Rücknahme einer Baugenehmigung
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Mai 2026 gegen den Rücknahmebescheid vom 22. Mai 2026 wird wiederhergestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28. Mai 2026 gegen die mit Schreiben vom 22. Mai 2026 ergangene Rücknahme der Baugenehmigung vom 13. Juli 2023 des Antragsgegners (Az.055 510 38/7) wiederherzustellen,
ist nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Var. VwGO wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides vom 22. Mai 2026 durch die Bauaufsichtsbehörde statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag hat in der Sache Erfolg.
Zwar mangelt es nicht an den formellen Anforderungen an die Sofortvollzugsanordnung in dem Rücknahmebescheid vom 22. Mai 2026. Das notwendige Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist erfüllt. Danach ist in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Die Begründung hat zum einen den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten seines Rechtsmittels abzuschätzen. Zum anderen soll sie der Behörde den Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen (OVG Schleswig, Beschluss vom 2. März 2005 – 2 MB 1/05 – juris Rn. 39; Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 – juris Rn. 20). Dem Gericht erlaubt die Kenntnis der verwaltungsbehördlichen Erwägungen für die sofortige Vollziehbarkeit zudem eine ordnungsgemäße Rechtskontrolle (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 245, beck-online). Ausgehend von diesen Funktionen akzeptiert die Judikatur keine formelhaften, also für beliebige Fallgestaltungen passenden Wendungen, keine formblattmäßigen oder pauschalen Argumentationsmuster und auch nicht die bloße Wiederholung des Gesetzestextes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1). Notwendig ist eine auf die Umstände des konkreten Falles bezogene Darlegung des besonderen Interesses gerade an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts. Insbesondere muss die Vollziehbarkeitsanordnung erkennen lassen, dass sich die Behörde des rechtlichen Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst ist. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO lässt es nicht ausreichen, dass sich die Begründung erst aus dem Gesamtzusammenhang eines Bescheids ermitteln lässt. Die Begründung kann durchaus knappgehalten sein; aus ihr muss jedoch hervorgehen, dass und warum die Verwaltung in concreto dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Auch in denjenigen Fällen, in denen in der Sache eine (Teil-) Identität zwischen dem Erlassinteresse am Verwaltungsakt und dem besonderen Vollziehbarkeitsinteresse besteht, erlaubt § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO keinen Verzicht auf die Begründung und auch nicht den Gebrauch nichtssagender, formelhafter Wendungen (Schoch/Schneider/Schoch, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 247, 248, beck-online, mit ausführlichen Rechtsprechungs- und Literaturnachweisen; vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl., § 80, Rn. 84 ff.; OVG Schleswig, Beschluss vom 19. Juni 1991 – 4 M 43/91 – juris Rn. 22 m. w. N.). Zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses müssen deshalb regelmäßig andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsaktes herangezogen wurden (OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Juli 2020 – 1 MB 11/20 – juris Rn. 14). Zu beachten ist zudem, dass das besondere öffentliche Interesse an der Beseitigung des Suspensiveffektes ein aliud gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes ist (vgl. OVG Schleswig, a. a. O., juris Rn. 24).
Nach den voranstehenden Grundsätzen beurteilt, genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im vorliegenden Fall den Anforderungen von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Auf Seite 6 des Rücknahmebescheides wurde unter einer gesonderten Überschrift eine „Begründung Anordnung der sofortigen Vollziehung“ aufgenommen. Die Bauaufsichtsbehörde hat sodann darauf abgestellt, dass es nicht hingenommen werden könne, dass ein eventueller Widerspruch bzw. Klage keine aufschiebende Wirkung habe. Denn dann könne die erteilte Baugenehmigung beansprucht werden und ein Vorhaben im geschützten Außenbereich errichtet werden. Damit verbleibt die Begründung lediglich bei jenen Ausführungen, die zum Erlass des Rücknahmebescheides geführt haben, nämlich zu vermeiden, dass der – aus Sicht der Bauaufsichtsbehörde rechtswidrige – Bauvorbescheid ausgenutzt wird. Dies ist die einem Rücknahmebescheid immanente Zielrichtung und damit auf jeglichen Rücknahmebescheid zutreffend. Allerdings hat sie zudem angeführt und in die Interessenabwägung für den Vorrang des Vollzugsinteresses eingestellt, dass die Antragsteller bei erfolgreicher Durchsetzung der Rücknahme des wegen der Rechtswidrigkeit durchzuführenden Rückbauverfahrens einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erleiden könnten. Die Ausnutzung einer gegebenenfalls rechtswidrigen Genehmigung mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen liegt zwar im Risikobereich der Bauherren selbst. Der Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Auswirkungen einer späteren „Folgenbeseitigung“ stellt jedoch einen über die bloße Rücknahmeentscheidung hinausgehenden Gesichtspunkt dar.
