VG Schleswig-Holstein 24. Kammer Urteil LS

Wehrdienstzeiten bleiben bei Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 BeamtVG unberücksichtigt

Verwaltungsrecht Aufgehoben

Leitsatz

Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes, die nach § 8 Abs. 1 BeamtVG kraft Gesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten, sind nicht auf die in § 12 Abs. 2 BeamtVG bestimmte Gesamtzeit von fünf Jahren anzurechnen.

Tenor

Der Bescheid vom 10.02.2025, Az …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2025 wird aufgehoben, soweit darin der Bescheid vom 16.04.2003 zurückgenommen wird.

Die Beklagte wird verpflichtet, die Versorgungsbezüge des Klägers mit Beginn seines Ruhestandes ab dem 01.03.2025 neu zu berechnen, auszuzahlen und die sich hieraus ergebenden Differenzbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähig.

2

Er stand zuletzt im Dienste der Beklagten und ist mit Ablauf des 28.02.2025 in den Ruhestand getreten.

3

Zuvor hat der Kläger vom XX bis zum XX eine Ausbildung zum Schiffbauer bei der Firma Nobiskrug absolviert, wo er bis zum 31.12.… weiterbeschäftigt war. Vom 01.01.19XX bis Ablauf des 31.12.19XX leistete der Kläger als Soldat auf Zeit Wehrdienst als motorentechnischer Unteroffizier. Vom 19.02.19XX bis 12.08.19XX arbeitete er als Zusteller bei der Firma United Parcel Service (UPS) und ab 18.08.19XX bis zum 05.09.19XXals Monteur bei der Firma Hobby Wohnwagen. Zum 05.0X.19XX wurde der Kläger bei der Beklagten eingestellt und am 20.04.19XX unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz ernannt.

4

Mit Schreiben vom 27.11.20XX beantragte der Kläger die Anerkennung von Vordienstzeiten für Beamte des Vollzugsdienstes gemäß § 12 Absatz 2 BeamtVG. Mit Bescheid vom 16.04.2003 wurde zunächst beginnend ab dem 23.11.1978 (17. Lebensjahr) fünf Jahre der oben aufgeführten Beschäftigungszeiten als förderliche Zeiten im Sinne des § 12 Abs. 2 BeamtVG anerkannt, wobei der Wehrdienst als Zeitsoldat im Zeitraum 01.01.1982 bis 31.12.1985 nicht im Rahmen der fünf Jahre berücksichtigt wurde. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.

5

Mit Bescheid vom 10.02.2025 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 01.03.2025 festgesetzt und dabei die Entscheidung über die Anerkennung der Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG vom 16.04.20XX nach § 48 VwVfG soweit aufgehoben, als dass nunmehr Zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres nach § 12 Abs. 2 BeamtVG anerkannt wurden (ab dem 01.09.19XX anstatt ab 23.11.19XX). Weiterhin erfolgte eine Rücknahme der Anerkennung von Beschäftigungszeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG über den 31.12.19XX hinaus. Zeiten eines berufsmäßigen Wehrdienstes gemäß § 8 BeamtVG würden ebenfalls eine praktische hauptberufliche Tätigkeit darstellen und unterbrechen insofern den Fünfjahreszeitraum nicht. Dieser sei dann innerhalb Ihres berufsmäßigen Wehrdienstes vom 01.01.19XX bis 31.12.19XXausgeschöpft.

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Gegen den Bescheid vom 10.02.2025 erhob der Kläger mit Schreiben vom 18.02.2025 Widerspruch.

7

Mit Bescheid vom 22.08.2025 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Bescheid vom 16.04.2003 sei rechtswidrig, da dieser den von Amts wegen anzuerkennenden berufsmäßigen Wehrdienstes bei dem maximal anerkennungsfähigen Zeitraum von fünf Jahren nach § 12 Abs. 2 BeamtVG nicht berücksichtigte. Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des insoweit rechtswidrigen Verwaltungsaktes nach § 48 VwVfG lägen vor.

8

Der Kläger hat am 23.09.2025 Klage erhoben. Im Wesentlichen trägt er vor, dass die Vorbeschäftigungszeit des Klägers vom 01.01.1982 bis 31.12.1985 ausschließlich nach § 8 BeamtVG (berufsmäßiger Wehrdienst) als ruhegehaltfähige Vordienstzeit zu berücksichtigen sei, hinzu würden bis zur dortigen Höchstgrenze von fünf Jahren die sonstigen – anerkannten – Vorbeschäftigungszeiten des Klägers mit unmittelbarem Bezug zu seinen späteren dienstlichen Aufgaben treten.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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1. den Bescheid vom 10.02.2025, Az. …, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2025 aufzuheben, soweit darin der Bescheid vom 16.04.2003 zurückgenommen wird.

