Bescheinigung dieses Rechts in Kartenform aber noch nicht bereitstehe. Auch in dieser Zeit zwischen der Veranlassung der Herstellung der Karte (zentral bei der Bundesdruckerei) und ihrer Bereitstellung und Übergabe an den Inhaber könne das Bedürfnis entstehen, über Schengen-Außengrenzen zu reisen oder den Aufenthaltsstatus im Inland, etwa bei Arbeitgebern, nachzuweisen. Hierzu werde auf das bewährte System der Fiktionsbescheinigungen zurückgegriffen. Es sei vorgesehen, dass der entsprechende Trägervordruck durch eine mit gesonderter Verordnung erfolgende Änderung der Aufenthaltsverordnung dahingehend ergänzt werde, dass die Situation der Ausstellung zum Ausdruck gebracht werde, wonach die Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts nach dem FreizügG/EU vorliegen und vorläufig bescheinigt werden.
§ 11 Abs. 4 Satz 1 FreizügG/EU erfasst daher diejenigen Fälle, in denen bereits feststeht, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte vorliegen, die Aufenthaltskarte aber aus verfahrenstechnischen Gründen noch nicht ausgestellt werden kann. Abgedeckt ist damit – wie aus der Gesetzesbegründung ersichtlich – ausschließlich die Zeit zwischen der Veranlassung der Herstellung der Karte (zentral bei der Bundesdruckerei) und ihrer Bereitstellung und Übergabe an den Inhaber. Sie betrifft hingegen nicht diejenigen Fälle, in denen ein Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte fraglich ist oder die Ausstellung der Karte – wie hier – bereits abgelehnt worden ist (vgl. zu alledem OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.09.2022 – 2 M 56/22 –, juris Rn. 12 f. sowie OVG Schleswig, Beschl. v. 19.01.2026 – 6 MB 40/25 –, juris Rn. 24).
Der hilfsweise gestellte Antrag ist gleichermaßen als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet. Es fehlt gleichermaßen an der Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Anordnungsanspruch folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU. Nach der – hier erfolgten (vgl. Ziff. 2 des Widerspruchsbescheids vom 04.11.2025) – behördlichen Ablehnung der Ausstellung einer Aufenthaltskarte ist für die Ausstellung einer Bescheinigung i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU kein Raum mehr (näher hierzu OVG Schleswig, Beschl. v. 19.01.2026 – 6 MB 40/25 –, juris Rn. 25 ff.). Selbst wenn man den Antrag im Sinne des Begehrens des Antragstellers (vgl. § 88, § 122 Abs. 1 VwGO) dahingehend versteht, dass der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, ihm vorläufig eine Aufenthaltskarte auszustellen (vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 29.10.2025 – 11 B 120/25 –, n. v. m. V. a. Gerstner-Heck, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, FreizügG/EU § 5 Rn. 6a; Dittrich/Breckwoldt, in: HTK-AuslR / Rechtsschutz / 2.0.3, Stand: 23.04.2024, Rn. 14 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 20.01.2022 – 11 S 2757/20 –, juris Rn. 46 sowie v. 03.08.2018 – 11 S 1351/18 –, juris Rn. 3; OVG Schleswig, Beschl. v. 19.01.2026 – 6 MB 40/25 –, juris Rn. 29), fehlt es gleichwohl an einem Anordnungsanspruch. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU. Hiernach wird freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nicht Unionsbürger sind, von Amts wegen innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie die erforderlichen Angaben gemacht haben, eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern ausgestellt, die fünf Jahre gültig sein soll. Diese Voraussetzungen liegen jedenfalls deswegen nicht vor, weil das mit der für sofort vollziehbar erklärten Ausweisungsverfügung vom 26. Mai 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. November 2025 erlassene Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG der Begründung einer Freizügigkeitsberechtigung des Antragstellers als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin entgegensteht (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 09.09.2024 – 2 V 2767/23 –, juris Rn. 26 m. V. a. VGH Kassel, Beschl. v. 26.01.2023 – 7 B 1806/22 –, juris Rn. 14).
Die Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU können wegen der Sperrwirkung (§ 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG) des mit der Ausweisung verknüpften (und weiterhin wirksamen) Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Bundesgebiet schon vom Ansatz her nicht zur Geltung gelangen, solange diese Sperrwirkung nicht aufgehoben worden oder der Befristungszeitraum abgelaufen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 13.16 –, juris Rn. 19 und v. 25.03.2015 – 1 C 18.14 –, juris Rn. 13; VGH Kassel, Beschl. v. 26.01.2023 – 7 B 1806/22 –, juris Rn. 14; OVG B-Stadt, Beschl. v. 19.03.2012 – 3 Bs 234/11 –, juris Rn. 29; OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.08.2009 – 8 LA 105/09 –, juris; a. A. OVG Bremen, Beschl. v. 21.01.2011 – 1 B 242/10 –, juris). Das ergibt sich aus einer erweiternden Auslegung des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU. Die vor Entstehung eines freizügigkeitsrechtlich relevanten Sachverhaltes (vgl. Bl. 16 d. Beiakte) ergangene und weiterhin wirksame sowie sofort vollziehbare Ausweisung des Antragstellers steht im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU einer Verlustfeststellung gleich (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 – 1 C 13.16 –, juris Rn. 19, damals noch zu § 11 Abs. 2 FreizügG/EU a. F.; VGH Kassel, Beschl. v. 26.01.2023 – 7 B 1806/22 –, juris Rn. 14). Das führt gemäß § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Titelerteilungssperre, von der auch solche Rechtspositionen erfasst werden, die einen Aufenthalt des Ausländers im Inland voraussetzen (vgl. entsprechend zu alledem VG Bremen, Beschl. v. 09.09.2024 – 2 V 2767/23 –, juris Rn. 26 f. m. V. a. VGH Kassel, Beschl. v. 26.01.2023 – 7 B 1806/22 –, juris Rn. 14). Darunter fällt die etwaige Freizügigkeitsberechtigung des Antragstellers als Familienangehöriger einer Unionsbürgerin. Es ist auch nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller zwischenzeitlich seiner Ausreisepflicht für die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots nachgekommen ist, sodass der Befristungszeitraum abgelaufen wäre.
Nach alledem war der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6).
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