In materieller Hinsicht gilt Folgendes:
Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aussetzungsinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Falle einer gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehbarkeit eines Verwaltungsaktes prüft das Verwaltungsgericht im Falle eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, ob wegen der Besonderheiten des Einzelfalles ein privates Interesse an der aufschiebenden Wirkung vorliegt, das gegenüber dem im Gesetz in diesen Fällen unterstellten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es darauf an, ob die Behörde zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre (stRpr seit OVG Schleswig, Beschluss vom 6. August 1991 – 4 M 109/91 – juris Rn. 3).
Nach diesem Maßstab hat der Antrag der Antragsteller Erfolg, denn ihr privates Aussetzungsinteresse bezüglich des Rücknahmebescheides vom 22. Mai 2026 mit der Folge der Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung vom 13. Juli 2023 (bis zum Ablauf der Dreijahresfrist gem. § 73 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2022) überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Rücknahmebescheides. Dieser erweist sich nach den erkennbaren Umständen bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig.
Seine Rechtsgrundlage findet der Verwaltungsakt in § 116 Abs. 1 LVwG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Es handelt sich bei der Baugenehmigung vom 13. Juli 2023 zwar um einen begünstigenden Verwaltungsakt. Da dieser aber keine Geld- oder Sachleistung gewährt, greifen die Vertrauenstatbestände des § 116 Abs. 2 LVwG nicht.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen nicht vor. Denn es mangelt bereits an einem rechtswidrigen Verwaltungsakt, hier der Baugenehmigung vom 13. Juli 2023, der zurückgenommen werden soll. Dabei ist auf den Zeitpunkt der Erteilung abzustellen, da für eine Rücknahmeentscheidung Voraussetzung ist, dass der zurückzunehmende Bescheid von Anfang an rechtswidrig war. Anderenfalls käme nur ein Widerruf nach § 117 LVwG im Betracht (vgl. zum gleichlautenden § 48 VwVfG: HK-VerwR/Berthold Kastner, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 48 Rn. 28, 29 m. w. N., beck-online; BeckOK MigR/Decker, 25. Ed. 1. März 2026, VwVfG § 48 Rn. 16 m. w. N., beck-online).
Es ist zwar nicht zu beanstanden, dass vorliegend die Bauaufsichtsbehörde ihre Rücknahmeentscheidung auf eine geänderte Rechtsauffassung hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Einordnung des Vorhabengrundstücks (bisher) in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB anstelle (jetzt) in den Außenbereich nach § 35 BauGB vollzogen hat. Denn ein Verwaltungsakt ist dann rechtswidrig, wenn die im Zeitpunkt seines Erlasses geltenden Rechtssätze falsch angewendet worden sind (BVerwG, Urteil vom 30. August 1961 – IV C 86.58 – juris Rn. 10) oder bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (BVerwG, Urteil vom 30. Januar 1969 – III C 153.67 – juris; vgl. zu beidem: OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. März 2008 – 1 LA 38/07 – juris Rn. 18). Die unrichtige Anwendung des geltenden Rechts kann sowohl auf einer fehlerhaften Anwendung des formellen wie auch des materiellen Rechts beruhen (BeckOK MigR/Decker, 25. Ed. 1. März 2026, VwVfG § 48 Rn. 14, beck-online).
Vorliegend hat die Bauaufsichtsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung jedoch kein geltendes Recht (§ 64 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2022 i. V. m. §§ 29–38 BauGB) unrichtig angewendet. Denn nach Auffassung der erkennenden Kammer liegt das Vorhabengrundstück nach den vorliegenden Erkenntnismaterialen (Liegenschaftskataster; Digitaler Atlas Nord; Google Maps, einschließlich Street View; Lichtbilder der Beteiligten) in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil.