11

2. die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger mit Beginn seines Ruhestandes ab dem 01.03.2025 Versorgungsbezüge neu zu berechnen, auszuzahlen und die sich hieraus ergebenden Differenzbeträge mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid. Im Übrigen erfülle die Dienstzeit bei der Bundeswehr die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 BeamtVG, da es sich bei der Tätigkeit des Klägers als Zeitsoldat um eine praktische hauptberufliche Tätigkeit gehandelt habe, die für die Wahrnehmung der dem Kläger als Beamter des Vollzugsdienstes übertragenen Aufgaben förderlich gewesen sei. Der Sinn und Zweck dieser Regelung sei nach dem Willen des Gesetzgebers, Beamte des Vollzugsdienstes, für die die besondere, kürzere als die allgemeine gesetzliche Altersgrenze gilt, eine weitere Möglichkeit zu eröffnen, einen höheren Ruhegehaltssatz zu erreichen. Nach der Gesetzesbegründung solle diesen Beamten ein Ausgleich dafür gewährt werden, dass sie kraft Gesetzes früher in den Ruhestand treten müssen als andere Beamten, die einen höheren Ruhegehaltssatz erreichen können. Das sollte aber nicht dazu führen, dass praktische Beschäftigungszeiten von Vollzugsbeamten über größere Zeiträume als ruhegehaltfähige Dienstzeiten Berücksichtigung finden sollten, dies würde über einen „Ausgleich“ gegenüber anderen Beamten, die nicht der vorzeitigen Zurruhesetzung unterliegen, hinausgehen. Dieser mögliche „Ausgleich“ sei im § 12 Abs. 2 BeamtVG mit einer Berücksichtigung bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit begrenzt.

15

In der mündlichen Verhandlung führte die Beklagte ergänzend aus, dass für die Bestimmung der Höchstgrenze von fünf Jahren nach § 12 Abs. 2 BeamtVG die zeitliche Reihenfolge der berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten maßgeblich sei. Ausgehend von der ersten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigungsfähigen praktischen Ausbildung oder hauptberuflichen Tätigkeit seien die nachfolgenden Zeiten in chronologischer Reihenfolge bis zum Erreichen einer Gesamtzeit von fünf Jahren zu berücksichtigen. Dabei seien auch solche innerhalb dieses Zeitraums liegenden Zeiten einzubeziehen, die – wie hier die Zeit des berufsmäßigen Wehrdienstes – bereits aufgrund einer anderen Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten. Nach Erreichen der Gesamtzeit von fünf Jahren könnten zeitlich nachfolgende Tätigkeiten nicht mehr nach § 12 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt werden.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Berichterstatter entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, 3 VwGO.

18

Die zulässige Klage, die in ihrem Antrag zu 1. nach § 88 VwGO entsprechend dem Klagebegehren ausgelegt wurde, ist begründet. Soweit die Beklagte in ihrem Bescheiden vom 10.02.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2025 den Bescheid vom 16.04.2003 zurückgenommen hat, ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO) (1.). Der Kläger hat auch Anspruch auf Nachzahlung der Differenz seiner Versorgungsbezüge (2.) und einen Anspruch auf Prozesszinsen (3).

19

1. Die Rücknahme des Bescheides vom 16.04.2003 kommt nicht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in Betracht. Nach dieser Norm kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

20

Der Bescheid vom 16.04.2003 war jedoch nicht rechtswidrig, da hierin ermessensfehlerfrei fünf Jahre der vor der Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis liegenden Beschäftigungszeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt wurden. Insbesondere hat die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des ihr zustehenden Ermessend nicht dadurch überschritten, dass sie die Zeiten des beruflichen Wehrdienstes vom 01.01.19XX bis zum 31.12.19XX, die bereits nach § 8 BeamtVG von Amts wegen anzuerkennen waren, nicht in die Gesamtzeit von fünf Jahren aus § 12 Abs. 2 BeamtVG einbezogen hat.