Skizzen
Ein Ortsteil i. S. d. § 34 Abs. 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31.66 – juris Rn. 23; OVG Schleswig, Urteil vom 22. April 1993 – 1 L 252/91 – juris Rn. 47; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger – Söfker/Hellriegel, BauGB § 34, 154. EL April 2024, Rn. 14 m.w.N). Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene, optisch wahrnehmbare Bebauung, die ein gewisses Gewicht haben muss, so dass sie geeignet ist, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen, so dass hierzu grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Die Gründe für deren Genehmigung sind unerheblich. Deshalb können auch Gebäude, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässig oder zugelassen worden sind, zur Entwicklung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils beitragen. Es kommt weder auf die Zweckbestimmung noch auf die Entstehungsgeschichte der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2017 – 4 B 46.16 – juris Rn. 5 f.). Dieses Gewicht der vorhandenen Bebauung für die Bewertung eines Bebauungszusammenhangs als Ortsteil ist nicht für alle Gemeinden und Siedlungsräume einheitlich, sondern nach den siedlungsstrukturellen Gegebenheiten im Gebiet der jeweiligen Gemeinde zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 – juris Rn. 9). An dem für einen Ortsteil erforderlichen gewissen Gewicht einer vorhandenen Streubebauung kann es u. a. fehlen, wenn in der näheren Umgebung deutliche Siedlungsschwerpunkte vorhanden sind bzw. die einzuschätzende Ansiedlung in der Anzahl ihrer Bauten nicht unbeträchtlich hinter anderen Ansiedlungen in der Gemeinde zurückbleibt (OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 LA 29/19 – n. v.; Stüer, in: ders., Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 5. Aufl. 2015, Rn. 2718). Gegen eine organische Siedlungsstruktur können zudem fehlende Infrastruktureinrichtungen sprechen (BVerwG, Beschluss vom 19. April 1994 – 4 B 77.94 –juris Rn. 2). Hintergrund des Kriteriums der organischen Siedlungsstruktur ist die Frage, ob sich dem Gebäudebestand ein Rahmen für die künftige Entwicklung entnehmen lässt. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt darin, die nach der Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung zuzulassen. Die Norm verlangt damit eine Fragestellung, die in die Zukunft weist. Diese teleologische Auslegung muss der Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB im Sinne eines Planersatzes Rechnung tragen, der – im Gegensatz zu dem rein äußerlich und faktisch zu bestimmenden Begriff des Bebauungszusammenhangs – auch eine rechtliche Komponente hat, die in Beziehung zur Planungshoheit der Gemeinde steht (BVerwG, Urteil vom 23. November 2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Januar 2021 – 1 LA 29/19 – n. v.). Abzugrenzen ist der Ortsteil von dem Gegenbegriff der Splittersiedlung. Eine Splittersiedlung ist im Gegensatz zum Ortsteil eine bloße Ansammlung von Gebäuden, wobei die Zahl der Bauwerke kein Gewicht hat oder die Bebauung nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2015 – 4 BN 1.15 – juris Rn. 9).
Danach stellt sich die Bebauung westlich und östlich der K58 als ein gemeinsamer Ortsteil der Stadt A-Stadt dar. Hinsichtlich des östlichen Teils ist dies zwischen den Beteiligten unstreitig, was auch der Auffassung des Gerichts aufgrund der aus den Plänen wahrnehmbaren einheitlichen Siedlungsstruktur entlang der Straßenzüge, der großen Anzahl der vorhandenen Gebäude und deren vorwiegende Nutzung zu Wohnzwecken entspricht. Diese Bebauung stellt sich organisch und mit einem Gewicht dar, welches nicht mehr lediglich eine unstrukturierte Anhäufung von Gebäuden ist, der die notwendige Konzentration fehlt. Gleiches gilt aber auch – entgegen der geänderten Rechtsauffassung des Antragsgegners – für den westlich der K58 gelegenen Teil. Zunächst benennt die Stadt A-Stadt A. als einen Ortsteil (vgl.), ohne eine weitere Unterscheidung vorzunehmen. Die K58 ist nicht geeignet, das westliche Gebiet von der zusammenhängenden Bebauung auf der Ostseite zu trennen. Zwar können Straßen und Wege geeignet sein, einen Bebauungszusammenhang zu unterbrechen. Dies lässt sich aber nicht generalisieren, sondern ist stets eine Frage des konkreten Sachverhaltes. Selbst eine unterstellte „Regelvermutung“ für eine