21

Nach § 12 Abs. 2 BeamtVG können für Beamte des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit anstelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind. Auf dieser Grundlage hatte die Beklagte mit Bescheid vom 16.04.20XX insgesamt fünf Jahre der vom Kläger vor seiner Einstellung in den Polizeivollzugsdienst absolvierten praktischen Ausbildung und hauptberuflichen Tätigkeiten als ruhegehaltfähig anerkannt. Dass diese Tätigkeiten die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 BeamtVG erfüllten und für die Wahrnehmung des späteren Amtes des Klägers förderlich waren, wird von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.

22

Der Anerkennung von in der Summe Zeiten von fünf Jahren steht auch nicht entgegen, dass neben diesen Zeiten von Amts wegen auch Zeiten beruflichen Wehrdienstes vom 01.01.19XX bis zum 31.12.19XX nach § 8 BeamtVG waren. Nach § 8 Abs. 1 BeamtVG gilt die vor der Berufung in das Beamtenverhältnis liegende Dienstzeit, während der ein Beamter berufsmäßig im Dienst der Bundeswehr gestanden hat, unter den dort genannten Voraussetzungen als ruhegehaltfähig. Zwar mag die Tätigkeit des Klägers als motorentechnischer Unteroffizier bei der Bundeswehr in diesem Zeitraum zugleich die Merkmale einer für sein späteres Amt förderlichen praktischen hauptberuflichen Tätigkeit nach § 12 Abs. 2 BeamtVG erfüllen. Ihre Ruhegehaltfähigkeit folgt jedoch bereits zwingend aus § 8 Abs. 1 BeamtVG. Für eine nochmalige Berücksichtigung dieser Zeiten im Rahmen der Ermessensentscheidung aus § 12 Abs. 2 BeamtVG und der Anrechnung auf die darin geregelte Höchstgrenze einer Gesamtzeit von fünf Jahren bleibt jedoch kein Raum.

23

Bereits der Wortlaut der Vorschriften spricht gegen eine Einbeziehung der nach § 8 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig geltenden Dienstzeiten in die zeitliche Höchstgrenze des § 12 Abs. 2 BeamtVG. Anders als § 12 Abs. 2 BeamtVG, der die Berücksichtigung der von ihm erfassten Zeiten in das Ermessen des Dienstherrn stellt, ordnet § 8 Abs. 1 BeamtVG die Ruhegehaltfähigkeit der von ihm erfassten Zeiten unmittelbar und zwingend an. Durch die Formulierung „gilt“ werden die in einem dem Beamtenverhältnis vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zurückgelegten Zeiten hinsichtlich ihrer Ruhegehaltfähigkeit den Beamtendienstzeiten gleichgestellt. Zweck der Vorschrift ist es, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis anderer Art für Staat und Gesellschaft zurückgelegten Beschäftigungszeiten bei einem nachfolgenden Beamtenverhältnis dienstzeiterhöhend zu berücksichtigen; die Rechtsfolge ist insoweit zwingend (vgl. Schachel in: Schütz Teilausgabe Kommentar, Stand: 01.05.2026, § 8 BeamtVG Rn. 2; Nabizad in: Stegmüller u.a., Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 01.07.2023, § 8 BeamtVG Rn. 11, 14).

24

Einer Berücksichtigung dieser Wehrdienstzeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG bedarf es danach nicht. Sie gelten bereits nach ihrem Wortlaut kraft Gesetzes als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Der Wortlaut, dass der Dienstherr Zeiten als ruhegehaltsfähig berücksichtigen kann, bezeichnet dabei eine dem Dienstherrn eröffnete Ermessensentscheidung über eine Anerkennung von Vordienstzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Eine solche Ermessensentscheidung ist von Natur aus aber erst dann möglich, wenn die betroffenen Zeiten noch nicht aufgrund anderer Normen zwingend ruhegehaltsfähig sind oder als solche gelten. Für die von § 8 Abs. 1 BeamtVG erfassten Zeiten verbleibt dem Dienstherrn daher kein Entscheidungsspielraum; ihre Ruhegehaltfähigkeit tritt unmittelbar kraft Gesetzes ein. Sie stehen damit einer – positiven oder negativen – Entscheidung über ihre Berücksichtigung nach § 12 Abs. 2 BeamtVG nicht mehr offen.