trennende Wirkung einseitig bebauter Straßen zwischen Innen- und Außenbereich macht die Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht überflüssig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 – juris Rn. 3 m. w. N.). Die K58 ist weder von ihrer Verkehrsbedeutung noch von ihrem – den ausgewerteten öffentlich zugänglichen Luftbildern aus dem Digitalen Atlas Nord, Google Maps, StreetView entnommenen – Ausbauzustand geeignet, eine deutliche Zäsur darzustellen. Trotz Einstufung als Kreisstraße handelt es sich lediglich um eine einspurige Straße mit einer Breite von ca. 6 m, deren Überquerung nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragsteller problemlos möglich ist. Die überörtliche Verbindung – auch mit dem ÖPNV – erfolgt über die südlich gelegene A. Straße (L21). In dem Kreuzungsbereich mit der A.-Dorfstraße findet sich südlich beidseits eine ähnliche Bau- und gleichartige Nutzungsweise (insbesondere zu der freistehenden Wohnbebauung A.). Dabei ist die Grundstücksgröße (Flurstück A.) ohne Relevanz, da diese in der Örtlichkeit nicht optisch wahrnehmbar ist. Zwischen dem westlichen Mehrfamilienhaus A-Dorfstraße und den auf der anderen Straßenseite östlich liegenden Wohnhäusern A.-Dorfstraße 19 (Flurstück A.) und 17 (Flurstück A.) liegt eine Entfernung von ca. 55 m. Die optische Wahrnehmung wird zwar durch die Eingrünung der hinterliegenden langgezogenen Hausgärten der Grundstücke A.-Dorfstraße „gehemmt“; diese ist jedoch hinwegzudenken, da die Gebietseinordnung ganzjährig – also auch während der vegetationsärmeren Jahreszeit – zu erfolgen hat. Unabhängig davon handelt es sich (nach Google Street View) um eine typische Grundstückseinfriedungsbegrünung, die wie ein untergeordnetes Strukturelement innerhalb einer zusammengehörigen Bebauung wirkt. Diese Grundstücke finden gerade über die K58 hinweg eine Verzahnung miteinander, die sich dann wiederum in westlicher und nördlicher Richtung mit der sich direkt anschließenden Wohnbebauung (A.-Dorfstraße) fortsetzt und ganz im Westen mit der einzig verbliebenen (von ehemals vier) landwirtschaftlichen Hofstellen mit Wohnhaus (A.-Dorfstraße) schließt. In diesem westlichen Teil befinden sich 14 Wohngebäude mit insgesamt mehr als 20 Wohneinheiten, denen für sich ein gewisses Gewicht zukommt, da es sich nicht mehr um eine lediglich kleinere Ansammlung verstreuter Bebauung handelt. Die Gebäude sind vielmehr an der jeweiligen Erschließungsstraße mit einer daraus erkennbaren Struktur angeordnet. Es handelt sich danach weder um eine völlig regellose Anordnung noch um eine „bandartige“ oder „einzeilige“ (siehe hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2014 – 4 B 40/13 – juris Rn. 5). Einer völligen Homogenität in einem Ortsteil bedarf es nicht. Die Antragsteller haben insoweit zutreffend die Rechtsprechung zitiert, aus der auch hervorgeht, dass es ohne Belang ist, ob es sich ehemals um Außenbereichsvorhaben gehandelt hat und es unschädlich ist, auf welcher Grundlage ehemals Vorhaben genehmigt wurden (z. B. VG Schleswig, Urteil vom 30. August 2013 – 2 A 128/12 – n. v.). Denn dies ist in der Örtlichkeit nicht wahrnehmbar und schließt ein Heranwachsen zu einem Innenbereich bei Hinzutreten weiterer Baukörper nicht aus. Vorliegend lässt der Gebäudebestand gerade anhand der Siedlungsstruktur eine künftige Entwicklung entnehmen, die sich gerade exemplarisch dadurch zeigt, dass die Bauaufsichtsbehörde unwidersprochen im Jahre 2023 eine größere Anzahl von Baugenehmigungen in diesem Gebiet erteilt hat (so für die Wohngebäude A.- Dorfstraße und für das streitgegenständliche) sowie 2018 für das Wohnhaus A.-Dorfstraße. Hierbei handelt es sich nicht mehr um eine (im Außenbereich im Übrigen fragliche) bloße „Lückenschließung“, wie der Antragsgegner meint. Auch eine Genehmigung des Mehrfamilienhauses (A.-Dorfstraße) in der ehemaligen landwirtschaftlichen Wirtschaftsstelle (Halle) erscheint ob der Größe und vermutbaren Wohnungseinheiten nach den von den Antragstellern in der Antragsschrift übersandten Lichtbilder selbst unter Anwendung von § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB fraglich (vgl. § 35 Abs. 4 Nr. 1 f BauGB), sondern scheint vielmehr ebenfalls auf Grundlage der damaligen Annahme einer Innenbereichslage nach § 34 BauGB (wie bei der streitigen Baugenehmigung) ergangen zu sein.
Der Bereich des Vorhabengrundstück Flurstück 28/7 (Bauort C-Straße), auf dem der Neubau eines Wohnhauses mit Einliegerwohnung gemäß Baugenehmigung vom 13. Juli 2023 genehmigt wurde, nimmt an diesem Bebauungszusammenhang auch teil. Für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich hat die Rechtsprechung folgende Grundsätze entwickelt: Wo die Grenze eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und damit die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich verläuft, lässt sich nicht unter Anwendung von geographisch-mathematischen Maßstäben bestimmen, sondern bedarf einer Beurteilung aufgrund einer echten Wertung und Bewertung des konkreten Sachverhalts. Bei dieser Wertung und Bewertung kann nur eine komplexe, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigende Betrachtungsweise im Einzelfall zu einer sachgerechten Entscheidung führen. Grundsätzlich endet der im Zusammenhang bebaute Ortsteil mit der letzten Bebauung. Die sich ihr anschließenden selbständigen Flächen gehören zum Außenbereich (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 1973 – IV C 3.72 – juris Rn. 11). Ein Grundstück am Rande eines Ortsteiles liegt daher in aller Regel nicht innerhalb des Bebauungszusammenhanges. Der Bebauungszusammenhang kann jedoch ausnahmsweise über das letzte vorhandene Gebäude oder Grundstück hinausreichen, wenn die anschließende Freifläche an dem Eindruck der Zusammengehörigkeit deswegen teilnimmt, weil erst eine besondere Situation den Bebauungszusammenhang begrenzt. Die Rechtsprechung nennt hierfür als Beispiele, dass die Grenze eines Bebauungszusammenhangs durch Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Flüsse und dergleichen) beeinflusst werden kann, was vom jeweiligen Einzelfall abhängt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – 4 B 28.15 – juris Rn. 6; Beschluss vom 20. August 1998 – 4 B 79.98 – juris Rn. 8 m. w. N.). Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, hängt davon ab, inwieweit nach der maßgeblichen Betrachtungsweise der Verkehrsauffassung die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zusammengehörigkeit vermittelt. Dieser Maßstab erlaubt nicht, eine sich der vorhandenen Bebauung anschließende Fläche allein deshalb dem Außenbereich zuzurechnen, weil ihr eine weitere Bebauung nicht mehr folgt (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 11. August 1993 – 1 L 24/92 – juris Rn. 28 f. m. w. N.).