25

Diese Auslegung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. So können Zeiträume, die bereits unter eine zwingende Vorschrift fallen und daher ruhegehaltsfähige Zeiten darstellen oder als solche gelten, nicht nochmals zum Gegenstand einer Ermessensentscheidung über ihre Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 12 BeamtVG gemacht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.09.1994 – 2 C 16.93 –, Rn. 17, juris). Vorschriften, die die Anerkennung teils bindend vorschreiben, teils in das Ermessen des Dienstherrn stellen, sind dabei zwar grundsätzlich nebeneinander anwendbar. Wenn jedoch eine Vorschrift zur Anerkennung verpflichtet, ist eine nachmalige Berücksichtigung desselben Zeitraums nach einer Kann-Vorschrift ausgeschlossen (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2004 – 2 C 6.03 –, Rn. 14, juris). Da sich nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Konkurrenzverhältnis zwischen der Ist-Vorschrift des § 8 Abs. 1 BeamtVG und der Kann-Vorschrift des § 12 Abs. 2 BeamtVG dergestalt bestimmt, dass der Ist-Vorschrift der Vorrang gebührt, können die von § 8 Abs. 1 BeamtVG erfassten Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes nicht mehr Gegenstand einer Ermessensentscheidung nach § 12 Abs. 2 BeamtVG sein. Dies gilt nicht nur für eine nochmalige Anerkennung derselben Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, sondern auch für deren Einbeziehung in die dort bestimmte Höchstgrenze von fünf Jahren. Denn diese Höchstgrenze begrenzt ihrem Wortlaut und ihrer Funktion nach den Umfang derjenigen Vordienstzeiten, die im Wege der nach § 12 Abs. 2 BeamtVG eröffneten Ermessensentscheidung als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden können. Ein Zeitraum, der aufgrund des Vorrangs der Ist-Vorschrift einer solchen Ermessensentscheidung nicht mehr zugänglich ist, kann folglich auch das für diese Ermessensentscheidung zur Verfügung stehende zeitliche Kontingent nicht ausschöpfen. Eine bloß rechnerische Anrechnung der nach § 8 Abs. 1 BeamtVG bereits zwingend ruhegehaltfähigen Zeiten auf die Höchstgrenze des § 12 Abs. 2 BeamtVG liefe andernfalls darauf hinaus, diese Zeiten zwar nicht nochmals anspruchsbegründend, wohl aber anspruchsbegrenzend zum Gegenstand der Kann-Vorschrift zu machen.

26

Soweit die Beklagte einwendet, das Bundesverwaltungsgericht könnte in seinem Urteil vom 15.09.19XX einen dem widersprechenden Rechtssatz aufgestellt haben, kann dem nicht gefolgt werden (BVerwG, Urteil vom 15.09.1994 – 2 C 16.93 –, juris). Der Entscheidung lag eine andere zeitliche Konstellation zugrunde. Der dortige Kläger begehrte die Berücksichtigung einer Studienzeit nach § 12 Abs. 1 BeamtVG, innerhalb derer er Wehrübungen absolviert hatte, die bereits aufgrund der Ist-Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen waren. Da eine doppelte Berücksichtigung derselben Kalendertage ausgeschlossen ist, waren die auf die Wehrübungen entfallenden Zeiträume aus der nach § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigungsfähigen Studienzeit herauszunehmen. Der vom Bundesverwaltungsgericht angenommene Vorrang der Ist-Vorschrift führte dort mithin dazu, dass die bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG ruhegehaltfähigen Zeiten nicht nochmals nach § 12 Abs. 1 BeamtVG berücksichtigt werden konnten.

27

Gerade eine solche doppelte Berücksichtigung desselben Zeitraums liegt hier jedoch nicht vor. Mit Bescheid vom 16.04.2003 wurden die Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes des Klägers vom 01.01.19XX bis zum 31.12.19XX nicht nochmals nach § 12 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt. Die nach dieser Vorschrift anerkannten fünf Jahre entfallen vielmehr auf hiervon zeitlich verschiedene Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten vor und nach dem berufsmäßigen Wehrdienst. Die Wehrdienstzeiten werden ausschließlich nach § 8 Abs. 1 BeamtVG als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt.