Eine Baulücke ist etwa anzunehmen, wenn innerhalb des Bebauungszusammenhangs zwischen zwei Wohnhäusern ein drittes Wohnhaus gesetzt wird. Entscheidend ist insoweit, ob ohne Bebauungsplan eine Bebauung des Grundstückes den Vorstellungen des Baugesetzbuches entspricht. Das Fehlen eines die Bebauung lenkenden Bebauungsplanes wird nämlich vom Gesetz nur dann für unschädlich gehalten, wenn und weil die bereits vorhandene Bebauung die unerlässlichen Grenzen setzt. Nur dieser lenkende Einfluss der bereits vorhandenen Bebauung macht die Rechtsfolge des § 34 BauGB erträglich. Dementsprechend setzt seine Anwendbarkeit voraus, dass ein Grundstück durch die vorhandene Bebauung in irgendeiner Weise im Sinne einer Bebaubarkeit geprägt wird. Wenn eine Fläche wegen ihrer Größe einer von der Umgebung gerade unabhängigen gesonderten städtebaulichen Entwicklung und Beplanung fähig ist, kann von einer Baulücke keine Rede mehr sein. Eine derartige Freiheit von einer Prägung durch die vorhandene Bebauung entzieht der Anwendbarkeit des § 34 BauGB den Boden; sie bedeutet, dass die Merkmale des § 34 BauGB nicht greifen, aber nach der inneren Rechtfertigung dieser Vorschrift auch weder greifen können noch greifen sollen. Dabei sind zahlenmäßige Angaben zwar nicht möglich. Allerdings wird mit ansteigender Größe das Vorliegen einer noch dem Innenbereich zuzurechnenden Baulücke zunehmend unwahrscheinlicher (OVG Schleswig, Urteil vom 4. Dezember 1996 – 1 L 264/95 – juris Rn. 33).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei dem Teil des Flurstücks, auf dem das Wohnhaus mit Einliegerwohnung genehmigt wurde (siehe Luftbild) noch um eine Baulücke, auch wenn sie im rückwärtigen Bereich an die vorhandene Bebauung grenzt. Bei dieser handelt es sich um das östliche Wohngebäude auf dem Flurstück A bzw. dem eigenen Flurstück (ehemalige Scheune, C-Straße), dem südlichen Wohngebäude auf dem Flurstück dem als Hobbyraum und damit dem Aufenthalt von Menschen dienenden und somit ebenfalls maßstabsbildenden Gebäude auf dem süd-westlichen Flurstück sowie dem Wohnhaus der landwirtschaftlichen Hofstelle. Auch die landwirtschaftliche Hofstelle selbst, die im Innenbereich in einem Dorfgebiet nach § 5 BauNVO allgemein zulässig ist, nimmt daran teil (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 5. August 2022 – 8 A 168/19 – n. v.). Der Teil des Vorhabengrundstücks wird durch diese vorhandene Bebauung im Sinne einer Bebaubarkeit geprägt. Es handelt sich der Größe nach auch nur um einen Bauplatz. In der Rechtsprechung ist als „Faustformel“ anerkannt, dass eine unbebaute Fläche von zwei bis drei Bauplätzen als Baulücke angesehen werden kann, die den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 2019 – 4 B 8.19 – juris Rn. 9 m. w. N.). Dass die letzte Bebauung in nördlicher Richtung hinter dem Wohnhaus Nr. 38a endet, ändert an dieser Einschätzung nichts. Denn zu berücksichtigen ist hierbei, dass die nördlich dahinter liegende, zu bebauende Grünfläche auf dem Flurstücke weiter nördlich mit einer Böschung hinter einer Zuwegung endet, die wiederum das östlich auf demselben Flurstück liegende ehemalige Wirtschaftsgebäude (die derzeitige Nutzung ist unklar, wird vom Antragsgegner als für die Pferdehaltung angegeben) „erschließt“. Es handelt sich damit um eine dem konkreten Einzelfall geschuldete Betrachtung, die den Bebauungszusammenhang aufgrund der besonderen Situation über das letzte vorhandene Gebäude bis zur natürlichen Begrenzung der vorhandenen Böschung, die auch im Liegenschaftskataster eingezeichnet ist, in der sich zudem eine Zufahrt zu einem westlich die Vorhabenfläche umschließenden Gebäudes befindet, verschiebt. Das Vorhaben reicht auch nicht weiter in den rückwärtigen Bereich aus Sicht der in West-Ost-Richtung verlaufenden Straße hinein, als das Gebäude mit der Hausnummer. Der so beschriebene Bereich vermittelt weiterhin den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit.
Damit ist die Baugenehmigung vom 13. Juli 2023, die genau auf ebenjener Würdigung der bauplanungsrechtlichen Rechtslage des Vorhabens als Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB beruhte, nicht rechtswidrig, so dass die Voraussetzung für eine Rücknahme nach § 116 LVwG nicht gegeben und der streitgegenständliche Bescheid vom 22. Mai 2026 mithin offensichtlich rechtswidrig ist. Entsprechend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil – wie eingangs ausgeführt – an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG. Dabei geht die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in ständiger Spruchpraxis von der Hälfte des Betrages des entsprechenden Hauptsacheverfahrens aus, der nach der Spruchpraxis des Beschwerdegerichts bei Baugenehmigungen für ein Wohnhaus mit Einliegerwohnung bei 40.000 € liegt. Vorliegend geht es zwar um die Anfechtung einer Rücknahme dergleichen; dieses läuft aber auf dasselbe Interesse hinaus, nämlich der (noch) vorhandenen Baugenehmigung weiterhin Wirksamkeit zu verschaffen.
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