28

Der in § 12 Abs. 2 BeamtVG bestimmte Höchstzeitraum bezeichnet auch keinen zusammenhängenden Zeitraum, der mit der erstmaligen Aufnahme einer berücksichtigungsfähigen Tätigkeit zu laufen beginnt und nach Ablauf von fünf Kalenderjahren endet. Der Wortlaut der „Gesamtzeit von fünf Jahren“ stellt viel mehr nur die obere Grenze des Ermessensspielraums der Beklagten dar. Für eine solche zeitlich chronologische Betrachtungsweise, wie sie die Beklagte vertritt, findet sich im Wortlaut des § 12 Abs. 2 BeamtVG keine Grundlage. Dieser stellt nicht auf einen Zeitraum von fünf Jahren seit Aufnahme einer bestimmten Tätigkeit, sondern auf eine „Gesamtzeit von fünf Jahren“ der nach dieser Norm berücksichtigungsfähigen Zeiten ab. Die berücksichtigungsfähigen Zeiträume müssen daher weder zusammenhängend sein noch unmittelbar aufeinanderfolgen (vgl. Sarah Nabizad in: Stegmüller u.a., Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder - Kommentar, 01.02.2022, § 12 BeamtVG, Rn. 222). Das bedeutet, dass im Rahmen des § 12 Abs. 2 BeamtVG verschiedene berücksichtigungsfähige Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten bis zum Erreichen der gesetzlichen Gesamtzeit von fünf Jahren zusammengerechnet werden können. Dass zwischen diesen Zeiträumen andere Dienstzeiten liegen, die ihrerseits aufgrund einer anderen Vorschrift bereits als ruhegehaltfähig gelten, führt weder zu einem Verbrauch noch zu einem kalendermäßigen Ablauf der in § 12 Abs. 2 BeamtVG vorgesehenen Gesamtzeit.

29

Sind diese Zeiträume aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelung einer nochmaligen Berücksichtigung nach § 12 Abs. 2 BeamtVG entzogen, können sie nicht gleichwohl zur Ausschöpfung der dort vorgesehenen Höchstgrenze herangezogen werden. Anderenfalls würde gerade die aufgrund § 8 Abs. 1 BeamtVG zwingend eintretende Begünstigung des Klägers mittelbar dazu führen, dass ihm die nach § 12 Abs. 2 BeamtVG eröffnete Möglichkeit zur Berücksichtigung anderer förderlicher Vordienstzeiten entsprechend verkürzt würde. Gegen die von der Beklagten vertretene chronologische Betrachtungsweise sprechen zudem die hieraus folgenden unterschiedlichen Rechtsfolgen bei in Art und Umfang identischen Vordienstzeiten. Wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wären neben den nach § 8 Abs. 1 BeamtVG ruhegehaltfähigen Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes weitere Vordienstzeiten bis zur Höchstgrenze des § 12 Abs. 2 BeamtVG vollständig berücksichtigungsfähig gewesen, wenn der Kläger diese bereits vor Beginn seines berufsmäßigen Wehrdienstes zurückgelegt hätte. Allein weil der Kläger einen Teil dieser Vordienstzeiten erst nach Beendigung seines berufsmäßigen Wehrdienstes absolviert hat, sollen diese nach Auffassung der Beklagten dagegen nicht mehr berücksichtigt werden können. Damit hinge der Umfang der nach § 12 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten bei ansonsten identischer Art und Dauer der zurückgelegten Tätigkeiten allein von deren zeitlicher Reihenfolge ab. Für eine solche Differenzierung bietet die Vorschrift keinen Anhaltspunkt. Insbesondere lässt sich weder ihrem Wortlaut noch ihrer Systematik entnehmen, dass eine nach § 12 Abs. 2 BeamtVG grundsätzlich berücksichtigungsfähige Tätigkeit ihre Berücksichtigungsfähigkeit deshalb verlieren soll, weil ihr zeitlich eine aufgrund einer Ist-Vorschrift bereits zwingend ruhegehaltfähige Dienstzeit vorausgegangen ist.

30

Auch Sinn und Zweck des § 12 Abs. 2 BeamtVG sprechen nicht für die von der Beklagten vertretene Einbeziehung berufsmäßiger Wehrdienstzeiten in die zeitliche Höchstgrenze aus § 12 Abs. 2 BeamtVG. Die Vorschrift soll Beamten des Vollzugsdienstes und des Einsatzdienstes der Feuerwehr, die infolge der für sie geltenden besonderen Altersgrenzen regelmäßig nicht den Höchstruhegehaltssatz erreichen können, erweiterte Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Vordienstzeiten eröffnen. Sie erweitert hierzu den Kreis der berücksichtigungsfähigen Zeiten um solche Zeiten einer praktischen Ausbildung oder praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die zwar nicht vorgeschrieben, aber für die Wahrnehmung des Amtes förderlich sind (vgl. VGH München, Urteil vom 27.04.2018 – 3 B 17.1256 –, Rn. 37, juris).

31

Aus diesem Ausgleichszweck lässt sich entgegen der Auffassung der Beklagten jedoch nicht herleiten, dass bei Vollzugsbeamten neben den nach anderen Vorschriften obligatorisch ruhegehaltfähigen Vordienstzeiten nur insoweit weitere Zeiten nach § 12 Abs. 2 BeamtVG berücksichtigt werden könnten, als die förderlichen Vordienstzeiten zusammen eine Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Dies würde dem Sinn und Zweck des § 8 Abs. 1 BeamtVG widersprechen. Diese soll solche Vordienstzeiten privilegieren, die ebenfalls als Staatsdienst absolviert worden sind, ohne als Beamtendienstzeiten unmittelbar von § 6 BeamtVG erfasst zu werden. Aufgrund des auf Beamte und Richter beschränkten Geltungsbereichs des Beamtenversorgungsgesetzes ist es erforderlich, Zeiten unter anderem eines berufsmäßigen Soldatenverhältnisses den Beamtendienstzeiten gleichzustellen, um einen Wechsel zwischen den verschiedenen öffentlich-rechtlichen Statusverhältnissen versorgungsrechtlich unschädlich zu machen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.08.2025 – 4 S 1773/24 –, Rn. 30, juris; ebenso Nabizad in: Stegmüller u.a., Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: 01.07.2023, § 8 BeamtVG Rn. 12, 14). Würden die Zeiten, die der Kläger im berufsmäßigen Wehrdienst verbracht hat, auf die Gesamtzeit von fünf Jahren nach § 12 Abs. 2 BeamtVG angerechnet, hätte dies zur Folge, dass sich der Umfang der daneben berücksichtigungsfähigen weiteren Vordienstzeiten entsprechend verkürzte. Der Kläger würde damit aufgrund seines vorangegangenen Soldatenverhältnisses gegenüber einem Beamten versorgungsrechtlich schlechter gestellt. Denn eine entsprechende, nach § 6 BeamtVG unmittelbar ruhegehaltfähige Beamtendienstzeit würde die Höchstgrenze des § 12 Abs. 2 BeamtVG nicht ausschöpfen. Die von der Beklagten vertretene Auslegung hätte dementsprechend zur Folge, dass der Wechsel vom Soldaten- in das Beamtenverhältnis den Umfang der nach § 12 Abs. 2 BeamtVG daneben berücksichtigungsfähigen Vordienstzeiten allein aufgrund des zuvor bestehenden Soldatenverhältnisses vermindert.

32

Dies widerspräche dem mit § 8 Abs. 1 BeamtVG verfolgten Zweck, Zeiten des berufsmäßigen Wehrdienstes den Beamtendienstzeiten gleichzustellen und einen Wechsel zwischen den öffentlich-rechtlichen Statusverhältnissen versorgungsrechtlich unschädlich zu stellen.

33

Nach alledem konnte die Beklagte den Bescheid vom 16.04.20XX nicht nach § 48 VwVfG zurücknehmen. Gründe, die die Beklagte zum Widerruf des Bescheides vom 16.04.20XX nach § 49 VwVfG berechtigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

34

2. Der Antrag des Klägers zu 2. ist als unmittelbar auf die Zahlung seiner Versorgungsbezüge gerichtete allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 22. Februar 2021 – 2 B 11489/20 –, Rn. 17, juris; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 – VI C 8.69 –, Rn. 12, juris). Der Antrag ist auch begründet. Die Pflicht der Beklagten, dem Kläger sein Ruhegehalt in voller Höhe auszuzahlen, ergibt sich aus § 4 Abs. 2 BeamtVG. Die Beklagte ist nach § 4 Abs. 3 BeamtVG verpflichtet, das Ruhegehalt entsprechend auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu berechnen.

35

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 291 BGB, da das einschlägige Fachgesetz (BeamtVG) keine anderweitige Regelung enthält und die nachzuzahlende Geldschuld rein rechnerisch aufgrund der einschlägigen Besoldungstabellen unter Bezugnahme auf den für den Kläger einschlägigen Ruhegehaltssatz unzweifelhaft ermittelt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 – 2 C 28.97 –, Rn. 13, juris).

36

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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